Friedhofsgebühren Schweich 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schweich · Rheinland-Pfalz · PLZ 54338

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.07.2018, zuletzt VI. Nachtragssatzung vom 16.01.2026 (in Kraft 17.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 20–25 J.
925,00 €*
für 25 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
* Bedingung: Preis Friedhof Schweich; Friedhof Issel: 460,00 €
🧮 Grabnutzung 575 € + Zuschlag einmalig 350 €
📄 Anlage Ziff. 1.2.1 GebS (Reihengrab, Erdbestattung ab 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 20–25 J.
1.370,00 €*
für 25 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
* Bedingung: Preis je Grabstelle, Friedhof Schweich; Friedhof Issel: 810,00 €
🧮 Grabnutzung 1.020 € + Zuschlag einmalig 350 €
📄 Anlage Ziff. 2.1 GebS (Erdgrab je Grabstelle, als Einfach- oder Tiefengrab)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
460,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 260 € + Zuschlag einmalig 200 €
📄 Anlage Ziff. 1.3.1 GebS (Urnenreihengrab, 1 Urne)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
660,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte für max. 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
💡 Umgerechnet: 330 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 660 € für 2 Urnen (= Ø 330 € je Urne)
📄 Anlage Ziff. 2.5 GebS (Urnenwahlgrabstätte für max. 2 Urnen); Zuschlag aus Ziff. 6.6 GebS (Abräumen Urnengrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag Tiefenbestattung 130,00 €; Sa/So/Feiertagszuschlag 10 %
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 260 €
📄 Anlage Ziff. 3 GebS (Ausheben und Schließen der Gräber)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
35,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Ziff. 5.3 GebS (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2018, zuletzt VI. Nachtragssatzung vom 16.01.2026 (in Kraft 17.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Schweich vom 01.07.2018, bereinigte Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 16.01.2026

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Schweich vom 01.07.2018 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 16.01.2026 (Bereinigte Fassung)

Der Stadtrat Schweich hat am 17.05.2018 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, welche hiermit bekannt gegeben wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

• bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, • bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.05.2014, inkl. ihrer Nachträge außer Kraft.

Anlage

Schweich, den 22.05.2018 Stadt Schweich

(DS)

gez. Lars Rieger, Stadtbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Schweich

Friedhof Schweich Friedhof Issel

Nutzungszeit Erdgräber: Nutzungszeit Urnengräber:

25 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre

1. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist / Nutzungszeit:

1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

210,00 € 180,00 € 1.2 Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1.2.1 in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

575,00 € 460,00 €

1.2.2 Umwidmung einer Reihengrabstätte nach 1.2.1 für die zusätzliche Beisetzung einer Asche (gemischte Grabstättte)

230,00 € 230,00 €

1.2.3 in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (Rasengräber), einschl. Namensplatte, Grabherrichtung und Grabpflege

2.130,00 €

1.3 Urnenbeisetzung für die Dauer der Ruhefrist / Nutzungszeit:

1.3.1 in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

260,00 € 260,00 €

1.3.2 in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (Urnen-Rasengräber), einschl. Namensplatte, Grabherrichtung und Grabpflege

1.260,00 €

1.3.3 in gärtnerisch betreuten Grabanlagen (Memoriam-Garten) 260,00 € 260,00 €

2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit:

2.1 Erdgrab je Grabstelle (als Einfach- oder Tiefengrab)

1.020,00 € 810,00 € 2.2 Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit aus 2.1

2.2.1 Einzelgrabstätte

1.020,00 € 810,00 €

2.2.2 Doppelgrabstätte

2.040,00 € 1.620,00 €

2.2.3 jede weitere Grabstelle

1.020,00 € 810,00 € 2.3 Bei Verlängerung der Nutzungszeit nach 2.1 wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziff. 2.2 genannten Gebühren erhoben. (Eine anteilige Verlängerung ist nur im Falle einer weiteren Beisetzung während der ersten Nutzungszeit möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist nur der Wiedererwerb für die volle Nutzungszeit nach 2.2 möglich.)

2.4 Bei der Bestattung von Urnen in Wahlgrabstätten gelten die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2.1 und 2.3 .

2.5 Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs-vorschriften für die Beisetzung von max. 2 Urnen

460,00 € 460,00 € 2.6 Urnenwahlgrabstätten in gärtnerisch betreuten Grabanlagen (Memoriam-Garten) für die Beisetzung von max. 2 Urnen

460,00 € 460,00 € 2.7 Bei Verlängerung der Nutzungszeit nach 2.5 oder 2.6 wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter Ziff. 2.5 bzw.

  1. 2.6. genannten Gebühren erhoben.

Friedhof Schweich Friedhof Issel

Nutzungszeit Erdgräber: Nutzungszeit Urnengräber:

25 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre

3. Ausheben und Schließen der Gräber

  • für eine Sargbestattung von Personen

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

570,00 € 570,00 €

  • für eine Sargbestattung von Personen

ab vollendetem 5. Lebensjahr

780,00 € 780,00 €

  • Zuschlag für eine Tiefenbestattung

130,00 € 130,00 €

  • für eine Urnenbeisetzung

260,00 € 260,00 € für eine Beisetzung im Sternenkinderfeld

50,00 €

eventuelle Zusatzleistungen:

  • Gestellung Verschalung

40,00 € 40,00 €

  • Gestellung Laufrost

40,00 € 40,00 €

  • Räumen Fundament

215,00 € 215,00 €

  • Räumen Aufwuchs

65,00 € 65,00 €

  • Einsatz Tauchpumpe

90,00 € 90,00 €

  • Einsatz Kompressor

110,00 € 110,00 €

Hinweis:

Bei Beerdigung / Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag wird ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % anfallen, welcher ebenfalls an den Zahlungspflichtigen weiter berechnet wird.

4. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird zu Lasten des jeweiligen Antragstellers durchgeführt. Für die Wiederbeisetzung werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 bis 3 erhoben.

5. Benutzung der Leichenhalle

5.1 für die Aufbahrung einer Leiche

5.1.1 bis zu 4 Tagen

85,00 €

5.1.2 für jeden weiteren Tag

21,00 €

5.2 für die Aufbahrung einer Urne

5.2.1 bis zu 10 Tagen

45,00 €

5.2.2 für jeden weiteren Tag

5,00 €

5.3 für die Trauerfeier und Einsegnung in der Trauerhalle

35,00 €

Friedhof Schweich Friedhof Issel

Nutzungszeit Erdgräber: Nutzungszeit Urnengräber:

25 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre

6. Abräumen von Grabstätten durch die Stadt

Für Grabstätten, die vor dem 30.06.2018 bereits bestanden haben, werden die Gebühren erst bei der Abräumung am Ende der Grabnutzungszeit fällig.

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben:

6.1 für eine Einzel-Erdgrabstätte

  • komplett: Grabstein, Einfassung, Abdeckung

280,00 € 280,00 €

  • Namensplatte Rasengrab

30,00 €

6.2 für eine Doppel-Erdgrabstätte

  • komplett: Grabstein, Einfassung, Abdeckung

500,00 € 500,00 € 6.3 für eine Urnengrabstätte

  • komplett: Grabstein, Einfassung, Abdeckung

140,00 € 140,00 €

  • Namensplatte Rasengrab

30,00 €

Für Grabstätten, die ab dem 01.07.2018 erworben oder verlängert werden, werden die Gebühren bereits beim Erwerb der Grabstätte erhoben.

Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben:

6.4 für eine Einzel-Erdgrabstätte

350,00 € 350,00 € 6.5 für eine Doppel-Erdgrabstätte

650,00 € 650,00 € 6.6 für eine Urnengrabstätte (mit Ausnahme der Gräber im Memoriam-Garten)

200,00 € 200,00 € 6.7 für ein Rasengrab

80,00 €

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hinweis: Die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2018 ist am 30.06.2018 in Kraft getreten. Die I. Nachtragssatzung vom 01.01.2020 ist am 12.03.2022 außer Kraft getreten. Die II. Nachtragssatzung vom 24.02.2022 ist am 12.03.2022 in Kraft getreten. Die III. Nachtragssatzung vom 01.01.2023 ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die IV. Nachtragssatzung vom 21.09.2023 ist am 07.10.2023 in Kraft getreten. Die V. Nachtragssatzung vom 01.01.2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die VI. Nachtragssatzung vom 16.01.2026 ist am 17.01.2026 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.08.2026 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Schweich vom 28.08.2026

Friedhofssatzung der Stadt Schweich vom 28.08.2026

Der Stadtrat Schweich hat am 26.08.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof § 8 Särge § 9 bleibt frei § 10 Grabherstellung § 11 Ruhezeit § 11a Nutzungszeit § 12 Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen
  1. 4. Grabstätten § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 14 Reihengrabstätten

§ 15 – Gemischte Grabstätten

§ 15a Grabfelder für Sternenkinder

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 bleibt frei

§ 18 besondere Regelungen für Urnenbeisetzungen und Urnengrabstätten

§ 18a gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag

(Memoriam-Garten)

§ 19 Ehrengrabstätten / Soldatengräber

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 20 Wahlmöglichkeit § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 26 Entfernen von Grabmalen
  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27a Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schweich gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Stadt stehen.

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden, wenn der Verstorbene mindestens zehn Jahre in Schweich mit Hauptwohnsitz gelebt hat und die Grabpflege gesichert ist.

(4) Im Gebiet der Stadt Schweich existieren der Friedhof in Schweich und der Friedhof im Stadtteil Issel. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof bestattet werden, in dessen Stadtbezirk sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern nicht ein Recht auf Beisetzung in eine bestimmte Grabstätte des anderen Friedhofes besteht. Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern eine Grabart nur auf einem der beiden Friedhöfe angeboten wird und die Belegung dies zulässt, ist auch die Beisetzung auf dem jeweils anderen Friedhof möglich.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestat-tungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 10 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahl-grabstätte in der Stadt zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohner-meldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe in Schweich und Issel durch Aushang bekanntgegeben.

Die Friedhöfe sind wie folgt geöffnet:

April bis September

von 7.00 bis zum Einbruch der Dunkelheit

Oktober bis März

von 8.00 bis zum Einbruch der Dunkelheit

Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be-treten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben (ausgenommen hiervon sind die Mustergräber auf dem Friedhof Schweich neben der Trauerhalle zwischen Feld 5a und 5b - 1. Nachtrag),

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach

§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung,

dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. ) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof;

Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof.

(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 – bleibt frei

§ 10 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger / der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

a) für den Friedhof in Schweich

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
  2. 2. bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

b) für den Friedhof im Stadtteil Issel

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
  2. 2. bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf den Friedhöfen in Schweich und Issel 15 Jahre. Die Ruhezeit für ausgebrachte Aschen beträgt auf den Friedhöfen Schweich und Issel 5 Jahre.

§ 11 a

Nutzungszeit

Die Nutzungszeit der Grabstätten beträgt:

a) für den Friedhof in Schweich

  1. 1. für Reihengräber 20 Jahre
  2. 2. für Wahlgräber 20 Jahre
  3. 3. für Kindergräber 15 Jahre
  4. 4. für Kindergräber im Sternenfeld 10 Jahre
  5. 5. für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 20 Jahre

b) für den Friedhof im Stadtteil Issel

  1. 1. für Reihengräber 20 Jahre
  2. 2. für Wahlgräber 20 Jahre
  3. 3. für Kindergräber 15 Jahre
  4. 4. für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 20 Jahre

§ 12 – Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträgliche Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach

§ 25 BestG.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach

§ 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der

jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Schweich werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Friedhof Schweich

  1. 1. Reihengrabstätten, (a) mit besonderen Gestaltungsvorschriften (b) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen (c) mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) (d) besonderes Sternenkinderfeld
  2. 2. Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- oder Tiefengrabstätten
  3. 3. Urnenreihengrabstätten (a) mit besonderen Gestaltungsvorschriften, (b) in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  5. 5. gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag zur Beisetzung von Urnen in Urnenreihengrabstätten (Memoriam-Garten)
  6. 6. gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag zur Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten (Memoriam-Garten)
  7. 7. Grabstätten für Ordensgemeinschaften
  8. 8. Grabstätten für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
  9. 9. Grabfeld für das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof (anonym)

b) Friedhof Issel 1. Reihengrabstätten

mit besonderen Gestaltungsvorschriften 2. Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (a) bestehende Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten (b) neue Wahlgrabstätten nur als einstellige Grabstätten,

und zwar als Einfach- oder Tiefengrabstätten 3. Urnenreihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften 4. Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften 5. gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag zur Beisetzung von Urnen in Urnenreihengrabstätten (Memoriam-Garten) 6. gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag zur Beisetzung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten (Memoriam-Garten)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unverän-derlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Kindergrabstätten),

mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte b. Einzelgrabfeld für Sternenkinder

mit einer Länge von 0,20 m und einer Breite von 0,20 m je Grabstätte c. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

mit einer Länge von max. 2,10 m und einer Breite von max. 0,90 m

je Grabstätte. d. Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind:

§ 15 / mind. 1 Urne

gleichzeitig zu bestattende Personen / Familienangehörige mit Tieferlegung

§ 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15 – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) kann durch Beschluss des Stadtrates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Grundsätzlich sind alle bereits vorhandenen Grabfelder aus § 14 Abs. 2 Buchst. c) entsprechend gewidmet.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt (Mindestruhezeit). Eine Verlängerung der Grabstätte über die erste Nutzungszeit hinaus ist ausgeschlossen.

§ 15a – Grabfeld für Sternenkinder

(1) In diesem speziellen zur Verfügung gestellten Grabfeld ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich.

Für den Grabplatz werden keine Gebühren erhoben. (2) Eine Beisetzung ist möglich gemäß § 2 dieser Satzung. (3) Die einzelnen Grabstätten sind ca. 20 x 20 cm groß. (4) Die Gestaltung der Grabstätten liegt bei den Eltern, sofern sie mit den übrigen Vorgaben dieser Satzung (§ 19) vereinbar sind.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren auf dem Friedhof Schweich bzw. 20 Jahren auf dem Friedhof Issel (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Eine detaillierte Aufteilung über die vorhandenen Grabarten auf den Friedhöfen Schweich und Issel ist dem § 12 Abs. 1 zu entnehmen (1. Nachtrag). Die Lage der Grabstätten ist bei Eintritt eines Sterbefalles rechtzeitig vor der Beisetzung mit der Friedhofsträgerin abzustimmen. Soweit keine Belegung der Reihe nach vorgegeben ist, kann unter Berücksichtigung des Friedhofs-/Belegungsplanes eine Grabstätte in einem teilweise bereits belegten Feld ausgesucht werden.

(4) Die Grabstätten für Erdbestattungen werden angelegt mit einer Länge von max. 2,10 m und einer Breite von max. 0,90 m je Grabstelle.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der (längsten) Ruhezeit verlängert worden ist (anteilige Verlängerung).

(6) Die Wiederverleihung oder ein Nachkauf erfolgen auf Antrag nach den in diesem Zeit-punkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zah-lenden Gebühren. Eine Wiederverleihung oder Nachkauf ist nur für eine komplette Nutzungszeit (20 Jahre in Schweich und 20 Jahre in Issel) möglich.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b) die überlebende Ehefrau oder den Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 17 – bleibt frei

§ 18 – besondere Regelungen für Urnenbeisetzungen und Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • in Urnenreihengrabstätten, 1 Urne
  • in Urnenreihengrabstätten im Memoriam-Garten, 1 Urne
  • in Urnenwahlgrabstätten, 2 Urnen
  • in Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Garten, 2 Urnen
  • in gemischten Grabstätten, 1 Urne zusätzlich
  • in Erd-Wahlgrabstätten, 2 Urnen je Erd-Grabstelle

(2) Urnengrabstätten werden angelegt mit einer Länge von max. 0,80 m und einer Breite von max. 0,80 m je Grabstätte. Für Grabstätten im Memoriam-Garten gelten die Regelungen und Maße des privatrechtlichen Pflegevertrages.

§ 18a – Gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag

(Memoriam-Garten)

(1) Gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG angehörenden bzw. von dieser eingesetzten Friedhofsgärtnerei(en) gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen. Die Grabpflege wird durch die im Vertrag definierten Standards festgelegt.

(2) Die Belegung erfolgt in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten.

(3) Urnenreihengrabstätten werden erst beim Todesfall überlassen. Die Überlassung erfolgt der Reihe nach für die Dauer der Nutzungszeit (§ 11a). Urnenwahlgrabstätten können bereits im Vorfeld erworben werden, sofern der Pflegevertrag aus Abs.1 ebenfalls bereits abgeschlossen wird. Anderenfalls erfolgt auch hier die Überlassung der Reihe nach beim Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit.

§ 19 – Ehrengrabstätten / Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt aus-schließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 20 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof in Schweich werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungs-vorschriften (§ 21) und Grabfelder für Grünfeldbestattungen (§ 27a) eingerichtet. Auf dem Friedhof in Issel werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder im Grünfeld liegen soll. Es besteht in jedem Fall die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch ge-macht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale sind zulässig.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale sind zulässig.

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Neu zu errichtende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,20 m, gemessen ab der Wegeoberkante, sowie die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.

  1. 2. Liegende Grabmale sind zulässig.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m; Breite bis 0,40 m.

  1. 2. Liegende Grabmale sind zulässig.

(4) Für die Gestaltung der Urnengrabstätten in den neu eingerichteten Gräberfeldern 2U, 4c und 14 auf dem Friedhof Schweich und dem neuen Feld VII und VIII und dem Feld VIb auf dem Friedhof Issel gilt folgendes:

  • Die Grabstätten sind 80 x 80 cm groß und erhalten keine Einfassungen.
  • Grabmale sind bis zu einer Höhe von max. 0,80 m und einer Breite von max. 0,40 m

zulässig.

  • Ebenfalls zulässig sind ebenerdig zu verlegende Gedenkplatten, sowie

Grababdeckungen mit einer maximalen Erhöhung von 5 cm über Wegeniveau.

  • Für die übrige Gestaltung gilt § 22 entsprechend.

(5) Grabfelder zum Ausbringen der Asche werden entsprechend gekennzeichnet. Es erfolgt keine namentliche Nennung der ausgebrachten Aschen. (anonyme Grabstätten)

(6) Auf Grabstätten in gärtnerisch betreuten Grabanlagen gelten die Bestimmungen des privatrechtlichen geschlossenen Pflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG angehörenden bzw. von dieser eingesetzten Friedhofsgärtnerei(en). Die Grabfelder und Grabstätten werden durch die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG angehörenden bzw. von dieser eingesetzten Friedhofsgärtnerei(en) angelegt, bepflanzt und gepflegt.

Die Kennzeichnung der Urnengrabstätten erfolgt durch eine Grabplatte. Details hierzu sind ebenfalls im privatrechtlichen Pflegevertrag geregelt.

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung der Einleitung zu diesem Paragraphen für vertretbar hält.

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung ent-spricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 1)

  1. 1. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung / der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie / Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Die Beauftragung eines Fremdunternehmens durch den Grabverantwortlichen ist nicht zulässig. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Erstvergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung; ebenso wird die Gebühr bei Verlängerung oder dem Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte für die spätere Abräumung im Voraus erhoben. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung (unverzinst) zurückerstattet.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestat-tet.

§ 27a – Gestaltung der Grabstätten in Grabfeldern für Grünfeldbestattungen

(1) In Grabfeldern für Grünfeldbestattung werden die Gräber als Rasen-/Wiesengräber angelegt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt durch den Friedhofsträger.

(2) Es ist lediglich eine Namensplatte in einer Größe von 0,50 m x 0,40 m zugelassen, die bündig mit der Erdoberkannte abschließt.

Die Namensplatte wird von der Stadt beschafft und auf der Grabstätte verlegt. Die Beschriftung erfolgt mit Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr.

Bis zur Anbringung der Namensplatte ist das Aufstellen eines Holzkreuzes gestattet. Blumen und Kränze sind spätestens 30 Tage nach der Beerdigung / Beisetzung zu entfernen.

(3) Fester Aufwuchs ist nicht zulässig, sonstiger Grabschmuck wie Kerzen, Grabgestecke, Blumentöpfe und -vasen sind nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. zugelassen, in der Vegetationsphase (01.04. – 31.10.) ist die Grabstätte von jeglichen Gegenständen frei-zuhalten.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger / die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach seinem / ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers / der Friedhofsverwaltung betreten werden. Der Friedhofsträger / Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu-sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen / Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung / des Friedhofsträgers entfernt (§ 26 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28),
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 7),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung / Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.2018 inkl. des I., II. und III. Nachtrages und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schweich, den 28.08.2026 Stadt Schweich

gez. Lars Rieger, Stadtbürgermeister

(DS)

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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1. Gewünschte Grabart in Schweich anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schweich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 260 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag Tiefenbestattung 130,00 €; Sa/So/Feiertagszuschlag 10 %
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schweich (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Schweich:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €