Friedhofsgebühren Ludwigsau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ludwigsau · Hessen · PLZ 36251

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​‍

Gebührenordnung zur Friedhofsordnungder Gemeinde Ludwigsau Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 1 bis 6 a, §§ 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ludwigsau vom 08.12.2014, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 08.12.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Ludwigsaufolgende

Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmender Friedhofsordnung der Gemeinde Ludwigsau, in der jeweils geltenden Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassenhaben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nachdem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragungder Kosten verpflichtet hat. (2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nachder Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regelnsich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in derjeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalleund der Friedhofskapelle

(1)

Für die Benutzung der Leichenhalle oder Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen Für jeden weiteren Tagb) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag Ab dem 3 Tag je angefangenen Tag

(2)

50,00 €. 20,00 €. 40,00 €. 25,00 €.

Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Trauerfeier in der Trauerhalle

100,00 €,

b) Reinigung nach Benutzung

30,00 €.

§6 Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Bereitstellungdiverser Ausrüstungsgegenstände werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätteaa) Erstbestattung

500,00 €,

bb) jede weitere Bestattung

600,00 €.

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr in einer Grabstätte 300,00 €. (2)

Für das Ausheben und Schließen eines Rasenreihengrabes für Erdbestattungen

500,00 €.

(3)

Für das Ausheben und Schließen eines Urnenwahlgrabes

200,00 €.

(4)

Für das Ausheben und Schließen eines Rasenreihengrabesfür Urnenbeisetzungen

200,00 €.

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für totgeborene Kinder und Föten

100,00 €.

(5)

§ 7 – Umbettungsgebühren

Die Umbettungsgebühren werden nach Kostenaufwand berechnet.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an Rasenreihengrabstättenfür Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Rasenreihengrab für Erdbestattungen

2.500,00 €,

b) Rasenreihengrab für Urnenbeisetzungen

1.200,00 €.

§9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebührenerhoben:

a) Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen biszum vollendeten 5. Lebensjahr

300,00 €,

b) Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen abdem vollendeten 5. Lebensjahr

(2)

(3)

aa) Für ein Einzelgrab

700,00 €.

bb) Für jede weitere Grabstätte je

700,00 €.

cc) Für ein Urnengrab

300,00 €.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahlgrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung

30,00 €.

b) Bei Urnenwahlgrabstättenje Grabstelle und Jahr der Verlängerung

12,50 €.

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Wahlgrab (Urnenkammer) in der Urnenwand Rohrbach zur Aufnahme von max. 4 Urnen – 1. Urnejede weitere Urne

1.700,00 €, 400,00 €.

b) Für ein Wahlgrab (Urnenkammer) in einer Urnenstele zur Aufnahme von max. 2 Urnen – 1. Urne

  1. 2. Urne

1.700,00 €, 400,00 €.

(2)

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3)

Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) und b) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden je Jahr der Verlängerung 10,00 € (Urnenwand) bzw. 25,00 € (Urnenstele) erhoben.

§ 11 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsenaa) bei einstelligen Wahlgrabstättenbb) für jede weitere Grabstellecc) bei Urnenwahlgrabstättendd) bei Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungenee) bei Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen

450,00 €, 400,00 €, 300,00 €, 100,00 €, 100,00 €.

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

c) Für Altgrabstätten besteht die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Abräumung der Grabstätte durch zivilrechtlichen Vertrag durch die Friedhofsverwaltung bzw. vonihr beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Die Kosten betragen: aa) bei einstelligen Wahlgrabstättenbb) für jede weitere Grabstellecc) bei Urnenwahlgrabstätten

450,00 €, 400,00 €, 300,00 €.

§ 12 – Genehmigungsgebühren, Gebühren für die Zulassungvon Gewerbetreibenden

(1) Die Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen betragen für:

a) Ein Einzelgrab

50,00 €.

b) Ein mehrstelliges Grab, je Grabstätte zusätzlichzu der Gebühr zu a)

15,00 €.

(2) Für das Ausstellen einer Zulassungskarte, inkl. Verwaltungsgebührenfür das laufende Jahr 50,00 €. (3) Die Verwaltungsgebühren werden sofort fällig.

§ 13 Gebühren für Verwaltungsaufwand (zusätzliche Tätigkeiten des Personals der Friedhofsverwaltung, die nicht nachder Friedhofsgebührenordnung abgerechnet werden können) Für Beisetzungen und Umbettungen entstehender zusätzlicher Verwaltungsaufwanddes Personals der Friedhofsverwaltung wird nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Ludwigsau abgerechnet.

§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ludwigsau vom 28.01.1983, in der Fassung vom 05.12.2011, außer Kraft.

Ludwigsau, den 08.12.2014

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Ludwigsau Thomas Baumann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung

für den „FriedWald Waldhessen“ in Ludwigsau

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ludwigsau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, in der Sitzung am 07.09.2009 für den Friedhof „FriedWald Waldhessen“ in Ludwigsau folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

  1. 1. Änderung vom 10.12.2018

§ 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Neben der Friedhofsordnung der Gemeinde Ludwigsau vom 10.04.1995 für die im

§ 1 genannten Friedhöfe der Gemeinde wird diese Nutzungsordnung für den

FriedWald Waldhessen in Ludwigsau erlassen. Diese Nutzungsordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen.

Zum FriedWald Waldhessen in Ludwigsau gehören folgende Waldflächen: Die Waldflächen befinden sich alle in der Gemarkung Ersrode.

Forstabteilung Parzelle Gesamtfläche qm Anteilsfläche qm Flur Flurstück 9 4.370 4.370 49 9.225 4.695 50 299.287 40.195 9 5.718 5.718 42 6.480 6.480 43 2.094 2.094 44 2.461 2.461 10.135 10.135 50 299.287 259.092 49 9.225 4.530 8 6.326 6.326 5 182.636 182.636 6 5.532 5.532 7 705 705 8 52.281 52.281 9 3.345 3.345

590.595

Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung.

(2) Die Verwaltung des FriedWald Waldhessen in Ludwigsau obliegt im Auftrag der Gemeinde Ludwigsau der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiber).

(3) Der FriedWald Waldhessen in Ludwigsau ist durch den rechtsgültigen Bebauungsplan der Gemeinde Ludwigsau vom 04.07.2009 eingerichtet.

§ 2 Nutzungsberechtigung

(1) In dem FriedWald Waldhessen in Ludwigsau kann neben den Bürgern der Gemeinde Ludwigsau jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald Waldhessen in Ludwigsau erworben hat.

(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden

 Der Baum im FriedWald  Der Platz im FriedWald

(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.

(4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.

(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.

§ 3 Bestattungsflächen

(1) Im FriedWald Waldhessen in Ludwigsau erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als Friedwaldbäume registrierten Bäume.

(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWald-Bäumen werden nach dem Konzept FriedWald – eingetragenes Warenzeichen – genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

(3) Die Urnenbeisetzung im FriedWald Waldhessen in Ludwigsau gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der FriedWald Waldhessen in Ludwigsau unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Hessen in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Betreiberin kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald Waldhessen in Ludwigsau geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Benutzungsregeln

(1) Jeder Besucher des FriedWald Waldhessen in Ludwigsau hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder Waldbesitzers ist Folge zu leisten.

(2) Es ist nicht gestattet, innerhalb des FriedWald Waldhessen in Ludwigsau

 Beisetzungen zu stören,  das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,  Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,  Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,  den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,  Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,  Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, insbesondere zu picknicken oder zu campieren,  zu rauchen,  Feuer zu machen,  Hunde frei laufen zu lassen.

(3) Die Betreiberin sowie die Gemeinde Ludwigsau können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des FriedWaldes Waldhessen in Ludwigsau vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin bzw. der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

§ 6 Ruhezeit

Das Nutzungsrecht an den im FriedWald in Ludwigsau registrierten Friedwaldbäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen (Ende der Ruhezeit). Die Ruhezeit beträgt regulär 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen wird.

§ 7 Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Waldhessen in Ludwigsau darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die FriedWald-Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der FriedWald-Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es danach nicht gestattet,

 Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,  Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,  Kerzen oder Lampen aufzustellen,  von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 8 Markierungen

(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.

(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig

§ 9 Pflege der Grabstätten

(1) Der FriedWald Waldhessen in Ludwigsau ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWald-Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zu deren Erhaltung zwingend geboten sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 10 Haftung

(1) Für Schäden, welche durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.

(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWaldes gemäß den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Hessen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

(3) Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 11 Dokumentation

Es wird folgende Liste geführt:

 Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungs-zeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber der Gemeinde Ludwigsau vorgelegt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers nicht Folge leistet.
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Abs. 1 die FriedWald-Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
  4. 4. entgegen § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich von FriedWald-Bäumen oder den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt,
  5. 5. gewerbliche Waren- oder Dienstleistungen entgegen § 5 Abs. 2 auf dem FriedWald-Gelände anbietet,
  6. 6. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende Arbeiten auf dem FriedWald-Gelände ausführt,
  7. 7. entgegen § 5 Abs. 2 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder Zustimmung des Betreibers oder der Gemeinde Ludwigsau gewerbsmäßig auf dem Friedhofsgelände fotografiert,
  8. 8. Abraum oder Abfälle auf dem Friedhofsgelände einbringt.

(2) Jede der Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden, wenn der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung für den „FriedWald Waldhessen“ in Ludwigsau tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ludwigsau, den 07.09.2009

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ludwigsau Thomas Baumann, Bürgermeister

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Ludwigsau Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl I S. 178) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42), hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 08.12.2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Ludwigsau folgende

Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Ludwigsau:

a) Friedhof im Ortsteil Beenhausen,

b) Friedhof im Ortsteil Biedebach,

c) Friedhof im Ortsteil Ersrode,

d) Friedhof im Ortsteil Friedlos,

e) Friedhof im Ortsteil Gerterode,

f) Friedhof im Ortsteil Hainrode,

g) Friedhof im Ortsteil Meckbach,

h) Friedhof im Ortsteil Mecklar,

i) Friedhof im Ortsteil Niederthalhausen,

j) Friedhof im Ortsteil Oberthalhausen,

k) Friedhof im Ortsteil Reilos, l) Friedhof im Ortsteil Rohrbach,

m) Friedhof im Ortsteil Tann.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe (§ 1 a - m) obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) Die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Lud-wigsau waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Ludwig-sau gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch einer oder eines Angehörigen.

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ludwigsau waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorge-sehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnah-me einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeitenfür den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind motorbetriebene Rollstühle, Rollatoren und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligungder Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Bestatter, Gärtner, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsge-mäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätes-tens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas-sen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen, im Benehmen mit den Geistlichen, nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.

(4) Bestattungen finden grundsätzlich nur von Montag bis Samstag statt.

§ 11 Nutzung

der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheini-gung, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichen-hallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestat-tungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.

§ 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bleibt unberührt.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen, vorab mit der Friedhofsverwaltung abgesprochenen Stelle im Freien, abgehal-ten werden.

(7) Der Transport des Sarges und der Urne zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Sollten andere Per-sonen den Transport des Sarges bzw. der Urne übernehmen, obliegt einem Beauftragten des Beerdigungsinstitutes die Beaufsichtigung und Begleitung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

(5) Für den Friedhof im Ortsteil Reilos beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Wahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,

d) Urnenwand Rohrbach,

e) Urnenstelen,

f) anonyme Bestattung in Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen und Ur-nenbeisetzungen,

g) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte

an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum der Gemeinde.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Wahlgrabstätte darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Zusätzlich kann eine Urne von Angehörigen (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 bis 4) beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit des Wahlgrabes die Ruhezeit für Aschen gewährleistet.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eineandere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Wahlgrabstätten

§ 18 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit und Verfügbarkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb ei-nes Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nut-zungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiederer-werb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer ent-sprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Able-ben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertra-gen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Gemeinde Ludwigsau sein. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn die Pflege der Grabstätte nachgewiesen werden kann.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des ver-storbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 19 Maße

der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand 0,50 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,60 m.

B. Urnengrabstätten

§ 20 Formen der Aschenbeisetzung

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenwand Rohrbach,

e) Urnenstelen.

§ 21 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.

(2) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenstelen einge-richtet werden.

(3) In Urnenwahlgrabstätten, in Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen und in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterir-disch beigesetzt werden. Es dürfen nur 100 % biologisch abbaubare Urnen bei-gesetzt werden.

C. Rasenreihengrabstätten

§ 22 Definition der Rasenreihengrabstätte

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeiset-zungen in den dafür bestimmten Bereichen des Friedhofs. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Be- stattenden zugeteilt. Die Belegung der Grabstätten kann auch in anonymer Form erfolgen. In diesen Fällen werden keine Schriftplatten in die Erde einge-lassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) In einem Rasenreihengrab darf nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeiset-zung vorgenommen werden.

(3) Das Grabfeld wird von der Gemeinde einheitlich mit Rasen angelegt.

Die Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen haben folgende Maße: Länge: 2,10 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,60 m.

Die Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen haben folgende Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Abstand: 0,20 m

(4) Die Grabpflege wird ausschließlich von der Gemeinde übernommen und bein-haltet folgende Leistungen:

a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge von Setzungen,

b) Pflege der Rasenfläche.

(5) Kränze, Blumenschmuck, Kerzenleuchter und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Gemeinde bzw. bis zur Einsaat zugelassen.

(6) Das Bepflanzen der Grabstätte mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Ferner wird das Einfrieden, das Abgrenzen, das Kennzeichnen der Grabstätten in jeglicher Form untersagt.

(7) Auf Rasenreihengrabstätten sind ausschließlich in die Erde eingelassene Schriftplatten in einheitlicher Linie (gemessen an der Oberkante) bis zu folgen-den Größen zulässig:

Länge: 0,30 m, Breite: 0,30 m, Stärke: 0,08 m.

§ 23 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 24 Urnenwand Rohrbach

(1) Eine Urnenwand wird auf dem Friedhof in Rohrbach angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,35 m Breite, 0,40 m Höhe und 0,50 m Tiefe. (2) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnah-me von maximal vier Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Es dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfei-er abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens da-für aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung besei-tigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden.

§ 25 Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von maximal zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei Aufnahme der zweiten Urne zu wahren. Es dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Ur-nenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer Gebühr gemäß Friedhofsgebüh-renordnung abhängig.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(3) Auf den Verschlussplatten (Türen aus Granitplatten) der Urnenkammern in den Urnenstelen sind die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen ein-zugravieren.

(4) Bei der Auswahl der Schriften ist ausschließlich das Eingravieren zulässig. Das Anbringen von Metallbuchstaben oder anderen Buchstaben, die aufgesteckt oder aufgeschraubt werden, ist nicht zulässig. Die eingravierten Schriften sind vorwiegend im Farbspektrum mittelgrau und schwarz empfehlenswert. Bei der Auswahl der Schriftart ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Buchstaben sollten maximal nicht höher als 5 cm (hoch) sein. Kleinere, dem Gesamtbild angepasste eingravierte dezente Bildnisse, wie Blu-men, Kreuze, gefaltete Hände oder andere religiöse Embleme, etc., dürfen auch in dezenten, nicht schreienden Farben vorgesehen werden, sollten aber pro Einzelemblem nicht höher als 10 cm sein. Bilder dürfen nicht angebracht werden. Dies gilt auch für Lithographien oder Ätzungen. Die Arbeiten sind in je-dem Falle von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als ein-gravierte Buchstaben, Zahlen und Emblem, wie unter Abs. 2 genannt und be-schrieben, wie z. B. aufgeschraubte oder angesteckte Bilder, Verzierungen, Hal-terungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoff-teile oder Kunstblumen sind unzulässig. Das Anbringen von solchen Gegen-ständen ist auch an den Stelenkörpern unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnen-stelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer den genannten zulässigen Eingravierun-gen auf den Verschlussplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in diesem Falle die Urnenstele vom Verur-sacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegen-ständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstelen ist verboten.

(6) Die Verschlussplatten (Granittüren) der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehändigt. Der jeweilige Gravurentwurf des Steinmetzes ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzule-gen. Dies kann wenigstens mit einem Papierentwurf (Zeichnung) oder als Pap-pe- oder Gipsmodell nach Wahl des Steinmetzes erfolgen. Das Gestaltungs-vorhaben muss in einer Vorlage von der Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen im Sinne von Abs. 2 und 3 die Ge-nehmigung verweigern.

(7) Die Friedhofsverwaltung klärt den Steinmetz über die Technik der Verschluss-platten wie folgt auf:

Die fein sandgestrahlte Seite der Verschlussplatten ist die sichtbare, zu be-schriftende Außenseite. Der Rand der Verschlussplatte mit einem Bohrloch ist die Unterseite der Verschlussplatte. Der Rand der Verschlussplatte mit zwei Bohrlöchern ist die Oberseite der Verschlussplatte. Die Verschlussplatte wird an der Unterseite mit einem Anker fixiert und oben mit zwei Einhängeankern (Pa-tentverschluss) eingehängt. Bei falschen, fehlerhaften Beschriftungen, haftet der Steinmetz gegenüber der Gemeinde.

(8) Der Steinmetz wird von den Angehörigen beauftragt. Die Kosten der Stein-metzarbeiten sind von den Angehörigen (oder deren Vertreter) des Verstorbe-nen aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(9) Blumenschmuck und Blumenarrangements werden unmittelbar vor der entspre-chenden Stele auf dem Boden abgelegt. Sollte bei Zuwiderhandlung eine Ab-deckplatte irreparable Schäden durch verfaulende oder verfärbende Pflanzen-teile erleiden, so wird die Gemeinde eine neue Abdeckplatte auf Kosten des Verursachers beschaffen.

§ 26 Sammelbestattung

für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Friedlos hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sam-melbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten, vor. Es ist als Ra-senfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbe-nen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Ab-räumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Gestaltungsvorschriften

(1) Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen-den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 29 sein.

(2) Grabmale auf Wahlgrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nach-stehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlings-ähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zu-gelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. 4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  1. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zu- taten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Gips, Be- tonstein, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. Nicht zugelassen sind des Weiteren Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(3) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe: 0,60 m bis 0,80 m, Breite: 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

Höhe: 0,50 m, Breite: 0,40 m, Mindeststärke: 0,06 m.

Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 1. stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: 1,00 m bis 1,30 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zuläs-sig: Höhe: 0,80 m bis 1,00 m, Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Grabstätten: Breite: bis 0,50 m, Länge: bis 0,90 m, Mindesthöhe: 0,16 m;

b) bei zweistelligen und mehrstelligen Grabstätten: Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m;

(4) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 m bis 1,20 m;
  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m.

(5) Eine vollständige Abdeckung der Grabstätte ist zulässig.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen nicht angebracht werden.

(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.

§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisori-sche Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift, ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsbe- rechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Ver-pflichteten zu erstatten.

§ 29 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinhauerhand-werks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Grö-ße und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgese-hene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicher-heit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderli-che Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und zum andern im Herbst, auf seine Standfestigkeit hin zu überprüfen oder auf ihre/seine Kosten durch Fach-leute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befesti-gungsmaterialien, von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ent-fernt. Eine Selbsteinebnung ist möglich, wenn sie ein Jahr vor Ablauf der Ruhe-frist/Nutzungszeit der Friedhofsverwaltung schriftlich angezeigt wird. Die nach § 11 a) der Friedhofsgebührenordnung entrichtete Gebühr wird erstattet. Die Nut-zungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Da-nach geht Besitz und Eigentum auf die Friedhofsverwaltung über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauli-che Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauli-che Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Er-richtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Fried-hofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwand, der Urnenstelen und der Ra-senreihengräber, sind, soweit keine Komplett-Abdeckung erfolgt ist, zu bepflan-zen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschut-zes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Sofern Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken eine Höhe von 1,20 m überschreiten, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäu-me, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabein-fassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bei-setzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsord-nung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur In-standhaltung und Pflege der Grabstätte, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Ge- staltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nut-zungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 34 Listen bzw. Dateien

(1) Es werden folgende Listen bzw. Dateien geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Wahlgrabstätten, der Rasenreihengrabstätten, der Urnenwand, der Urnen-stelen und des zentralen Feldes für totgeborene Kinder,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwür-fe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 36 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorheri-ge Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit ge-zogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Ge-meinde Ludwigsau.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 10.04.1995, in der Fassung vom 08.03.2010, außer Kraft. Auf die Regelung des § 33 wird hingewiesen.

Ludwigsau, den 08.12.2014

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Ludwigsau Thomas Baumann Bürgermeister