📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung einschl. 6. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schifferstadt (Lesefassung einschl. 6. Änderungssatzung, Stand 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Der Stadtrat der Stadt Schifferstadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord-nung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der Bestimmungen des Kommunal-abgabengesetzes in der geltenden Fassung folgende Satzung über die Er-hebung von Friedhofsgebühren der Stadt Schifferstadt beschlossen, die hier-mit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT 1*) 2*) 5*)
ERSTER ABSCHNITT: Gemeinsame Vorschriften
§ 1 – Grundsatz
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit
ZWEITER ABSCHNITT: Benutzungsgebühren
§ 4 – Rasen-Reihengrabstätten/Rasen-Urnenreihengrabstätten
§ 5 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 6 – Aushebung und Schließen der Gräber
§ 7 – Benutzung der Friedhofshalle und ihrer Einrichtungen
§ 8 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
§ 8a Abräumen von Grabstätten
§ 9 – Gestellung von Leichenträgern und Abnahme der Beerdigung
§ 9 a Grabmal für Baumgräber
DRITTER ABSCHNITT: Verwaltungsgebühren
§ 10 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
VIERTER ABSCHNITT: Schlussvorschriften
§ 11 Anwendung anderer Vorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Die Stadt Schifferstadt erhebt für die Benutzung der Einrichtungen des Fried-hofswesens und ihrer Anlagen für Leistungen nach der Friedhofssatzung Be-nutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für bestimmte Amtshandlun-gen.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sowie nach dem Landesgebührengesetz und dieser Satzung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller, c) für Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Amtshandlungen der An-tragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld besteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung sowie nach dem Landesgebührengesetz und dieser Satzung mit der Beantragung der Leistung bzw. bei Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Amtshandlungen mit deren Beendigung.
2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
ZWEITER ABSCHNITT Benutzungsgebühren
§ 4 Reihengrabstätten 1*) 2*) 4*) 6*)
(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
660 €
- vom vollendeten 5. Lebensjahr
745 €
(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
515 €
(3) Überlassung einer Rasen-Reihengrabstätte einschl. Pflege für die Dauer der Ruhezeit
- bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.425 €
- vom vollendeten 5. Lebensjahr
2.210 €
(4) Überlassung einer Rasen-Urnenreihengrab-stätte einschl. Pflege für die Dauer der Ruhezeit 1.125 €
(5) Überlassung einer Baumurnenreihengrab-stätte einschl. Pflege für die Dauer der Ruhezeit 1.195 €
(6) Überlassung einer anonymen Urnenreihen-grabstätte einschl. Pflege für die Dauer der Ruhezeit 860 € Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
§ 5 – 1*) 2*) 4*) 6*)
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab beträgt a) Wahlgrabstätte für Erdbestattung
1 Grabstelle
1.255 €
2 Grabstellen
1.630 €
3 Grabstellen
- 2.015. €
4 Grabstellen
2.410 € b) Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen
745 € c) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen
780 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für Erdbestattung werden pro Jahr Verlängerungszeit erhoben:
1 Grabstelle
63 €
2 Grabstellen
82 €
3 Grabstellen
100 €
4 Grabstellen
120 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern werden pro Jahr Verlängerungszeit erhoben:
Grabstätte für bis zu 2 Urnen
48 €
Grabstätte für bis zu 4 Urnen
50 € Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
§ 6 Aushebung und Schließen der Gräber 1*) 2*) 4*) 6*)
Die Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie der Zeitauf-wand bei der Trauerfeier und der Transport der Kränze von der Trauerhalle zum Grab betragen: a) Erdbestattung aa) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 390 € ab) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 775 € ac) im muslimischen Grabfeld nach islamischem Ritus für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 890 € ad) im muslimischen Grabfeld nach islamischem Ritus für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 445 € b) Urnenbeisetzung 235 €
§ 7 Benutzung der Friedhofshalle und ihrer Einrichtungen 1*) 2*) 4*) 6*)
(1) a) Für die Benutzung einer Leichenzelle pro angefangenen Tag 21 € b) für die Benutzung einer Leichenzelle (Kühlvitrine) pro angefangenem Tag 37 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle zum Zwecke der Trauerfeier einschließlich der Grundausstattung und Gestellung von Kerzen sowie Reinigung der Friedhofs-halle nach der Trauerfeier 160 €
§ 8 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 4*)
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
§ 8 a Abräumen von Grabstätten 5*)
Für das Abräumen von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrab
419 €
b) Doppelgrab
551 €
c) Dreifachgrab
790 €
d) Vierfachgrab
840 €
e) Urnengrab
318 €
f) Rasengrab
58 €
§ 9 Gestellung von Leichenträgern und Abnahme der Beerdigung 1*) 4*)
Für die Gestellung von Leichenträgern bei einer Bestattung werden erhoben aa) für das Tragen eines Sarges (4 Träger) 220 € ab) für das Tragen eines Sarges (6 Träger) 330 € b) für das Tragen einer Urne 55 € c) Abnahme der Beerdigung 80 €
§ 9 a Grabmal für Baumgräber 2*)
Der Kostenanteil für das Grabmal bei Baumgräbern beträgt 120 € Friedhofsgebührensatzung
HINWEISE: Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2002, im Amtsblatt veröffentlicht am 13.12.2002, ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
1*)
- 1. Änd.-Satzung vom 10.10.2005 mit Beschluss SR 22.0.2005, veröff. 21.10.2005, in Kraft 22.10.2005 2*)
- 2. Änd.-Satzung vom 16.12.2013 mit Beschluss SR 05.12.2013, veröff. 17.12.2013, in Kraft 18.12.2013 3*)
- 3. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 23.03.2017, veröff. 10.04.2017, in Kraft 11.04.2017 4*)
- 4. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 05.12.2018, veröff. 15.12.2018, in Kraft 01.01.2019 5*)
- 5. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 04.11.2020, veröff. 14.11.2020, in Kraft 15.11.2020 6*)
- 6. Änd.-Satzung mit Beschluss SR 01.12.2022, veröff. 16.12.2022 in Kraft 01.01.2023 16.12.2022
DRITTER ABSCHNITT Verwaltungsgebühren
§ 10 Gebührenpflichtige Amtshandlungen 1*) 2*) 3*)
Es werden erhoben a) für die Ausfertigung einer Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte, für die Verlängerung eines solchen Rechts oder für die Rückgabe des Nutzungsrechts 30 € b) für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales, einer Einfriedung oder einer Grababdeckplatte 40 € c) für die Zulassung eines Gewerbetreibenden für die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Friedhofes (§ 6 der Friedhofssatzung)
- für die Dauer von 5 Jahren
120 €
- für eine einmalige Zulassung
30 €
VIERTER ABSCHNITT Schlussvorschriften
§ 11 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten im Übrigen das Kommunalabgabengesetz und das Landesgebührengesetz in der jeweiligen Fassung.
(2) Für die Betreibung von Forderungen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten 1*) 2*) 3*) 4*) 5*) 6*)
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Schiffer-stadt tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung, Lesefassung einschl. 9. Änderungssatzung, Stand 29.08.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Schifferstadt (Lesefassung einschl. 9. Änderungssatzung, Stand 29.08.2024)
9. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Schifferstadt
Der Stadtrat der Stadt Schifferstadt hat am 21.03.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz, die folgende 9. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schifferstadt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT 10*)
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 14a Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens § 15 Urnengrabstätten § 15a Anonyme Urnenbestattung § 16 Ehrengrabstätten § 16a Grabstätten mit privatrechtlichem Dauergrabpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 7*)
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 19 a Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
§ 24 Erhaltung von historisch wertvollen Grabmalen
- 6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich 4*) 10*)
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Schifferstadt gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Stadt Schifferstadt steht.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 4*) 10*)
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt bei ihrem ihres Todes Einwohner der Stadt Schifferstadt waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung 10*)
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 10*)
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen, einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere - ausgenommen Assistenzhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
j) Geräte zur Grabpflege an der Grabstätte aufzubewahren,
k) den Betriebshof zu betreten,
l) in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Mobiltelefone zu benutzen.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 6*)
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den
Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen
einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Größere Arbeiten an Grabmalen müssen außerhalb des Friedhofs vorgenommen werden. Baumaterialien dürfen nur kurzfristig gelagert werden und die Benutzung des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Gewerbliche Geräte dürfen an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs nicht gereinigt werden.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (6) Aus witterungsbedingten Gründen kann den Gewerbetreibenden das Befahren der Friedhofswege untersagt werden.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadtverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge 10*)
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite § 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit 4*)
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 10*)
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten
d) Grabstätten mit privatrechtlichem Dauergrabpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 7*)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Schifferstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten 3*) 10*)
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
c) Rasen-Reihengrabfelder
(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:
a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
b) Reihengräber und Rasen-Reihengräber für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten 4*) 7*) 10*)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht erlaubt.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann bei einer Verlängerung der Nutzungszeit nur für weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verliehen werden. Es kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Die Wiederbelegung einer Grabstelle in dem Wahlgrab ist erst nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10) der vorherigen Bestattung möglich. Abweichend von Satz 1 dürfen in einem Wahlgrab während der Ruhezeit je Grabstelle zusätzlich bis zu 2 Urnen über dem Sarg beigesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Buchst. c).
(7) Bei Ablauf der Nutzungszeit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich darauf hinzuweisen. Falls dieser nicht bekannt oder zu ermitteln ist, hat ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Bei der Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die Nutzungsgebühr nicht zurückerstattet.
(13) Für Wahlgrabstätten werden folgende Abmessungen festgelegt: Länge: 2,40 m Breite je Grabstelle: 1,00 m
Ein Wahlgrab darf nicht mehr als 4 Grabstellen haben.
§ 14a Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens 7*) 10*)
(1) Für Angehörige des muslimischen Glaubens sind Grabstätten auf einer ausgewiesenen Teilfläche eingerichtet. Es handelt sich hierbei um ein Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Urnengrabstätten 3*) 4*) 5*) 6*) 7*) 10*)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, Rasen-Urnenreihengrabstätten oder Baumgräbern.
b) Urnenwahlgrabstätten, c)Wahlgrabstätten (§ 14) bis zu 2 Urnen je Grabstelle zusätzlich über dem Sarg.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren Ruhezeit zur Beisetzung freigegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Für Baumbestattungen wird die Grabstätte in der rechtlichen Form eines Urnenreihengrabes erworben. Pro Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.
Die Begräbnisstätte wird vom Friedhofsamt zugewiesen.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite Das Erstellen eines Gedenksteines ist nicht möglich. Es werden einheitliche Stelen mit dem Namen der/des Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum vom Friedhofsamt angebracht. Art und Umfang der Pflegemaßnahmen im Bereich der Bäume obliegt dem Friedhofsamt. Das Aufstellen und Anbringen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen sowie Pflanzungen sind nicht zulässig.
(5) Die Beisetzung einer Urne ist nur unterirdisch gestattet. Sie erfolgt mit einer Überdeckung von mindestens 0,50 m (§ 9 Abs. 2). Es sind nur verrottbare Urnen zugelassen.
(6) Für Urnengrabstätten (außer Baumbestattungen) werden folgende Abmessungen festgelegt: Urnenreihengrabstätten (1 Urne): Breite: 0,75 m Länge: 1,00 m Urnenwahlgrabstätten, 1 Stelle (bis 2 Urnen): Breite: 1,00 m Länge: 1,00 m
Urnenwahlgrabstätten, 2 Stellen (bis 4 Urnen): Breite: 1,60 m Länge: 1,00 m Für Urnenwahlgrabstätten bei Belegung zwischen Wahlgrabsstätten für Erdbestattungen Urnenwahlgrabstätten, 1 Stelle (bis 2 Urnen) Breite: 0,75 m Länge: 1,60 m Urnenwahlgrabstätten, 2 Stellen (bis 4 Urnen) Breite: 0,75 m Länge: 2,00 m Ein Urnenwahlgrab darf nicht mehr als 2 Stellen haben.
§ 15 a Anonyme Urnenbestattung 3*)
(1) Die Anlage für die anonyme Urnenbestattung ist eine Anlage neben den bestehenden Grabarten.
(2) Die Anlage ist auf dem Waldfriedhof ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.
(3) Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen auf Bestattung in dieser Anlage, welcher der Stadt schriftlich vorzulegen ist. Diese Nachweispflicht gilt nicht für die Bestattung von unbekannten Leichen oder von Verstorbenen, deren Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind. einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (4) Ein Schmuck, Grabstein oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.
(5) Die Bestattung wird durch Bedienstete der Stadt ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 16 a Grabstätten mit privatrechtlichem Dauergrabpflegevertrag in einem
gärtnerisch betreuten Grabfeld 7*)
(1) Es werden folgende Arten der Grabstätten angeboten:
- 1. Erdreihengrabstätten
- 2. Urnenreihengrabstätten bzw. Urnengemeinschaftsgrabstätten Diese Grabstätten unterscheiden sich lediglich in der Lage auf dem gärtnerisch betreuten Grabfeld
- 3. Partnergrabstätten als besondere Wahlgrabstätten
- 3.1. Erd/Urnenpartnergrabstätten (1 Sarg, 1 Urne)
- 3.2. Erdpartnergrabstätten (2 Särge nebeneinander)
- 3.3. Urnenpartnergrabstätten als besondere Wahlgrabstätten (2 Urnen nebeneinander)
(2) Die Vergabe und die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages.
(3) Das Nutzungsrecht am Partnergrab kann auf Antrag um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Partnergrab bestatteten Person. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet.
(4) In einer Partnergrabstätte nach Abs. 1 Ziff. 3.1 kann, abweichend von § 15 Abs. 1c dieser Satzung, über dem Sarg nur eine Urne beigesetzt werden.
Ansonsten gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieser Satzung.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit 5*) 10*)
(1) Auf dem Waldfriedhof werden eingerichtet:
a) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und
b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften für ebenerdige Grabanlagen (§ 19)
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10*)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften 10*)
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für ebenerdige Grabanlagen sind nur stehende Grabmale zugelassen. Sie müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Liegende Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht zugelassen.
Sofern die Namensschrift auf dem Grabmal wegen der Gestaltung nicht angebracht werden kann, ist ein zusätzlicher Liegestein in angemessener Größe (maximal 10 % der Grabfläche) erlaubt für den Namen der Bestatteten. Der Liegestein muss von seinem Material und seiner Gestaltung zu dem stehenden Grabmal passen. Ein Holzkreuz, das als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach zwei Jahren durch ein Grabmal zu ersetzen. Es sind folgende Auflagen zu erfüllen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht zugelassen. Basaltstein darf bruchrau verwendet werden. einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Bei einer Kopf-an-Kopf-Belegung sind die Steine nur an der Vorderseite und an den Seitenteilen handwerklich zu bearbeiten.
- 2. Alle handwerklichen Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur und Mattschliff.
- 3. Politur und Mattschliff sowie Gold, Silber, Farbe und Glas sind nur in untergeordnetem Maß zur Betonung von Schriften und Symbolen erlaubt.
- 4. Bronze darf als Gestaltungsmaterial verwendet werden.
- 5. Edelstahl und Emaille sind in untergeordnetem Maß zur Gestaltung des Grabsteins zugelassen.
- 6. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff und Lichtbilder.
- 7. Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedeter oder gegossener Bronze dürfen nur verwendet werden, wenn sie künstlerisch gestaltet sind.
- 8. Holzgrabmale dürfen nur naturlasiert oder bräunlich gebeizt sein.
c) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Wahlgräber für Erdbestattungen: einstellige Wahlgräber:bis 1,00 m² Ansichtsfläche zweistellige Wahlgräber:bis 1,50 m² Ansichtsfläche dreistellige Wahlgräber: bis 2,00 m² Ansichtsfläche vierstellige Wahlgräber: bis 3,00 m² Ansichtsfläche Die Höhe der Grabmale darf jeweils 1,70 m nicht überschreiten
- 2. Urnenwahlgräber: einstellige Urnenwahlgräber (bis 2 Urnen): bis 0,50 m² Ansichtsfläche max. Höhe: 1,00 m zweistellige Urnenwahlgräber (bis 4 Urnen): bis 0,75 m² Ansichtsfläche max. Höhe: 1,20 m Die Mindeststärke für Grabmale auf Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern richtet sich nach den geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
- 3. Die Mindeststärke für Grabmale auf Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern richtet sich nach den geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks.
§ 19a Gestaltungsvorschriften für Rasengräber 3*) 5*) 7*) 10*)
(1) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Anpflanzungen jeglicher Art,
b) das Einfassen der Grabstätte,
c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u.a.), einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus,
e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen (in den Monaten November bis März des Folgejahres ist das Aufstellen von einfachen Grablichtern und kleinen Blumengebinden oder einzelnen Blumen ohne Vase erlaubt),
f) das Entfernen von Rasen.
(3) Als Grabmale sind auf den Rasenreihengräbern nur ebenerdig liegende Platten von 60 cm x 40 cm Größe und mit einer Mindeststärke von 10 cm für den Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zugelassen. Es sind nur eingehauene Schriften zugelassen. Als Material ist nur Hartgestein oder Marmor zugelassen. Ein Holzkreuz, das als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach 3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 5*) 10*)
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(2) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 8*) 10*)
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs.2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale 10*)
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 10*)
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. §23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen 8*) 10*)
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt.
Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Bei bereits vorhandenen Grabmalen werden diese Gebühren im Zusammenhang mit Änderungen an der Grabstätte oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten/ Grabinhabers durch die Stadt nachträglich erhoben.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales schriftlich vereinbart wurde.
Sofern die Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite § 24 Erhaltung von historisch wertvollen Grabmalen 10*) (1) Die Stadt führt ein Verzeichnis über erhaltungswürdige und historisch wertvolle Grabmale auf den Friedhöfen. Vor der Einebnung von einzelnen Gräbern oder ganzen Grabfeldern ist zu prüfen, ob die Erhaltung der Grabmale angezeigt ist.
(2) Die Stadt ist bereit, erhaltungswürdige und historisch wertvolle Grabmale über die Nutzungszeit hinaus zu unterhalten.
- 6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 10*)
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 3*) 5*) 9*) 10*)
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19, 19a hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit Friedhofsgärtner beauftragen. Rasengräber werden - mit Ausnahme der Grabmale - von der Stadt hergerichtet und unterhalten.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Auf dem Gebiet des Waldfriedhofes darf nur schwarzer/dunkelgrauer Basaltsplitt aufgebracht werden. Der Splitt darf nur auf einer Fläche von bis zu 30 cm um eine Grabstätte aufgebracht werden.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 10*)
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sind zu beachten
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 10*)
(1) In Grabfeldern mit ebenerdigen Grabanlagen sind Grababdeckungen nicht zulässig. Die Bepflanzung hat so zu erfolgen, dass die Grabgestaltung einem Waldgrab entspricht. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht zulässig.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite (2) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bzw. Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten 10*)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle 10*)
§ 29 Benutzen der Leichenhalle 10*)
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften 10*)
§ 30 Alte Rechte 10*)
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite § 31 Haftung 10*)
Die Stadt Schifferstadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten 1*) 2*) 3*) 9*) 10*)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. und die weiteren Bestimmungen des § 6 Abs. 5 nicht beachtet,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 7. gegen die Bestimmungen des § 19a verstößt,
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§23 Abs. 1),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 25),
- 11. einen anderen als den in der Satzung vorgegebenen Splitt aufbringt oder Splitt außerhalb der Grabeinfassung auf einer Fläche von über 30 cm um die Grabstätte aufbringt (§ 25 Abs. 6)
- 12. chemische Reinigungsmittel, Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
- 13. Grabstätten entgegen § 19 und § 19a gestaltet oder bepflanzt,
- 14. Grabstätten vernachlässigt (§28),
- 15. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Gebühren 10*)
Für die Benutzung des von der Stadt Schifferstadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
einschl. 9. Änderungssatzung: 10*) siehe Hinweise auf der letzten Seite § 34 Inkrafttreten 5*) 6*) 7*) 8*) 10*)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 1. Januar 1985 in der zuletzt geänderten Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
HINWEISE:
Die Friedhofssatzung vom 29.02.2000, im Amtsblatt veröffentlicht am 04.03.2000, ist am 05.03.2000 in Kraft getreten. 1*) Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.04.2001 mit Beschluss vom 29.03.2001; im Amtsblatt am 14.04.2001 veröffentlicht; in Kraft getreten am 15.04.2001 2*) Geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 22.06.2001 mit Beschluss vom 21.06.2001; im Amtsblatt am 04.07.2001 veröffentlicht; in Kraft getreten am 01.01.2002 3*) Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.12.2002 mit Beschluss vom 05.12.2002; im Amtsblatt am 18.12.2002 veröffentlicht; in Kraft treten zum 01.07.2003 4*) Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 10.10.2005 mit Beschluss vom 22.09.2005; im Amtsblatt am 21.10.2005 veröffentlicht; in Kraft getreten am 22.10.2005 5*) Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 15.05.07 mit Beschluss vom 03.05.2007; im Amtsblatt am 23.05.2007 veröffentlicht; in Kraft getreten am 24.05.2007 6*) Geändert durch 5. Änderungssatzung vom 26.09.11 mit Beschluss vom 25.08.2011; im Amtsblatt am 30.09.2011 veröffentlicht, rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.2011 7*) Geändert durch 6. Änderungssatzung mit Beschluss vom 23.03.2017; im Amtsblatt am 10.04.2017 veröffentlicht, in Kraft getreten am 11.04.2017 8*) Geändert durch 7. Änderungssatzung mit Beschluss vom 04.11.2020; im Amtsblatt am 14.11.2020 veröffentlicht, in Kraft getreten am 15.11.2020 9*) Geändert durch 8. Änderungssatzung mit Beschluss vom 15.07.2021; im Amtsblatt am 02.08.2021 veröffentlicht, in Kraft getreten am 03.08.2021 10*) Geändert durch 9. Änderungssatzung mit Beschluss vom 21.03.2024; im Amtsblatt am 28.08.2024 veröffentlicht; in Kraft getreten am 29.08.2024.
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