Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 1)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.10.2000 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6)
I. Reihengrabstätten
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Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 597,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 693,00 Euro
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Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Erdbestattung 621,00 Euro b) Wandbestattung 1.137,00 Euro c) Urnenrasengrab 584,00 Euro d) anonyme Urnenbestattung 584,00 Euro e) Ruhegarten 584,00 Euro (zzgl. der tatsächlichen Kosten für ein stilisiertes Blatt aus Cortenstahl, welches mit Namen, Geburts- und Sterbejahr beschriftet wird) f) unter Bäumen bzw. anderen Solitärpflanzen 584,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 1.039,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.039,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 1.404,00 Euro cc) eine dreistellige Grabstätte 1.491,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 Buchst. a erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
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Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) Erdbestattung für 4 Urnen 860,00 Euro bb) Wandbestattung für bis zu 2 Urnen 1.706,00 Euro
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Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrab- oder einer Urnenwahlgrabstätte bei späteren Beisetzungen werden für jedes volle Jahr 1/30 des Grundbetrages nach III. Ziffer 1. a) oder III. Ziffer 2. erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
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Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung im normalen Urnenreihengrab 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel) 123,00 Euro e) Urnenbeisetzung im Urnenrasengrab inkl. Erstanschaffungskosten und Verlegen der Grabtafel (excl. Beschriftungskosten) 238,00 Euro f) Urnenbeisetzung im anonymen Urnenreihengrab oder im Urnengarten oder unter Bäumen bzw. sonstigen Solitärpflanzen 82,00 Euro
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Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) a) Einzelgrabstelle 471,00 Euro b) Doppel- und weitere Grabstellen 471,00 Euro c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 143,00 Euro d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand 123,00 Euro (excl. Beschriftungskosten für die Verschlusstafel)
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Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von: 60 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) | 110,00 Euro |
|---|---|
| 2. zusätzlich für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) einer Urne für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
| 1. Gehwegplatten | |
|---|---|
| a) Wahlgrab | 35,00 Euro |
| b) Reihengrab | 35,00 Euro |
| c) Urnengrab | 25,00 Euro |
| d) Kindergrab | 25,00 Euro |
| 2. Betonsockel | |
| a) Wahlgrab – einstellig | 50,00 Euro |
| b) Wahlgrab – zweistellig | 90,00 Euro |
| c) Wahlgrab weitere Stelle | 50,00 Euro |
| c) Reihengrab | 50,00 Euro |
| d) Urnenwahlgrab | 50,00 Euro |
| e) Urnenreihengrab | 40,00 Euro |
| f) Kindergrab | 30,00 Euro |
| 3. Abräumen von Grabstätten |
Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Urmitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
| a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und einstellige Wahlgrabstätten | 246,00 Euro |
|---|---|
| b) Mehrstellige Wahlgrabstätten | 328,00 Euro |
| c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihengrabstätten bis vollend. 5. Lebensjahr | 82,00 Euro |
- Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld, sowie im Urnengarten bzw. unter Bäumen oder sonstigen Solitärpflanzen
Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen bzw. Fläche im Urnengarten) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben: 118,00 Euro
- Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal 40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte 20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.