🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.09.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Ortsgemeinde Höheinöd Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.03.2004 (mit Änderungen vom 13.04.2005, 12.06.2018 und 14.09.2023) Der Ortsgemeinderat Höheinöd hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
§ 1 Allgemeines ..................................................................................................................... 3
§ 2 Gebührenschuldner ......................................................................................................... 3
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ........................................................................ 3
§ 4 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 3
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.04.1989 außer Kraft. Höheinöd, den 10.03.2004 gez.
(Hans Haag) Ortsbürgermeister
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Waldfischbach-Burgalben, den 14.09.2023 gez. Felix Leidecker
Felix Leidecker (Bürgermeister)
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Anlage zur 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Höheinöd v. 10.03.2004 Gebühr für:
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 870,00 €
§ 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung
II. Verleihung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach
§ 2 Abs.2 der Friedhofsatzung
aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 870,00 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr 1.460,00 € cc) eine Einzelgrabstätte als Tiefgrab 1.580,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 2.170,00 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 2.645,00 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 1.460,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a
bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 21,75 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr 36,50 € cc) eine Einzelgrabstätte als Tiefgrab 39,50 € dd) eine Doppelgrabstätte 54,25 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 66,13 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 36,50 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst
sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf
der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahre
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 21,75 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr 36,50 € cc) eine Einzelgrabstätte als Tiefgrab 39,50 € dd) eine Doppelgrabstätte 54,25 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 66,13 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 36,50 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst
sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnen-
wahlgrabstätten
aa) Urnenwahlgrabstätten 455,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a
bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
aa) Urnenwahlgrabstätten 22,75 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst
sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres
c) Wiederverleihung des Nutzungs-
rechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit für jedes volle Jahr
aa) Urnenwahlgrabstätten 22,75 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die
tatsächlich anfallenden Kosten aufgrund folgender
Gebührensätze berechnet:
a) Einsatz von Arbeitskräften pro Stunde und Arbeitskraft 40,00 €
b) Baggermiete pro Stunde 65,45 €
c) Kompressoreinsatz pro Stunde 18,00 €
d) Bodenaustausch je Grabplatz
Normale Grabtiefe 30,00 € Tieferlegung 60,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von
Leichen und Aschen
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Das Ausgraben und Umbetten wird von einem
Gewerbebetrieb vorgenommen.
Hier sind die jeweils entstandenen Kosten zu erstatten.
V. Benutzung der
a) Leichenhalle 200,00 €
b) Leichenzelle pro Tag 40,00 €
VI. Einebnung von Grabstätten
- 1. Einebnung bereits bestehender Grabstätten
a) Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 166,00 €
- b) Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr 310,00 €
- c) Doppelgrabstätte 525,00 €
- d) Dreifachgrabstätte 690,00 €
- e) Mehrfachgrabstätte (4 oder 5 Stellen) 790,00 €
- f) Urnengrabstätte 165,00 €
VII. Einebnungsgebühr als Kostenersatz
a) Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 365,00 €
- 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 685,00 €
- 5. Lebensjahr
c) Doppelgrabstätte 1.160,00 €
d) Dreifachgrabstätte 1.525,00 €
e) Mehrfachgrabstätte (4 oder 5 Stellen) 1.745,00 €
f) Urnengrabstätte 245,00 €
VIII. Pflege eingeebnter Grabstätten bis zum Ablauf der
Ruhezeit
a) Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 5,00 €
- b) Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr 10,00 €
- c) Doppelgrabstätte 20,00 €
- d) Urnengrabstätte 4,00 €
IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
- 1. Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 40,00 €
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- 2. a) Ausstellung der Berechtigungskarte für
Gewerbetreibende 12,00 €
b) Erneuerung der Berechtigungskarte für
Gewerbetreibende 6,00 €
- 3. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenk-
platten, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen 20,00 €
- 4. a) Anfertigung einer Zweitschrift Verleihungsurkunde 6,00 €
- b) Umschreibung der Verleihungsurkunde 6,00 €
Höheinöd - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 10.03.2004
• Erlass der neuen Satzung 13.04.2005
•
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Höheinöd - Friedhofsatzung
Ortsgemeinde Höheinöd Friedhofsatzung vom 12.07.2010 Der Ortsgemeinderat Höheinöd hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Höheinöd - Friedhofsatzung
Abschnitt 1 ........ Allgemeine Vorschriften .......................................................................... 4
§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4
§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 4
§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 4
Abschnitt 2 ........ Ordnungsvorschriften ............................................................................. 5
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..................................................................................... 6
Abschnitt 3 ........ Allgemeine Bestattungsvorschriften ...................................................... 6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................... 6
§ 8 Särge............................................................................................................................... 6
§ 9 Grabherstellung ............................................................................................................... 7
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................ 7
§ 11 Umbettungen ................................................................................................................. 7
Abschnitt 4 ........ Grabstätten ............................................................................................... 8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................... 8
§ 13 Reihengrabstätten ......................................................................................................... 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................ 8
§ 15 Urnengrabstätten ........................................................................................................... 9
§ 16 Ehrengrabstätten ..........................................................................................................10
Abschnitt 5 ........ Gestaltung der Grabstätten ....................................................................10
§ 17 Wahlmöglichkeit ...........................................................................................................10
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften..............................................................................10
Abschnitt 6 ........ Grabmale .................................................................................................10
§ 19 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................10
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ...........................................................................11
§ 21 Standsicherheit von Grabmalen ....................................................................................11
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .......................................................................11
§ 23 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................12
Abschnitt 7 ........ Herrichten und Pflege der Grabstätten ..................................................12
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ..............................................................12
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten.........................................................................................13
Abschnitt 8 ........ Leichenhalle ............................................................................................13
§ 26 Benutzen der Leichenhalle ...........................................................................................13
Abschnitt 9 ........ Schlussvorschriften ................................................................................13
§ 27 Alte Rechte ...................................................................................................................13
Höheinöd - Friedhofsatzung
§ 28 Haftung .........................................................................................................................13
§ 29 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................14
§ 30 Gebühren .....................................................................................................................14
§ 31 Inkrafttreten ..................................................................................................................14
Höheinöd - Friedhofsatzung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Heltersberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Höheinöd - Friedhofsatzung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Höheinöd - Friedhofsatzung
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71 a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S 102) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2827) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Höheinöd - Friedhofsatzung
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, .0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte /Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Höheinöd - Friedhofsatzung
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
Höheinöd - Friedhofsatzung
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre beantragt werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten
Höheinöd - Friedhofsatzung
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je nach Größe bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(7) Die Beilegung von Aschen in Reihengrabstätten ist möglich, wenn die Ruhezeit die Zuteilungsfrist nicht mehr als 2/3 überschreitet.
(8) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, in welchem Grabfeld die Grabstätte liegen soll.
(2) Die einzelnen Grabfelder und deren Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan, festgelegt.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Abschnitt 6 Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen aus wetterfestem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen.
Höheinöd - Friedhofsatzung
(2) Die Grabmale sind in ihrer Größe dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. Die max. Höhe beträgt 1,20 m. Außerdem dürfen sie seitlich nicht über die Grabstätte hinausragen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte bzw. der schriftlichen Zuteilung einer Reihengrabstätte ist eine Einebnungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sichert den Kostenersatzanspruch der Gemeinde Höheinöd nach einer Ersatzvornahme, die erforderlich wird, wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsfrist die Grabmale und sonstigen sich auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände nicht entfernt bzw. der Verpflichtete nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Veranlasst der Nutzungsberechtigte die Räumung des Grabes selbst, wird die Grabeinebnungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet. Das Vorhaben gilt als genehmigt, sobald der Nutzungsberechtigte die Einebnungsgebühr entrichtet hat.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit von Grabmalen
Die Grabmale sind nach der Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des VFD und der Richtlinien des BIV zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Über die Wiederherstellung der Standfestigkeit ist der Friedhofsverwaltung die Bestätigung eines Steinmetzes vorzulegen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die
Höheinöd - Friedhofsatzung
Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Eine vorzeitige Einebnung kann frühestens 30 Jahre (Sargbestattungen) bzw. 15 Jahre (Urnenbestattungen) nach Erwerb des Nutzungsrechts bei einer Wahlgrabstätte bzw. nach schriftlicher Zuteilung der Reihengrabstätte erfolgen. Zur Ablösung der Pflege durch die Gemeinde ist im Voraus eine Gebühr für jedes volle Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit zu entrichten. Die Genehmigung zur Abräumung wird erst nach Eingang dieser Summe gegeben.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Nachricht hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Einebnung der Grabstätte selbst zu veranlassen und die dafür anfallenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Sofern der Grabnutzungsberechtigte die Einebnung selbst veranlassen möchte, ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten von der Friedhofsverwaltung zu überprüfen. Abschnitt 7 Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Höheinöd - Friedhofsatzung
(7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(8) Grababdeckungen bzw. Teilabdeckungen sind zulässig.
(9) In den Grabfeldern bei denen die Grabstätten durch Trittplatten getrennt sind, werden diese ausschließlich von der Gemeinde besorgt und verlegt.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und das Grabmal bzw. sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Abschnitt 8 Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Höheinöd - Friedhofsatzung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 24 Abs. 7 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25), 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.03.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Höheinöd, den 12.07.2010 gez.
(Lothar Weber) Ortsbürgermeister
Höheinöd - Friedhofsatzung
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldfischbach-Burgalben, den 12.07.2010 gez.
(Lothar Weber) Ortsbürgermeister
Höheinöd - Friedhofsatzung
Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 12.07.2010
• Erlass der neuen Friedhofsatzung 12.06.2018
•
- 1. Änderungssatzung 23.06.2021
•
- 2. Änderungssatzung
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 1. Änderungssatzung 12.06.2018
•
- 2. Änderungssatzung 14.09.2023
•
- 3. Änderungssatzung