Friedhofsgebühren Ludwigswinkel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ludwigswinkel · Rheinland-Pfalz · PLZ 66996

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsge-bühren der Ortsgemeinde Ludwigswinkel

vom 22.10.2024

Der Gemeinderat von Ludwigswinkel hat

auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel

in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 3

§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 3

§ 4 Umsatzsteuer ............................................................................................................................ 3

§ 5 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 4 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 4 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 4 III. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ................................................ 5 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 5 VI. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 5 VII. Sonstige Gebühren ................................................................................................................... 5

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 – Umsatzsteuer

(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Um-satzsteuer dem Gebührenschuldner auferlegt. (2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr. (3) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ludwigwinkel vom 27.08.2021 außer Kraft.

Ludwigswinkel, den 22.10.2024

Ruven Fritzinger Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 390,00 EUR
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 170,00 EUR
  3. 3. Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 340,00 EUR
  4. 4. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) nach § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung 160,00 EUR II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  5. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 510,00 EUR
    • b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 1.020,00 EUR
    • c) jede weitere Grabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 510,00 EUR
    • d) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 320,00 EUR
    • e) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 400,00 EUR
  1. 2. Verlängerung / Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Nummer 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 17,00 EUR
    • b) eine Doppelgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 34,00 EUR
    • c) jede weitere Grabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) 17,00 EUR
    • d) eine Urnen-Wahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 16,00 EUR
    • e) eine Rasen-Urnenwahlgrabstätte mit 4 Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre) 20,00 EUR

Die Verlängerung kann nur für volle Jahre erfolgen. Weicht die längste Ruhefrist vom Nutzungsende ab, wird bis zum nächsten vollen Jahr verlängert.

Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist auch für eine kürzere Dauer, mind. 5 Jahre möglich (§ 14 Abs. 7 der Friedhofssatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel III. Beistellung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Beistellung einer Urne in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung 170,00 EUR IV. Ausheben und Schließen der Gräber (1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind als Auslagen zu erstatten. Wenn, rechtzeitig zur Bestattung, nachweisbar keine ortsansässige Firma das Ausheben und Schließen vornehmen kann, wird dies durch die Ortsgemeinde vorgenommen, die Gebühren richten sich dann nach Abs. 2. (2) Ausheben und Schließen durch die Ortsgemeinde:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 EUR

  1. 2. Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle 750,00 EUR
    • b) Tiefgrab je Grabstelle 900,00 EUR
  2. 3. Urnenbeisetzung (§§ 13-15 der Friedhofssatzung)
    • a) Einfachgrab je Grabstelle 320,00 EUR
    • b) Tiefgrab je Grabstelle 750,00 EUR

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

(1) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen sowie die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

(2) für das Ausgraben von Aschen 570,00 EUR VI. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung inklusive Trauerfeier

  1. 1. einer Leiche 230,00 EUR zusätzlich für die Benutzung des Kühlraumes pro angefangenem Tag 50,00 EUR
  2. 2. einer Urne 230,00 EUR VII. Sonstige Gebühren
  3. 1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales gemäß § 20 der Friedhofssatzung 30,00 EUR
  4. 2. Gebühr für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofssatzung gem. § 23 Abs. 4 pro Grabstelle 10,00 EUR
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.10.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel

vom 22.10.2024

Der Gemeinderat von Ludwigswinkel hat

auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)

in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

Friedhofssatzung Ludwigswinkel INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 4

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 4

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 4

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 5

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 5

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 6

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 6

§ 8 Särge / Urnen ..................................................................................................................... 7

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 7

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 7

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 8

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 9

§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 9

§ 15 Spezielle Grabstätten ..................................................................................................... 11

§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 11

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 11

§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 11

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 12

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 12

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 13

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 13

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 13

§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 14

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 15

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 15

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 15

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 15

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 16

§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 16

Friedhofssatzung Ludwigswinkel

§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 16

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 16

§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 17

§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 17

Anlage zur Friedhofssatzung ..................................................................................................... 18 Belegungsplan............................................................................................................................. 18

Friedhofssatzung Ludwigswinkel 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ludwigswinkel gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Ludwigswinkel steht und von ihr verwaltet wird.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Lud-wigswinkel. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Ludwigswinkel waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Ludwigswinkel geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Orts-gemeinde Ludwigswinkel ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Ludwigswinkel gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Ange-hörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer-den.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde Ludwigswinkel zur Verfügung ge-stellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Ludwigswinkel in andere Grabstätten umgebettet.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Ludwigswinkel auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil her-gerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel-ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

Friedhofssatzung Ludwigswinkel ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder ib) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Werktage vorher anzumel-den.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann eine Berechtigungskarte für die zugelassenen Gewerbetreiben-den ausstellen. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Die Bestattung einer Leiche ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Beisetzung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkun-de, eine Kostenübernahmeerklärung und zusätzlich bei Urnenbeisetzungen die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Bestatter fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden die Aschen auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer anonymen Urnen-Grabstätte beigesetzt.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge / Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheit-lichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es dürfen nur verrottbare Särge und Überurnen in der Erde beigesetzt werden. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. Bei tiefergelegten Urnen beträgt die Tiefe bis zur Grab-sohle 2,00 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Gräbern für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhe-zeit für Aschen in reinen Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften (u.a. § 17 Abs. 1 S. 1 BestG), der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel Bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Ludwigswinkel in den ersten 15 Jahren der Ruhe-zeit kann eine Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt wer-den. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Ludwigswinkel nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Wird bei Vorliegen eines Sterbefalles die Beisetzung in eine Wahlgrabstätte wegen der noch bestehenden Ruhefrist der einfach bestatteten Asche verhindert, kann auf Antrag die Umbettung und Wiederbeisetzung im gleichen Grab in Form einer Beistellung vorgenommen werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Ludwigswinkel ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, c) Spezielle Grabstätten,

d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Eine Bestattung in bestehenden Grüften ist durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Vorschriften des § 8 Abs. 4 sind hierbei zu beachten. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Ehrengrabstätten sind hiervon ausge-nommen.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –

a) in Reihengrabstätten (2,00 m x 1,00 m) 1 Leiche oder 1 Asche

b) in Urnen-Reihengrabstätten (1,10 m x 1,10 m) 1 Asche

c) in Urnen-Reihengrabstätten im Rasenfeld (1,20 m x 1,11 m) 1 Asche

d) in anonymen Urnen-Reihengrabstätten (0,40 m x 0,40 m) 1 Asche (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden (Grabzuweisung). Die Lage der Grabstätte wird vom Friedhofsträger festgelegt. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Aus dem Erwerb ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Urnen-Reihengrabstätten können auch im Rasenfeld vergeben werden. Hierbei sind die Vorschriften des

§ 15 zu beachten.

(3) Anonyme Grabstätten sind Urnengräber, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es dürfen keine Veränderungen durch den der Inhaber der Grabzuweisung vorgenommen werden. Die Vorschriften der §§ 18 – 26 gelten nicht für anonyme Urnengräber. (4) Über den Ablauf der Ruhezeit wird der Inhaber der Grabzuweisung schriftlich hingewiesen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Ist der Verpflich-tete verstorben oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte sowie durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Für das Abräu-men der Grabstätte sind die Vorschriften des § 23 zu beachten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Leichen oder Aschen dürfen beigesetzt werden – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 –

a) in Wahlgrabstätten – 1 Grabstelle – (2,00 m x 1,00 m) aa) als Einfachgrab: 1 Leiche oder 1 Asche ab) als Tiefgrab: 2 Leichen oder 2 Aschen oder 1 Leiche und 1 Asche ac) als Beistellung: zusätzlich 2 Aschen

b) in Urnen-Wahlgrabstätten (1,10 m x 1,10 m) ba) mit 4 Stellen: 4 Aschen

c) in Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld (1,20 m x 1,11 m) ca) mit 4 Stellen: 4 Aschen

(2) Wahl- und Urnen-Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nut-zungsberechtigten bestimmt wird. Die Nutzungszeit ist gleich der Ruhezeit, die in § 10 geregelt ist. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnen-Wahlgrabstätten können auch im Rasenfeld vergeben werden. Hierbei sind die Vorschriften des § 15 zu beachten.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Ausnahmen sind in § 15 geregelt. (4) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis an der Grabstätte sowie durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf hingewiesen. Sofern nach öffentlicher Bekanntmachung innerhalb der gesetzten Frist Ansprüche geltend gemacht werden, kann das Nutzungsrecht übertragen werden. Werden Ansprüche durch mehrere Personen geltend gemacht, gilt die in § 14 Abs. 8 genannte Personenreihenfolge. Für das Abräumen der Grabstätte sind die Vorschriften des § 23 zu beachten. (5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte nur einmal für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Ge-bühren. Zur Aufrechterhaltung der Grabpflege kann das Nutzungsrecht für eine kürzere Dauer, mindestens jedoch 5 Jahre verlängert werden. Eine mehrfache Verlängerung ist möglich, insge-samt darf die satzungsmäßige Nutzungszeit jedoch nicht überschritten werden. Ausnahmen kön-nen durch den Ortsbürgermeister oder im Vertretungsfall die Beigeordneten in ihrer Vertretungs-reihenfolge zugelassen werden. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben,

g) auf sonstige mit den Verstorbenen verwandte Personen,

h) auf sonstige Personen, die in das Nutzungsrecht eintreten möchten. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Weiterhin hat er das Recht bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Hierbei ist § 23 zu beachten.

§ 15 – Spezielle Grabstätten

(1) Die Pflege des Grabes im Rasenfeld wird von der Ortsgemeinde Ludwigswinkel übernommen. Inbegriffen ist das Abräumen des Blumenschmuckes nach der in § 19 Abs. 1 geregelten Frist. Die Grabstätten im Rasenfeld werden vom Friedhofsträger mit einer Markierung voneinander ge-trennt. (2) Für Urnen-Wahlgrabstätten im Rasenfeld gelten die Vorschriften des § 14 entsprechend. Für Urnen-Reihengrabstätten im Rasenfeld gelten die Vorschriften des § 13 entsprechend.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. Die Grabfelder A und B unterlie-gen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Für die restlichen Grabfelder gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. Der Belegungsplan ist als Anlage die-ser Satzung beigefügt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Bepflanzung darf die anderen Grab-stätten sowie die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe verwendet werden. Bei Materialen, die nicht in § 19 Abs. 1 b) ausgeschlossen sind, ist eine Bescheinigung eines nach § 6 zugelas-senen Gewerbetreibenden vorzulegen, in der die Standsicherheit und Wetterbeständigkeit be-scheinigt werden.

b) Für Grabmale nicht zugelassen sind Beton, Emaille und Kunststoff. c) Grabeinfassungen sind – mit Ausnahme des Rasenfeldes– zulässig. Die Höhe der Einfassun-gen darf 20 cm über Bodenniveau nicht überschreiten. Unzulässig ist das Einfassen der Grab-stätten mit Hecken, Holzbohlen, oder ähnlichem.

d) Grababdeckungen / Grabplatten sind – mit Ausnahme der Rasenfeldes zulässig. Sie dürfen die Grabfläche nicht überragen. Die Grabstätte soll bei Teilabdeckungen in ihrer gesamten Restfläche gestaltet werden.

e) Eine Bepflanzung ist – mit Ausnahme des Rasenfeldes – zulässig. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzu-lässig ist: ea) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern über 1,30 m Höhe, eb) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen. Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes wird empfohlen keine Kletterpflanzen, wie zum Beispiel Efeu, zu pflanzen. f) Auf dem Rasenfeld ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck nur bis maximal 4 Wo-chen nach der Bestattung erlaubt. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 1,00 m, Breite bis max. 90 % der Grabbreite, Mindeststärke 0,12 m Wird die Stärke unterschritten, ist eine Bescheinigung eines nach § 6 zugelassenen Gewerbetrei-benden vorzulegen, in der die Standsicherheit bescheinigt wird. Grabmale dürfen die Grabfläche nicht überragen.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (3) Auf speziellen Urnen-Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig:

a) Urnen-Grabstätte im Rasenfeld: Pro Grabstätte ist eine liegende Namenstafel aus rötlichem Sandstein mit folgenden Maßen zulässig: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Stärke 0,08 m bis 0,20 m Bei der Namenstafel muss die Schrift vertieft im Stein angelegt werden. Die Platte ist niveau-gleich zur Grasnarbe zu verlegen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Er-klärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Antragsberech-tigt bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der jeweilige Inhaber der Grabzuweisung. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes ge-gen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf der drei Monate darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Fried-hofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jähr-lich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten der Inhaber der Grabzuweisung (§ 13); bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 14). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen (Inhaber der Grabzuweisung, Nutzungsberechtigter oder deren Erben) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Ludwigswinkel ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Hierbei ist § 23 Abs. 4 zu beachten. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätte ist ebenerdig mit Mutterboden zu bedecken und mit Rasen einzusäen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Ludwigswinkel über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte bzw. Verpflichtete die Kosten zu tragen. Verpflichteter bei Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der jeweilige Inhaber der Grabzuweisung oder deren Erben. (3) Ist der Verpflichtete gemäß § 23 Abs. 2 verstorben, ohne dass Regelungen über das Nutzungs-recht getroffen wurden sind die Erben des Nutzungsberechtigten in der in § 14 Abs. 8 angegebe-nen Reihenfolge für das Abräumen des geerbten Eigentums von der Grabstätte verantwortlich, falls niemand in das Nutzungsrecht eintreten möchte; § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Nutzungsberechtigten vorzei-tig, frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, zurückgegeben werden. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährli-che Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhe-frist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 15 Abs. 1 dem Friedhofsträger obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann bei Wahlgrabstät-ten für Erdbestattungen aus triftigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirt-schaftung des Friedhofs eine Teilrückgabe zulässt oder Wiederbelegungen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen nicht möglich sind.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verpflichtete (Inhaber der Grabzuweisung, Nutzungsberechtigter) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig, nach Ablauf der gesetzli-chen Ruhefrist einebnen. § 23 Abs. 2 S. 4 und 5 gelten entsprechend. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Entfernen der Grabmale nach den Vorschriften dieser Satzung. Die Gestal-tung der Grabmale richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 20 Jahre bzw. 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttre-ten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde Ludwigswinkel haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3, 4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.

Friedhofssatzung Ludwigswinkel

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Ludwigswinkel verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.04.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ludwigswinkel, den 22.10.2024

Ruven Fritzinger Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ludwigswinkel vom 22.10.2024 Belegungsplan