🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 08.10.2015
- 1. geändert durch die 1. Satzung vom 01.10.2020 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 08.10.2015
- 2. geändert durch die 2. Satzung vom 11.03.2021 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 08.10.2015
- 3. geändert durch die 3. Satzung vom 23.11.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 08.10.2015
Der Ortsgemeinderat hat am 08.10.2015 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner .................................................................................................................. 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 3 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 4 V. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 4 VI. Sonstige Gebühren.....................................................................................................................4
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.12.2004 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 744,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 446,00 Euro
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 446,00 Euro
im Urnenrasengrabfeld (zzgl. der tatsächlichen Kosten für die Grabtafel)
- 4. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 446,00 Euro
im anonymen Urnengrabfeld II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3)
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Doppelgrabstätte 1.626,00 Euro bb) Urnengrabstätte 651,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit
werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
c) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts im Rahmen von späteren Bestattungen bzw.
nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird für jedes volle Jahr 1/25 des Grundpreises nach Buchstabe a) erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. III. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 541,00 Euro c) Urnenbeisetzung 88,00 Euro 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
a) Doppelgrabstätte 541,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 88,00 Euro
3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet
von 60 v.H.
- 4. Für das vorübergehende Überlassen einer Grabeinfassung aus Holz (längstens für die
Dauer von 9 Monaten)
a) Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 50,00 Euro
b) Wahlgrabstätte 100,00 Euro
c) Urnenwahlgrabstätte 45,00 Euro
d) Urnenreihengrabstätte 30,00 Euro IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch die Friedhofsverwaltung übernommen. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. für die Trauerfeier 200,00 Euro
- 2. zusätzlich für die Aufbewahrung
- a) für jeden weiteren Tag 40,00 Euro
- b) für jeden weiteren Tag 20,00 Euro
VI. Sonstige Gebühren
- 1. Abräumen von Grabstätten
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 21 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch ge-
werbliche Unternehmen im Auftrag der Verpflichteten/Nutzungsberechtigten erfolgen. Wird die
Grabräumung einzelner Grabstätten, Grabreihen oder Grabfelder im Auftrag der Ortsgemeinde
Sankt Sebastian durch einen externen Dienstleister vorgenommen, so richtet sich die Gebühr
nach den tatsächlich entstandenen Kosten, die von den Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen
zu tragen ist.
- 2. Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen) obliegt ausschließlich dem Personal der
Friedhofsverwaltung.
Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben:
141,00 Euro
- 3. Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 18,
19 und 19a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal
40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte
20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
2. Friedhofssatzung Stand: 08.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g der Ortsgemeinde St. Sebastian vom 23.Dezember 2004 1) geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 29.09.2006
2) geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 19.03.2010.
3) geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 15.11.2012.
4) geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 08.10.2015.
5) geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Sebastian vom 11.03.2021.
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungswidrigkeiten
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 14a Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflegen von Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 – Haftung
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Gebühren
§ 29 – Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde St. Sebastian hat am 22. Dezember 2004 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde St. Sebastian gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters und einer Sondervereinbarung zwischen den Parteien. .
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinden in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 2) 3)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 19) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. ______________________
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichem gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge 4)
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstanden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, berechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 1) 4)
1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenrasengrabstätten,
f) Anonyme Urnengrabstätten.
2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätten oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
Reihengrab (Erdbestattung) Länge 1,90 m, Breite 0,80 m Wahlgrab (Erdbestattung) Länge 2,00 m, Breite 2,00 m Urnenreihengrab (Erdbestattung) Länge 0,80 m, Breite 0,40 m Urnenrasengrab Länge 0,80 m Breite 0,40 m Anonymes Urnengrab Länge 0,80 m Breite 0,40 m Urnenwahlgrab für
maximal 4 Beisetzungen (Erdbestattung) Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Kindergrab (Erdbestattung) Länge 1,00 m, Breite 0,50 m
13 Reihengrabstätten 4)
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Urnenrasengrabfelder
d) Anonyme Urnengrabfelder
- 3. in jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten 4)
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Beisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 2. (gestrichen)
- 3. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 4. Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann
- soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte
wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für die Dauer der ersten Nutzungszeit.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in
gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamt Grabstätte möglich.
- 10. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 14 a Wahlgrabstätten
(Alte Rechte)
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 15 Urnengrabstätten 1) 4)
1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten
- 2. in Urnenwahlgrabstätten
- 3. in Wahlgrabstätten bis zu vier Aschen.
- 4. in Urnenrasengrabstätten im besonderen Urnengrabfeld
- 5. in anonymen Urnengrabstätten im besonderen Urnengrabfeld
2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten werden auch als Urnenrasengrabstätten oder anonyme Urnengrabstätten in besonderen Grabfeldern angeboten. Die Pflege dieser Grabfelder in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Die Grabflächen werden nach der Urnenbeisetzung mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. Bei Urnenrasengrabstätten sind nur Gedenktafeln aus Stein in der Größe von 0,40 x 0,30 m mit Namensangabe zugelassen. Die Gedenktafeln sind vom Friedhofspersonal erdgleich im Rasen zu verlegen. Bei anonymen Urnengrabstätten ist eine namentliche Kennzeichnung nicht zulässig. Blumengebinde und Grablichter sind bei Urnenrasengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten nicht zugelassen. Blumengebinde und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Stelle des Rasengrabfeldes niedergelegt werden.
3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte
dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden.
4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
- 5. Gestalten der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 4)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften 4)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen 3)
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß-und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale 3)
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher zu errichten. Sie dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
(2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
§ 19a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 5)
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 3)
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und auf Dauer instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 4. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 4)
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe der Bepflanzung darf das Grabmal nicht überschreiten.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten 3)
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 26 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tier entstehen.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( § 5 Abs.1 ),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 6 Abs. 1 ),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung ausübt ( § 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält ( § 17 ),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab- male oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert ( § 18 ),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( § 21 ),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20, 22),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( § 22, Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt ( § 24 ),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Bestimmungen außer Kraft.