🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11. Oktober 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNGder Ortsgemeinde Hochdorf-Assenheim über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Grundstücke im Geltungsbereich der
Friedhofserweiterung Hochdorf gemäß der zeichnerischen Abgrenzung im Lageplanvom 24. November 2008 Der Ortsgemeinderat Hochdorf-Assenheim hat aufgrund § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im beigefügten Lageplanschwarz umrandeten Grundstücke in der Gemarkung Hochdorf.
§ 2 – Für den im § 1 genannten Geltungsbereich steht der Ortsgemeinde Hochdorf-Assenheimein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 3 – Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dannstadt-Schauernheim, den 24. November 2008
Johannes Bach Ortsbürgermeister
Unbeachtlichkeit von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften bei Erlaßvon Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachungals von Anfang an gültig gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahresnach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalthalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Dannstadt-Schauernheim, den 24. November 2008
Johannes Bach Ortsbürgermeister
Gebuehrenordnung
Anlage zu § 1 Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hochdorf- Assenheimin der Fassung der 3. Satzung zur Änderung vom 11. Oktober 2018 Seite 1 von 2 Seiten Gebühr in Euro I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach §2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeteten 5. Lebensjahr 200,00
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 660,00
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 200,00
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung von Nutzungsrechten an Berechtigte nach §2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 660,00 ab) eine Doppelgrabstätte 1.150,00
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr ba) an einer Einzelgrabstätte 26,00 bb) an einer Doppelgrabstätte 46,00
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts Nach Ablauf der ersten Nutzungszeit kann auf jeweils 5 Jahre bis maximal auf die Dauer der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeit verlängert werden. Es werden zeitanteilig die Gebühr nach a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit
aa) an einer Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 200,00 ab) an einer Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen 350,00 ac) an einer Rasenurnengrabstätte 125,00
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen je Jahr ba) an einer Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen 8,00 bb) an einer Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen 14,00 bc) an einer Rasenurnengrabstätte 5,00
c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Nr.: 2
Nach Ablauf der ersten Nutzungszeit kann auf jeweils 5 Jahre bis maximal auf die Dauer der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeit verlängert werden. Es werden zeitanteilig die Gebühr nach a) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Bei Bestattungen eines Erwachsenen oder Kindes in ein Einzel-/Doppel-/Reihengrab 350,00
- 2. Zuschlag bei Bestattungen im Wege der Tieferlegung 130,00
- 3. Bei Bestattungen von Aschenresten 150,00 Anlage zu § 1 Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hochdorf- Assenheimin der Fassung der 2. Satzung zur Änderung vom 14. Mai 2014 Seite 2 von 2 Seiten Gebühr in Euro IV. Umbettung Bei Umbettung einer Leiche oder Aschenresten werden die tatsächlich entstehenden Kosten, zuzüglich eines Aufschlages von 20 % (Verwaltungsgebühren) erhoben.
V. Inanspruchnahme der Leichenhalle
- 1. Benutzung des Aussegnungsraumes 400,00
- 2. Heizung des Aussegnungsraumes 50,00
- 3. Benutzung der Aufbahrungszellen/ Kühlvitrinen (ohne Kühlung), pauschal 100,00
- 4. Kühlung "Kühlvitrine", pauschal 25,00
- 5. Benutzung der Aufbahrungszellen zum vorübergehenden Einstellen einer Leiche je angefangenem Tag 42,00
VI. Allgemeine Gebühren
- 1. Für die Ausstellung von Graburkunden 18,00
- 2. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 30,00
- 3. Für die Gestattung einer Umbettung 55,00
- 4. Für den Trägerlohn bei Bestattungen, auch bei Bestattungen von Ascheresten Nach tatsächl. Aufwand
- 5. Für die von der Verbandsgemeinde gestellte Aufsichtsperson bzw. durchgeführten Tätigkeiten/ Dienste 350,00
- 6. Zuschlag bei der zweiten Belegung in ein Einzelgrab und bei der dritten und weiteren Belegung in ein Doppelgrab 205,00
VII. Gebühren in Sonderfällen
- 1. Die unter III und V festgesetzten Gebühren erhöhen sich bei der Vornahme einer Bestattung oder sonstigen Inanspruchnahme des mit der Wahrnehmung der Aufgaben auf den Friedhöfen betrauten eigenen oder fremden Personals außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit um den Betrag der zusätzlichen Aufwendungen.
- 2. Für sonstige, nicht in dieser Anlage aufgeführte Leistungen anlässlich der Nutzung bzw. Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen werden die entstandenen Kosten, zuzüglich einem Aufschlag von 20 % (Verwaltungsgebühren) erhoben.
Dannstadt-Schauernheim, 11. Oktober 2018
gez. Gabriele Böhle Ortsbürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 11. Oktober 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Gemeinde Hochdorf-Assenheim
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
Friedhofssatzung Gemeinde Hochdorf-Assenheim Der Gemeinderat von Hochdorf-Assenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung 1.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4.
Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12a Gemischte Grabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Spezielle Wahlgräber
§ 15 Ehrengrabstätten
5.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
§ 16 Wahlmöglichkeit
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
6.
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
7.
Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
8.
Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Hochdorf-Assenheim gelegenen Friedhöfe, diein der Trägerschaft der Gemeinde Hochdorf-Assenheim stehen.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona)
Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b)
Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c)
Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd)
Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestattensind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat undseine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassenwerden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrageine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Sofern die Öffnungszeiten durch die Friedhofsverwaltung eingeschränkt werden, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b)
Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d)
Druckschriften zu verteilen,
e)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h)
zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihmvereinbar sind.
i)
Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es seidenn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 10 Tage vorher anzumelden.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenfest.
§ 7 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht ausschwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,2 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein.
§ 8 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen betragen 25 Jahre. Im Memoriamgrabfeld beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 15 Jahre.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteiltwerden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungenaus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde istbei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4.
Grabstätten
§ 11 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina)
Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b)
Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungenc)
Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 12 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte istnicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a)
Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b)
Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheimc)
Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,3 m x 0,3 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werdennicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 12a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattungmit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 12a – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §12 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats inein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 9.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmtwird. Die Nutzungszeit im Memoriamgrabfeld beträgt 20 Jahre. (2) Auf Antrag wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräberoder in Form des § 14 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte für 5 Jahre fürdie satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtsund die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f)
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, aufvolle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 14 – Spezielle Wahlgräber
(1) Baumgrabstätten Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Doppelgrabstätte vergeben werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. (2) Grabstätten in Urnenwänden/Urnenstelen (3) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
§ 15 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger. 5.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich füreine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärungist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen/alternativ: allgemeinen Gestaltungsvorschriftenzugeteilt.
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Dieübrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale sind wetterbeständig aus den Werkstoffen Gestein, Holz, Eisen oder Bronze zufertigen. Beton ist im sichtbaren Bereich als Werkstoff nicht zulässig. Sie können als stehende oderliegende Grabmale errichtet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der hinteren Kante 0,15 m.
- b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,15 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßesgegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt wordensind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins biszum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstättender Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale undsonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits beider Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sons12
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
tiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbstabgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. 6.
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisauf der Grabstätte. 7.
Leichenhalle
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
8.
Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oderunbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2.
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3.
gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
4.
Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
5.
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
6.
als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4),
7.
Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
8.
Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
9.
Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 10. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Friedhofssatzung, Gemeinde Hochdorf-Assenheim
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 09.09.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dannstadt-Schauernheim, 16. Januar 2025
gez. Walter Schmitt Ortsbürgermeister
Unbeachtlichkeit von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften bei Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Dannstadt-Schauernheim, 16. Januar 2025
gez. Walter Schmitt Ortsbürgermeister