Friedhofsgebühren Hohenberg-Krusemark 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hohenberg-Krusemark · Sachsen-Anhalt · PLZ 39596

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.09.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark (Friedhofsgebührensatzung Hohenberg-Krusemark)

Auf Grund der §§ 8, 9 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohenberg-Krusemark in seiner Sitzung am 08.09.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Hohenberg-Krusemark gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:

  1. 1. Trauerhalle in Hohenberg-Krusemark,
  2. 2. Friedhof mit Trauerhalle in Altenzaun,
  3. 3. Friedhof in Hindenburg,
  4. 4. Trauerhalle in Kirchpolkritz.

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren gemäß den Gebührenverzeichnissen (Anlage) erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den beiliegenden Gebührenverzeichnissen. Die Gebührenverzeichnisse sind als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Die Gebühren verstehen sich als Nettobeträge. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird im Falle der Umsatzsteuerpflicht zusätzlich geschuldet.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist,

a. wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend § 10 Abs. 2 BestattG LSA, b. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe bzw. Trauerhallen. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren unterliegen dem Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5 – Einzelleistungen

(1) Soweit in den Gebührenverzeichnissen Leistungen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtungen nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.

(2) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten errechnet.

§ 6 – Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 7 – Übergangsvorschriften

Für alte Grabrechte gelten die Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark.

§ 8 – Billigkeitsmaßnahmen

Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Gemeinderat.

§ 9 – In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark für den Ortsteil Altenzaun vom 26.08.2010 und die Gebührensatzung der Trauerfeierhalle der Gemeinde Hohenberg-Krusemark vom 30.08.2001 außer Kraft.

Hohenberg-Krusemark, den 08.09.2026

Dirk Kautz

(Siegel) Bürgermeister ANLAGE GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenberg-Krusemark

Benutzungsgebühren für die in der Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark geregelte Ruhezeit

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten)
  1. 1.1. Erdgrabstätten
  2. 1.1.1. Reihengrab bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 240,00 €
  3. 1.1.2. Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 480,00 €
  4. 1.1.3. Wahlgrab (einstellig) 480,00 €
  5. 1.1.4. Wahlgrab (zweistellig) 960,00 €
  1. 1.2. Urnengrabstätten
  2. 1.2.1. Urnenreihengrab 150,00 €
  3. 1.2.2. Urnenwahlgrab 150,00 €
  4. 1.2.3. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym) 460,00 €
  1. 1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab für je ein Jahr 1.3.1 Erdwahlgrab 24,00 € 1.3.2 Urnenwahlgrab 7,50 € 1.3.3 Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym) 23,00 €
  1. 1.4. Unterhaltungskosten In den vorgenannten Gebühren von 1.1 – 1.3 sind die Unterhaltungskosten für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts enthalten.

1.5 Für die Wahlgrabstätten ist die vollständige Gebühr bei Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten. Bei späteren Bestattungen muss die Ruhefrist für das bereits belegte Grab bis zum Ablauf der Ruhefrist für die letzte Bestattung verlängert werden.

  1. 2. Umbettung Bei einer Umbettung ist zusätzlich die Gebühr nach 1. zu entrichten.
  1. 3. Benutzungsgebühren 3.1 Trauerhalle in Hohenberg-Krusemark 50,00 € 3.2 Trauerhalle in Altenzaun 30,00 € 3.3 Trauerhalle in Kirchpolkritz 20,00 €

Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen beinhaltet die Bereitstellung der Räumlichkeiten einschließlich Reinigung und Stromversorgung.

  1. 4. Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühren werden nach Kosten und Zeitaufwand berechnet:

Dienstleistungsstundensatz pro Mitarbeiter 33,97 €

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 11 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834), sowie des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 287, 295), hat der Gemeinderat Hohenberg-

Krusemark in seiner Sitzung am 08.09.2026 die folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Hohenberg-Krusemark gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:

  1. 1. Trauerhalle in Hohenberg-Krusemark,
  2. 2. Friedhof mit Trauerhalle in Altenzaun,
  3. 3. Friedhof in Hindenburg,
  4. 4. Trauerhalle in Kirchpolkritz.

§ 2 – Friedhofszweck

Die in § 1 genannten Friedhöfe und Trauerhallen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hohenberg-Krusemark waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Der Besuch des Friedhofes ist nur bei Tageslicht gestattet. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, die geschoben werden, Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit fahren. b. Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c. Ausführung störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, d. Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e. Verteilung von Werbedruckschriften und sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, f. Ablagerung von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen, g. Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen, Übersteigen von Einfriedungen, Hecken und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Betreten von Grabstätten und Grabeinfassungen, h. Lärmen, Spielen sowie Lagern, i. Mitführung von Tieren, ausgenommen Blindenführhunde und Schwerbehindertenbegleithunde.

Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark kann Ausnahmen auf Antrag zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Bestattungszeremonien, die der Würde des Ortes widersprechen, sind verboten.

(6) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung und sind spätestens 5 Tage vorher bei der Gemeinde Hohenberg-Krusemark anzumelden.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Gewerbetreibenden erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen, sowie die Erfassung Gebührenpflichtiger sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer der geplanten Arbeiten) mitzuteilen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Unbeschadet § 4 Abs. 4 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde Hohenberg-Krusemark festgelegten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern und die Friedhofsbesucher nicht gefährden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Hohenberg-Krusemark die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 6 – Anmeldung zur Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde Hohenberg-Krusemark anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für die Bestattung haben der überlebende Ehegatte/-gattin oder Eingetragene Lebenspartner/- partnerin, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge zu sorgen. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen (§ 14 Abs. 2 BestattG LSA).

(3) Erdbestattungen sollen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes vorgenommen werden (§ 17 Abs. 2 BestattG LSA). Urnen sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beizusetzen (§ 17 Abs.4 BestattG LSA).

§ 7 – Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachhaltig verändern.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,77 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Gemeinde Hohenberg-Krusemark eine Genehmigung einzuholen.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 2 und 3 werden die Gräber vom beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Grabstätten haben folgende Größen: a. Grabstätten für Erdbestattung Einzelstelle 1,00 m x 2,20 m b. Grabstätten für Erdbestattung Doppelstelle 2,00 m x 2,20 m c. Grabstätten für Erdbestattung Kindergrab 0,90 m x 1,60 m d. Urnengrabstelle

0,70 m x 1,00 m

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(4) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Grabanfertigung und Beerdigung an der Grabstätte entstehen, übernimmt die Gemeinde Hohenberg-Krusemark keine Haftung.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen:

bei Verstorbenen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres

15 Jahre, für alle anderen Verstorbenen

20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen

20 Jahre.

(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

(4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden und bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb eines Friedhofs sind nicht zulässig. Umbettungen von einem anonymen Urnengrab in eine andere Grabstelle sind ebenfalls nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen derjenige, dem das Nutzungsrecht durch Graburkunde verliehen wurde.

(4) Die Gebühren einer Umbettung auf Antrag hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (5) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforderlich, so hat der Antragsteller damit ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Für die bei der Entnahme der Urne beschädigte Überurne übernimmt die Gemeinde Hohenberg-Krusemark keine Haftung.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 11 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:

  1. 1. auf dem Friedhof in Altenzaun a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnengemeinschaftsgrab (teilanonym)
  1. 2. auf dem Friedhof in Hindenburg a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym).

(3) Das Ausmauern von Grabstätten zu Grabgewölben ist nicht zulässig.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der festgelegten Ruhezeit.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist fallen die Reihengräber der Gemeinde Hohenberg-Krusemark zum Zweck der freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengräbern nicht möglich.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattungen nur jeweils ein Verstorbener bestattet werden. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ohne Erdbestattung können maximal drei Urnen beigesetzt werden. (3) Geht bei einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte die vorgeschriebene Ruhefrist über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern. Wurden in dieser Grabstätte zusätzlich noch Urnen beigesetzt, so ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen zu verlängern.

(4) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der jeweiligen Grabnutzungsgebühr verlängert werden. Dies ist jedoch nicht für eine Stelle, sondern nur für die gesamte Grabstätte möglich. Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur stattgegeben, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt ist und gepflegt wird. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde Hohenberg-Krusemark über die Grabstätte anderweitig verfügen.

(5) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, für die bereits ein Nutzungsrecht verliehen wurde, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Urnengemeinschafsanlage (teilanonym).

(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die unter Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Urnengrabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten.

(5) Die teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung. Auf diesen Grabfeldern befindet sich jeweils eine Stele, an der mittels einheitlicher Schriftplatte der Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen durch das beauftragte Bestattungsunternehmen bestellt und angebracht wird. Weitere Zusätze, insbesondere Ornamente oder sonstige Gestaltungselemente, sind zulässig, sofern sie insgesamt nicht mehr als 20 % der sichtbaren Fläche der Schriftplatte einnehmen und keine politischen, verfassungsfeindlichen oder die Würde des Friedhofs beeinträchtigenden Darstellungen oder Aussagen enthalten. Die Zusätze, welche mehr als 20 % der Schriftplatte in Anspruch nehmen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Form und Größe der Schriftplatte wird entsprechend der Vorgaben vor Ort fortgeführt. Umbettungen von Urnen aus den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

(6) Die teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Gemeinde Hohenberg-Krusemark gepflegt. Grabschmuck, wie Blumen und Kränze, dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. (7) Auf den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden nach der Beisetzung keine Nutzungsrechte verliehen. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung des Grabfeldes besteht nicht.

(8) Die Beisetzung auf den teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 15 – Bestimmungen für die Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Gemeinde Hohenberg-Krusemark auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der Gebühren aufgrund der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur bei Eintritt des Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber der Grabstelle als Beleg eine Graburkunde. Der Wechsel des Nutzungsrechtes auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Gemeinde Hohenberg-Krusemark schriftlich mitzuteilen. Wird dies versäumt, so übernimmt die Gemeinde Hohenberg-Krusemark keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen.

(3) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall aus dem nachfolgenden Personenkreis einen Nachfolger bestimmen. Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder, und zwar als erstes das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Rangfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder. c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister (Vollgeschwister), g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b. bis d. und f. bis h. wird die oder der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis übertragen werden. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals, kann die Gemeinde Hohenberg-Krusemark jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen.

(4) Das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark (Friedhofsgebührensatzung Hohenberg-Krusemark). (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

(7) Entstandene Verwaltungskosten zur weitreichenden Ermittlung des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde Hohenberg-Krusemark trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 16 – Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Grabmalen,

Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark gestattet.

(2) Die Genehmigung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark ist rechtzeitig unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Es ist eine Schriftprobe vorzulegen.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (mit Ausnahme von Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen werden stehende Grabmale bis zu folgenden Größen vorgeschlagen:

Grabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m, Grabstätten ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m, Wahlgrabstätten:

Höhe 1,10 m, Breite 1,50 m,

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu einer Höhe von 0,60 m und einer Breite von 0,40 m zulässig.

(6) Liegende Grabmale auf Urnengrabstätten sind ausschließlich auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 3 zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die auf die Grabstätte gelegt werden. Die Grabmale aus Naturstein sind mit einer Höhe von 0,40 m und einer Breite von 0,40 m zulässig.

§ 17 – Aufstellung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Anlage der Gräber sowie die Errichtung der Grabsteine hat unter Beachtung der Fluchtlinie zu erfolgen.

(3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (Inhaber der Graburkunde).

(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Hohenberg-Krusemark auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Hohenberg-Krusemark berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 18 – Allgemeine Bestimmungen zur Herrichtung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen bzw. damit Dritte beauftragen.

(5) Verwelkte Kränze, Blumen und Ranken sind von den Gräbern und den vorgesehenen Flächen der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen zu entfernen und an die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Stehen keine Plätze oder Behältnisse zur Verfügung, sind diese Dinge selbst zu entsorgen.

(6) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen.

(7) Unzulässige Anpflanzungen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, oder Einfriedungen von Begräbnisplätzen sind zu entfernen. Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark kann nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten tätig werden.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Hohenberg-Krusemark.

§ 19 – Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt oder beeinträchtigt es die Sicherheit, hat der Nutzungsberechtigte gemäß Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert sich mit der Gemeinde Hohenberg-Krusemark in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstätte zu befestigen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.

(3) Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, ist die Gemeinde Hohenberg-Krusemark berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten: a. die Grabstätte zu beräumen, einzuebnen und einzusäen, b. das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen beseitigen zu lassen.

§ 20 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts müssen die Grabmale, Grabeinfriedungen usw. von den verantwortlichen Nutzungsberechtigten bzw. vom beauftragten Bestattungsunternehmen binnen vier Wochen entfernt sein, sonst gehen sie ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde Hohenberg-Krusemark über. Die Kosten für Beräumung und Entsorgung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Beräumungen auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 1 und 2 sind mit der Friedhofsverwaltung im Vorfeld abzustimmen.

(2) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark entfernt werden.

§ 21 – Grabpflege für Verstorbene ohne Angehörige

Sofern nicht testamentarisch oder durch entsprechenden Vertrag die finanzielle Grabpflege sichergestellt worden ist, erfolgt eine Bestattung in der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlage ohne Schriftplatte.

§ 22 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen dienen zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten für Verstorbene.

(2) Die Trauerhallen werden gebührenpflichtig zur Nutzung bereitgestellt.

(3) Die Anmeldung auf Überführung einer Leiche in die Trauerhalle hat von dem verantwortlichen Angehörigen zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Überführung ist mit der Gemeinde Hohenberg-Krusemark abzustimmen. Die Verantwortlichkeit des Angehörigen kann auf ein Bestattungsunternehmen übertragen werden.

(4) Eine angemessene Ausschmückung der Kapelle kann durch den Nutzer erfolgen und ist anschließend wieder zu beseitigen.

(5) Die Reinigung der Trauerhallen erfolgt durch die Gemeinde.

(6) Die Benutzung der Trauerhalle nur für die Nutzung der Trauerfeierlichkeiten von Verstorbenen, die nicht auf diesem Friedhof beigesetzt werden, bedarf der Zustimmung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark.

§ 23 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 24 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Hohenberg-Krusemark bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, Belegung und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 25 – Haftung

(1) Die Gemeinde Hohenberg-Krusemark haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungsvorschriften.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Hohenberg-Krusemark nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 26 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Hohenberg-Krusemark verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen sind die Gebühren nach der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Gemeinde Hohenberg-Krusemark (Friedhofsgebührensatzung Hohenberg-Krusemark) zu entrichten.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 4 missachtet,

c. entgegen § 4 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark durchführt,

d. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

e. entgegen § 16 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

f. Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

g. Grabmale entgegen § 17 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, h. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 18 Abs. 6 nicht vom Friedhof entfernt,

i. Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

j. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 20 Abs. 2 ohne vorherige schriftliche Genehmigung entfernt,

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA geahndet werden.

§ 28 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark für den Ortsteil Altenzaun vom 26.08.2010 außer Kraft.

Hohenberg-Krusemark, den 08.09.2026

Dirk Kautz

(Siegel) Bürgermeister