📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2007, zuletzt geändert am 18.12.2023 (Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kettig (Stand 01.01.2024)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 1. März 2007
1) geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 14.08.2013
2) geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 21.05.2015
3) geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 14.12.2016
4) geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 17.05.2017
5) geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 14.02.2019
6) geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 05.03.2020
7) geändert durch die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kettig vom 25.02.2021
8) geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Kettig vom 18.12.2023
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05. Juni 1998 und alle bisherigen Bestimmungen außer Kraft.
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 736,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.004,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 708,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- 1. in Urnenwand (zzgl. der tats. Kosten für die Beschriftung) 1.179,00 €
- 2. im Kolumbarium (zzgl. der tats. Kosten für die Beschriftung) 981,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 im Rasengrabfeld zzgl. für die Grabtafel (inkl. Beschriftung) 708,00 € tatsächlicher Aufwand
- 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 im anonymen Grabfeld 708,00 €
- 6. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 im Urnenpflegegrabfeld zzgl. für die Grabtafel (inkl. Beschriftung) 708,00 € tatsächlicher Aufwand
- 7. Überlassung einer Baumgrabstätte an Berechtigte 708,00 €
nach Nr. 1 an einem Urnengemeinschaftsbaum
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 1.506,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 2.199,00 € cc) eine dreistellige Grabstätte 2.753,00 € dd) Tiefengrab je Grabstelle zusätzlich 200,00 € ee) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 1.062,00 € f f) Urnenwahlgrabstätte für
- 1. Urnenwand für 2 Urnen 1.769,00 € (zzgl. der tats. Kosten für die Beschriftung)
- 2. Kolumbarium für 2 Urnen 1.472,00 € (zzgl. der tats. Kosten für die Beschriftung) gg) Urnenwahlgrabstätte im Urnenpflegegrabfeld
zzgl. für die Grabtafel (inkl. Beschriftung) 1.062,00 € tatsächlicher Aufwand
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr 1/30 des Grundpreises. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/30 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
(§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 701,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 151,00 €
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelle 701,00 €
- b) Doppel- und weitere Grabstellen 701,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung (je Urne) 151,00 €
- 3. Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) für die Bestattung in der Tiefe 787,00 €
- 4. Urnenreihen- und -wahlgräber (Urnenwand) (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Friedhofssatzung) je Beisetzung 129,00 €
- 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 60 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Für die Umbettung
a) einer Leiche
die tatsächlich entstandenen Kosten
b) einer Urne
die tatsächlich entstandenen Kosten
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung)
- 2. zusätzlich für die Aufbewahrung 150,00 €
a) einer Leiche pro Tag (inkl. Nutzung der Kühlzelle) 36,00 €
b) einer Urne für jeden weiteren Tag 6,00 €
VI. Sonstige Gebühren
- 1. Abräumen von Grabstätten Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten ersatzweise von den Friedhofsarbeitern der Ortsgemeinde Kettig abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:
a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten 258,00 Euro
b) Mehrstellige Wahlgrabstätten
431,00 Euro
d) Urnengrabstätten zur Erdbestattung und Reihen-
grabstätten bis vollendeten 5. Lebensjahr
172,00 Euro
- 2. Pflege der Reihen- und Urnenreihengrabstätten im Rasen- und im anonymen Urnengrabfeld sowie an Urnengemeinschaftsbäumen
Die Pflege dieser Urnengrabstätten (= Rasenflächen) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben. 212,00 Euro
- 3. Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenpflegegrabfeld
Die Gestaltung- und Pflege dieser Urnengrabstätten (Herrichtung, Bepflanzung, Bewässerung, etc.) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch optisch ansprechende und besonders pflegeleichte Grabstätten.
Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben.
- 1. Urnenreihengrabstätte
1.289,00 Euro
- 2. Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen
1.893,00 Euro
- 4. Gebühr für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales gemäß den §§ 19, 20 und 20 a der geltenden Friedhofssatzung
a) stehendes Grabmal
40,00 Euro
b) liegendes Grabmal bzw. Grabplatte
20,00 Euro
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, werden diese nach Aufwand berechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2010, zuletzt geändert am 18.12.2023 (Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig (Stand 01.01.2024)
F r i e d h o f s s a t z u n g der Ortsgemeinde Kettig vom 17.12.2010
- 1. geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 04.12.2012.
- 2. geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 14.08.2013.
- 3. geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 21.05.2015.
- 4. geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 14.12.2016.
- 5. geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 14.02.2019.
- 6. geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 25.02.2021.
- 7. geändert durch die 7. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 15.12.2022.
- 8. geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kettig vom 18.12.2023.
Der Gemeinderat von Kettig hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................... 3
§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3
2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 6
§ 8 Särge .................................................................................................................................. 6
§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 7
§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7
4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7
§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8
§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 8
§ 15 Urnengrabstätten .............................................................................................................. 9
§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 11
5. Gestaltung der Grabstätten ................................................................................................. 11
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11
6. Grabmale ............................................................................................................................... 11
§ 18 Größe der Grabmale ....................................................................................................... 11
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 12
§ 20 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 12
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 13
§ 22 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 13
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 14
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 14
§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ....................................................... 14
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 14
8. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15
§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 15
9. Schlussvorschriften ........................................................................................................... 155
§ 27 Alte Rechte ................................................................................................................... 155
§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 15
§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 15
§ 30 Gebühren ..................................................................................................................... 166
§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 16
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kettig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer-den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen-reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Kettig auf ihre Kosten entsprechend den Grab-stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof 7)
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwa-gen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumel-den.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten 1)
(1) Dienstleistungserbringer (z. B. Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner) bedürfen für Tätigkei-ten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulas-sung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen An-sprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpart-ner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerks-
rolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
- und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(2a) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 20) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu be-rechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befesti-gungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsi-cherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollie-ren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimen-sionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulas-sung. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Be-stattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Best-immungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mah-nung entbehrlich.____________
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-
Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung wird verwiesen 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrück-lich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Ket-tig ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei-nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten 3)
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr im besonderen Rasengrabfeld. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Die Grabflächen werden nach der Be-stattung mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. Die von der Ortsgemeinde Kettig zur Verfügung zu stellende Gedenktafel wird im Boden erdgleich verlegt, so dass die Rasengrabpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Gedenktafeln werden einheitlich mit Geburts-und Sterbedatum (ohne weitere Schmuckbeschriftung) in einer Größe von 0,45 m x 0,30 m hergestellt. Grabschmuck ist bei der Rasenbestattung nicht zugelassen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 – Wahlgrabstätten 1) 3)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann - soweit kein öffentliches Interesse entgegensteht - für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nur für ganze Jahre. Höchstens jedoch für 30 Jahre. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die überlebende/n Lebenspartner/in gemäß Leben-spartnerschaftsgesetz,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsver-waltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 2) 3) 4) 5) 8)
Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung in der im Freien stehenden Urnenwand oder im Kolumbarium cc) Rasenbestattung oder Bestattung im besonderen Urnenpflegegrab dd) anonyme Erdbestattung ee) Baumbestattung am Urnengemeinschaftsbaum
b) in Urnenwahlgrabstätten, aa) Erdbestattung bb) Wandbestattung in der im Freien stehenden Urnenwand oder im Kolumbarium cc) Bestattung im besonderen Urnenpflegegrab für bis zu zwei Urnen c) in Reihengrabstätten
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und die entsprechende Zahl von Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt demjenigen, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat (§ 13 Abs. 1). Bei der Rasenbestattung bzw. Bestattung im besonderen Urnenpflegegrab obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsver-waltung beauftragten Dritten. Die von der Ortsgemeinde Kettig zur Verfügung zu stellenden Na-menstafeln mit Geburts- und Sterbedatum (ohne weitere Schmuckbeschriftung) in einer Größe von 0,45 m x 0,30 m sind zu verwenden. Diese werden ausschließlich aus Basaltstein/Granit gefertigt. Bei Rasenbestattung werden die Grabflächen nach der Urnenbeisetzung mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. Die von der Ortsgemeinde Kettig zur Verfügung zu stellende Gedenktafel (§ 18 Abs. 1) wird im Boden erdgleich verlegt, so dass die Rasengrabpflege nicht be-einträchtigt wird. Grabschmuck ist bei der Rasenbestattung nicht zugelassen. Bei Bestattung im besonderen Urnenpflegegrab wird die Grabfläche nach der Urnenbeisetzung durch das Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten angemes-sen bepflanzt und mit Rindenmulsch bestreut. Auch hier wird die von der Ortsgemeinde Kettig zur Verfügung zu stellende Gedenktafel (§ 18 Abs. 1) im Boden erdgleich verlegt. Die gesamte Grab-reihe wird von der Ortsgemeinde Kettig mit Randsteinen eingefasst. Als Grabschmuck ist zugelas-sen: 1 Grablicht, das mit der Gedenktafel (§ 18 Abs. 1) standsicher fest verbunden ist. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet. Baumgräber werden an Urnengemeinschaftsbäumen an einer ausgewiesenen Stelle auf dem Friedhof mit der Möglichkeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Die Bestattungsplätze werden zusammen mit der Friedhofsverwaltung vor Ort festgelegt. Grundsätzlich sind im Radius von bis zu 3 Metern um einen Stamm herum bis zu ca. 15 Grabplätze vorgesehen. Die maximale Zahl der Grabplätze richtet sich auch unter der Berücksichtigung des vorhandenen Wurzelwerks nach den tatsächlichen Möglichkeiten bzw. Platzverhältnissen. An dem entsprechenden Baum kann eine bei der Ortsgemeinde erwerbbare einheitliche Gedenktafel (Größe ca. 10 x 12 cm) angebracht wer-den. Diese Gedenktafel darf nur mit dem Namen sowie dem Geburts- u. Sterbejahr in einheitlicher Schrift bedruckt werden. Eine Reservierung der Nachbargrabstelle an Urnengemeinschaftsbäu-men ist nicht möglich. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht zulässig. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Ortsgemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Für die Beisetzungsfeierlichkeiten werden sowohl bei Rasengräbern, bei Baumgräbern, als auch bei besonderen Urnenpflegegräbern, Blumengebinde bis zu 15 Tage nach der Beisetzung erlaubt und sind von den Angehörigen nach Ablauf der Frist unaufgefordert vom Grab zu entfernen. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei Bestattung im besonderen Urnenpflegegrab für bis zu maximal 2 Urnen wird die Grabfläche nach der Urnenbeisetzung durch das Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten angemessen bepflanzt und mit Rindenmulch bestreut. Auch hier wird die von der Ortsgemeinde Kettig zur Verfügung zu stellende Gedenktafel im Boden erdgleich verlegt. Die gesamte Grabreihe wird von der Ortsgemeinde Kettig mit Randsteinen ein-gefasst. Als Grabschmuck ist zugelassen: 1 Grablicht, das mit der Gedenktafel standsicher fest verbunden ist. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet. (4) a) Die Urne bei einer anonymen Erdbestattung in Urnenreihengrabstätten und bei einer Baumgrabstätte muss verrottbar sein.
b) Die Urnen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, soweit sie aus unverrottbarem Ma-terial wie Keramik, Marmor oder Metall bestehen, werden nach Ablauf der Ruhezeit (§10) oder des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3) nach Entleeren der Asche in die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ordnungsgemäß entsorgt.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale
§ 18 2) 3)
Größe der Grabmale (gestrichen)
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen 1)
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzu-zeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) entspricht. (2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Fried-hofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzeigenden entfernen und nach drei Monaten entsorgen. (6) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zu-stimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzu-zeigen.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale 1)
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher zu errichten. Sie dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanla-gen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.
§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 6)
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 1)
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie sind verpflichtet, nach Aufstellung der Grabmalanlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperren, etc. treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genü-gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nut-zungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 3)
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In-haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät-ten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Es ist nicht gestattet, die Urnenwand oder Urnenstehle mit weiteren Ausstattungsgegenstän-den, wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern oder dergleichen zu versehen. Dies gilt ebenso für die Aufstellung von Blumenvasen, Gestecken, Kerzen etc. vor der Urnenwand/Urnenstehle. Für das Aufstellen von Grablichten steht eine besondere Vorrichtung zur Verfügung. Blumengebinde, Kränze, bzw. Gestecke an der Urnenwand/Urnenstehle sind nur bis sechs Wochen nach der Bei-setzung erlaubt, danach von den Angehörigen unaufgefordert zu entfernen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 3)
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten 1)
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von mehr als 40 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verlei-hung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- satzungen vom 05.06.1998 und 01.03.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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