Friedhofsgebühren Schenklengsfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schenklengsfeld · Hessen · PLZ 36277

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2023 Volltext anzeigen ▼

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Gebührenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌‍ zur Friedhofsordnungder Gemeinde Schenklengsfeld

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schenklengsfeld vom 18.10.2007 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 18.10.2007$^{1}$ für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Schenklengsfeld folgende

Gebührenordnungbeschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Schenklengsfeld vom 18.10.2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne,

$^{1}$ zuletzt §§ 5, 5a, 7, 8, 9, 10, 10a, 11 und 12 geändert durch Beschluss vom 21.07.2022 (veröffentlicht in der Ortsschelle am 29.07.2022)

wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids an die Gemeindekasse Schenklengsfeld fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche pauschal ab dem 01.08.2022: 61,00 € ab dem 01.08.2023: 67,00 €

b) Benutzung der Kühlzelle pauschal ab dem 01.08.2022: 17,00 € ab dem 01.08.2023: 19,00 € je angefangenen Tag

(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzung der Friedhofshallea) Schenklengsfeld ab dem 01.08.2022: 55,00 € ab dem 01.08.2023: 61,00 €

b) Ortsteile ab dem 01.08.2022: 33,00 € ab dem 01.08.2023: 36,00 €

Falls die Reinigung der Friedhofshalle nicht durch Angehörige durchgeführt wird ab dem 01.08.2022: 60,00 € ab dem 01.08.2023: 70,00 €

§ 5a

Bestattungsgebühren (Grabaushub und Herrichtung)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Bereitstellung diverser Ausrüstungsgegenstände werden folgende Gebühren erhoben:

(1) für die Bestattung einer Leiche Mo.-Fr. ab dem 01.08.2022: 850,00 € ab dem 01.08.2023: 895,00 € Sa. ab dem 01.08.2022: 950,00 € ab dem 01.08.2023: 1.000,00 € So. u. Feiertage ab dem 01.08.2022: 1.050,00 € ab dem 01.08.2023: 1.105,00 € (2) für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenreihen- und Urnen-Rasengrabstätten Mo.-Fr. ab dem 01.08.2022: 200,00 € ab dem 01.08.2023: 210,00 € Sa. ab dem 01.08.2022: 225,00 € ab dem 01.08.2023: 240,00 € So. u. Feiertage ab dem 01.08.2022: 250,00 € ab dem 01.08.2023: 265,00 €

§ 6

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

(2) Für die Umbettung einer Aschenurnea) innerhalb des Friedhofs nach tatsächlichem Kostenaufwandb) nach einem anderen Friedhof nach tatsächlichem Kostenaufwand

  1. 1. innerhalb der Gemeinde nach tatsächlichem Kostenaufwand
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde nach tatsächlichem Kostenaufwand

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Rasen- oder Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahrenab dem 01.08.2022: 220,00€ ab dem 01.08.2023: 245,00 €

b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahreab dem 01.08.2022: 440,00 € ab dem 01.08.2023: 485,00 €

c) Reihendoppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 880,00 € ab dem 01.08.2023: 970,00 €

d) Urnenreihengrabstätteab dem 01.08.2022: 330,00 € ab dem 01.08.2023: 365,00 €

e) Rasen-Einzelgrabstätteab dem 01.08.2022: 1.890,00 € ab dem 01.08.2023: 1.985,00 €

f) Rasen-Doppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 3.780,00 € ab dem 01.08.2023: 3.970,00 €

g) Urnen-Rasengrabstätteab dem 01.08.2022: 1.890,00 € ab dem 01.08.2023: 1985,00 €

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und teilanonymen Urnengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstätteab dem 01.08.2022: 1.100,00 € ab dem 01.08.2023: 1.210,00 €

b) für eine Doppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 2.200,00 € ab dem 01.08.2023: 2.420,00 €

c) Für jede weitere Grabstelle jeab dem 01.08.2022: 1.100,00 € ab dem 01.08.2023: 1.210,00 €

(2) Für die Überlassung einer teilanonymen Urnengrabstätte werdenerhoben je Grabstelleab dem 01.08.2022: 1.430,00 € ab dem 01.08.2023: 1.575,00 €

Die Leistung beinhaltet

  • Herrichtung des Grabes
  • Einstellen der Urne
  • Pflege für die Dauer der Ruhefrist
  • Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist
  • Namensschild (mit Angabe von Vor- und Nachnamen, Geburts- sowie Sterbejahr der Verstorbenen) aus

Bronze mit den Maßen 6 x 15 cm, welches ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Firma an dem dafür vorgesehenen Sandsteinquader angebracht wird.

Bei Verzicht auf das Namensschild erfolgt keine Reduzierung der Gebühr vonab dem 01.08.2022: 1.430,00 € ab dem 01.08.2023: 1.575,00 €.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Einzelreihengrabstättenje Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 17,00 € ab dem 01.08.2023: 19,00 €

b) bei Doppelreihengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 33,00 € ab dem 01.08.2023: 36,00 €

c) bei Reihurnengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 11,00 € ab dem 01.08.2023: 12,00 €

d) bei Rasengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 66,00 € ab dem 01.08.2023: 73,00 €

§ 9

Gebühren für Grabeinfassungen

Grabeinfassungen, die von der Gemeinde auf Friedhofsneuanlagen und wiederzubelegenden Friedhofsteilen in Form Trittplatten verlegt worden sind, werden anteilsmäßig den Nutzungsberechtigten und Berücksichtigung der Indexveränderung in Rechnung gestellt. Die Kosten sind bei Erwerb eines Nutzungsrechts fällig und betragen für diea) Einfassung Einzelgrabstätte nach Aufwandb) Einfassung Doppelgrabstätte nach Aufwandc) Einfassung Urnengrabstätte nach Aufwandd) Einfassung Kindergrabstätte nach Aufwand

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Bäumen und Strauchwerka) bei Reiheneinzelgrabstätten ab dem 01.08.2022: 330,00 € ab dem 01.08.2023: 365,00 €

b) bei Doppelreihengrabstätten ab dem 01.08.2022: 550,00 € ab dem 01.08.2023: 605,00 €

c) bei Einzelreihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahrenab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

d) bei Reihenurnengrabstätten ab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

e) Rasengrabstätten ab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

Zu den oben genannten Gebühren werden die Entsorgungskosten separat nach Kostenaufwand berechnet.

§ 10a

Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung

Wird eine Grabstätte vorzeitig abgeräumt, ist der entstehende Pflegeaufwand dem Friedhofsträger zu erstatten. Rückzahlungen nach §§ 7 und 8 sind ausgeschlossen.

Diese Gebühr beträgt pro Jahr:

(1) bei Einzelgrabstätten ab dem 01.08.2022: 33,00 € ab dem 01.08.2023: 36,00 €

(2) bei Doppelgrabstättenab dem 01.08.2022: 66,00 € ab dem 01.08.2023: 73,00 €

(3) bei Urnengrabstätten abdem 01.08.2022: 22,00 € ab dem 01.08.2023: 24,00 €

§ 11

Grabmalgenehmigungsgebühren

Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen beträgtab dem 01.08.2022: 39,00 € ab dem 01.08.2023: 42,00 €

§ 12

Gebühren für gewerbsmäßige Arbeiten auf den Friedhöfen

Steinmetzab dem 01.08.2022: 110,00 €
ab dem 01.08.2023: 125,00 €
Bestatterab dem 01.08.2022: 110,00 €
ab dem 01.08.2023: 125,00 €

Unternehmer (für Öffnen und Schließen der Grabstätte)

ab dem 01.08.2022: 110,00 €
ab dem 01.08.2023: 125,00 €

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 27.05.1975 außer Kraft.

Schenklengsfeld, 18.10.2007

(Siegel)

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Schenklengsfeldgez. (Gensler) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSORDNUNGder Gemeinde Schenklengsfeld

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987, GVBl. I S. 193) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld in der Sitzung vom 18.10.2007$^{1}$ für die Friedhöfe der Gemeinde Schenklengsfeld folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Schenklengsfeld:

Friedhof Dinkelrode Friedhof Erdmannrode Friedhof Hilmes Friedhof Landershausen Friedhof Malkomes Friedhof Schenksolz Friedhof Unterweisenborn Friedhof Wehrshausen Friedhof Wippershain Friedhof Wüstfeld

Der Friedhof im Ortsteil Schenklengsfeld umfaßt insgesamt 204,30 ar. Davon befinden sich die Parzelle 111, 112, 113 in Flur 4 und Parzelle 135/2 in Flur 8 der Gemarkung Schenklengsfeld, insgesamt 112,11 ar, im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Schenklengsfeld, die restlichen Parzellen in Größe von 92,19 ar im Eigentum der Gesamtgemeinde

§ 2

$^{1}$ § 10 Abs. 4 zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.09.2012 (veröffentlicht in der Ortsschelle am 21.09.2012)

(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

(2) Der Gemeindevorstand bildet in entsprechender Anwendung des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung eine Friedhofskommission. Sie besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, drei Gemeindevertretern, zwei Vertretern der Evangelischen Kirchengemeinde, einem Vertreter der Katholischen Kirchengemeinde und den 13 Ortsvorstehern (der jeweilige Ortsvorsteher für den entsprechenden Ortsteil). Die Friedhofskommission tagt mindestens einmal jährlich, sie hat beratende Funktion. An die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen ist die politische Gemeinde nicht gebunden. Sie wird von diesem Recht jedoch nur bei unzumutbaren finanziellen Folgelasten Gebrauch machen.

§ 3

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Schenklengsfeld waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7

(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Unternehmer zum Öffnen und Schließen der Gräber und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt haben bzw. in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

eingetragen sind. Die Friedhofsver-

waltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

Antragstellerinnen oder Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen oder Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen oder Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, daß sie oder er selbst oder ihre fachliche Vertreterin oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt hat.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 9

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/n einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 10

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal – soweit vorhanden – bzw. durch Beauftragte der Angehörigen der Verstorbenen (Unternehmer- oder Nachbarschaftshilfe) ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Erforderlichenfalls übernimmt bzw. veranlaßt die Gemeinde im Auftrag und für Rechnung des berechtigten Angehörigen diese Arbeiten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Die 30-jährige Ruhefrist kann bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte für Leichen und Aschen grundsätzlich auf schriftlichen Antrag in 5-Jahresschritten (maximal 2-mal) ohne eine Weiter- oder Neubelegung verlängert werden.

§ 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Teilanonyme Urnengrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 15

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

A Reihengrabstätten

§ 16

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich oder in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 17

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,60 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,50 m

Breite: 1,25 m

Abstand: 0,40 m.

  1. 3. Doppelreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,50 m

Breite: 2,50 m

Abstand: 0,40 m

  1. 4. Urnenreihengräber

Länge: 1,20 m max.

Breite: 1,20 m max.

Abstand: 0,40 m

Ein Nutzungsrecht an einem Doppelreihengrab kann nur erworben werden, wenn zum Zeitpunkt des Todesfalles der Angehörige i. S. d. § 19 (3) mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat.

§ 18

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

B Wahlgrabstätten

§ 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,50 m

Breite: 1,25 m

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

C Urnengrabstätten

§ 21

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

c) Urnenreihengrabstätten, undzar in Reihengrabstätten fur Erdbestattungen bis zu 4 Aschenurnen, in Urnenreihengrabstätten bis zu 4 Aschenurnen,

d) teilanonymen Urnengrabstätten 1 Aschenurne.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(3) In Urnenreihengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 22

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

§ 24

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.
  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m.

§ 25

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1) stehende Grabmale:Höhe:0,60 bis 0,80 m
Breite:bis 0,45 m,
Mindeststärke:0,14 m.
2) liegende Grabmale:Höchstlänge:bis 0,65 m,
Breite:bis 0,40 m,
Mindeststärke:0,14 m.

b) auf Einzelreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1) stehende Grabmale:Höhe:bis 1,20 m,
Breite:bis 0,60 m,
Mindeststärke:0,16 m.
2) liegende Grabmale:Höchstlänge:bis 0,70 m,
Breite:bis 0,50 m,
Mindeststärke:0,14 m.

c) auf Doppelreihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

Höhe:bis 1,20 m,
Breite:bis 1,20 m,
Mindeststärke:0,22 m.

d) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe:bis 1,20 m,
Breite:bis 0,60 m,
Mindeststärke:0,16 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe:0,80 m bis 1,20 m,
Breite:bis 1,40 m,
Mindeststärke:0,22 m;
  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten:

Höchstlänge:bis 0,70 m,
Breite:bis 0,50 m,
Mindeststärke:0,14 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Höchstlänge:bis 1,70 m,
Breite:bis 1,00 m,
Mindeststärke:0,18 m;

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Höchstlänge:bis 0,90 m,
Breite:bis 1,20 m,
Mindeststärke:0,18 m.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:
Höhe:bis 0,65 m,
Breite:bis 0,40 m;
  1. 2. stehende Grabmale:
Höhe:bis 0,80 m,
Breite:bis 0,40 m;

(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach-geneigt (höchstens 15%) auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Bei Wahlgräbern können jedoch weitere Beisetzungen durch untergeordnete Grabplatten oder Kissensteine kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem vorhandenen Grabmal nicht möglich ist. Hierbei ist jedoch das gleiche Material zu verwenden, aus dem das vorhandene Denkmal besteht. Die Gestaltung der untergeordneten Platten oder Kissensteine ist dem Hauptdenkmal anzupassen. Das Höchstmaß beträgt hierfür 40 x 65 cm.

(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 24 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 26

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere

Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 27

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 28

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 29

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter Grabmalen und in der Anpflanzung aufbewahrt werden. (7) Die Verwendung von Flaschen, Blechdosen, Einkochgläsern, Blumenvasen u.a. (außer Grabvasen) zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 31

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 32

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 33

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 34

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 36

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  1. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  1. 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  1. 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  1. 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  1. 8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  1. 9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
  1. 10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  1. 11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  1. 12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 37

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 18.11.1997 außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.

Schenklengsfeld, 18.10.2007

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Schenklengsfeld

( Siegel )

(Gensler) Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Aufgrund des §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schenklengsfeld vom 18.10.2007 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld in der Sitzung vom 21. Juli 2022 für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Schenklengsfeld den nachstehenden Nachtrag zur

Gebührenordnung zur Friedhofsordnungbeschlossen:

Artikel 1

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche pauschalab dem 01.08.2022: 61,00 €
ab dem 01.08.2023: 67,00 €
b) Benutzung der Kühlzelle pauschalab dem 01.08.2022: 17,00 €
ab dem 01.08.2023: 19,00 €
je angefangenen Tag

(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzung der Friedhofshalle

a) Schenklengsfeldab dem 01.08.2022: 55,00 €
ab dem 01.08.2023: 61,00 €
b) Ortsteileab dem 01.08.2022: 33,00 €
ab dem 01.08.2023: 36,00 €

Falls die Reinigung der Friedhofshalle nicht durch Angehörige durchgeführt wird

ab dem 01.08.2022: 60,00 €
ab dem 01.08.2023: 70,00 €

Artikel 2

§ 5a

Bestattungsgebühren (Grabaushub und Herrichtung)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Bereitstellung diverser Ausrüstungsgegenstände werden folgende Gebühren erhoben:

(1)für die Bestattung einer LeicheMo.-Fr.ab dem 01.08.2022: 850,00 € ab dem 01.08.2023: 895,00 €
Sa.ab dem 01.08.2022: 950,00 € ab dem 01.08.2023: 1.000,00 €
So. u. Feiertageab dem 01.08.2022: 1.050,00 € ab dem 01.08.2023: 1.105,00 €
(2)für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenreihen- und Urnen-RasengrabstättenMo.-Fr.ab dem 01.08.2022: 200,00 € ab dem 01.08.2023: 210,00 €
Sa.ab dem 01.08.2022: 225,00 € ab dem 01.08.2023: 240,00 €
So. u. Feiertageab dem 01.08.2022: 250,00 € ab dem 01.08.2023: 265,00 €

Artikel 3

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Rasen- oder Urnenreihengrabstätte

(1)Für die Überlassung werden folgende Gebühren erhoben:
a)Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahrenab dem 01.08.2022: 220,00€ ab dem 01.08.2023: 245,00 €
b)Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahreab dem 01.08.2022: 440,00 € ab dem 01.08.2023: 485,00 €
c)Reihendoppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 880,00 € ab dem 01.08.2022: 970,00 €
d)Urnenreihengrabstätteab dem 01.08.2022: 330,00 € ab dem 01.08.2023: 365,00 €
e)Rasen-Einzelgrabstätteab dem 01.08.2022: 1.890,00 € ab dem 01.08.2023: 1.985,00 €

f) Rasen-Doppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 3.780,00 € ab dem 01.08.2023: 3.970,00 €

g) Urnen-Rasengrabstätteab dem 01.08.2022: 1.890,00 € ab dem 01.08.2023: 1985,00 €

Artikel 4

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und teilanonymen Urnengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstätteab dem 01.08.2022: 1.100,00 € ab dem 01.08.2023: 1.210,00 €

b) für eine Doppelgrabstätteab dem 01.08.2022: 2.200,00 € ab dem 01.08.2023: 2.420,00 €

c) Für jede weitere Grabstelle jeab dem 01.08.2022: 1.100,00 € ab dem 01.08.2023: 1.210,00 €

(2) Für die Überlassung einer teilanonymen Urnengrabstätte werden erhoben je Grabstelleab dem 01.08.2022: 1.430,00 € ab dem 01.08.2023: 1.575,00 €

Die Leistung beinhaltet

  • Herrichtung des Grabes
  • Einstellen der Urne
  • Pflege für die Dauer der Ruhefrist
  • Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist
  • Namensschild (mit Angabe von Vor- und Nachnamen, Geburts- sowie Sterbejahr der Verstorbenen) aus Bronze mit den Maßen 6 x 15 cm, welches ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Firma an dem dafür vorgesehenen Sandsteinquader angebracht wird.

Bei Verzicht auf das Namensschild erfolgt keine Reduzierung der Gebühr vonab dem 01.08.2022: 1.430,00 € ab dem 01.08.2023: 1.575,00 €.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Einzelreihengrabstättenje Grabstätte und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 17,00 € ab dem 01.08.2023: 19,00 €

b) bei Doppelreihengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 33,00 € ab dem 01.08.2023: 36,00 €

c) bei Reihurnengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 11,00 € ab dem 01.08.2023: 12,00 €

d) bei Rasengrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung ab dem 01.08.2022: 66,00 € ab dem 01.08.2023: 73,00 €

Artikel 5

§ 9

Gebühren für Grabeinfassungen

Grabeinfassungen, die von der Gemeinde auf Friedhofsneuanlagen und wiederzubelegenden Friedhofsteilen in Form Trittplatten verlegt worden sind, werden anteilmäßig den Nutzungsberechtigten und Berücksichtigung der Indexveränderung in Rechnung gestellt. Die Kosten sind bei Erwerb eines Nutzungsrechts fällig und betragen für diea) Einfassung Einzelgrabstätte nach Aufwandb) Einfassung Doppelgrabstätte nach Aufwandc) Einfassung Urnengrabstätte nach Aufwandd) Einfassung Kindergrabstätte nach Aufwand

Artikel 6

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Bäumen und Strauchwerka) bei Reiheneinzelgrabstätten ab dem 01.08.2022: 330,00 € ab dem 01.08.2023: 365,00 €

b) bei Doppelreihengrabstätten ab dem 01.08.2022: 550,00 € ab dem 01.08.2023: 605,00 €

c) bei Einzelreihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahrenab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

d) bei Reihenurnengrabstätten ab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

e) Rasengrabstätten ab dem 01.08.2022: 275,00 € ab dem 01.08.2023: 305,00 €

Zu den oben genannten Gebühren werden die Entsorgungskosten separat nach Kostenaufwand berechnet.

Artikel 7

§ 10a

Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung

Wird eine Grabstätte vorzeitig abgeräumt, ist der entstehende Pflegeaufwand dem Friedhofsträger zu erstatten. Rückzahlungen nach §§ 7 und 8 sind ausgeschlossen.

Diese Gebühr beträgt pro Jahr:

(1) bei Einzelgrabstättenab dem 01.08.2022: 33,00 €
ab dem 01.08.2023: 36,00 €
(2) bei Doppelgrabstättenab dem 01.08.2022: 66,00 €
ab dem 01.08.2023: 73,00 €
(3) bei Urnengrabstättenab dem 01.08.2022: 22,00 €
ab dem 01.08.2023: 24,00 €

Artikel 8

§ 11

Grabmalgenehmigungsgebühren

Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen beträgtab dem 01.08.2022: 39,00 € ab dem 01.08.2023: 42,00 €

Artikel 9

§ 12

Gebühren für gewerbsmäßige Arbeiten auf den Friedhöfen

Steinmetzab dem 01.08.2022: 110,00 € ab dem 01.08.2023: 125,00 €
Bestatterab dem 01.08.2022: 110,00 € ab dem 01.08.2023: 125,00 €
Unternehmer (für Öffnen und Schließen der Grabstätte)ab dem 01.08.2022: 110,00 € ab dem 01.08.2023: 125,00 €

Artikel 10

Der vorstehende Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am 01. August 2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Schenklengsfeld, den 26.07.2022

(Siegel)

gez.

Möller, Bürgermeister