Friedhofsgebühren Fußgönheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Fußgönheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67136

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.10.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Fußgönheim vom 22.10.2020 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines .................................................................................................................................

§ 2 Gebührenschuldner .....................................................................................................................

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ....................................................................................

§ 4 Inkrafttreten .................................................................................................................................

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .............................................................................................. 1. Kindergräber, Ehrengräber ......................................................................................................... 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ...................................................................... 3. Benutzungsgebühren ................................................................................................................. 4. Bestattungsgebühren ................................................................................................................. 5. Ersatz von Aufwendungen .......................................................................................................... 6. Verwaltungsgebühren.................................................................................................................

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Fassung vom 22.10.2020 außer Kraft.

Fußgönheim, den

Schubert Ortsbürgermeister

„Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Fußgönheim

1. Kindergräber, Ehrengräber

Kindergräber werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; das gleiche gilt für Ehrengräber, über die der Ortsgemeinderat beschlossen hat.

2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an

2.11 einem Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 400,00 € 2.111 einem Einzelgrab unter Rasen 800,00 € 2.12 einem Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 800,00 € 2.13 jede weitere Beilegung in einem Wahlgrab 400,00 € 2.14 einem Urnengrab 290,00 € 2.141 einem Urnengrab unter Rasen 460,00 €

2.2 Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes

2.21 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziff. 2.11 - 2.141.

2.22 Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Gebühr wie nach Ziff. 2.11 - 2.141. Bei Verlängerung um 5, 10 oder 25 Jahre je Jahr 1/25igstel der Gebühr nach Ziff. 2.11 – 2.141.

2.3 Beilegung einer weiteren Leiche oder Urne

2.31 im Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 400,00 € 2.32 im Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 400,00 € 2.33 einer Urne im Einzel-, Doppel oder Urnengrab 290,00 €

3. Benutzungsgebühren

3.1 Benutzung der Friedhofshalle (eingeschlossen sind: Benutzung der Aussegnungshalle, der Leichenzelle, des Harmoniums, der CD-Musikanlage, der Heizung und der Reinigung) 250,00 € 3.2 Benutzung des Sezierraumes 90,00 € 3.3 Kühlung und Aufbewahrung pauschal 115,00 € 4. Bestattungsgebühren 4.1 Anfertigung der Gräber 4.11 Ausheben und Verfüllen eines Einfachgrabes

650,00 € 4.12 Ausheben und Verfüllen eines Tiefgrabes

750,00 € 4.13 Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes

226,00 € 4.14 Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes

280,00 €

4.2 Umbettung, nachträgliche Tieferlegung

4.21 Umbettung

1.050,00 €

4.22 nachträgliche Tieferlegung (zusätzlich zur Gebühr unter 4.11)

350,00 €

4.3 sonstige Gebühren und Zuschläge

4.31 die Entsorgung für Betonabfälle

150,00 €

4.32 Bestattungsdiener/Aufsichtsperson

210,00 €

4.33 Zusätzliche Arbeiten pro Mann/Std.

77,35 € 4.34 Es wird ein Zuschlag für Samstag, Sonn- und Feiertage in Höhe von 65 % festgelegt.

4.35 Kosten für einmaliges Öffnen und Schließen der Leichenhalle durch das vertraglich gebundene Bestattungsunternehmen

77,35 €

5. Ersatz von Aufwendungen Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Gemeinde im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind der Gemeinde die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen für die Durchführung von Grabarbeiten und Stellung des Personals, hat der Gebührenschuldner die entstehenden Kosten, sowie die berechnete Mehrwertsteuer direkt dem Unternehmen zu zahlen.

6. Verwaltungsgebühren 6.1 Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Entfernung (vor Ablauf der Ruhefrist) von Grabmälern, Grabtafeln, Grababdeckungen und Einfassungen)

25,00 €

6.2 Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten

35,00 €

6.3 Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde

10,00 €

Hinweis auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.