Friedhofsgebühren Limburgerhof 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Limburgerhof · Rheinland-Pfalz · PLZ 67117

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Limburgerhof vom 12.11.2020

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz und der §§ 2 Abs. 1, § 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 10.11.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren und für bestimmte Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  1. 2. wer im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder den Erwerb des Nutzungsrechts begehrt,
  1. 3. wer eine Umbettung und Wiederbestattung beantragt.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 07.11.2018 außer Kraft.

Limburgerhof, den 12.11.2020 Gemeindeverwaltung

gez. Poignée Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Limburgerhof vom

I. Erst- und Wiederverleihung von Grabnutzungsrechten:

A. Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Ziff. a und b der Friedhofsatzung Nutzungsdauer in Jahren Gebühr

  1. 1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 664,50 €
  2. 2. Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.351,40 €

B. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach § 14 der Friedhofsatzung Nutzungsdauer in Jahren Gebühr

  1. 1. einstellige Wahlgrabstätte 2.027,10 € 2 a. zweistellige Wahlgrabstätte 3.394,10 € 2 b. zweistellige Wahlgrabstätte - Wiederverleihung pro Jahr (1/30) 113,20 € 3 a. dreistellige Wahlgrabstätte 4.235,30 € 3 b. dreistellige Wahlgrabstätte - Wiederverleihung pro Jahr (1/30) 141,20 € 4 a. vierstellige Wahlgrabstätte 5.286,90 € 4 b. vierstellige Wahlgrabstätte - Wiederverleihung pro Jahr (1/30) 176,30 €

C. Urnengrabstätten nach § 15 Abs. 1 der Friedhofsatzung Nutzungsdauer in Jahren

Gebühr

  1. 1. Urnenreihengrabstätte 787,80 € 2 a. Urnenwahlgrabstätte (für max. 4 Urnen) 1.413,00 € 2 b. Urnenwahlgrabstätte (für max. 4 Urnen) - Wiederverleihung pro Jahr (1/30) 47,10 € 3 a. Urnennische in der Urnenwand 1.506,10 € 3 b. Urnennische in der Urnenwand – Wiederverleihung pro Jahr (1/20) 75,40 €
  2. 4. Anonyme Urnengrabstätte 787,80 €
  3. 5. siehe Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

6 a. einstellige Baumgrabstätte 787,80 € 6 b. zweistellige Baumgrabstätte 1.200,00 € 6 c. zweistellige Baumgrabstätte – Wiederverleihung pro Jahr (1/20) 60,00 €

D. Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 19 der Friedhofsatzung Nutzungsdauer in Jahren

Gebühr

  1. 1. einstellige Rasenreihengrabstätte einschl. Pflege Rasengrabstätte 2.457,40 € 2 a. zweistellige Rasengrabstätte einschl. Pflege der Rasengrabstätte 6.325,10 € 2 b. zweistellige Rasengrabstätte einschl. Pflege der Rasengrabstätte - Wiederverleihung pro Jahr (1/30) 210,90 €

II. Wiederverleihung, Verlängerung und vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten:

Für die Wiederverleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnennische wird für jedes Jahr 1/30-tel bzw. 1/20-tel der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr berechnet.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts auf Antrag des Berechtigten erfolgt keine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.

III. Bestattungsgebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber

Gebühr Bestattung von Verstorbenen bis 6 Jahre 226,10 € Bestattung von Verstorbenen ab 6 Jahren 483,10 € Bestattung einer Totgeburt 226,10 € Bestattung einer Urne in einem Erdgrab 119,00 € Bestattung einer Urne in einer Urnennische 76,20 € Bestattung einer Urne in einer Baumgrabstätte 140,40 €

Bei Bestattungen oder sonstigen Inanspruchnahmen des Friedhofspersonals außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erhöht sich die Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 20 v.H.

IV. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

Gebühr Ausgraben von Aschebehältern 171,30 € Umbettung von Aschen aus Urnennischen 85,70 € Tieferlegen von Gebeinen wegen Zweitbelegung 214,10 € Ausgrabung von Leichen nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 85,70 €

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Ziffer III erhoben.

V. Sonstige Gebühren:

Gebühr Benutzung der Trauerhalle 437,70 € Benutzung des Urnenandachtsraums 156,00 € Benutzung der Tiefkühlzelle je Tag 137,70 € Benutzung der Kühlzelle je Tag 69,60 € Gestellung eines Leichenträgers 61,30 € Gestellung eines Orgelspielers 90,60 € Organisation einer Erdbestattung 183,30 € Organisation einer Trauerfeier 161,80 € Organisation einer Urnenbestattung bei Trauerhallenbenutzung 161,80 € Organisation einer Urnenbestattung bei Andachtsraumbenutzung 140,40 € Benutzung einer Grabmatte für Erdbestattungen 35,10 € Benutzung einer Grabmatte für die Urnenbeisetzung 17,60 € Namensschild für Baumbestattungen 40,00 €

VI. Verwaltungsgebühren

Für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen werden folgende Gebühren erhoben:

Gebühr Prüfung von Nachweisen Gewerbetreibender 40,20 € Prüfung und Genehmigung von Grabmalen 40,20 € Ausstellung einer Graburkunde 26,80 € Tätigkeit der Verwaltung in besonderen Fällen pro Stunde 80,40 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.11.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof vom 10.05.2021 Der Gemeinderat von Limburgerhof hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 4

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5

§ 8 Särge und Urnen ................................................................................................................ 5

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 6

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 7

§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 7

§ 15 Spezielle Wahlgräber ........................................................................................................ 8

§ 16 Ehrengrabstätten .............................................................................................................. 9

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 10

§ 17 Allgemeines und Wahlmöglichkeit .................................................................................. 10

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021

§ 18 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften..... 10

§ 19 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften .......................................................................................................... 10

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 11

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ............................................................................ 12

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 12

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 12

§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 13

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 13

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 13

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 13

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 14

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 14

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 14

§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 14

§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 14

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 14

§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 15

§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 15

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Limburgerhof gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder c) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach den Zulassungsbedingungen für ortsfremde Verstorbene. Die Zulassung wird durch den Abschluss einer Sondervereinbarung geregelt.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.

d) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1

Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen. i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. j) zu betteln oder Sammlungen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des

§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher (Nachweis z. B. Eintrag in die Handwerksrolle, im Handelsregister oder bei der Landwirtschaftskammer), betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten gegen Entrichtung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben. (5) Die Zurücknahme der Zulassung kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. (6) Größere Arbeiten an Grabmalen müssen außerhalb des Friedhofes vorgenommen werden. Baumaterialien dürfen nur kurzfristig gelagert werden und die Benutzung des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Gewerbliche Geräte dürfen an Wasserentnahmestellen nicht gereinigt werden. (7) Aus witterungsbedingten Gründen kann den Gewerbetreibenden das Befahren der Friedhofswege untersagt werden. (8) Ungeachtet des § 5 Abs. 3c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 10. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dem jeweiligen Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen hierzu sind nur aufgrund des § 15 Abs. 2 BestG zulässig. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Eintritt des Todes beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Aschenkapseln sowie Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei Bestattungen in vorhandene Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn des Aushubes Grabzubehör zu entfernen bzw. auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Leichen frühestens nach 5 Jahren. In der Zeit vom 1. April bis 30. September werden keine Leichen umgebettet. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, c) Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnengrabstätte als Einzel- oder Doppel-Baumgrabstätte,

e) Urnennischen in der Urnenwand, f) Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld,

g) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Die Belegung der einzelnen Grabstätten ist nur als einfachtiefe Belegung möglich.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr c) Rasenreihengräber

d) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Rasenreihengräber werden gegen eine in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Dem Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechtes kann nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles entsprochen werden.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Aschen je Grabstelle und in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann frühestens im Ablaufjahr nur für weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder maximal 30 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

(1) Baumgrabstätten Baumgrabstätten sind Aschengrabstätten an Gemeinschaftsbäumen. An einem Baum können je nach natürlicher Gegebenheit mehrere Grabstätten vergeben werden. Jede Grabstätte dient zur Beisetzung einer Urne. Es dürfen nur biologisch schnell abbaubare, schadstofffreie Aschekapseln und Überurnen verwendet werden. Baumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung freigegeben. Der gleichzeitige Erwerb einer zweiten Grabstelle für den Ehegatten/Ehegattin oder den Lebenspartner/Lebenspartnerin wird zugelassen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten kann auf Antrag um 5, 10, 15 oder höchstens 20 Jahre verlängert werden, jedoch längstens bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Baumgrab bestatteten Person. (2) Grabstätten in Urnenwänden/Urnennischen Eine Urnennische in der Urnenwand mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren kann mit maximal 3 Aschenkapseln oder 2 Aschenkapseln mit Überurne belegt werden. Die Größe der Urnen/Kapseln darf folgende Maße nicht übersteigen: Höhe: 0,30 m, Breite: 0,20 m, Tiefe: 0,20 m Das Nutzungsrecht kann frühestens im Ablaufjahr nur für weitere 5, 10, 15 oder maximal 20 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (3) Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern

a) Im gärtnerisch betreuten Grabfeld werden Grabstätten mit privatrechtlichen Pflegeverträgen (gärtnerisch betreute Grabstätten) folgende Arten angeboten: 1. Erdreihengrabstätten 2. Urnenreihengrabstätten bzw. Urnengemeinschaftsgrabstätten Diese Grabstätten unterscheiden sich lediglich in der Lage auf dem gärtnerisch betreuten Grabfeld 3. Partnergrabstätten als besondere Wahlgrabstätten a. Erd-/Urnenpartnergrabstätten (1 Sarg, 1 Urne) b. Erdpartnergrabstätten (2 Särge nebeneinander) c. Urnenpartnergrabstätten (2 Urnen nebeneinander

b) Die Zuweisung eines Grabplatzes (Reihen- oder Wahlgrab) innerhalb des gärtnerisch betreuten Grabfeldes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG gebunden. Der Pflegevertrag ist für die Dauer der Grabzuweisung zwischen dem Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) und der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG abzuschließen und, zwecks Zuweisung eines Grabplatzes, der Friedhofsverwaltung vorzulegen. c) Das Nutzungsrecht am Partnergrab kann auf Antrag um 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verlängert werden, jedoch längstens bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Partnergrab bestatteten Person.

d) In einer Partnergrabstätte nach Absatz 3, Ziffer a), 3.a. darf, abweichend von § 14 Abs. 3 über dem Sarg nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Rasenwahlgrabstätten

Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der gleichzeitige Erwerb einer zweiten Grabstelle für den Ehegatten/Ehegattin oder den Lebenspartner/Lebenspartnerin wird zugelassen. Die Rasenwahlgräber werden gegen eine in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Nutzungsrecht an Rasenwahlgrabstätten kann auf Antrag um 5, 10, 15 oder höchstens 20 Jahre verlängert werden, jedoch längstens bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten im Rasengrab bestatteten Person.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Allgemeines und Wahlmöglichkeit

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (3) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren: max. Höhe 0,60 m, Ansichtsfläche 0,3 m², Mindeststärke 0,12 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren: max. Höhe 1,10 m, Ansichtsfläche 0,7 m², Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten 1. bei einstelligen Wahlgrabstätten: max. Höhe 1,10 m, Ansichtsfläche 0,7 m², Mindeststärke 0,14 m 2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten max. Höhe 1,20 m, Ansichtsfläche 2,0 m², Mindeststärke 0,14 m (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 Abs. 1 für vertretbar hält.

§ 19 – Gestaltung der Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern

mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Grabfelder für Rasengräber

a) Rasengräber sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen. Die Rasengräber werden gegen eine in der Gebührensatzung festgelegte Gebühr durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

b) Nicht gestattet sind:  Anpflanzungen jeglicher Art,  das Einfassen der Grabstätte,  das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.)  das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Buchstabens c hinaus,  das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 c) Als Grabmale sind auf den Rasengräbern nur Platten mit einer maximalen Größe von 0,60 m x 0,40 m für Rasenreihengräber und 0,70 m x 0,50 m für Rasenwahlgräber mit einer Mindeststärke von 0,06 m und einer Maximalstärke von 0,10 m zugelassen. Die Schrift muss vertieft sein und die Platten sind ebenerdig zu verlegen. Als Beschriftung sind der Name, der Geburtsname, ein Vorname, das Geburts- und Sterbedatum sowie Ornamente zur Ausschmückung zugelassen. Die Grabtafel, die als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen. (2) Urnenwand

a) An der Urnennische dürfen keine Vasen, Bilder, Ornamente und der gleichen angebracht werden. Es ist verboten, die Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel einzuschlagen und Bildwerke aufzustellen. In den Urnennischen dürfen keine Gegenstände eingestellt werden. Auf der Urnenwand dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

b) Blumen- und Kranzspenden dürfen nur auf den dafür besonders bezeichneten Stellen niedergelegt werden. Sie werden nach angemessener Zeit vom Friedhofspersonal beseitigt. c) Die Urnennischen werden von der Gemeinde mit einer einheitlichen Verschlussplatte ausgestattet.

d) Die Beschriftung der Verschlussplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Herstellung und die Montage des Schriftzuges haben durch einen Fachbetrieb zu erfolgen. Der Schriftzug besteht maximal aus einem Vornamen, dem Familiennamen sowie dem Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person. Die Schriftgröße ist so zu wählen, dass die Anbringung von insgesamt 2 bzw. 3 Schriftzügen möglich ist. Als Schrift ist „Pattina Bronze Braun“ zugelassen.

e) Die Kosten für die Beschriftung und den damit verbundenen Nebenarbeiten (Verbringung der Verschlussplatte) trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Baumgrabstätten

a) Baumgräber sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen. Das Erstellen eines Gedenksteines ist nicht möglich. Art und Umfang der Pflegemaßnahmen im Bereich der Bäume obliegt der Friedhofsverwaltung.

b) Nicht gestattet sind:  das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u. a.)  das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen c) Es werden einheitliche Schilder von der Friedhofsverwaltung angebracht. Diese enthalten maximal einen Vornamen, den Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Wahlgrabstätten in Sonderfeldern mit besonderem Gestaltungsvorschriften Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gemäß § 18 der Friedhofsatzung. Nicht gestattet sind:  Grabeinfassungen  Grababdeckungen Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.1

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie haften für Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

1 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Kann der Nutzungsberechtigte bzw. der Verantwortliche nicht festgestellt werden oder erscheint die Beitreibung der Auslagen gefährdet, ist die Friedhofsverwaltung auch berechtigt, das Nutzungsrecht einzuziehen, das Grab abzuräumen, einebnen und einzusäen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die Gestaltungsvorschriften der bisherigen Satzung werden aufgehoben. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Limburgerhof Stand: 23.04.2021

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.06.2015 in der Fassung vom 08.11.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Limburgerhof, 10.05.2021 gez. Poignée Bürgermeister