Friedhofsgebühren Sandau (Elbe) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Sandau (Elbe) · Sachsen-Anhalt · PLZ 39524

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌‍ der Stadt Sandau (Elbe)

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Sandau (Elbe) in seiner Sitzung am 08.07.2026 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme des kommunalen Friedhofes und deren Einrichtungen erhebt die Stadt Sandau (Elbe) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren sind der Anlage 1 zu entnehmen. Diese ist Bestandteil der vorliegenden Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a. der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hatb. der Nutzungsberechtigter an einer Grabstelle ist

(2) Haftungsschuldner ist, wer nach §14 Abs. 2 BestattG LSA in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BestattG LSA der Bestattungspflicht unterliegt (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Stadt Sandau (Elbe) / Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land. (2) Der Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühren richten sich nach dem in der Anlage dieser Satzung beigefugten Gebührentarif. (3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.

§ 4

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Die Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Gebührenschuldner bedeuten würde und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Die Gebühr kann im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falls unbillig wäre.

§ 5

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, kommt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 6

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandau (Elbe) vom 22.09.2021 außer Kraft.

Sandau (Elbe), den 08.07.2026

Lange Bürgermeisterin

(Siegel)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sandau (Elbe) vom 08.07.2026

Nr.Art der GebührDauer/ JahreGebührenhöhe
1Erdbestattungen
1.1Erdbestattung Einzelstelle301.390,00 €
1.2Wahlgrabstätten
1.2.1Erdbestattung Einzelstelle302.220,00 €
1.2.2Erdbestattung Kindergrab30120,00 €
1.2.3Erdbestattung Doppelstelle304.440,00 €
1.2.4Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Antrag gemäß § 16 (5)pro Jahr 1/30 der Gebühr der entsprechenden Wahlgrabstätte
1.2.5Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 16 (2)pro Jahr 1/30 der Gebühr der entsprechenden Wahlgrabstätte
2Urnenbeisetzungen
2.1Urnenreihengrab30230,00 €
2.2Urnenwahlgrab30370,00 €
2.3halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage inkl. Namensplatte30890,00 €
2.4anonyme Urnengemeinschaftsanlage30780,00 €
3Nutzungsgebühren
3.1Trauerhallenbenutzung140,00 €

Bebauermachung an Sandau Marktstr. 2 in 39524 Sandauausgegangen am : 07.09.2026

abgenommen am : 07.09.2026

Stadtverwaltung Sandau Marktstraße 2 39524 Sandau/Elbe Tel. 03 93 83 / 600-0 Fax 600-80

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.09.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Sandau (Elbe)

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2, Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) und §§ 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), hat der Stadtrat der Stadt Sandau (Elbe) auf seiner Sitzung am 22.09.2021 folgende Satzung über das Friedhofswesen beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Die Stadt Sandau (Elbe) ist Friedhofsträger.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen. (2) Sie dieren der Bestattung derjenigen Personen, diea) Einwohner der Stadt Sandau (Elbe)waren,

b) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oderc) ein besonderes Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände haben.

(3) Abweichend vom Absatz 2 konnen weitere Personen bestattet werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. (4) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgt ausschließlich bei Beantragung einer Grabstände für:

a) Ehrenbürger der Stadt Sandau (Elbe)

b) Familienmitglieder bis zum zweiten Verwandtschaftsgradc) Personen, die ihre überwiegende Lebenszeit in der Stadt verbracht haben.

§ 3 - Friedhofsverwaltung

(1) Die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land in Schonhausen (Elbe) ist für die Verwaltung und alle Angelegenheiten im Rahmen des Friedhofs- und Bestattungswesens zuständig. (2) Alle Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Stadt Sandau (Elbe)zu treffen.

§ 4 - Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt Sandau (Elbe) kann über die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Sandau (Elbe) kann über die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Betreten der Friedhöfe oder bestimmter Friedhofsfsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zu untersagen bzw. einzuschränken.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der verstorbenen Person entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befol-gen. (2) Der Besuch der Friedhöfe ist nur bei Tageslicht gestattet. (3) Es ist nicht gestattet, kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle, außerhalb der ge-kennzeichneten Stellen auf dem Friedhofsgelände abzulegen. Für die Entsorgung (Kunststoff aus Gestecken und Pflanztöpfe) haben die Nutzungsberechtigten zu sorgen. (4) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z. B. Fahrräder, Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren außer Fahrzeuge der Stadt Sandau (Elbe), Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie Rollstühle und Kinderwagen,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht aus dem Friedhofsgebrauch stammen,

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

h) zu larmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Hunde unangeleint mitzuführen,

(5) Totengedenkfeiern (Begräbnisfeiern) sind spätestens fünf Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zum Absatz 4 zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.

§ 7- Gewerbetreibende

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Der Friedhofsverwaltung ist die Erbringung von Dienstleistungen vor Beginn, unter Angabe des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten mitzuteilen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Unzulässig ist es, in der Höhe einer Bestattung Arbeiten auszuführen. (6) Dienstleistungserbringern kann bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen:

  • Bestattungsschein des Standesamtes (Sterbefallbescheinigung)
  • Einascherungsbescheinigung
  • Sterbeurkunde
  • Benennung der Grabart (Kostenträger)
  • Graburkunde bzw. Grabstättennutzungsvertrag
  • Auftrag zur Bestattung

(2) Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist die Beratung durch die Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen möglich (Auswahl der Grabstände vor Ort, Gebühreninformation). (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände / Urnenwahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Für die Bestattungen haben folgende Personen:

a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerb) die volljährigen Kinderc) die Elternd) die Großelterne) die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Personin der genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung zu sorgen. Der Bestattungspflichtige soll gleichzeitig Nutzungsberechtigter sein.

(5) Erdbestattungen und Einascherungen sollen nach dem Bestattungsgesetz § 17 Land Sachsen-Anhalt innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz § 17 Land Sachsen-Anhalt innerhalb eines Monats nach Einascherung beizusetzen. In Abweichung von Satz 1 ist für Erdbestattungen nach dem 10. Tag eine schriftliche Fristveränderung mit Begründung durch den Bestatter bzw. den Nutzungsberechtigten einzureichen. (6) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung unterweitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht.

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, auch die Überurne bei unterirdischer Aschebeisetzung muss ebenfalls aus leicht abbaubarem Material bestehen. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

§ 10 - Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Dienstleistungserbringer ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Grabstätten haben folgende Größen:

a) Grabstätten für Erdbestattung Einzelstelle 1,25 m x 3,00 mb) Grabstätten für Erdbestattung Doppelstelle 2,50 m x 3,00 mc) Grabstätten für Erdbestattung Kindergrab 0,90 m x 1,60 md) Urnenreihengrabstelle 0,70 m x 0,90 me) Urnenwahlgrabstätte 0,70 m x 0,90 mf) Urnengemeinschaftsanlage (anonym / halbanonym) 0,50 x 0,50 m

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Innerhalb der Ruhezeit darf die Grabstände nicht neu belegt werden. (2) Die Ruhezeit beträgt auf den in § 1 genannten Friedhofena) fur Leichen 30 Jahreb) fur Aschen 30 Jahrec) bei Verstorbenen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung und endet am Monatsende der festgelegten Ruhezeit.

§ 12 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebiets sind in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebiets nicht zulässig. Gleiches gilt für die Umbettungen von halb- und anonymen Grabstätten. § 4 Abs. (5) bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf einen schriftlichen Antrag. (5) Alle Umbettungen werden durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt nach Abstimmung zwischen dem beauftragten Bestattungsunternehmen und der Friedhofsverwaltung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Genehmigung der Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen nur bei behördlicher oder richterlicher Anordnung sowie zu Umbettungszwecken ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Urnengemeinschaftsanlage (anonym / halbanonym)

§ 14 - Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird bei Eintritt des Sterbefalles vergeben, sowie in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes erhält als Beleg einen Bescheid. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung des Bescheides. (3) Das Nutzungsrecht beträgt auf den in § 1 genannten Friedhofen:

a) Erdreihengrab 30 Jahreb) Erdwahlgrab 30 Jahrec) Urnenreihengrab 30 Jahred) Urnenwahlgrabstätten 30 Jahree) Urnengemeinschaftsanlage (anonym / halbanonym) 30 Jahre

(4) Das Nutzungsrecht beginnt am ersten des auf die Bestattung oder Beisetzung folgenden Monats.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich bis auf Absatz 3) Buchstabe e) die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(8) Bei Abgabe oder dem Einzug des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefristen der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren für belegte oder teilbelegte Grabstätten besteht nicht.

§ 15 - Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall einzeln, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgelegten Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

§ 16 - Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (2) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungen nur jeweils eine Leiche pro Grabstelle bestattet werden. Zusätzlich konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ohne Erdbestattung konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden. Die hieraus resultierende Verlängerung der Nutzungsdauer ist kostenpflichtig. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (4) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, für die bereits ein Nutzungsrecht verliehen wurde, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Der Wiedererwerb eines abgelaufenen Nutzungsrechts ist einmalig für maximal 30 Jahre und nur auf Antrag möglich. (6) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht staat.

§ 17 - Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstättenb) Urnenwahlgrabstätten entsprechend § 15

c) Urnengemeinschaftsanlage (anonym / halbanonym)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Urnengemeinschaftsanlage ist für Urnenbestattungen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren bestimmt. Die Beisetzung der Urne erfolgt bei einem anonymen Begräbnis ohne die Anwesenheit von Angehörigen. Diese erfolgt durch das Bestattungsunternehmen, nach der Trauerfeier und Verabschiedung durch die Angehörigen. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind später nicht möglich. (4) Auf der anonymen und halbanonymen Anlage ist die Ablage von kleinen Blumengebinden nur auf der darauf vorgesehenen Fläche (zentraler Ablageplatz für keine Blumengebinde) gestattet und wird durch den Bauhof, spätestens nach 14 Tagen beräumt. Dies gilt auch für Grabstätten gem. § 14 (3)).

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern (ab 0,50 m) ist nicht gestattet. (2) Auf der Fläche der anonymen und halbanonymen Grabstätten ist kein Grabschmuck, wie Pflanzschalen, Kunstblumen, Kerzen, Laternen, Grablicter, Grabkeramik und sonstige Ausschmückungen gestattet. (3) Alle Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß instand zu halten. (4) Vernachlüssigt ein Nutzungsberechtigter die Pflege der Grabstände oder ist die Sicherheit nicht mehr gegeben, wird diesem schriftlich in einer angemessenen Frist ein Termin zum Herrichten und zur Pflege gegeben. Wir die Grabstände bis zu der Frist nach Satz 1 nicht hergerichtet und gepflegt, stellt die Stadt Sandau (Elbe) die Grabstände wieder her. Die Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die betroffenen Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Sollte das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen sein, verbleibt der Grabstein bis zum Ablauf der Ruhefrist auf der Grabstätte.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und Veränderung gärtnerischer Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Sandau (Elbe).

VI. Grabmale

§ 19 - Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung errecht und verändert werden. (2) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale konnen flach oder angeschrägt auf die Grabstände gelegt werden. (3) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemänen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Wenn es durch eine Standsicherungsüberprüfung zur Behebung von Mängeln kommt, sind diese dem jeweiligen Nutzungsberechtigten anzuzeigen und die Kosten zur Behebung der Mängel sind ebenfalls vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Die Kennzeichnung eines Grabes für die Grabstätten gemäß § 13 Abs. 3, Buchstabe a bis e ist, ausgenommen bei anonymen Beisetzungen, notwendig. Die Kennzeichnung für die halbanonymen Beisetzungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten sind im Preis davon enthalten (Grabplatte mit Ornamenten). Je nach Bodenbeschaffenheit ist der Grabstein 6 Monate nach erfolgter Bestattung zu setzen, jedoch spätestens nach 1 Jahr.

§ 20 - Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nicht von der Grabstätte entfernt werden. Sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Sandau (Elbe). Sofern Grabstätten von der Stadt Sandau (Elbe) abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 21 - Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Aufbewahrung in der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.

§ 22 - Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern sind in den Trauerhallen abzuhalten. Und können unter besonderen Umständen am Grabe abgehalten werden, wenn die zuständige Gemeinde dies genehmigt. (2) Besondere Umstände sind gegeben, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat, von der Leiche Gesundheitsgefahren ausgehen, wenn ein pandemischer Ausnahmezustand herrscht oder die Bestattung ohne Angehörige erfolgt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23 - Alte Rechte

Für Grabstätten, über die die Stadt Sandau (Elbe) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit- bzw. Ruhezeit nach den bei Vergabe gültig gewesenen Vorschriften mit der Einschränkung, dass die vor dem in Kraft treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer auf maximal zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt werden. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach in Kraft treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Eine Nachbelegung, die anteilig über den maximalen Nutzungszeitraum hinausgeht, führt zu einer Gebührenpflicht entsprechend der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung in anteiligem Umfang.

§ 24 - Haftung

Die Stadt Sandau (Elbe) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen.

§ 25 - Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 8 Absatz 6 Kommunalverfassungsgesetz LSA vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. sich als Besucher entgegen des § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen nicht befolgt.
  2. 2. Entgegen § 5 Abs. 4

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z. B. Fahrräder, Rollschuhen, Inlineskater) befindet außer Fahrzeuge der Stadt, Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Hinterbliebene mit Fahrgenehmigung sowie Rollstühle und Kinderwagen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen verkauft sowie gewerbliche Dienste anbietet.

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähne einer Bestattung Arbeitsen ausfuhrt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteil,

f) Abraum und Abfälle ablagert, die nicht aus dem Friedhofsgebrauch stammen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) unberechtigt betritt,

h) larmt, ist, trinkt sowie lagert,

i) Hunde unangeleint mitfuhr.

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
  2. 4. als Gewerbebetriebender entgegen § 6 Abs. 3, 4 und 5 die Tätigkeiten nicht bei Tageslicht durchfuhrt, die bei Arbeiten anfallenden Abfälle nicht entfern und nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz nicht in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand versetzt,
  3. 5. entgegen § 18 und 19 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfern,

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 27 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Sandau (Elbe) vom 17.01.2018 außer Kraft.

Sandau (Elbe), den 22.09.2021

Lange Bürgermeisterin