Friedhofsgebühren Bassenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bassenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 56220

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2005 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 15. April 2005

  1. 1. geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 05.12.2008.
  2. 2. geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 16.07.2015.
  3. 3. geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 08.06.2017.
  4. 4. geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 15.04.2019.
  5. 5. geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 13.02.2020.
  6. 6. geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 18.02.2021.
  7. 7. geändert durch die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bassenheim vom 09.10.2025. Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.1998 und Artikel 2 der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro- Anpassungssatzung) der Ortsgemeinde Bassenheim vom 5.10.2001 und alle bisherigen Bestimmungen außer Kraft Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) I. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nach § 2 der Friedhofs­ satzung für Verstorbene für 20 Jahre Ruhezeit
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 714,00 Euro
    • c) Urnenreihengrab als Erdgrab 550,00 Euro
    • d) Urnenreihengrab in der Urnenwand 1.048,00 Euro
    • e) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld 500,00 Euro
    • f) Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld 500,00 Euro
    • g) Urnenreihengrab am Urnengemeinschaftsbaum (Baumbestattung) 500,00 Euro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
  8. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §§ 14 und 15 der Friedhofssatzung auf 30 Jahre a) Einzelgrabstelle Erdbestattung Doppelgrabstelle Erdbestattung Dreistellige Grabstelle Erdbestattung 1.010,00 Euro 1.512,00 Euro 2.015,00 Euro b) Urnenbeisetzung Erdbestattung (für bis zu 3 Aschen, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen) 825,00 Euro c) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (für bis zu 3 Aschen, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen) 1.572,00 Euro III. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen, für jedes volle Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge nach Nr. 1 a) bis c). Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. IV. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr erhoben wie nach Nr. 1. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben. V. Ausheben und Schließen der Gräber
  9. 1. Reihengräber für Verstorbene (§§ 13 und 15 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 269,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 738,00 Euro c) Urnenbeisetzung im Erdgrab 291,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand, 135,00 Euro zzgl. Beschriftungskosten der Verschlussplatte nach tatsächl. Aufwand e) Urnenbeisetzung im Rasengrabfeld 291,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Grabfeld 291,00 Euro g) Urnenbeisetzung am 291,00 Euro Urnengemeinschaftsbaum (Baumbestattung) zzgl. Anschaffungs- und Beschriftungskosten der Namensplakette nach tatsächl. Aufwand
  10. 2. Wahlgräber (§§ 14 und 15 der Friedhofssatzung) a) für die Sargbestattung 738,00 Euro b) für die Urnenbeisetzung im Erdgrab 291,00 Euro c) für die Urnenbeisetzung in der Urnenwand (je) 135,00 Euro zzgl. Beschriftungskosten der Verschlussplatte nach tatsächl. Aufwand 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v. H. berechnet. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
  11. 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) 138,00 Euro
  12. 2. zusätzlich für die Aufbewahrung a) einer Leiche für jeden weiteren Tag 34,00 Euro b) einer Urne für jeden weiteren Tag 13,00 Euro VI. Verlegung von Gehwegplatten zwischen den Gräbern im Friedhofsteil B
    • a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 46,00 Eurob) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 60,00 Euroc) Wahlgrab 60,00 Euro
    • d) Urnengrab 46,00 Euro VII. Abräumen von Grabstätten Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Bassenheim abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
    • a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten 269,00 Euro
    • b) Zweistellige Wahlgrabstätten 359,00 Euro
    • c) Dreistellige Wahlgrabstätten 448,00 Euro
    • d) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Rheingrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr 179,00 Euro VIII. Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnen­ grabfeld, sowie an den Urnengemeinschaftsbäumen Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten. Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben. 153,00 Euro

IX. Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 21, 22 und 22 a der geltenden Friedhofssatzung

a) stehendes Grabmal 40,00 Euro

b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro Sollten im Fall einer Beisetzung oder für sonstige Leistungen weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2005 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n g der Ortsgemeinde Bassenheim vom 15. April 2005 1) geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 05.12.2008. 2) geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 24.03.2010. 3) geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 07.12.2012. 4) geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 16.07.2015. 5) geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 18.02.2021. 6) geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bassenheim vom 09.10.2025. Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten und Urnenwand § 16 Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Urnenwand § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 22a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
  9. 9. Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Sonstige Vorschriften § 33 Inkrafttreten Der Ortsgemeinderat Bassenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
  10. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bassenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. (2) Der Ortsbürgermeister kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen.
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *) 2) 3) (1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
  • in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  • selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die

Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

  • und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.

(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 22) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Restoder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Ortsbürger­ meister anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenwand beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge, Urnen 1) 6) (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Urnen wie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen verrottbar sein. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Ortsbürgermeisters ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenwand die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs­ berechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 1) (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
    • d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten in Urnenwand
    • e) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld
    • f) Urnenreihengrabstätten im anonymen Grabfeld
    • g) Gemischte Grabstätten
    • h) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf

Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Abräumen von Grabstätten, Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeiten bei Wahlgrabstätten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. (4) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten nach den bisherigen Vorschriften.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet.

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Die Gräber haben folgende Maße: Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre Länge Breite Abstand Länge Breite Abstand 1,20 m 0,60 m 0,30 m 2,10 m 0,90 m 0,30 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14 – Wahlgrabstätten 4)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung des Ortsbürgermeisters ist unzulässig. (3) Die Wahlgräber haben folgende Maße: einstelliges Wahlgrab Länge 2,00 m Aushub 2,10 m Breite 0,80 m Abstand 0,30 malter Friedhof Abstand 0,40 m neuer Friedhof zweistelliges Wahlgrab Länge 2,00 m Breite 2,00 m Abstand 0,30 malter Friedhof Abstand 0,40 mneuer Friedhof dreistelliges Wahlgrab Länge 2,00 m Breite 3,20 m Abstand 0,30 malter Friedhof Abstand 0,40 m neuer Friedhof (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs­ berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um­ schreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten 1) 4) 6)

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  1. 1. Urnenreihengrabstätten als Erdgrab Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,40 m
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten als Erdgrab für maximal 3 Urnen, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,40 m
  3. 3. Urnenreihengrabstätten in Urnenwand für 1 Urne
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten in Urnenwand für maximal 3 Urnen, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen
  5. 5. Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld
  6. 6. Urnenreihengrabstätten im anonymen Grabfeld
  7. 7. Gemischte Grabstätten
  • ausschließlich für das Grabfeld B, Reihe 3, Nr. 2 - 17 –
  1. 8. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in Einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in Mehrstelligen.
  2. 9. Urnenreihengrabstätten an Urnengemeinschaftsbäumen (Baumbestattung) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen (4) Urnenreihengrabstätten in Urnenwand sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung von 1 Urne abgegeben werden. (5) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwand sind Aschenstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen. (6) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der Asche abgegeben werden. Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Namenstafeln in einheitlicher Ausführung sind zugelassen. Die Namenstafeln haben folgende Maße: Länge 0,30 m Breite 0,20 m Stärke 0,04 m Material: Impala Granit Beschriftung: Schrift geblasen, grau abgetönt Geburtsjahr-Sterbejahr Die Lieferung, Ausgestaltung und erdgleiche Verlegung erfolgt ausschließlich durch die Ortsgemeinde Bassenheim. Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck einschließlich Grablichter sind nicht zugelassen. Blumenschmuck und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Stelle am Rande des Rasengrabfeldes niedergelegt werden. (7) Urnenreihengrabstätten im anonymen Grabfeld sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der Asche abgegeben werden. Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Namenstafeln, Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck einschließlich Grablichter sind nicht zugelassen. Blumenschmuck und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Stelle am Rande des anonymen Grabfeldes niedergelegt werden. (8) Gemischte Grabstätten – Grabfeld B, Reihe 3 Nr. 2 – 17 - sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Abs. II der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung gilt entsprechend. Größe: Länge 2,00 m Breite 0,80 m Abstand 0,40 m (9) Urnenreihengrabstätten an Urnengemeinschaftsbäumen (Baumbestattung) sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der Asche abgegeben werden. Die Urnen werden unter den Bäumen im Wurzelbereich beigesetzt. Die Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Namenstafeln, Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck einschließlich Grablichter sind nicht zugelassen. Grabkerzen und Blumenschmuck werden nur zum Anlass der Beisetzung geduldet und sind nach dem Ausbrennen bzw. Verblühen, spätestens aber zwei Wochen nach der Beisetzung unaufgefordert zu entfernen. Auf Wunsch kann an einer gemeinschaftlichen Gedenkstehle in der Nähe des Baumes eine einheitliche Namensplakette angebracht werden. Diese Namensplakette darf nur mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbejahr in einheitlicher Schrift bedruckt werden. Eine Reservierung der Nachbargrabstelle an Urnengemeinschaftsbäumen ist nicht möglich. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht zulässig. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Ortsgemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. (10) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  3. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit 4) 5) (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19) eingerichtet. (2) Der Friedhof Bassenheim besteht aus zwei Teilen: Teil A (alter Friedhof; Grabfelder A bis E, F Reihen 8 bis 17 und G Reihen 7 bis 12) Teil B (Erweiterungsteil; Grabfelder F Reihen 1 bis 7, G Reihen 1 bis 6 und H bis M) Die Grabfelder F Reihen 1 bis 7, G Reihen 1 bis 6, H und I im (Friedhofsteil B) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 4) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  4. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale 4) 5) Allgemeine Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Besondere Gestaltungsvorschriften für Friedhofsteil B (Grabfelder F Reihen 1 bis 7, G Reihen 1 bis 6, H und I). (1) Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
    • a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  5. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  6. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  7. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  8. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  9. 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs­ und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder mit einer Größe von über 8 cm Breite und 12 cm Höhe, Gold, Silber, Bronze und Farben. (3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  10. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  11. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  12. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m
  13. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m
    • c) Wahlgrabstätten:
  14. 1. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,20 m bis 1,80 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,18 m.
  15. 2. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenreihengrabstätten:
  16. 1. Stehende Grabmale: Grundriß 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  17. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
    • b) Urnenwahlgrabstätten:
  18. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriß: 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,00 m
  19. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriß: bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. (5) Der Friedhofseigentümer kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. § 20 Urnenwand 4) Bei der Urnenwand handelt es sich um eine Bestattungsmöglichkeit in oberirdischen Grabkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Urnen dient. Es handelt sich um eine Steinwand mit Kammern, die durch Verschlußtüren abgesichert sind. Namenstafeln in einheitlicher Ausführung sind zugelassen. Die Lieferung, Ausgestaltung und Anbringung der Namenstafeln an den Grabkammern der Urnenwand erfolgt ausschließlich durch die Ortsgemeinde Bassenheim. Die Urnenwand kann sowohl als sogenannte Urnenreihengrabstätte (für 1 Urne) als auch als Urnenwahlkammer für mehrere Urnen (maximal 3 Urnen in einer Kammer, sofern die Platzverhältnisse dies zulassen) genutzt werden. § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen 3) (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht. (2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maßund Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen. (6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen. § 22 Standsicherheit der Grabmale 3) (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher zu errichten. Sie dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung. § 22a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 5) (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. § 23 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale 3) (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofs­ verwaltung vorzulegen. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird. § 24 Entfernen von Grabmalen 4) (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Für die Entfernung hat der Verpflichtete/Nutzungsberechtigte einen fachkundigen Dienstleister zu beauftragen. Die Entfernung der Grabstätte in Eigenleistung ist unzulässig. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
  20. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 3) (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Zuwegung vor und hinter dem Grab von Wildkräutern freizuhalten. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.
  21. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Alle Beerdigungen finden von der Friedhofskapelle aus statt. (3) Bei der Aufbahrung der Särge darf elektrische Kerzenbeleuchtung keine Verwendung finden. (4) Die vom Bestatter zur Aufbewahrung von Leichen benötigten Gegenstände müssen noch am gleichen Tag der Beisetzung aus der Friedhofskapelle entfernt werden. (5) Der Zutritt zu den Leichenzellen ist nur Ärzten, Polizeibeamten und Bestattern in Ausübung ihres Berufes nach Anmeldung bei dem Ortsbürgermeister gestattet. (6) Das Abbrennen von Kerzen in den Leichenzellen ist nicht gestattet. (7) Der Zutritt zum Schaugang ist den Angehörigen an allen Tagen und Kindern nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Über Ausnahmefälle entscheidet der Ortsbürgermeister. (8) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (9) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  22. 9. Schlußvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder mehr als 35 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  23. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  24. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  25. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 und 3 verstößt,
  26. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  27. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
  28. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 13, 14, 15),
  29. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  30. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  31. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23),
  32. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  33. 11. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Sonstige Vorschriften (1) Es wird ein Grab-Register-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengräber geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen –Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. – sind zu verwahren. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16.02.1979, die Satzung zur Ergänzung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 29.02.1980, die Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen vom 07.07.1986 und die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.