🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.02.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kamern
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2011 (GVBl. LSA S. 814) und den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 letzte berücksichtigte Änderung: §§ 13 und 13a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58) hat der Gemeinderat Kamern in seiner Sitzung am 14.02.2013 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen in der Gemeinde Kamern OT Rehberg und Wulkau sowie für die Benutzung der gemeindeeigenen Trauerhallen auf den kirchlichen Friedhöfen in Kamern und in Schönfeld werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebühren, Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse der Friedhof oder seine Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, erstattet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistung. (2) Die Gebühren sind, soweit keine zusätzlichen Regelungen in dieser Satzung getroffen worden sind, im voraus zu zahlen; spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde.
§ 5
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten für Grabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren
Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind einmalig bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten.
- 1.1. Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit 200,00 EUR
- 1.2. Wahlgrabstätte einstellig für die Dauer der Ruhezeit 200,00 EUR
- 1.3. Wahlgrabstätte zweistellig für die Dauer der Ruhezeit 400,00 EUR
- 1.4. Wahlgrabstätte dreistellig für die Dauer der Ruhezeit 600,00 EUR
- 1.5. Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit 200,00 EUR
- 1.6. Urnenbeisetzung im anonymen oder halbanonymen Urnenfeld 300,00 EUR
- 1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstände Für jeder Jahr der Nachbelegung 1/25 der jeweiligen Gebühren lt. Gebührentarif
II. Gebühren für Benutzung der Einrichtungen
Benutzung der Trauerhalle je Bestattungsfall:
- 2.1. Nutzung bis zu 4 Tagen
25,00 EUR
- 2.2. Nutzung jeder weitere Tag
10,00 EUR
III. Gebühren für Beräumung Grabstätte
- 3.1. Abräumen einer einstelligen Grabstelle
200,00 EUR
- 3.2. Abräumen einer mehrstelligen Grabstelle
300,00 EUR
IV. Sonstige Gebühren
- 4.1. Genehmigung zum Errichten von Grabsteinen
25,00 EUR
§ 6 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kamern vom 16.10.2007 außer Kraft.
Kamern, den 14.02.2013
Beck Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Kamern
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2011 (GVBl. LSA S. 814) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 GVBl LSA Nr. 8/2002 letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat Kamern am 14.02.2013 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Gemeinde Kamern, Ortsteile Rehberg und Wulkau befindlichen kommunalen Friedhöfe sowie für die kommunalen Trauerhallen auf den Kirchenfriedhöfen in Kamern und in Schönfeld.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Kamern (Friedhofsträger). (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kamern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde auf Antrag zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf eigene Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1)Die Friedhöfe sind in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Sofern in der Kirche Wulkau öffentliche Veranstaltungen stattfinden, ist der Friedhof Wulkau auch während dieser Zeit geöffnet.
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahrendürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- Kompostierbare Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstödt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Widerholungsfalls nicht nachkommen. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Dienstleistungen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten erbracht werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktage vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine Bestattung oder Beisetzung ist rechtzeitig - spätestens jedoch 2 Tage vor dem vorgesehenen Bestattungstermin - in der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land anzumelden. (2) Erdbestattungen und Einascherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen spätestens 1 Monat nach der Einascherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (3) Der Friedhofsträger übernimmt generell keine Bestattungsleistungen. Für die Beisetzung Verstorbener sind die Angehörigen zuständig und müssen sich hierzu eines Bestattungsunternehmens bedieren (Öffnen und Schließen des Grabes, Träger). Die Kostenträgt der Bestattungspflichtige bzw. der Angehörige des Verstorbenen. (4) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch den Friedhofsträger, durch das Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche 0,90 m, von der Oberkante Ume bis Erdoberfläche 0,65 m. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Der Abstand zwischen den Grabeinfassungen darf max. 0,50 m betragen. Innerhalb der Abteilungen sind zwischen den Grabreihen Wege von 0,90 m Breite einzuhalten. Die Wege zwischen den Abteilungen sollenen mind. 2,50 m breit sein.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge durren hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ruhezeit
Auf dem Friedhof der Gemeinde Kamern beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der bei Nichtanerkennung zum Verstoß gegen die geltende Satzung führen wurde erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde während der ersten 6 Monate der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer anderen Reihengrabstände sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist Grabnummernkarte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 5 vorzulegen.
In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt, der sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten kann. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten,
d) anonyme und halbanonyme Grabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. (2) Reihengrabstätten werden in den Abmessungen 2,50 m x 1,25 m eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, zusätzlich in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, wenn noch mindestens 10 Jahre Ruhefrist der Erstbelegung bestehen. (4) Auf Antrag kann die Nachbelegung durch Beisetzung einer Urne gestattet werden, sofern die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Ruhefrist verlangert sich entsprechend.
Für Abt. I, Reihe 2 und 3 auf den Friedhof Rehberg gelten folgende Ausnahmeregelungen:
Die Reihengrabstätten können mit 2 Urnen nachbelegt werden. Die Ruhefrist verlängert sich entsprechend. Das Nutzungsrecht (25 Jahren) kann nach Ablauf der Ruhezeit einmal wiedererworben werden, auch wenn keine Nachbelegung erfolgte. Die Nutzungszeit beginnt mit Ablauf der Ruhezeit zu laufen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich.
Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur möglich, wenn spätestens ein Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
Für Abt. I, Reihe 1 auf dem Friedhof in Rehberg gilt folgende Ausnahmeregelung:
Das Nutzungsrecht (25 Jahren) kann nach Ablauf der Ruhezeit einmal wiedererworben werden, auch wenn keine Nachbelegung erfolgte. Die Nutzungszeit beginnt mit Ablauf der Ruhezeit zu laufen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich.
Die Reihengrabstätten in Abteilung I Reihe 1 können innerhalb der Nutzungszeit nicht nachbelegt werden.
Diese Reihe wird nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit geschlossen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind mehrteilige Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (2) Wahlgrabstätten werden in den Abmessungen 2,50 x 2,50 m eingerichtet. (3) Auf Antrag kann die Nachbelegung von max. 2 Urnen je Grabstelle gestattet werden. Die Ruhefrist verlangert sich entsprechend. (4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur möglich, wenn spätestens ein Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushandigung der Verleihungsurkunde. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstände, hingewiesen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (8) Das Ausmaern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Wahlgrabstätten (§13),
b) Urnenreihengrabstätten,
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen durch Nachbelegung (§12),
c) Anonyme und halbanonyme Grabstätten (§15)
Die Grabstätten werden in den Abmessungen von 1,00 m x 0,70 m eingerichtet.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15
Anonyme und halbanonyme Grabstätten
(1) Für anonyme Bestattungen steht ein eingefriedetes Grabfeld ausschließlich zur Beisetzung von Urnen auf dem Friedhof zu Verpfugung. Für jeder Beisetzung wird eine Fläche von 0,70 m x 0,70 m bereitgestellt. Das Grabfeld wird nach einem gesonderten Belegungsplan vergeben. Die Vergabe der Plätze wird wie für Reihengrabstellen behandelt, es besteht ein Verpfugungsrecht auf eine Ruhezeit von 25 Jahren. (2) Das halbanonyme Grabfeld steht für die Beisetzung von Urnen zur Verfügung. Im Grabfeld)dürfen Aschen in voneinander getrennten Reihen beigesetzt werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. In jeder Grabstelle darf nur eine Asche beigesetzt werden. Die Kennzeichnung der Gräber ist mit kleinen (30 cm x 40 cm), in die Erde eingelassenen Gedenktafeln vorzunehmen. Die Schrift auf den Gedenktafeln ist ausschließlich durch einfräsen der Buchstaben herzustellen, um diese beim Mahen der Fläche nicht zu beschädigen. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (3) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kranze oder Gestecke ist nur auf der gemeinschaftlichen Anlage zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt nach dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Kennzeichnung eines Grabes mit einer Schriftplatte oder einem Kreuz ist notwendig, Ausnahmen bildet die unter § 15 genannte Grabstände. (2) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sowie die Entfernung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Friedhofsträger. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht worden ist. (4) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (5) Die Grabmale sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte der Grabstelle. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von dem Friedhofsträger oder dessen Beauftragtem überprüft. (8) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (9) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 18
Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete Grabmale oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Der Friedhofsträger kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann der Friedhofsträger auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann der Friedhofsträger mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 19
Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte
(1) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten und für die Dauer der Nutzung ordnungsgemäß Instand zu halten. Auch das weitere Umfeld ist mit sauber zu halten. Die Einfassung von Reihengrabstellen hat die Höhe von (B x H) 700 x 1700 cm und ist aus ortsüblichem Material zu fertigen. (2) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte nicht benannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12wöchiger Hinweis auf der Grabstände.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor Einziehung des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzugs noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
Bei Entziehung des Nutzungsrechtes, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Unzulässig ista) das Bepflanzen mit Bäumen oder großwüchsigen Strauchern,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten,
d) das Bepflanzen mit Strauchern und Koniferen vor, hinter und zwischen den Reihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten vor und zwischen den Grabstätten.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 20
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen in fest verschlossenen Särgen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen von den Angehörigen besichtigt werden. (3) Die Leichenhalle steht für alle Bestattungen zur Verfügung, die auf dem Friedhof staatfinden.
§ 21
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern dürfen in der Leichenhalle oder am Grabe abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 22
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, mit der Einschränkung, dass die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer auf max. 2 Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt werden. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 23
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Verstöbe gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des §4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Orts entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunded) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10 Abs. 2)
e) die Bestimmungen über ortsübliche Gestaltung für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 2)
f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17 Abs.3)
g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 17 Abs. 5)
h) Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 und 3 gestalteti) Grabstätten vernachlässigt (§ 19 Abs. 2)
j) eine Erbringung von Dienstleistungen entgegen § 6 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Schuldhaft verursachte Schäden auf dem Friedhof müssen vom Verursacher beseitigt werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung.
§ 25 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sowie für die Nutzung kommunaler Leichenhallen auf kirchlichen Friedhöfen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Kamern vom 16.10.2007 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 27.10.2009 außer Kraft.
Kamern, den 14.02.2013
Beck Bürgermeister