Friedhofsgebühren Schindhard 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schindhard · Rheinland-Pfalz · PLZ 66996

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (15.05.2023, in Kraft ab 01.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
891,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Nr. 1 GebS (Reihengrabstätte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
891,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage II Buchst. a) aa) GebS (Einzelgrabstätte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
326,70 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Nr. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
653,40 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrabstätte wird laut § 15 Abs. 1b und Abs. 3 FriedhS ausschließlich pauschal für bis zu 2 Aschen v...
💡 Umgerechnet: 327 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 653,40 € für 2 Urnen (= Ø 327 € je Urne)
📄 Anlage III Nr. 1 Buchst. a) GebS i.V.m. § 15 Abs. 1b und Abs. 3 FriedhS (Urnenwahlgrabstätte im Normalfeld, 2 Aschen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
326,70 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; Gestaltungs-/Pflegevorschriften §§ 18–28 FriedhS gelten nicht
📄 Anlage I Nr. 5 GebS (anonyme Urnengrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
561,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 30 v.H. bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Nr. 5)
🧮 Sarg: 561 € · Urne: 112 €
📄 Anlage V Nr. 1 Buchst. b) und c) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
264,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage VII Buchst. a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (15.05.2023, in Kraft ab 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schindhard

vom 15.05.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung vom 23.11.2018 in seiner Sitzung vom 09.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

Friedhofsgebührensatzung Schindhard

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

  1. 1. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt.
  2. 2. Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.
  3. 3. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 5

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.08.2020 außer Kraft.

Schindhard, den 15.05.2023

Tobias Herberg Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Schindhard

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schindhard vom 15.05.2023

I. Reihengrabstätten

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene jeder Altersstufe 891,00 Euro
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 326,70 Euro
  3. 3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte im Rasenfeld mit dem zentral aufgestellten Findling an Berechtigte nach Nr. 1 750,00 Euro
  4. 4. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte im Rasenfeld an Berechtigte nach Nr. 1 750,00 Euro
  5. 5. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 326,70 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(Nutzungsdauer 30 Jahre)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 891,00 Euro ab) eine Doppelgrabstätte 1.782,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte 29,70 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 59,40 Euro

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben

III. Urnengrabstätten

  1. 1. Urnengrabstätten im Normalfeld

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungsszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 653,40 Euro

b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 21,78 Euro

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben

  1. 2. Urnengrabstätten im Rasenfeld mit dem zentral aufgestellten Findling

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte (bis zu 2 Aschen) für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

900,00 Euro

Friedhofsgebührensatzung Schindhard

b) Verlangerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 30,00 Euro

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit wir die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben

  1. 3. Urnengrabstätten im Rasenfeld

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Aschen) für die Dauer der Nutzungsszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 1.200,00 Euro

b) Verlangerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 40,00 Euro

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben

IV. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

198,00 Euro

V. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 330,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 561,00 Euro

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 112,50 Euro

  1. 2. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 561,00 Euro

b) Doppel- und weitere Grabstellen für die ersten Bestattung 561,00 Euro für die zweite Bestattung 561,00 Euro Urnenbeisetzung je Beisetzung 112,50 Euro

  1. 3. Wahlgräber - Tiefgräber – (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle für die ersten Bestattung in der Tiefe 660,00 Euro für die zweite Bestattung 561,00 Euro

b) Doppel- bzw. weitere Grabstellen für Beisetzungen in der Tiefe je 660,00 Euro für weitere Bestattungen je 561,00 Euro

c) Urnenbeisetzungen in der Tiefe je 416,25 Euro Urnenbeisetzung (Normallage) je Beisetzung 112,50 Euro

Friedhofsgebührensatzung Schindhard

  1. 4. Urnengräber (§ 15 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Friedhofssatzung) sowie Urnenbeisetzungen im Rasen-grabfeld 112,50 Euro
  2. 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 30 v.H.

VI. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit aa) bis zu 15 Jahren ab) von mehr als 15 Jahren

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit ba) bis 5 Jahre bb) von 5 bis 20 Jahren bc) von mehr als 20 Jahren

528,00 Euro

462,00 Euro

1.056,00 Euro

726,00 Euro

594,00 Euro

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Buchstabe aa) zu berechnen.

c) für das Ausgraben von Aschen

231,00 Euro

  1. 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um

50 v.H.

  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt V erhoben.

VII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche

b) einer Urne

264,00 Euro

140,00 Euro

VIII. Entfernung von Grabmalen

Gebühr für Entfernen, Abtransport und Entsorgung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen pro Arbeitsstunde

36,30 Euro

zzgl. Gebühr der jeweils gültigen Haushaltssatzung des Landkreises Südwestpfalz für die Entsorgung des Materials

Friedhofsgebührensatzung Schindhard

IX. Sonstige Gebühren

Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen

26,40 Euro

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (23.11.2018, zuletzt geändert 07.08.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schindhard vom 23.11.2018

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schindhard vom 23.11.2018 Der Gemeinderat von Schindhard hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung vom 24.10.2018 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schindhard gelegenen und von Ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Schindhard. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
    • c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner in der Gemeinde ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege­ oder ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. §3 Schließung und Aufhebung 1 2 3 (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder andere Zwecke gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG- (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf Ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften §1 2 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzung oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen du Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs 1 Satz 2 und 3 entsprechend. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegen­ heiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, sie müssen die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 1 2 3 (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. §10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. §11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen­ grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
    • d) Rasen-Urnenreihengrabstätten und Rasen-Urnenwahlgrabstätten,
    • e) anonyme Urnengrabstätten,
    • f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. §13 Re i he n g ra bstätte n (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene jeder Altersstufe. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. §14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche oder eine Urne, in einem Tiefgrab können zwei Leichen oder eine Leiche und eine Urne bestattet werden. Zusätzlich können in eine Wahlgrabstätte vier Urnen je Grabstelle in Form einer Beistellung bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte, für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Zur Aufrechterhaltung der Grabpflege kann das Nutzungsrecht für eine kürzere Dauer -jedoch mindestens 10 Jahre- verlängert werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um­ schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. §15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) in Urnenreihengrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 1 Asche
    • b) in Urnenwahlgrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 2 Aschen
    • c) in anonymen Urnengrabstätten 1 Asche
    • d) Rasen-Urnenreihengrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 1 Asche
    • e) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (0,80 m x 0,80 m), 2 Aschen
    • f) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen siehe § 14 Abs. 3 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Für Rasen-Urnenreihen- sowie Rasen-Urnenwahlgrabstätten gelten die Abs. 2 bzw. 3 entsprechend. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, mit Ausnahme der anonymen Urnenbeisetzungen. (7) Urnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein. (8) Die Vorschriften der §§ 18-28 gelten nicht für anonyme Urnengräber. §16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind im Grabfeld „B“, im Urnengrabfeld und Rasen-Urnengrabfeld eingerichtet. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. §18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung im gesamten Friedhofsbereich zulässig. §19 Besondere Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
    • a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig. 3. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, 4. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,90 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Wahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,55 m bis 1,20 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m;
    • b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 0,55 m bis 1,20 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,18 m. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,90 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14m;
    • b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite bis 1,20 m, Länge 0,60 m, Mindeststärke 0,14m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenreihengrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,80 m x 0,80 m, Maximalstärke 15 cm.
    • b) Urnenwahlgrabstätten:
  6. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m. 2. Liegende Grabmale Größe bis 0,80 m x 0,80 m, Maximalstärke 15 cm. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. (5) Im südlichen Friedhofsteil (Teil B) sowie im Urnengrabfeld werden alle Grabeinfassungen von der Gemeinde in Waschbetonplatten und Natursteinen ausgeführt. Die durch den Plattenbelag entstehenden Kosten sind von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. (6) Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Ebenso ist eine Bepflanzung nicht zugelassen. Auf dem zentral aufgestellten Findling soll eine Metalltafel in der Größe von 5 x 10 cm mit Namen, Geburtstag und Sterbetag der Verstorbenen aufgebracht werden. Im Übrigen gilt für Rasengrabstätten §18 entsprechend. §20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. §21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. §23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In diesem Fall hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten für das Abräumen der Grabstätte zu tragen.
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Friedhofsabfälle sind nach Grünabfällen, Kunststoffen, Metallen, Papier und Pappe sowie Restmüll zu trennen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu deponieren. §25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  8. 8. Leichenhalle §26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften §27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §28 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  9. 10. Friedhofsabfälle nicht ordnungsgemäß trennt (§ 24 Abs. 6),
  10. 11. Grabstätten entgegen § 18 und §19 gestaltet oder bepflanzt.
  11. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  12. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.07.1996, ihre Änderungssatzungen vom 13.10.2006, 23.01.2009, 26.03.2010, 14.05.2010, 08.12.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Schindhard, den 23.11.2018
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schindhard vom 07.08.2020

1. Satzung vom 07.08.2020 zur Änderung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Schindhard vom 23.11.2018 Der Gemeinderat von Schindhard hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 10.06.2020 folgende Satzung beschlossen: Artikel I In § 15 werden im Absatz 1 die Buchstaben d) und e) wie folgt geändert und die folgenden Buchstaben g und h eingefügt:

d) Rasen-Urnenreihengrabstätten (1 m x 1 m), 1 Asche

e) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (1 m x 1 m), bis zu 4 Aschen

g) Rasen-Urnenreihengrabstätten im Grabfeld mit dem zentral aufgestellten Findling (0,80 m x 0,80 m), 1 Asche

h) Rasen-Urnenwahlgrabstätten im Grabfeld mit dem zentral aufgestellten Findling (0,80 mx 0,80 m), 2 Aschen

§ 19 Abs 6 wird wie folgt geändert:

(6) Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten

a) Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten werden mit einer Breite von 1 m und einer Länge von 1 m angelegt. Auf Rasengrabstätten dürfen keine Einfassungen oder Abdeckplatten errichtet werden. Zugelassen ist eine niveaugleich zur Grasnarbe liegende Namenstafel aus rötlichem Sandstein in der Größe von höchstens 0,40 m Breite und 0,40 m Länge und einer Stärke von 0,08- 0,12 m. Die Schriften der Namenstafel müssen vertieft angelegt werden.

b) Bis 4 Wochen nach der Beisetzung darf Grabschmuck auf der Grabstelle abgelegt werden. Nach Ablauf der 4 Wochen hat der Nutzungsberechtigte den Blumen- und Grabschmuck von der Grabstelle zu entfernen.

In § 19 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: (7) Auf Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten im Grabfeld mit dem zentral aufgestellten Findling dürfen keine Einfassungen und Abdeckplatten errichtet werden. Ebenso ist eine Bepflanzung nicht zugelassen. Auf dem zentral aufgestellten Findling soll eine Metalltafel in der Größe von 5 x 10 cm mit Namen, Geburtstag und Sterbetag der Verstorbenen aufgebracht werden. (8) Im Übrigen gilt für Rasenurnenreihengrabstätten und Rasenurnenwahlgrabstätten

§ 18 entsprechend.

Artikel II Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Schindhard, den 07.08.2020 Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schindhard?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schindhard mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schindhard anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schindhard
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 112 € (Urne) bzw. 561 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 30 v.H. bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (Nr. 5)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schindhard (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schindhard:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €