Friedhofsgebühren Maxdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Maxdorf · Rheinland-Pfalz · PLZ 67133

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.06.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maxdorf vom 22.06.2020 (mit späteren Änderungen)

Friedhofsgebührensatzung 5.4 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Maxdorf vom 22.06.2020

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.2020 außer Kraft.

Maxdorf, den Baumann Ortsbürgermeister Friedhofsgebührensatzung 5.4

Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Maxdorf

  1. 1. Reihengräber, Kindergräber, Ehrengräber

Reihengräber und Kindergräber werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; das gleiche gilt für Ehrengräber, über die der Ortsgemeinderat beschlossen hat.

  1. 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
  1. 2.1. Verleihung des Nutzungsrechtes an

2.11 einem Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 500,00 € 2.111 einem Einzelgrab unter Rasen 500,00 € zzgl. Pflegekosten 2.12 einem Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 800,00 € 2.13 jede weitere Beilegung in einem Wahlgrab 500,00 € 2.14 einem Urnengrab 300,00 € 2.141 einem Urnengrab unter Rasen 300,00 € zzgl. Pflegekosten

  1. 2.2. Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes

2.21 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziff. 2.11 - 2.141.

2.22 Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Gebühr wie nach Ziff. 2.11 - 2.141. Bei Verlängerung um 5 oder 25 Jahre je Jahr 1/25igstel der Gebühr nach Ziff. 2.11 – 2.141.

  1. 2.3. Beilegung einer weiteren Leiche oder Urne

2.31 im Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) 500,00 € 2.32 im Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) 500,00 € 2.33 einer Urne im Einzel-, Doppel oder Urnengrabe 300,00 €

  1. 2.4. Überlassung einer anonymen Urnenerdgrabstätte 250,00 €
  1. 2.5. Pflegekosten

2.51 Einzelgrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich 40,00 € 2.52 Urnengrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich 20,00 €

  1. 3. Benutzungsgebühren
  1. 3.1. Benutzung der Friedhofshalle 300,00 € (eingeschlossen sind: Benutzung der Aussegnungshalle, der Leichenzelle, der Musikanlage, der Heizung und des Harmoniums)
  2. 3.2. Benutzung des Sezierraumes 86,50 €
  3. 3.3. Benutzung des Transportsarges 86,50 €
  4. 3.4. Kühlung und Aufbewahrung pauschal 100,00 € Friedhofsgebührensatzung 5.4
  1. 4. Bestattungsgebühren
  1. 4.1. Anfertigung der Gräber 4.11 Ausheben und Verfüllen eines Einfachgrabes 650,00 € 4.12 Ausheben und Verfüllen eines Tiefgrabes 750,00 € 4.13 Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes 226,00 € 4.14 Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes 280,00 €
  1. 4.2. Umbettung, nachträgliche Tieferlegung 4.21 Umbettung 1.050,00 € 4.22 nachträgliche Tieferlegung 350,00 € (zusätzlich zur Gebühr unter 4.11)
  1. 4.3. sonstige Gebühren und Zuschläge 4.31 Bestattungsdiener/Aufsichtsperson 210,00 € 4.32 Zusätzliche Arbeiten pro Mann/Std. 77,35 € 4.33 Es wird ein Zuschlag für Samstag, Sonn- und Feiertage in Höhe von 65 % festgelegt 4.34 Kosten für einmaliges Öffnen und Schließen der 77,35 € Leichenhalle durch das vertraglich gebundene Bestattungsunternehmen
  1. 5. Ersatz von Aufwendungen

Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Gemeinde im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind der Gemeinde die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen für die Durchführung von Grabar-beiten und Stellung des Personals, hat der Gebührenschuldner die entstehenden Kosten, sowie die berechnete Mehrwertsteuer direkt dem Unternehmen zu zahlen.

  1. 6. Verwaltungsgebühren
  1. 6.1. Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Entfernung (vor Ablauf der Ruhefrist) von Grabmälern, Grabtafeln, Grababdeckungen und Einfassungen) 25,00 €
  2. 6.2. Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 35,00 €
  3. 6.3. Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde 10,00 €

Hinweis auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Friedhofsgebührensatzung 5.4

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.02.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maxdorf, Stand 25.02.2022

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maxdorf vom 30.08.2013 i.d.F. der 2. Änderung vom 18.02.2022 Der Ortsgemeinderat Maxdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................... 1. Allgemeine Vorschriften ..........................................................................................................

§ 1 Geltungsbereich ...................................................................................................................

§ 2 Friedhofszweck .....................................................................................................................

§ 3 Schließung und Aufhebung...................................................................................................

2. Ordnungsvorschriften ..............................................................................................................

§ 4 Öffnungszeiten .....................................................................................................................

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ..................................................................................................

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..........................................................................................

§ 6a Friedhofsteile

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ......................................................................................

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ........................................................................

§ 8 Särge ....................................................................................................................................

§ 9 Grabherstellung ....................................................................................................................

§ 10 Ruhezeit .............................................................................................................................

§ 11 Umbettungen ......................................................................................................................

4. Grabstätten ...............................................................................................................................

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ....................................................................................

§ 13 Reihengrabstätten ..............................................................................................................

§ 14 Wahlgrabstätten .................................................................................................................

§ 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................

§ 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................

§ 16a Anonyme Urnengräber .....................................................................................................

§ 17 Grababmessungen

§ 17 a Grabstätten mit privatrechtlichem Dauergrabpflegevertrag in einem gärtnerisch

betreuten Grabfeld (Memoriam Garten) 5. Gestaltung der Grabstätten .....................................................................................................

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ....................................................................................

§ 18a Grabgestaltung

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022

§ 18b Grabgestaltung bei Gräbern unter Rasen

6. Grabmale ...................................................................................................................................

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ............

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen .................................................................................

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .............................................................................

§ 23 Entfernen von Grabmalen ...................................................................................................

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ...................................................................................

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ....................................................................

§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ...........................................................

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten ...............................................................................................

8. Leichenhalle ..............................................................................................................................

§ 27 Benutzen der Leichenhalle .................................................................................................

9. Schlussvorschriften .................................................................................................................

§ 28 Alte Rechte .........................................................................................................................

§ 29 Haftung ...............................................................................................................................

§ 30 Ordnungswidrigkeiten .........................................................................................................

§ 31 Gebühren ...........................................................................................................................

§ 32 Inkrafttreten ........................................................................................................................

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Maxdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Maxdorf. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach

§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen

Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

§ 6a – Friedhofsteile

Der Gemeindefriedhof besteht aus sechs Teilabschnitten, wie aus beigefügtem Lageplan zu entnehmen ist (Anlage 4). 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20m lang, 0,50m hoch und im Mittelmaß 0,50m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätte

e) anonyme Urnengräber in einem separaten Gräberfeld. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann ausnahmsweise, falls das Grabfeld nach Ablauf der Nutzungsfrist in der gleichen Aufteilung erneut mit Wahlgräbern belegt wird, gegen Zahlung der nach der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühr um 5 oder 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird davon abhängig gemacht, dass die ordnungsgemäße Pflege des Grabes gewährleistet ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in Reihengrabstätten

d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 8 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Ortsgemeinde Maxdorf sieht im Teil IV A auf dem Friedhof in Maxdorf vor, dass im nordöstlichen Bereich vor der Leichenhalle Gräber als sog. Ehrengräber eingerichtet werden. Die Gräber haben die Maße eines Wahlgrabes (einstellig oder mehrstellig) entsprechend dem Friedhofsteil IV und können nur normal tief belegt werden. Welche Personen in diesen Gräbern bestattet werden dürfen bestimmt im Einzelnen der Ortsgemeinderat bzw. das entsprechende Gremium. In der Regel sollen dies Personen sein, welche sich um die Ortsgemeinde verdient gemacht haben, sowie deren Ehegatten. Die Ehegatten können als Sarg neben dem Verstorbenen Ehegatten in der noch freien Grabstelle (Abrechnung als Einzelgrab) oder als Urne in der gleichen Grabstätte (Ehrengrab; Abrechnung als Beilegung einer Urne) bestattet werden. Die Gebühr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maxdorf in der jeweils gültigen Fassung. Die Ehrengräber dürfen nur einen Grabstein haben, welcher liegend verlegt wird.

§ 16a – Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten, in denen die Aschen Verstorbener anonym für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Gras eingesät und gepflegt. (2) Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen vorgenommen. Die Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Urne soll aus dem anonymen Urnengrab nicht mehr entfernt werden, eine Umbettung der Asche ist nicht möglich. Grabzeichen, sonst. bauliche Anlagen und

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Grabschmuck sind nicht erlaubt. Es werden ausschließlich leicht verrottbare Urnen (Zellulose nach DIN ISO 14852) ohne Verzierungen und Metallapplikationen verwendet.

§ 17 – Grababmessungen

(1) Reihen- und Wahlgräber werden in folgenden Abmessungen angelegt:

Wahlgräber (mehrstellig):

Friedhofsteil 2-5: Bei Personen im Alter über 6 Jahren richtet sich die Länge des Grabes nach dem jeweiligen Grabfeld/Friedhofsteil oder der Grabreihe oder der Umgebung, Breite 2 m, Grababstand 0,40 m.

Friedhofsteil 6: Personen im Alter von über 6 Jahren Länge 2,50 m, Breite 2 m, Grababstand 0,40 m

Wahlgräber (einstellig bis zu zwei Erdbestattungen und vier Urnen):

Friedhofsteil 2:

a) Kinder bis zu 1 Jahr und Sternenkinder Länge 1,10 m, Breite 0,60 m, Grababstand 0,20 m

b) Kinder von 1 Jahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,70 m, Grababstand 0,20 m Grabtiefe bei a) u. b) von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1 m.

Friedhofsteil 1: Erd- und Urnenbestattungen unter Rasen (sh. Abs. 3)

Friedhofteil 2-5: Bei Personen im Alter über 6 Jahren richtet sich die Länge des Grabes nach dem jeweiligen Grabfeld/Friedhofsteil oder der Grabreihe oder der Umgebung. Breite 1 m, Grababstand 0,40 cm, Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,80 m.

Friedhofteil 6: Personen im Alter von über 6 Jahren Länge 2,50 m, Breite 1 m, Grababstand 0,40 m, Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle 1,80 m.

Bei Doppelbelegung in übereinander stehender Anordnung der Särge, soweit sie nach den Untergrundverhältnissen möglich und nach der Satzung zulässig ist, beträgt die Grabtiefe 2,40 m.

(2) Die Abmessungen für Urnengräber betragen einheitlich: Länge 0,90 m, Breite 0,90 m (ausgenommen Urnengräber unter Rasen), Grababstand 0,30 m. Die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beträgt 0,65 m. In einem Grab ist die Aufnahme von 4 Urnen gestattet.

(3) Abweichungen von den in Abs. 1 angegebenen Maßen sind zulässig, soweit die Planung es erfordert oder zulässt, insbesondere bei der Umwandlung von Wahlgräbern vom mehrstelligen in ein einstelliges Grab oder umgekehrt.

(4) Bei Bestattungen unter Rasen in dem ausgewiesenen Friedhofsteil betragen die Abmessungen für Urnengräber einheitlich: Länge 1 m, Breite 1 m, bei Einzelgräbern: Länge 2,30 m, Breite 1 m, Grababstand 0,30 m

§ 17a – Grabstätten mit privatrechtlichem Dauergrabpflegevertrag

in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld (Memoriam Garten)

(1) Es werden folgende Arten der Grabstätten angeboten:

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022

  1. 1. Erdreihengrabstätten (1 Sarg)
  2. 2. Urnenreihengrabstätten bzw. Urnengemeinschaftsgrabstätten (1 Urne) Diese Grabstätten unterscheiden sich lediglich in der Lage auf dem gärtnerisch betreuten Grabfeld
  3. 3. Partnergrabstätten als besondere Wahlgrabstätten
  4. 3.1. Erdpartnergrabstätten (max. 2 Särge oder 1 Sarg und 1 Urne)
  5. 3.2. Urnenpartnergrabstätten (2 Urnen) Die Gestaltung des Memoriam Gartens ergibt sich aus Anlage 6 dieser Satzung.

(2) Die Vergabe und die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages.

(3) Das Nutzungsrecht an Erdgrabstätten beträgt 20 Jahre und an Urnengrabstätten 15 Jahre. Das Nutzungsrecht am Partnergrab kann auf Antrag und mit dem Abschluss eines weiteren Dauergrabpflegevertrags um 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Partnergrab bestatteten Person. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet.

(4) Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18a – Gestaltung

(1) Findlinge sind zugelassen. (2) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Seite angebracht werden. (3) Sockel dürfen nicht mehr als 20 cm über den Saumstein hinausragen. (4) Grabeinfassungen aus Stein sind zugelassen. Sie sollen eine Stärke ab 8 cm haben. Einfassungen aus anderen Werkstoffen sind nicht zulässig. (5) Als vorläufige Grabzeichen dürfen nur Holzgrabtafeln aufgestellt werden. (6) In den Friedhofsteilen muss der sichtbare Unterbau bzw. die Einfassung einschl. Oberkante Grabplatte entlang der Wege eine Höhe von 8 cm haben (ausgehend vom Saumstein) und im seitlichen und im hinteren Bereich des Grabes eine Höhe von 12 cm (ausgehend vom Saumstein). (7) Die Grabplatten in den Zwischenräumen der Gräber werden bei der Erstanlage des Grabes durch den Bauhof der Ortsgemeinde gelegt.

§ 18b – Grabgestaltung bei Bestattungen unter Rasen

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 (1) Es sind nur Grabplatten zugelassen. (2) Die Grabplatten bei Einzelgräbern sind 0,80 m lang und 0,60 m breit. Der Abstand der Grabplatte ist zu den Seiten jeweils 0,20 m, der Abstand in der Höhe beträgt vom Weg aus 1,00 m, so dass zum oberen Ende des Grabes von der Grabplatte aus gesehen sich ein Abstand von 0,50 m ergibt (Anlage 1). Alternativ können auch Grabplatten bei Einzelgräbern 0,70 m lang und 0,50 m breit sein. Der Abstand der Grabplatte ist dann zu den Seiten jeweils 0,25 m, der Abstand in der Höhe beträgt vom Weg aus 1,00 m, so dass zum oberen Ende des Grabes von der Grabplatte aus gesehen sich ein Abstand von 0,60 m ergibt (Anlage 2). Die Grabplatten bei Urnengräbern sind 0,50 m lang und 0,40 m breit. Der Abstand der Grabplatte ist zu den Seiten jeweils 0,30 m, der Abstand in der Höhe beträgt jeweils 0,25 m (Anlage 3). (3) Die Grabplatten sind ebenerdig, ohne Sockel einzubauen. (4) Es sind keine Grabeinfassungen zugelassen. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. (5) Firmenzeichen dürfen nicht angebracht werden. (6) Die Schrift auf den Grabplatten muss eingelassen sein. (7) Grabplatten für die Einzelgräber müssen gemäß der Skizzierung, welche als Anlage 5 dieser Satzung beigefügt ist, verlegt werden. Für das Niveau der Grabplatte muss die Einfassung (Saumstein) des Grabteils 1B angenommen werden. Das notwendige Säulenfundament muss jeweils eine Tiefe von mind. 2,40 m haben und ist mit Armierung zu gießen.

6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Unabhängig davon lässt die Gemeinde alle Grabmäler auf dem Friedhof einmal jährlich durch eine Fachfirma überprüfen. Beanstandungen werden durch einen Sichtvermerk auf dem Grabmal kenntlich gemacht. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete/Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete/ Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 18a und 18b hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. dem zuständigen Bauhof der Gemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 8. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

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Stand: 25.02.2022 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),

  1. 10. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  3. 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von des Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.09.1981 1981 i. d. F. d. 6. Änderung vom 25.01.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Die Anlagen 1 – 4 sind Bestandteil dieser Satzung. 1 2

Maxdorf, 30.08.2013

Baumann Ortsbürgermeister

1 1. Änderung vom 10.06.2015 mit Anlage 5 tritt am 19.06.2015 in Kraft 2 2. Änderung vom 18.02.2022 mit Anlage 6 tritt am 25.02.2022 in Kraft

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Stand: 25.02.2022 Anlage 1

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Stand: 25.02.2022 Anlage 2

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Stand: 25.02.2022 Anlage 3

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Anlage 4

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022 Anlage 5

Friedhofssatzung Maxdorf

Stand: 25.02.2022