Friedhofsgebühren Bönnigheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bönnigheim · Baden-Württemberg · PLZ 74357

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.05.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​‍ der Stadt Bönnigheim vom 07.06.2019

Stadt Bönnigheim

Friedhofsordnungder Stadt Bönnigheimvom 07.06.2019

  • mit eingearbeiteten Änderungen vom

20.05.2021

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 07.06.2019, zuletzt geändert am 20.05.2021, die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In einem Friedhof der Stadt kann ferner bestattet werden, wer früher in Bönnigheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. (2) Des Weiteren können auch auswärtige Verstorbene in einem Friedhof der Stadt beigesetzt werden, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bönnigheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Bönnigheim.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hofen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hofen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohenstein; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hohenstein. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist von Tagesanbruch bis zum Einbruch der Dämmerung begrenzt. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,20 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgta) bei Kindern bis zu 6 Jahren und Urnen: 15 Jahreb) bei Personen über 6 Jahre: 20 Jahrejeweils vom Beerdigungstag abgerechnet. (2) Abweichend von der Regelung in Abs. 1 beträgt die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes auf dem im Jahr 1985 in Betrieb genommenen oberen Friedhofsteil in Hohensteina) bei Kindern bis zu 6 Jahren und Urnen: 15 Jahreb) bei Personen über 6 Jahre: 25 Jahrejeweils vom Beerdigungstag abgerechnet.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Urnenreihengräber,

c) Wahlgräber,

d) Urnenwahlgräbere) Kindergräberbesondere Grabstättenf) Urnenwandreihengrabg) Urnenwandwahlgrabh) Urnengartenreihengrabi) Urnengartenwahlgrabj) anonyme Urnengräberk) Ehrengrabmalstättel) Urnenbaumreihengrabm) Urnenbaumwahlgrab

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden. (6) Den Verfügungsberechtigten (Reihengrab) und dem Nutzungsberechtigten (Wahlgrab) obliegen insbesondere die Pflichten zur Unterhaltung, Räumung und Pflege der Grabstätten (§§ 18ff Friedhofsordnung)

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Bei Kindergräbern ist eine einmalige Verlängerung der Nutzungszeit um maximal 10 Jahre zulässig. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erstmals verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, beidenen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber, zweistellige Einfachgräber oder zweistellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In eine Erdgrabstätte können neben zwei Erdbestattungen (im Sarg) bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sollte keine Erdbestattung erfolgen, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Hinzubettung einer Urne ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne besteht oder mindestens bis dahin erneut verliehen wird. Ab der dritten Bestattung oder Beisetzung in ein Erdgrab werden jeweils zum Zeitpunkt der weiteren Urnen- oder Erdbestattung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogen Gebühren fällig. (13) In einer zweistelligen Tiefgrabstätte können neben vier Erdbestattungen (im Sarg) bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Sollte keine Erdbestattung erfolgen, können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Hinzubettung einer Urne ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne besteht oder mindestens bis dahin erneut verliehen wird. Ab der fünften Bestattung oder Beisetzung in ein Erdgrab werdenjeweils zum Zeitpunkt der weiteren Urnen- oder Erdbestattung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogen Gebühren fällig.

§ 13

Urnerndgräber

(1) Urnerndreihen- und Urnerndwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden, abweichend von § 12 Abs. 2, auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnerndgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei bis vier Urnen je nach Grabart. Ab der dritten Beisetzung in ein Urnerndwahlgrab werden jeweils zum Zeitpunkt der weiteren Beisetzung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogenen Gebühren fällig. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14

Urnenwandgräber

(1) Urnenwandreihen- und Urnenwandwahlgräber sind Aschengrabstätten als Nischen in Mauern, Kolumbarien, Urnenwände oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden, abweichend von § 12 Abs. 2, auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) In einem Urnenwandwahlgrab sind bis zu zwei Beisetzungen zulässig. (3) Für die Urnenwandgräber sind die Gestaltungsvorschriften nach § 20 Friedhofsordnung zu beachten. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 15

Urnergartengräber

(1) Urnergartenreihen- und Urnergartenwahlgräber sind Aschengrabstätten in eine von der Stadt gärtnerisch gepflegte Grabanlage, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden, abweichend von § 12 Abs. 2, auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) In einem Urnergartenwahlgrab sind bis zu zwei Beisetzungen zulässig. (3) Für die Urnergartengräber sind die Gestaltungsvorschriften nach §§ 20 und 25 Friedhofsordnung zu beachten. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16

Anonyme Urnenrasengräber

(1) Anonyme Urnenrasengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der anonymen Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Auf den anonymen Urnengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt, zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes, unterhalten wird. (3) Das Anbringen eines Grabmals, einer Bepflanzung oder sonstiger Grabausstattungen ist nicht gestattet.

§ 17

Ehrengräber

Nach Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit der Grabstätten von Ehrenbürgern, Altbürgermeistern oder verdienten Persönlichkeiten der Stadt (durch separaten Beschluss des Gemeinderates) können auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten die Grabmale auf ein hierfür eingerichtete Grabfeld versetzt werden. Die Kosten für die Versetzung, Unterhaltung und Pflege dieses Grabfeldes übernimmt die Stadt.

§ 17a

Urnenbaumgräber

(1) Urnenbaumreihen- und Urnenbaumwahlgräber sind Aschengrabstätten in eine von der Stadt gärtnerisch gepflegte Grabanlage, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden, abweichend von § 12 Abs. 2, auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenbaumwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei bis vier Urnen je nach Grab-größe. Ab der dritten Beisetzung in ein Urnenbaumwahlgrab werden jeweils zum Zeitpunkt der weiteren Beisetzung für jede Hinzubettung die entsprechenden fallbezogenen Gebühren fällig. (3) Für die Urnenbaumgräber sind die Gestaltungsvorschriften nach §§ 20 und 25 Friedhofsordnung zu beachten. (4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschrift zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei

Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften der einzelnen Friedhöfe sind in Anlage 2 ersichtlich. In diesen Grabfeldern besteht kein Anspruch auf die Bestattungsformen nach § 10 Abs. 2 a) bis b) und e) bis m).

§ 19

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) In allen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Ausgenommen sind hiervon die anonymen Grabfelder. (3) Soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, sind sie ein Teil der öffentlichen Einrichtung Friedhof. Diese werden von der Stadt im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unterhalten.

§ 20

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus Gipsb) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Lichtbildern mit einer Größe von mehr als 100cm² (3) Auf den Grabstätten sind bis zur Errichtung eines Grabmals provisorische Grabmale aus Holz aufzustellen. Ausgenommen sind hiervon die anonymen Grabfelder. (4) Für die Grabmale dürfen nur wetterbeständige Materialien verwendet werden. Glasbestandteile sind aus Sicherheitsglas zu fertigen. (5) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,80mb) auf Erdgräbern bis zu einer Höhe von 1,30 mc) auf Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,80 mgemessen von der Oberkante der Grabeinfassungsplatten. (6) Die (stehenden) Grabmale dürfen auf einstelligen Grabstätten eine Breite von 0,80 m, auf zweistelligen Grabstätten eine Breite von 1,40 m und bei Kinder- und Urnengräber eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. (7) Stehenden Grabmale sind im oberen Viertel der Grabstätte zu platzieren (8) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nicht über die Grabstätte hinausragen. Die Maße der einzelnen Grabstätten sind einzuhalten.

(9) Abs. 8 gilt auch sinngemäß für die Fundamente. Fundamente sind so tief zu platzieren, dass sie, insbesondere durch die natürliche Setzung des Erdreiches, im Laufe der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit nicht zum Vorschein kommen können. (10) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. Ebenso gilt dies für das Anbringen von QR-Codes. (11) An den Urnenwänden sowie im Urnengarten und im Urnenbaumgrabfeld wird nur vorübergehend in geringfügigem Umfang Grabschmuck (z.B. Kerzen, Schmuckblumen, etc.) zum Gedenken der Verstorbenen geduldet. Sollte dieser Grabschmuck die Pflegearbeiten der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte beeinträchtigen, werden diese Gegenstände ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos entfernt. Die Stadt behält es sich vor, die Entfernung der Gegenstände im wöchentlichen Rhythmus durchzuführen. (12) Das Betreten der Erdhügel sowie die Ablage von Grabschmuck (z.B. Kerzen, Schmuckblumen, etc.) auf den Erdhügeln oder Grabsteinen des Urnengartens sind nicht gestattet. Auch eine Erweiterung / Veränderung der Bepflanzung durch die Hinterbliebenen ist untersagt. Die Verschlussplatten der Urnennischen in der Wand und Grabkammern im Urnenbaumgrabfeld werden ausschließlich durch die Stadt zur Verfügung gestellt. (13) Im Urnengarten werden die Urnen nach einem vorgegebenen Raster beigesetzt. Als Grabmale für den Urnengarten sind ausschließlich rundliche Findlings-Steine in der Größe von ca. 60 x 40 x 20cm (LxBxH) zu verwenden. Diese werden ausschließlich durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Hierbei sind keine aufgesetzten Symbole sowie sonstigem Grabschmuck gestattet. Die Schriftart ist freigestellt. Eine Spannbreite von 35mm bis 50mm sollte eingehalten werden.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Verschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holz bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt werden.

§ 22

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cm,

bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale, Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den letzten 5 Jahren der Ruhezeit erteilt. (2) Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit geräumt, so wird die Grabstätte für die restliche Ruhezeit von der Stadt gepflegt. Hierfür wird eine entsprechende Gebühr erhoben. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2

Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (4) Die abgeräumte Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung zeitnah anzuzeigen. (5) Die Grabstätten der Urnengärten und Urnenwänden werden ausschließlich von der Stadt geräumt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Der Urnengarten und das Urnenbaumgrabfeld sind von der Stadt gärtnerisch gepflegte Grabanlagen. Die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie der einzelnen Gräbern obliegt allein der Stadt. Mit dem Erwerb des Grabrechtes wird das Nutzungsrecht und die vollständige Pflege für die Grabanlage über die gesamte Nutzungszeit erworben.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 27

Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen, Grabstätten sowie die Erdhügel des Urnengartens unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  3. 3. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Absatz 1),
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).
  5. 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1)

IX. Bestattungsgebühren

§ 30

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 33

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Ordnung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte haben Bestandschutz. Sie enden allerdings mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechtes bewahrt nicht den Bestandschutz.

§ 35

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 15.06.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.04.2006 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der

Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bönnigheim, den 11.06.2019

gez.

Albrecht Dautel

Bürgermeister

ÄnderungBezüglichBeschlussIn-Kraft-Treten
Neufassung07.06.201915.06.2019
1. Änderung§§ 10, 13, 17a, 18, 20, 25 Gebührenverzeichnis20.05.202128.05.2021

**Anlage 1 zur Friedhofsordnung der Stadt Bönnigheim vom 07.06.2019,

zuletzt geändert am 20.05.2021**

- Gebührenverzeichnis –

1. Bestattungsgebühren

GebührentatbestandGebühr
1a)Sargbestattung1.169,00 €
1b)Bestattung Kinder bis 6 Jahre, Tot- und Fehlgeburten430,00 €
1c)Urenerdbestattung444,00 €
1d)Urnenbestattung in Wand / Erdkammer377,00 €

Zuschlag zu 1a) bis 1d) für Beisetzungen an Samstagen von je 35 %

2. Grabnutzungsgebühren

GebührentatbestandGebühr
2.1Reihengräber für Sargbestattungen
2.1a)Reihengrab für Erwachsene2.350,00 €
2.1b)Kinder bis 6 Jahre, Tot- und Fehlgeburten1.580,00 €
2.2Reihengräber für Urnenbestattungen
2.2a)Urenerdgrab1.560,00 €
2.2b)Urnenwandgrab1.800,00 €
2.2c)Urengartenreihengrab *(inkl. Grabstein und Pflege für 15 Jahre)*2.500,00 €
2.2d)anonymes Urnenrasengrab1.750,00 €
2.2f)Urnenbaumreihengrab *(inkl. Grabplatte und Pflege für 15 Jahre)*2.020,00 €
2.3Wahlgräber für Sargbestattungen
2.3a)Erdwahlgrab einfachbreit doppeltief mit Gestaltungsvorschriften4.690,00 €
2.3b)Erdwahlgrab doppelbreit einfachief mit Gestaltungsvorschriften5.570,00 €
2.3c)Familiengrab doppelbreit doppeltief mit Gestaltungsvorschriften7.320,00 €
2.3d)Erdwahlgrab einfachbreit doppeltief ohne Gestaltungsvorschriften5.040,00 €
2.3e)Erdwahlgrab doppelbreit einfachief ohne Gestaltungsvorschriften5.920,00 €
2.3f)Familiengrab doppelbreit doppeltief ohne Gestaltungsvorschriften7.670,00 €
GebührentatbestandGebühr
2.4Wahlgräber für Urnenbestattungen
2.4a)Urnenerdwahlgrab2.810,00 €
2.4b)Urnenwandwahlgrab3.090,00 €
2.4c)Urnengartenwahlgrab *(inkl. Grabstein und Pflege für 20 Jahre)*3.990,00 €
2.4d)Urnenbaumwahlgrab *(inkl. Grabplatte und Pflege für 20 Jahre)*3.420,00 €
2.5Zusätzliche Bestattung in Wahlgräbern
2.5a)Zusätzliche Belegung über das bisherige Nutzungsrecht hinaus430,00 €
2.6Verlängerung von Wahlgräbern Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts wird die Gebühr zeitanteilig erhoben

3. Gebühren für die Aussegnungshalle

GebührentatbestandGebühr
3a)Benutzung der Aussegnungshalle241,00 €
3b)Benutzung der Kühlzelle / des Kühlsarges97,00 €

4. Sonstige Gebühren

GebührentatbestandGebühr
4.1Tätigkeit der Verwaltung im Auftrag der Hinterbliebenen
4.1a)Auslagen für den Organist65,00 €
4.1b)Auslagen für Läuten der Glocken, je Glocke6,00 €
4.1c)Auslagen für Sargträger, je Mann36,00 €
4.1d)Auslagen für Namenstafeln20,00 €
4.2Räumung von Gräbern
4.2a)Grabräumungskosten – einfachbreite Gräber223,00 €
4.2b)Grabräumungskosten – doppelbreite Gräber335,00 €
4.3c)Grabräumungskosten – Kinder-/Urnengräber112,00 €
4.3d)Entsorgungskosten Grabstein33,00 €
4.4Pflegegebühr für vorzeitig abgeräumte Gräber pro Jahr der vorzeitigen Rückgabe
4.4a)Erdgrab einfachbereit89,00 €
4.4b)Erdgrab doppelbereit126,00 €
4.4c)Urnenerdgrab74,00 €
GebührentatbestandGebühr
4.5Verwaltungsgebühren
4.5a)Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals42,00 €
4.5b)Zulassung gewerbsmäßige Grabmalaufsteller - Einzelfall22,00 €
4.5c)Zulassung gewerbsmäßige Grabmalaufsteller - Dauerzulassung für 5 Jahre136,00 €
4.5d)Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege136,00 €
4.5f)Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen68,00 €

Zuschlag zu 4.1c) Beisetzungen an Samstagen von je 35 %

5. Sonstige Leistungen

Für Leistungen der Stadt, die in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

Anlage 2 zur Friedhofsordnung der Stadt Bönnigheim vom 07.06.2019 – gestaltungsfreie Bereiche und Ehrengrabfeld

Friedhof Bönnigheim

Anlage 2 zur Friedhofsordnung der Stadt Bönnigheim vom 07.06.2019 – gestaltungsfreie Bereiche und Ehrengrabfeld

Friedhof Hofen

1749

Anlage 2 zur Friedhofsordnung der Stadt Bönnigheim vom 07.06.2019 – gestaltungsfreie Bereiche und Ehrengrabfeld

Friedhof Hohenstein