Friedhofsgebühren Rochau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Rochau · Sachsen-Anhalt · PLZ 39579

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2008 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungder​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌‍ Gemeinde Rochau

Ortsteil Schartau

Auf der Grundlage der Friedhofssatzung der Gemeinde Rochau mit seinem Ortsteil Schartau in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405) sowie § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 in der jeweils zuletzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rochau in seiner Sitzung am 13.11.2008 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines Gegenstand und Höhe der Gebühren

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Friedhofes und seiner Einrichtungen Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gebührentarif richtet, der Bestandteil dieser Satzung ist.

Die Gebühren, die anlässlich der Bestattung dessen, dem eine Ehrengrabstätte zuerkannt wird, anfallen, trägt die Gemeinde Rochau.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen beantragt sowie der Bestattungspflichtige.

Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Heranziehung und Fälligkeit

Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig.

Eines förmlichen Heranziehungsbescheides bedarf es nicht. Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt.

Nach erfolgter Mahnung werden Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Gebührentarif zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rochau, OT Schartau

I. Nutzungsrechte für Grabstätten

Dauer/ JahreEuro
1) Reihengräber (einschließlich Aufstellungsgebühr Grabsteine, Grabplatten und Grabeinfassungen)
a) je Reihengrabstelle3070,00
2) Wahlgrabstätten (einschließlich Aufstellungsgebühr Grabsteine, Grabplatten und Grabeinfassungen)
a) Erdbestattungen/ Einzeln3080,00
b) Erdbestattungen/ Doppel30160,00
c) Urnen3075,00
d) Urnengemeinschaftsanlage30100,00
3) Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstelle (Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Urnenstelle gebührenpflichtig verlängert werden.)75,00
4) Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen (Verlängerungsgebühr pro Jahr je Einzelgrabstelle)2,00
5) Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstellen (Verlängerungsgebühr pro Jahr je Urnengrabstelle)3,00

II. Sonstige Gebühren

Euro
1) Verwaltungsgebühr5,00

§ 5

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rochau, den 13.11.2008

Dirk Zeidler Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Gemeinde Rochau

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) sowie § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 45) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rochau auf seiner Sitzung am 20.11.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsbezirke

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen

§ 10 - Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten

§ 16 - Beisetzung von Aschen

§ 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 - Wahlmöglichkeit

VI. Grabmale

§ 20 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 22 - Zustimmungserfordernis

§ 23 - Anlieferung

§ 24 - Standsicherheit der Grabmale

§ 25 - Unterhaltung

§ 26 - Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 - Allgemeines

§ 28 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 29 - Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 30 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 - Benutzung der Leichenhalle

§ 32 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 33 - Alte Rechte

§ 34 - Haftung

§ 35 - Gebühren

§ 36 - Ordnungswidrigkeiten

§ 37 - Inkrafttreten

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgenden im Gebiet der Gemeinde Rochau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und Friedhofsteil:

  • Friedhof in Schartau

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof ist öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rochau. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rochau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3

Bestattungsbezirke

Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.

d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e. Druckschriften zu verteilen, f. Abraum und Abfalle außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzulagern, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. zu larmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhunde.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände)dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstott oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 15 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 BestattG LSA.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgtauf dem Friedhof in Schartau

25 Jahre

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahrauf dem Friedhof in Schartau 15 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebiets sind in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebiets nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 27 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV.

Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Urnenreihengrabstätten,

f) Ehrengrabstätten

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgeben werden. (2) Es werden eingerichteta. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Verleihungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Wahl- und Ehrengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Rochau.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VI.

Grabmale

§ 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Großunterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Grabstätten für Personen bis zum vollendeten 5 Lebensjahr: Höhe 0,60 m, Breite 0,40 mb) Grabstätten für Personen vom 6. Lebensjahr an: Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m,

c) Wahlgrabstätten; Höhe 1,10 m, Breite 1,50 m,

d) Urnengrabstätten: Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m

(6) In den Belegungsplänen konnen im Rahmen der Absätze 4 und 5 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschreiben werden. (7) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 18).

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Gemeinde vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Rochau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei

Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde Rochau. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verpfugungsberechtigte verantwortlich. Verpfugungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Verfugungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegen ausschließlich der Gemeinde. (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablicter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen.

§ 28

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstände müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen konnen für die Bepflanzung der Grabstände Kleinere Flächen als die Grabstände vorgeschrieben und{nahere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstände getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 29

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 27).

§ 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 27 Abs.3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Rochau die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der

Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX.

Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34

Haftung

(1) Die Gemeinde Rochau haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Rochau nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Rochau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen ausfuhrt,

d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteilt, f)Abraum und Abfall außerhalb der darauf bestimten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) larmt, ist und trinkt, lagert,

i) Tiere mitbringt.

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchfuhrt,
  2. 4. als Gewerbetriebender entgegen § 7 Abs.1, 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  4. 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  5. 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand halt,
  1. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  2. 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  3. 10. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

§ 37

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Rochau vom 24.10.2008 außer Kraft.

Rochau, den 20.11.2009

Uwe Großpietsch Bürgermeister