Friedhofsgebühren Klietz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Klietz · Sachsen-Anhalt · PLZ 39524

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.04.2015 (3. Änderungssatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I Nr. 1 GebS i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 04.05.2012
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I Nr. 3 GebS i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 04.05.2012 (einstellige Wahlgrabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I Nr. 6 GebS i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 04.05.2012
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
250,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 62 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 250 € für 4 Urnen (= Ø 62 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. I Nr. 8 GebS i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 04.05.2012 (einziger Urnenwahlgrab-Tarif, pauschal für bis zu 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. I Nr. 9 GebS i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 04.05.2012
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. I Nr. 11 a) GebS i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 16.04.2015

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.04.2015 (3. Änderungssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 6, 8, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2011 (GVBl. LSA S. 814) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13.12.1996 zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde Klietz in seiner Sitzung am 04.05.12 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentarif

§ 5 der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind einmalig bei Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten.

1. Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit200,00 EUR
2. Nachkauf Reihengrab zur Pflege max. 5 Jahre, pro Jahr25,00 EUR
3. Wahlgrabstätte einstellig für die Dauer der Ruhezeit250,00 EUR
4. Wahlgrabstätte zweistellig für die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten400,00 EUR
5. Wahlgrabstätten 3stellig für die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten600,00 EUR
6. Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit125,00 EUR
7. Nachkauf Urnenreihengrab zur Pflege max. 5 Jahre, pro Jahr10,00 EUR
8. Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen250,00 EUR
9. Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld300,00 EUR
10. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
für jedes Jahr der Nachbelegung 1/25 der jeweiligen Gebühren lt. Gebührentarif
11. Benutzung der Trauerhalle
bis zu 4 Tage25,00 EUR
jeder weitere Tag8,00 EUR
12. Beisetzung im halbanonymen Grabfeld300,00 EUR

II. Sonstige Gebühren

1. Einebnung einer einstelligen Grabstätte200,00 EUR
2. Einebnung einer mehrstelligen Grabstätte300,00 EUR

§ 2 Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft

Klietz, den 04.05.12

J. Masch Bürgermeister

Verfahrensvermerk: OT Neuermark-Lübars, Dorfstr. 45 (Dorfgemeinschaftshaus)

Ausgehängt am: 03.05.2012 Abzunehmen am: 24.05.2012

Gemeinde Klietz Rathenower Straße 39524 Klietz Tel.: 039327-238 Fax: 039327-270 (Unterschrift, Stempel)

Abgenommen am: 25.05.2012

Gemeinde Klietz Rathenower Straße 2a 39524 Klietz Tel.: 039327 - 238 Fax: 039327 - 270 (Unterschrift, Stempel)

1. Änderungssatzung

zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz vom 16.04.2002

Auf der Grundlage der §§ 6, 8, 44 Abs. 3 Ziff. 1 und 91 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522) und den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG LSA – vom 11.6.1991 GVBl. LSA S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) hat der Gemeinderat Klietz in seiner Sitzung am 22.11.2007 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 5 Ziff. III wird wie folgt geändert:

Abräumen einer einstelligen Grabstelle 200,00 €

Abräumen einer mehrstelligen Grabstelle 300,00 €

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Klietz, den 22.11.2007

Masch Bürgermeister

Ausgang und Monat fällig ab 11.10.07

III. Abräumen einer Grabstätte

Abräumen einer einstelligen Grabstelle Abräumen einer zweistelligen Grabstelle Abräumen einer dreistelligen Grabstelle

50,00 € 100,00 € 150,00 €

J.S. Andr. Sales. v. 22.11.97

§ 6

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Gebührensatzung vom 11.02.1993 außer Kraft.

Klietz, den 16.04.2002

Unterschrift Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff 1 der GO für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Zweite Vorschaltgesetz zur Kommunalreform und Verwaltungsmodernisierung vom 15.05.2001 (GVBl LSA Nr. 19/2001 S. 168) - GO LSA - und den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Nr. 44/96, S. 405) geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA Nr. 15/99 S. 150), Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.08.2000 (GVBl. LSA Nr. 32/00 S. 526) hat der Gemeinderat Klietz in seiner Sitzung am 16.04.2002 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebühren, Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse der Friedhof oder seine Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, erstattet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung.

(2) Die Gebühren sind, soweit keine zusätzlichen Regelungen in dieser Satzung getroffen worden sind, im voraus zu zahlen; spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde.

§ 5

Höhe der Gebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten für Grabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind einmalig bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten.

alt in €neu in €Verlängerung des Verfügungs-bzw. Nutzungsrechts bis max. 5 Jahre
1. Reihengrabstätte Grundbetrag für jedes Jahr der Nachbelegung nach § 12 (3) Friedhofssatzung der Gemeinde Klietz150,00200,00 20,0025,00/ Jahr
2. Wahlgrabstätten für 1 Bestattung für jedes Jahr der Verlängerung0,00 0,00250,00 20,00
3. Wahlgrabstätten für 2 Bestattungen für jedes Jahr der Verlängerung300,00 20,00400,00 20,00
4. Wahlgrabstätten für 3 Bestattungen für jedes Jahr der Verlängerung450,00 30,00600,00 20,00
5. Urnenreihengrabstätten Grundbetrag für jedes Jahr der Nachbelegung nach § 14 (2) Friedhofssatzung der Gemeinde Klietz75,00125,00 20,0010,00/Jahr
6. Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Bestattungen für jedes Jahr der Verlängerung225,00 25,00250,00 25,00
7. Anonyme Grabstätten0,00300,00

II. Gebühren für Benutzung der Einrichtungen

alt in €neu in €
1. Benutzung der Leichenhalle je Bestattungsfall bis zu 4 Tage jeder weitere Tag25,00 8,0025,00 8,00

III. Abräumen einer Grabstätte

Abräumen einer einstelligen Grabstelle50,00 €
Abräumen einer zweistelligen Grabstelle100,00 €
Abräumen einer dreistelligen Grabstelle150,00 €

§ 6

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Gebührensatzung vom 11.02.1993 außer Kraft.

Klietz, den 16.04.2002

Unterschrift Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.04.2002 (Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff.1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 08. Juli 2010(GVBl. LSA S. 406) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 GVBl LSA Nr. 8/2002 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26.03.2004 (GVBl. LSA S. 234) hat Gemeinderat Klietz am 28.04.2011 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der § 15 wird wie folgt geändert:

*Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabfelder*

(1) Für anonyme Bestattungen steht ein eingefriedetes Grabfeld von 25 m x 5 m (Grabfeld XIII) ausschließlich zur Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof zur Verfügung. Für jede Beisetzung wird eine Fläche von 0,50 m x 0,50 m bereitgestellt. Das Grabfeld wird nach einem gesonderten Belegungsplan vergeben, der Bestandteil der Satzung ist. Die Vergabe der Plätze wird wie für Reihengrabstellen behandelt, es besteht ein Verfügungsrecht auf eine Ruhezeit von 25 Jahren.

(2) Das halbanonyme Grabfeld steht für die Beisetzung von Särgen und Urnen zur Verfügung. Es befindet sich neben dem anonymen Grabfeld. Im Grabfeld dürfen Leichen und Aschen in voneinander getrennten Reihen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Gräber ist mit kleinen (30 cm x 40 cm), in die Erde eingelassenen Gedenktafeln vorzunehmen. Die Schrift auf den Gedenktafeln ist ausschließlich durch einfräsen der Buchstaben herzustellen, um diese beim Mähen der Fläche nicht zu beschädigen. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts für max. 2 mal 5 Jahre ist möglich.

(3) Auf den vorgenannten Grabstätten ist es nicht erlaubt, Blumen oder Gestecke abzulegen.

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Klietz, den 28.04.2011

J. Masch Bürgermeister

11:54 FAX 03938360060

VGEM ELBE-HAVEL-LAND SAN

004

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff.1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238, 239) - die Änderungen werden in der Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 683) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 GVBl LSA Nr. 8/2002 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26.03.2004 (GVBl. LSA S. 234) hat Gemeinderat Klietz am 12.11.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der § 6 wird wie folgt geändert:

§ 6

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anforderungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Widerholungsfalls nicht nachkommt.

§ 2

Der § 25 (2), Buchstabe d) wird wie folgt geändert:

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

d) eine Erbringung von Dienstleistungen entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

§ 3

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Klietz, den 12.11.2009

Masch Bürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der GO für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Zweite Vorschaltgesetz zur Kommunalreform und Verwaltungsmodernisierung vom 15.05.2001 (GVBl LSA Nr. 19/2001 S. 168) - GO LSA - und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 GVBl LSA Nr. 8/2002 ausgegeben am 11.02.2002 hat der Gemeinderat Klietz auf seiner Satzung am 16.04.2002 die nachfolgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Bereich der Gemeinde Klietz befindlichen kommunalen Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Klietz. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Klietz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besa-ßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofstelle konnen aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft der Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf eigene Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  • Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
  • ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
  • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  • Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  • Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Zuverlösigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen. (3) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine Bestattung oder Beisetzung ist rechtzeitig - spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin - bei der Gemeinde anzumelden. (2) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen, sollen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (3) Die Gemeinde übernimmt generell keine Bestattungsleistungen. Für die Beisetzung Verstorbener sind die Angehörigen zuständig (Öffnen und Schließen des Grabes, Träger). Für die Beisetzung Verstorbener ohne Angehörige ist die Kommune zuständig. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Unterhaltung von Friedhöfen eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Kommune darstellt. (4) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Gemeinde, durch das Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Abstand zwischen den Grabeinfassungen darf max. 30 cm betragen. Innerhalb der Abteilungen sind zwischen den Grabreihen Wege von 0,90 m Breite einzuhalten. Die Wege zwischen den Abteilungen sollten mind. 2,50 m breit sein.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ruhezeit

Die Mindestruhezeit beträgt nach BestattG LSA 15 Jahre. Auf dem Friedhof der Gemeinde Klietz beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Kinder, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt 10 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der bei Nichtanerkennung zum Verstoß gegen die geltende Satzung führen würde erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde während der ersten 6 Monate der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer anderen Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist Grabnummernkarte nach § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, vorzulegen.

In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 20 Abs. 2 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 11

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) anonyme Grabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Maß 1,50 x 0,70 m,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Maß von 2,50 x 1,25 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zusätzlich in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, wenn noch mindestens 10 Jahre Ruhefrist der Erstbelegung bestehen. Für das Grabfeld VII gilt folgende Ausnahmeregelung:

Sollte das 15. Jahr der Erstbelegung in Reihengrabstätten noch nicht überschritten sein, so ist auf Antrag die Beisetzung einer Urne auf dieser Grabstätte möglich. Dadurch verlängert sich die Ruhezeit dieser Grabstätten um weitere 15 Jahre, also auf 40 Jahre.

Zur Pflege der Grabstätten ist ein Nachkauf für max. weitere 5 Jahre möglich, sodass das Verfügungsrecht für die Reihengrabstätte dann insgesamt 45 Jahre betragen kann.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. Wahlgrabstätten werden in den Abmessungen 2,50 x 2,50 m bzw. 2,50 m x 3,75 m eingerichtet. Auf Antrag kann die Beisetzung von max. 2 Urnen je Liegeplatz gestattet werden. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn spätestens ein Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige und mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstände hingeswiesen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen

Die Grabstätten werden in den Abmessungen von 1,00 m x 0,70 m eingerichtet.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

Für das Grabfeld VIII gilt folgende Ausnahmeregelung:

Sollte das fünfzehnte Jahr der Erstbelegung in Urnenreihengrabstätten noch nicht überschritten sein, so ist auf Antrag die Beisetzung einer weiteren Urne auf dieser Grabstätte möglich. Dadurch verlängert sich die Ruhezeit dieser Grabstätten um weitere 15 Jahre, also auf 40 Jahre.

Zur Pflege der Grabstätten ist ein Nachkauf für max. weitere 5 Jahre möglich, sodass das Verfügungsrecht für diese Urnengrabstätten insgesamt 45 Jahre betragen kann.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Nachbelegung durch max. 2 Urnen pro Liegefläche ist möglich, sowieit die Ruhefrist der Erstbelegung nicht abgelaufen ist. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Anonyme Grabstätten

Für anonyme Bestattungen steht ein eingefriedetes Grabfeld von 25 m x 5 m auf dem Friedhof zu Verfügung. Für jede Beisetzung wird eine Fläche von 0,70 m x 0,70 m bereitgestellt. Das Grabfeld wird nach einem gesonderten Belegungsplan vergeben, der Bestandteil der Satzung ist. Die Vergabe der Plätze wird wie für Reihengrabstellen behandelt, es besteht ein Verfügungsrecht auf eine Ruhezeit von 25 Jahren.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Vergabe der Grabstätten erfolgt nach dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz, auf der Grundlage der geltenden Baumschutzsatzung.

VI. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Kennzeichnung eines Grabes mit einer Schriftplatte ist notwendig. (2) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sowie die Entfernung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht werden ist. (4) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (5) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte der Grabstelle. (6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Beisetzung verwendet werden. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, ist die Gemeinde berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die Kosten davon fragt der Nutzungsberechtigte. (8) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Rüttelprobe überprüft. (9) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (10) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 19

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20

Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte

(1) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß Instandzuhalten. Auch das weitere Umfeld ist mit sauber zu halten. (2) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte nicht benannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12wöchiger Hinweis auf der Grabstände.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor Einziehung des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Bei Entziehung des Nutzungsrechtes, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Unzulässig ist

a) das Bepflanzen mit Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten,

d) das Bepflanzen mit Strauchern und Koniferen vor, hinter und zwischen den Grabstätten,

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 21

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen in fest verschlossenen Särgen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen von den Angehörigen besichtigt werden. (3) Die Leichenhalle steht für alle Bestattungen zur Verfügung, die auf dem Friedhof staatfinden.

§ 22

Trauerfeiern

Die Trauerfeiern dürfen in der Leichenhalle oder am Grabe abgehalten werden.

IX Schlußvorschriften

§ 23

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, mit der Einschränkung, dass die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer auf max. 2 Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt werden. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Ausnahmeregelungen gelten für die Grabfelder VII und VIII (siehe § 12 und 14 dieser Satzung)

§ 24

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Verstöbe gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des §4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Orts entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befind,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2)

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10)

f) die Bestimmungen über ortsübliche Gestaltung für Grabmale nicht einhalt (§ 18 Abs. 2)

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erichtet oder verändert (§ 18 Abs.3)

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 18 Abs. 3)

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand halt (§ 18 Abs. 5)

j) Grabstätten entgegen § 20 Abs. 1 und 3 gestaltet

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 20 Abs. 2)

(3) Schuldhaft verursachte Schäden auf dem Friedhof müssen vom Verursacher beseitigt werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19.02.1987 (BGBl. S 602) findet Anwendung.

§ 26

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.02.1993 außer Kraft.

Klietz, den 16.04.2002

Unterschrift Bürgermeister

Anlage: Belegungsplan Friedhof Belegungsplan anonymes Grabfeld

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz vom 16.04.2015

Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, Bismarckstraße 12, 39524 Schönhausen (Elbe); ☎ (039323) 840-0, Fax: (039323) 840-30 Nebenstelle Marktstraße 2, 39524 Sandau (Elbe), ☎ (039383) 600-0, Fax: (039383) 600-60

Beschlussvorlage

öffentlich

Vorlage durch: OA

Gemeinde: Klietz

Datum: 23.03.2015

Zeichnung:

Beauftragter des LK Sdl.:

Ltr. Hauptamt:

Ltr. Kämmerel:

Ltr. Bauamt:

Ltr. Ordnungsamt:

Sachbearbeiter/in:

SitzungSitzungstagErgebnisBeschluss-Nr.
☐ Hauptausschuss Anz. Ausschussmitglieder dav. anwesendJa Nein Enthaltungen
☑ Gemeinderat 13 Anz. Gemeinderäte und Bgm. 12 dav. anwesend16.04.2015Ja Nein Enthaltungen7 4 1 41/09/II/15

Betreff

  1. 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz

Sachverhalt

Der § 5, Nr. 11 der Friedhofsgebührensatzung regelt bisher nur die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof in Klietz. Derzeit ist für die Benutzung der Trauerhalle in Klietz eine Gebühr in Höhe von 25,00 € festgelegt.

Der Friedhof für den Ortsteil Neuermark-Lübars wird von der Kirche verwaltet, jedoch sind die Trauerhallen in Neuermark und Lübars Eigentum der Gemeinde Klietz.

Um eine gemeinsame Regelung für die Nutzung der kommunalen Trauerhallen auf dem Friedhof der Gemeinde Klietz und seine Ortsteile zu schaffen, wird eine Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle in Klietz von 30,00 € und für die Benutzung der Trauerhalle Neuermark und Lübars von 20,00 € vorgeschlagen.

Die Genehmigung zum Errichten von Grabsteinen wird in der Gebührensatzung neu aufgenommen, da diese Gebühr in der bisherigen Satzung nicht geregelt war. Es wird empfohlen, diese auf eine Höhe von 10,00 € aufzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Klietz beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.

Unterschrift Bürgermeister

3. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Klietz

Auf der Grundlage der §§ 8, 9 und 11 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Nr. 44/96, S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. LSA, S. 522), hat der Gemeinderat Klietz in seiner Sitzung am 16.04.2015 nachfolgende 3. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Gebührentarif

§ 5 der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

11 a). Benutzung der Trauerhalle Klietz bis zu 4 Tage jeder weitere Tag 30,00 EUR 8,00 EUR 11 b). Benutzung der Trauerhallen in Neuermark und Lübars bis zu 4 Tage 20,00 EUR jeder weitere Tag 8,00 EUR

II. Sonstige Gebühren

  1. 3. Genehmigung zum Errichten von Grabsteinen 10,00 EUR

§ 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

Klietz, den

J. Masch Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Klietz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Klietz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Klietz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Klietz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Klietz nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Klietz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Klietz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €