🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schenefeld hat am 17.01.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.
(5) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig.
§ 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehungrückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
- 1. Reihengrabstätte in Rasenlage für 30 Jahre - je Grabbreite - 440,00 €
- 2. Wahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabbreite - 510,00 €
- 3. Rasen-Wahlgrabstätte mit oder ohne Gestaltungsmöglichkeit für 30 Jahre - je Grabbreite - (jährl. 28,00 € f. Rasenmähen) 1.350,00 €
- 4. Rasen-Wahlgrabstätte für Urnen mit oder ohne Gestaltungsmöglichkeit für 25 Jahre - je Grabbreite - (jährl. 28,00 € f. Rasenmähen) 1.125,00 €
- 5. Wahlgrabstätte in Rasenlage mit Gestaltungsstreifen außerhalb eines Speziellen Grabfeldes für Rasengräber für 30 Jahre - je Grabbreite -(jährl. 60,00 € f. Rasenmähen) 2.310,00 €
- 6. Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre - je Grabbreite für 2 Urnen - 300,00 €
- 7. Urnenrasenreihengrabstätte incl. Rasenmähen und Namensplatte 690,00 €
- 8. Baumgrabstätte incl. Rasenmähen und Namenszug a) Baumwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen - pro Urnenplatz 1.425,00 €
b) Baumreihengrabstätte für 1 Urne 1.425,00 €
c) Namenszug pro Bestattung - pauschal - 300,00 €
- 9. Rasengräber mit Grabhügel und Baum
Für Sarg- oder Urnengrabstättena) Baumwahlgrabstätte - (Sarg) pro Grabbreite für 30 Jahre 2.850,00 €
b) Baumwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen für 25 Jahre 2.850,00 €
- 10. Baumgrabstätte am Felsena) als Urnenreihengrab für 1 Urne 1.425,00 €
- b) Bronzeaufschrift pro Bestattung - pauschal - 390,00 €
- 11. Gebühren für eine Bestattung über das Ordnungsamtlt. Sondervereinbarung 300,00 €
- 12. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 5, 7.a) und 8 berechnet.
- 13. a) Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Bestattung / Beisetzung 1.200,00 €
b) je Bestattung/Beisetzung wird für bereits vor dem 01.04.2010
erworbene Grabnutzungsrechte für die entsprechende
Grabbreite die gezahlte Friedhofsunterhaltungsgebühr miteinem Betrag vonpro Jahr erstattet bzw. verrechnet 15,00 €
1.200,00 €
15,00 €
II. Verwaltungsgebühren werden erhoben für
- 1. die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde 24,00 €
- 2. die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmalsa) eines stehenden Grabmals 50,00 €
- b) eines liegenden Grabmals 24,00 €
- c) laufende Überwachung der Standsicherheit pro Stein und Jahr 10,00 €
III. Gebühren für die Bestattung
- 1. Für eine Erdbestattunga) in Reihengrabstätten -Särge bis 1,20 m Länge 250,00 €
- Sarge über 1,20 m Länge 620,00 €
b) bei Wahlgrabstätten -Särge bis 1,20 m Länge 300,00 €
- Sarge über 1,20 m Länge 670,00 €
- 2. für eine Urnenbeisetzung 190,00 €
IV. Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Bei Umbettungen von Särgen der 5fache Satz nach Tarifziffer III/1)
- 2. Bei Umbettungen von Urnen der 2fache Satz nach Tarifziffer III/2)
V. Sonstige Gebühren
Pauschale Kostenerstattung
- 1. für die Benutzung des Trauerraumes
- 2. für die Benutzung der Leichenhalle
440,00 €
125,00 €
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.02.2021 außer Kraft.
*
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
Schenefeld, den 17.01.2024
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld -Der Kirchengemeinderat-
Vorsitz
Mitglied
Bekanntmachungshinweis:
Vorstehende Friedhofssatzung wurde
- 1. vom Kirchengemeinderat beschlossenam 17.01.2024
- 2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltungkirchenaufsichtlich genehmigtam 12.02.2024
- 3. veröffentlichtam 29.02.2024 in der Landeszeitung/Norddeutsche Rundschauam ... auf der homepage www.kkre.de/Friedhöfeam ... öffentlich ausgelegt im Kirchenbüroder Kirchengemeinde Schenefeld
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Ev.-Luth. Kirchenkreis/Rendsburg-Eckernförde Kirchenkreisverwaltung
Verwaltungsleitung
Rendsburg, 12.02.24
2. Friedhofssatzung Stand: 17.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld — Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld
Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld in der Sitzung am 21.11.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Die Friedhöfe sind die Stätten, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Sie sind zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den Friedhöfen Richtung und Weisung.
Anlage: Belegungs- und Gestaltungsplan
Aktenzeichen: 2900.891.9:0001/01
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten - Baumgrabstätten
§ 20 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Grabpflege, Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung
§ 30 Umwelt und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
§ 34 Unterhaltung
§ 35 Entfernung
§ 36 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenräume
§ 38 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 39 Haftung
§ 40 Gebühren
X. Schlussvorschrift
§ 41 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe; im Folgenden nur Friedhof genannt:
Schenefeld Reher
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Todezar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungssteile beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die geltenden Richtlinien der Datenschutz-Bestimmungen der Nordelbischen Kirche werden angewendet.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schließung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzeln Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von der Friedhofsverwaltung genehmigten Fahrzeuge- zu befahren, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, c. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, d. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten, e. Druckschriften zu verteilen, f. Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen, g. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, h. zu lärmen und zu spielen, i. Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gartnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgartner und -gartnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetriebenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetriebenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetriebenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (7) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 6 finden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Antragssteller bzw. eine von ihm beauftragte Person ist verpflichtet, umgehend mit der Friedhofsverwaltung den Bestattungsort festzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (4) Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, den Namen des Verstorbenen auf der Grabstände kenntlich zu machen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Die Antrag stellende Person hat auf entsprechende Anforderung nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Die technischen Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermitteligt. Särge müssen fest geegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt bei Sargbestattung für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Urnen auf allen Friedhöfen.
30 Jahre 15 Jahre 25 Jahre
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die antragstellende Person und die nutzungsberechtigte Person als Gesamtschuldner zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Eine Beisetzung in einer anderen Grabstände bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnahmen von Urnen anlasslich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstände bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstände kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (vgl. § 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstände in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jeder Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Baumgrabstätten
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sargänge bis 120 cm
Lange: 140 cm Breite: 60 cm
- bei einer Sargänge über 120 cm
Lange: 250 cm Breite: 125 cm
b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c) bis e)
Länge: 50 cm Breite: 50 cm
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) Großeltern und
g) Enkelkinder sowie
h) die Ehegatten und die eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c), e) und g) bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag ein Teil der Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen einzureichen. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine(n) Angehörige(n) nach § 14 Abs.4 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in §14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder - mit Zustimmung des Friedhofsträgers- einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung an ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts nach Absatz 1 und 3 wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Im Falle einer Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 18
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für zwei oder mehrere Urnen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19
Gemeinschaftsgrabstätten, Baumgrabstätten
(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal errichten bzw. jede Grabstätte mit einer einheitlichen Grabplatte belegen. Als Inschrift kann Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen werden.
(2) Baumgrabstätten (Bestattung unter Bäumen) sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzendem Baum erfolgen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Baumwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
§ 20
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 und 26 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Gestaltungsplan) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 22
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) angelegt. (2) Die Friedhofsverwaltung weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze)dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
§ 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder:
• Rasengrabstätten
(2) Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten wird im Gestaltungsplan getroffen. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselse gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o.ä.; Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Naturstein werden zugelassen.
§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale)dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Es sollen keine importierten Grabmale verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabbreite. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegenden gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (3) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben. Liegende Grabmale sollen mindestens 6 cm stark sein. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten mindestens 6 cm stark nur liegende Platten 50 cm x 40 cm
b) auf Wahlgrabstätten je Grabbreite bei einer äußersten Breite von 80 cm Höhe bis zu 120 cm
(5) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten keine Grabmale
b) auf Urnenwahlgrabstätten nur liegende Grabmale 55 cm x 45 cm (6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer und handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine andere Person damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung befindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage (bis zum Ablauf der Nutzungszeit) von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowie die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 28
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 29
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bereits oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bereits oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanmtmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 30
Umwelt und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
c) Die Ausführung erfolgt nach den Vorschriften der TA - Grabmal.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist.
§ 32
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgelegt wird. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits erichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§ 33
Fundamentierung und Befestigung
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der DENAK, Stand Sept.2009
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 34
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht in der gesetzten Frist, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten veranlassen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 35
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die stehenden Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen entfernen zu lassen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 36 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht keine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu. Marmorkies muss vollständig entfernt werden. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zu Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 36
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabstätten und Grabmale
(1) Künstlerisch und historisch wertvolle Gräber, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, z.B. Pastorengräber, werden nach Ablauf der Nutzungszeit vom Friedhofsträger übernommen und auf Friedhofsdauer vom Friedhofsträger Instand gehalten.
(2) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dieren zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre, in denen Verstorbene mit anzeigepflichtigen Krankheiten liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu dieserem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärzlichen Zustimmung.
§ 38
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Die Trauerfeiern konnen in einem darauf bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vom Friedhofsträger darauf vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Bonifatiuskirche in Schenefeld oder die Ansgarkapelle in Reher zur Verfugung. Trauerfeiern für Verstorbene, die nicht einer Kirche angehören, können in der Friedhofskapelle in Schenefeld staatfinden. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässst.
IX. Haftung und Gebühren
§ 39
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihren oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen konnen, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 40
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschrift
§ 41
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2012 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.
Schenefeld, den 1.1.2019
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld Der Kirchengemeinderat
Vorsitzender
Mitglied
Hinweis:
- 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 21.11.2018
- 2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde genehmigt am 04.01.2019
- 3. veröffentlicht in der Eckernförder-Zeitung am 14.01.2019
- 4. Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 15.01.2019
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
i.V. Zholka Rendsburg, den 04.01.19
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld — Friedhofssatzung
Belegungs- und Gestaltungsplan
für Grabstätten
auf den Friedhöfen
Schenefeld Reher
(Anlage zur Friedhofssatzung)
I. Rahmenbestimmungen für die gärtnerische und sonstige Gestaltung der Grabstätten(einschließlich der Grabmale)
In den besonderen Grabfelderbereichen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen die folgenden besonderen Gestaltungsregelungen.
Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte unterwirft sich der Berechtigte den für diese Felder getroffenen Regelungen.
II. Doppelrasenwahlgrab mit Gestaltung
Bei Ersterwerb für 2 Grabbreiten für 30 Jahre
- Stehenden geschliffenen Stein mit Granitumrandung 1x1 Meter.
- Steingröbe nicht hoher als 1,20m incl. Sockel und 0,90m breit.
- Bepflanzung nur innerhalb des Quadratmeters möglich.
- Beisetzung als Sarg oder Urne möglich.
III. Doppelrasenwahlgrab ohne Gestaltung
- Bei Ersterwerb für 2 Grabbreiten für 30 Jahre
- Liegende Platte Gröbe Breite 55cm, Tiefe 45cm, Stärke 6cm
Grabschmuck nur innerhalb des Kiesstreifens Keine Bepflanzung möglich.
- Beisetzung als Sarg oder Urne möglich.
IV. Einzelrasenreihengrab
Grab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht verlangert werden.
- Liegende Platte Gröbe Breite 50cm, Tiefe 40cm, Stärke 6cm
Grabschmuck nicht erlaubt nur zum Winter ein Gesteck. Keine Bepflanzung möglich.
- Beisetzung als Sarg oder Urne möglich.
Zusatzbelegung innerhalb der Rufefrist möglich.
V. Einzelrasenwahlgrab mit Gestaltung
- Bei Ersterwerb für 30 Jahre
- Stehenden geschliffenen Stein mit Granitumrandung 0,75m x 1,00m
- Steingröbe nicht hoher als 1,50m incl.Sockel und 0,75m breit.
- Bepflanzung nur innerhalb der Umrandung möglich.
- Beisetzung als Sarg oder Urne möglich.
Zusatzbelegung möglich.
VI. Urnenrasenreihengrab mit Namensschild
Grab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht verlangert werden.
- Namensschild auf einen Balken geschraubt.
Verlangerung nicht möglich. Grabfläche nur Rasen.
- Bepflanzungsmöglichkeit keine.
- Kein Grabschmuck.
- Nachbelegung nicht möglich.
GrabgroBe 0,50m x 0,50m.
VII. Urnenwahlgrab 1,25m x 2,50m
Bei Ersterwerb fur 30 Jahre Grabmal kann frei gewählt werden. Ob stehend oder liegend. Steingroße sollte der Grabstelle angepasst werden. Freie Bepflanzungsmöglichkeit innerhalb der Grabstätte.
- Beisetzung und Nachbelegung als Urne möglich.
GrabgroBe 1.,25m x 2,50m Zusatzbelegung und Verlangerung möglich
VIII. Urnenwahlgrab 1,0m x 1,0m
Bei Ersterwerb fur 30 Jahre Grabmal nur liegend ca.55cm x 45cm Steingroße sollte der Grabstelle angepasst werden. Freie Bepflanzungsmöglichkeit innerhalb der Grabstätte.
- Beisetzung und Nachbelegung als Urne möglich.
GrabgroBe 1,0m x 1,0m Granitumrandung ist Pflicht.
IX. Wahlgrab
Bei Ersterwerb Sargbestattung 30 Jahre, Urnenbestattung 25 Jahre Grabmal kann frei gewählt werden. Steingroße sollte der Grabstelle angepasst werden. Je nach GrabgroBe. Freie Bepflanzungsmöglichkeit innerhalb der Grabstätte.
- Beisetzung als Sarg oder Urne möglich.
GrabgroBe 1.,25m x 2,50m pro Platz. Zusatzbelegung und Verlangerung möglich.
X. Baumgrab
Bei Ersterwerb fur 25 Jahre GrabgroBe 0,50m x 0,50m Keine Gestaltungsmöglichkeit Der Friedhofsträger errichtete eine Gemeinschaftsstelle
- Schriftzug erfolgt in Caroli in Messing gebürstet
Der Vorname, Familienname; Geburts- und Sterbejahr sind obligatorisch Ablage von Grabschmuck ist zentral auf den darauf vorgesehenen Platz möglich
XI. XI. Schlussvorschrift
Dieser Belegungs- und Gestaltungsplan tritt am 1.1.2015 in Kraft.
Schenefeld, den 29.11.2018
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schenefeld
Der Kirchengemeinderat
Vorsitzender
Mitglied
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