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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 1)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2000 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
I. Reihengrabstätten
-
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 597,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 693,00 Euro
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Erdbestattung 621,00 Euro b) Wandbestattung 1.137,00 Euro c) Urnenrasengrab 584,00 Euro d) anonyme Urnenbestattung 584,00 Euro e) Ruhegarten 584,00 Euro (zzgl. der tatsächlichen Kosten für ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird) f) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen 584,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 1.039,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.039,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.404,00 Euro cc) eine dreistellige Grabstätte 1.491,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchst. a erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
-
Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) Erdbestattung für 4 Urnen 860,00 Euro bb) Wandbestattung für bis zu 2 Urnen 1.706,00 Euro
-
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab- oder einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen werden für jedes volle Jahr 1/30 des Grundbetrages nach III. Ziffer 1. a) oder III. Ziffer 2. erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
-
Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung im normalen Urnenreihengrab 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel) 123,00 Euro e) Urnenbeisetzung im Urnenrasengrab inkl. Erstanschaffungskosten und Verlegen der Grabtafel (excl. Beschriftungskosten) 238,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Urnenreihengrab oder im Urnengarten oder unter Bäumen bzw. sonstigen Solitärpflanzen 82,00 Euro
-
Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) a) Einzelgrabstelle 471,00 Euro b) Doppel- und weitere Grabstellen 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 123,00 Euro (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel)
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 60 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. zusätzlich für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) einer Urne für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Gehwegplatten | |
|---|---|
| a) Wahlgrab | 35,00 Euro |
| b) Reihengrab | 35,00 Euro |
| c) Urnengrab | 25,00 Euro |
| d) Kindergrab | 25,00 Euro |
| 2. Betonsockel | |
| a) Wahlgrab – einstellig | 50,00 Euro |
| b) Wahlgrab – zweistellig | 90,00 Euro |
| c) Wahlgrab weitere Stelle | 50,00 Euro |
| c) Reihengrab | 50,00 Euro |
| d) Urnenwahlgrab | 50,00 Euro |
| e) Urnenreihengrab | 40,00 Euro |
| f) Kindergrab | 30,00 Euro |
| 3. Abräumen von Grabstätten |
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Urmitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
| a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und einstellige Wahlgrabstätten | 246,00 Euro |
|---|---|
| b) Mehrstellige Wahlgrabstätten | 328,00 Euro |
| c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihengrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr | 82,00 Euro |
- Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld, sowie im Urnengarten bzw. unter Bäumen oder sonstigen Solitärpflanzen
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen bzw. Fläche im Urnengarten) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben: 118,00 Euro
- Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 1)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2000 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
I. Reihengrabstätten
-
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 597,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 693,00 Euro
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Erdbestattung 621,00 Euro b) Wandbestattung 1.137,00 Euro c) Urnenrasengrab 584,00 Euro d) anonyme Urnenbestattung 584,00 Euro e) Ruhegarten 584,00 Euro (zzgl. der tatsächlichen Kosten für ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird) f) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen 584,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 1.039,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.039,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.404,00 Euro cc) eine dreistellige Grabstätte 1.491,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchst. a erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
-
Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) Erdbestattung für 4 Urnen 860,00 Euro bb) Wandbestattung für bis zu 2 Urnen 1.706,00 Euro
-
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab- oder einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen werden für jedes volle Jahr 1/30 des Grundbetrages nach III. Ziffer 1. a) oder III. Ziffer 2. erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
-
Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung im normalen Urnenreihengrab 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel) 123,00 Euro e) Urnenbeisetzung im Urnenrasengrab inkl. Erstanschaffungskosten und Verlegen der Grabtafel (excl. Beschriftungskosten) 238,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Urnenreihengrab oder im Urnengarten oder unter Bäumen bzw. sonstigen Solitärpflanzen 82,00 Euro
-
Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) a) Einzelgrabstelle 471,00 Euro b) Doppel- und weitere Grabstellen 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 123,00 Euro (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel)
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 60 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. zusätzlich für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) einer Urne für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Gehwegplatten | |
|---|---|
| a) Wahlgrab | 35,00 Euro |
| b) Reihengrab | 35,00 Euro |
| c) Urnengrab | 25,00 Euro |
| d) Kindergrab | 25,00 Euro |
| 2. Betonsockel | |
| a) Wahlgrab – einstellig | 50,00 Euro |
| b) Wahlgrab – zweistellig | 90,00 Euro |
| c) Wahlgrab weitere Stelle | 50,00 Euro |
| c) Reihengrab | 50,00 Euro |
| d) Urnenwahlgrab | 50,00 Euro |
| e) Urnenreihengrab | 40,00 Euro |
| f) Kindergrab | 30,00 Euro |
| 3. Abräumen von Grabstätten |
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Urmitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
| a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und einstellige Wahlgrabstätten | 246,00 Euro |
|---|---|
| b) Mehrstellige Wahlgrabstätten | 328,00 Euro |
| c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihengrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr | 82,00 Euro |
- Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld, sowie im Urnengarten bzw. unter Bäumen oder sonstigen Solitärpflanzen
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen bzw. Fläche im Urnengarten) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben: 118,00 Euro
- Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Urmitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Urmitz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Ausführen gewerblicher Arbeiten ¹)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 20) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. . (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Urmitz ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten 1) 2)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 Paragraph 15
Urnengrabstätten 4)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung cc) Urnenrasengrab dd) anonyme Erdbestattung ee) Ruhegarten
(naturbelassenes Gelände mit Steinen und Sträuchern; Grabsteine, Kerzen und Blumenschmuck sind nicht zulässig; Kennzeichnung erfolgt durch ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird.
ff) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen
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b) in Urnenwahlgrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) a) Die Urne bei einer Erdbestattung in Urnenreihengrabstätten muss verrottbar sein. b) Die Urnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, soweit sie aus unverrottbarem Material wie Keramik, Marmor oder Metall bestehen, werden nach Ablauf der Ruhezeit (§10) oder des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3) nach Entleeren der Asche in die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ordnungsgemäß entsorgt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 Paragraph 18
Gestaltung der Grabmale 2)
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
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Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Form und Gestaltung bleiben den Angehörigen überlassen. Des Weiteren wird am Kopfende der Grabreihen von der Ortsgemeinde ein durchgehender Betonsockel angelegt. Die seitliche Begrenzung erfolgt durch Betonplatten.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen $^{1)}$
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit $^{3)}$
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
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Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale $^{1)}$
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher
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Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Paragraph 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten 1)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26 Paragraph 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von mehr als 40 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Paragraph 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
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- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Urmitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Urmitz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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Paragraph 06
Ausführen gewerblicher Arbeiten ¹)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 20) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. . (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Urmitz ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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Paragraph 13
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten 1) 2)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
Paragraph 15
Urnengrabstätten 4)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung cc) Urnenrasengrab dd) anonyme Erdbestattung ee) Ruhegarten
(naturbelassenes Gelände mit Steinen und Sträuchern; Grabsteine, Kerzen und Blumenschmuck sind nicht zulässig; Kennzeichnung erfolgt durch ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird.
ff) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen
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b) in Urnenwahlgrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) a) Die Urne bei einer Erdbestattung in Urnenreihengrabstätten muss verrottbar sein. b) Die Urnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, soweit sie aus unverrottbarem Material wie Keramik, Marmor oder Metall bestehen, werden nach Ablauf der Ruhezeit (§10) oder des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3) nach Entleeren der Asche in die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ordnungsgemäß entsorgt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
Paragraph 18
Gestaltung der Grabmale 2)
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
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Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Form und Gestaltung bleiben den Angehörigen überlassen. Des Weiteren wird am Kopfende der Grabreihen von der Ortsgemeinde ein durchgehender Betonsockel angelegt. Die seitliche Begrenzung erfolgt durch Betonplatten.
Paragraph 19
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
Paragraph 20
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
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Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 21
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Paragraph 22
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher
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Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 24
Vernachlässigte Grabstätten 1)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
Paragraph 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
Paragraph 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von mehr als 40 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
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- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 1)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2000 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
I. Reihengrabstätten
-
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 597,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 693,00 Euro
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Erdbestattung 621,00 Euro b) Wandbestattung 1.137,00 Euro c) Urnenrasengrab 584,00 Euro d) anonyme Urnenbestattung 584,00 Euro e) Ruhegarten 584,00 Euro (zzgl. der tatsächlichen Kosten für ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird) f) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen 584,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 1.039,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.039,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.404,00 Euro cc) eine dreistellige Grabstätte 1.491,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchst. a erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
-
Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) Erdbestattung für 4 Urnen 860,00 Euro bb) Wandbestattung für bis zu 2 Urnen 1.706,00 Euro
-
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab- oder einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen werden für jedes volle Jahr 1/30 des Grundbetrages nach III. Ziffer 1. a) oder III. Ziffer 2. erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
-
Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung im normalen Urnenreihengrab 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel) 123,00 Euro e) Urnenbeisetzung im Urnenrasengrab inkl. Erstanschaffungskosten und Verlegen der Grabtafel (excl. Beschriftungskosten) 238,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Urnenreihengrab oder im Urnengarten oder unter Bäumen bzw. sonstigen Solitärpflanzen 82,00 Euro
-
Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) a) Einzelgrabstelle 471,00 Euro b) Doppel- und weitere Grabstellen 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 123,00 Euro (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel)
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 60 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. zusätzlich für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) einer Urne für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Gehwegplatten | |
|---|---|
| a) Wahlgrab | 35,00 Euro |
| b) Reihengrab | 35,00 Euro |
| c) Urnengrab | 25,00 Euro |
| d) Kindergrab | 25,00 Euro |
| 2. Betonsockel | |
| a) Wahlgrab – einstellig | 50,00 Euro |
| b) Wahlgrab – zweistellig | 90,00 Euro |
| c) Wahlgrab weitere Stelle | 50,00 Euro |
| c) Reihengrab | 50,00 Euro |
| d) Urnenwahlgrab | 50,00 Euro |
| e) Urnenreihengrab | 40,00 Euro |
| f) Kindergrab | 30,00 Euro |
| 3. Abräumen von Grabstätten |
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Urmitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
| a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und einstellige Wahlgrabstätten | 246,00 Euro |
|---|---|
| b) Mehrstellige Wahlgrabstätten | 328,00 Euro |
| c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihengrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr | 82,00 Euro |
- Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld, sowie im Urnengarten bzw. unter Bäumen oder sonstigen Solitärpflanzen
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen bzw. Fläche im Urnengarten) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben: 118,00 Euro
- Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 1)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2000 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
I. Reihengrabstätten
-
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 597,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 693,00 Euro
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Erdbestattung 621,00 Euro b) Wandbestattung 1.137,00 Euro c) Urnenrasengrab 584,00 Euro d) anonyme Urnenbestattung 584,00 Euro e) Ruhegarten 584,00 Euro (zzgl. der tatsächlichen Kosten für ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird) f) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen 584,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 1.039,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.039,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.404,00 Euro cc) eine dreistellige Grabstätte 1.491,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchst. a erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
-
Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) Erdbestattung für 4 Urnen 860,00 Euro bb) Wandbestattung für bis zu 2 Urnen 1.706,00 Euro
-
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab- oder einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen werden für jedes volle Jahr 1/30 des Grundbetrages nach III. Ziffer 1. a) oder III. Ziffer 2. erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
-
Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung im normalen Urnenreihengrab 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel) 123,00 Euro e) Urnenbeisetzung im Urnenrasengrab inkl. Erstanschaffungskosten und Verlegen der Grabtafel (excl. Beschriftungskosten) 238,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Urnenreihengrab oder im Urnengarten oder unter Bäumen bzw. sonstigen Solitärpflanzen 82,00 Euro
-
Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) a) Einzelgrabstelle 471,00 Euro b) Doppel- und weitere Grabstellen 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 123,00 Euro (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel)
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 60 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. zusätzlich für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) einer Urne für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Gehwegplatten | |
|---|---|
| a) Wahlgrab | 35,00 Euro |
| b) Reihengrab | 35,00 Euro |
| c) Urnengrab | 25,00 Euro |
| d) Kindergrab | 25,00 Euro |
| 2. Betonsockel | |
| a) Wahlgrab – einstellig | 50,00 Euro |
| b) Wahlgrab – zweistellig | 90,00 Euro |
| c) Wahlgrab weitere Stelle | 50,00 Euro |
| c) Reihengrab | 50,00 Euro |
| d) Urnenwahlgrab | 50,00 Euro |
| e) Urnenreihengrab | 40,00 Euro |
| f) Kindergrab | 30,00 Euro |
| 3. Abräumen von Grabstätten |
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Urmitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
| a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und einstellige Wahlgrabstätten | 246,00 Euro |
|---|---|
| b) Mehrstellige Wahlgrabstätten | 328,00 Euro |
| c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihengrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr | 82,00 Euro |
- Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld, sowie im Urnengarten bzw. unter Bäumen oder sonstigen Solitärpflanzen
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen bzw. Fläche im Urnengarten) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben: 118,00 Euro
- Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
30 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Urmitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Urmitz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Ausführen gewerblicher Arbeiten ¹)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 20) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. . (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Urmitz ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten 1) 2)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 Paragraph 15
Urnengrabstätten 4)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung cc) Urnenrasengrab dd) anonyme Erdbestattung ee) Ruhegarten
(naturbelassenes Gelände mit Steinen und Sträuchern; Grabsteine, Kerzen und Blumenschmuck sind nicht zulässig; Kennzeichnung erfolgt durch ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird.
ff) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen
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b) in Urnenwahlgrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) a) Die Urne bei einer Erdbestattung in Urnenreihengrabstätten muss verrottbar sein. b) Die Urnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, soweit sie aus unverrottbarem Material wie Keramik, Marmor oder Metall bestehen, werden nach Ablauf der Ruhezeit (§10) oder des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3) nach Entleeren der Asche in die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ordnungsgemäß entsorgt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 Paragraph 18
Gestaltung der Grabmale 2)
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
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Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Form und Gestaltung bleiben den Angehörigen überlassen. Des Weiteren wird am Kopfende der Grabreihen von der Ortsgemeinde ein durchgehender Betonsockel angelegt. Die seitliche Begrenzung erfolgt durch Betonplatten.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen $^{1)}$
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit $^{3)}$
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
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Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale $^{1)}$
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher
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Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Paragraph 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten 1)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26 Paragraph 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von mehr als 40 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Paragraph 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
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- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Urmitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Urmitz auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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Paragraph 06
Ausführen gewerblicher Arbeiten ¹)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 20) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. . (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Urmitz ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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Paragraph 13
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten 1) 2)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
Paragraph 15
Urnengrabstätten 4)
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung cc) Urnenrasengrab dd) anonyme Erdbestattung ee) Ruhegarten
(naturbelassenes Gelände mit Steinen und Sträuchern; Grabsteine, Kerzen und Blumenschmuck sind nicht zulässig; Kennzeichnung erfolgt durch ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird.
ff) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen
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b) in Urnenwahlgrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung c) in Reihengrabstätten d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) a) Die Urne bei einer Erdbestattung in Urnenreihengrabstätten muss verrottbar sein. b) Die Urnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, soweit sie aus unverrottbarem Material wie Keramik, Marmor oder Metall bestehen, werden nach Ablauf der Ruhezeit (§10) oder des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3) nach Entleeren der Asche in die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ordnungsgemäß entsorgt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
Paragraph 18
Gestaltung der Grabmale 2)
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
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Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Form und Gestaltung bleiben den Angehörigen überlassen. Des Weiteren wird am Kopfende der Grabreihen von der Ortsgemeinde ein durchgehender Betonsockel angelegt. Die seitliche Begrenzung erfolgt durch Betonplatten.
Paragraph 19
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
Paragraph 20
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
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Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 21
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Paragraph 22
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher
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Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 24
Vernachlässigte Grabstätten 1)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
Paragraph 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
Paragraph 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von mehr als 40 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
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- Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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