📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Saffig vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Saffig vom 10.12.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die
Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebühren-
bescheides fällig.
§ 4
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom
10.01.2017 außer Kraft.
56648 Saffig, 10.12.2025
Ortsgemeinde Saffig (gez.)
Simone Röttgen
Ortsbürgermeisterin Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung
Es werden erhoben:
I. Für das Ausheben und Schließen der Gräber
EUR
- 1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
110,00
b) vom vollendeten 8. Lebensjahr an
220,00
c) bei einer Urnenbeisetzung
110,00
- 2. Wahlgräber für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
149,00
b) vom vollendeten 8. Lebensjahr an
259,00
c) bei der Belegung der 2.oder jeder weiteren
292,00 Grabstelle
d) bei einer Urnenbeisetzung
110,00
e) bei einer Urnenbeisetzung in der Urnenwand
44,00
- 3. Bei Beerdigungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird auf die vorstehenden Gebührensätze ein Zuschlag von 75 % erhoben.
II. Benutzung der Leichenhalle
für die Benutzung der Friedhofskapelle im Rahmen der Beisetzung / Trauerfeier
a) einer Leiche/einer Urne eines Einwohners bis zu 3 Tagen (pauschal)
77,00
b) einer Leiche eines Einwohners in der Leichenhalle je weiterer Tag
22,00
b) bei einer Urne, je weiterer Tag
17,00
III. Reihengräber
- 1. Gebühren für die Nutzungsrechte an Reihengräbern
- a) Reihengrab für Personen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
149,00
b) Reihengrab für Personen vom vollendeten 8. Lebensjahr an
220,00
c) Urnen-Reihengrab
424,00
d) Anonymes Urnenreihengrab
440,00
e) Pflegeleichtes Urnenrasengrab mit Grabplatte
583,00
f) Baumbestattungen auf 15 Jahre
893,00 Ebenfalls kann für den Partner/die Partnerin eine Grabstätte für eine Gebühr in Höhe von
893,00 erworben werden
g) Rosengrab auf 15 Jahre
893,00
Die Dauer der Überlassung von Reihengräbern
beträgt für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
15 Jahre
b) vom vollendeten 8. Lebensjahr an
25 Jahre
c) Urnen-Reihengräber
15 Jahre IV. Gebühren für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern
1.Für eine Wahlgrabstelle je Grabstelle auf 25 Jahre
440,00
- 2. Für eine Urnen-Wahlgrabstelle mit der Möglichkeit
zur Beisetzung von 4 Urnen
auf 25 Jahre
295,00
- 3. Für eine Grabkammer in der Urnenwand mit der
Möglichkeit zur Beisetzung von 4 Urnen auf 15 Jahre
726,00
- 4. Für den Wiedererwerb der Nutzungsrechte zu 1,2, u. 3 sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
- 5. Für die Angleichung der Zeit des Nutzungsrechtes an die Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten nach § 14 Abs. 4
der Friedhofssatzung
zu IV. 1 für jedes Jahr je Grabstelle
17,60
zu IV. 2. für jedes Jahr
11,80 zu IV. 3. für jedes Jahr
48,40
wobei Teile von Jahren auch als volles Jahr
gerechnet werden.
Die Regelung gilt auch bei der Beisetzung von Urnen
in Grabstellen nach IV. 1.
- 7. Für die Umbettung
a) bei einer Liegezeit bis zu 10 Jahren
440,00
b) bei einer Liegezeit von 10 - 15 Jahren
440,00
c) bei einer Liegezeit von über 15 Jahren
292,00
d) einer Urne –pauschal-
149,00
Für die Leichen von Kindern unter 8 Jahren wird in
jedem Falle die Hälfte der vorstehenden Sätze erhoben.
V. Sonstige Gebühren
Verschlussplatte für Urnenwandgrabstelle
122,00
VI. Einwohner der Ortsgemeinde
Als Einwohner der Ortsgemeinde Saffig gelten auch diejenigen Verstorbenen, die bei ihrem Tode auswärts in einem Heim oder in einem Privathaushalt zur Pflege untergebracht waren und vorher ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ortsgemeinde Saffig hatten.
VII. Vorzeitige Beendigung der Benutzungszeit
Gebühren für die vorzeitige Einebnung einer Grabstelle vor Ablauf der regulären Nutzungszeit für Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Nutzungszeit, pro Jahr (Berechnung erfolgt in einer Summe)
50,00
Wird eine Grabstelle vor Ablauf der 25 bzw. 15-jährigen Nutzungsfrist bzw. Ruhezeit infolge Umbettung der Leiche/Urne aufgegeben, so hat der Erwerber keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Friedhofseigentümer gezahlten Nutzungsgebühr.
VIII. Bei Umbettungen ist wie folgt zu verfahren: Erfolgt die Umbettung innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Saffig, sind neben den Umbettungsgebühren auch noch die Bestattungsgebühren nach Abschnitt I zu erheben.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saffig vom 10.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saffig vom 10.12.2025
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Anonyme Bestattungen
§ 17 Pflegeleichte Urnenrasengräber mit Grabplatten
§ 17a Baumgräber
§ 17b Rosengräber
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Gestaltungsvorschriften für die Urnenwand
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 25 vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle und Friedhofskapelle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Saffig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBI. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.83 (GVBI. S. 69) am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Saffig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G - werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof kann jederzeit im Rahmen dieser Satzung betreten werden.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 BestG ) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter / einen Vater mit ihrem / seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Es können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen in der Regel höchstens 2,00 m lang 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,80 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre bei Leichen und Aschen in Wahlgräbern. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 8 Jahren beträgt sie 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre bei Erdbestattungen in Reihengräbern, Urnenreihengräbern, Urnenanonymengräbern, pflegeleichten Urnenrasengräbern und bei Beisetzungen in der Urnenwand. Dies gilt auch für Aschen, welche in ein bereits vorhandenes Reihengrab beigesetzt werden, wenn hierdurch die Restlaufzeit nicht überschritten wird.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen (Erdbeisetzungen und Urnenwand) bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Umbettung von Aschen aus Wahlgrabstätten ist nur bis zu einer Liegezeit von maximal 5 Jahren möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt, die von der Gemeindeverwaltung nach § 6 zugelassen sind. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten, als Reihen- und Wahlgrabstätten sowie als Grabkammern in der Urnenwand.
d) Urnenanonymengräber
e) Pflegeleichte Urnenrasengräber mit Grabplatten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 8. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Urnen (bis zu 2 Stück) dürfen zusätzlich beigesetzt werden, wenn hierdurch die Restlaufzeit nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhezeit in angemessener Frist den Hinterbliebenen mitgeteilt. Ist eine Mitteilung an die Hinterbliebenen nicht möglich, erfolgt die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf dem Grabfeld.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird von der Gemeinde bestimmt. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird ein Gebührenbescheid, der Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann wiederholt für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der
Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 in mehrstelligen, auch dann, wenn die Grabstätte bereits mit einem Sarg belegt ist.
d) in Grabkammern in der Urnenwand
e) in Reihengräber, wenn die Restlaufzeit der Erstbestattung nicht überschritten wird
f) in Urnenanonymengräber
g) in pflegeleichte Urnenrasengräber mit Grabplatten
h) Baumgrabstätten i ) Rosengräber
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Der Friedhofseigentümer legt ein Grabfeld mit Einfassungen aus Basaltplatten an, dem Nutzungsberechtigten obliegt lediglich noch das Aufstellen eines stehenden oder liegenden Grabsteins.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Grabkammern in der Urnenwand sind Urnenwahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. In den Grabkammern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Die Grabkammern der Urnenwand werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben.
Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit in den Grabkammern der Urnenwand werden die Urnen durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Die Beisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach in einem besonderen Abschnitt für die Dauer der Ruhezeit der Asche (15 Jahre) abgegeben werden.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung. Nach Durchführung der Beisetzung werden die Grabflächen vom Friedhofspersonal mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt.
(3) Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabeinfassungen oder Grabmalen einschließlich Liegeplatten ist auf der Anonymengrabstelle nicht zulässig.
(4) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Anonymengrabstelle unzulässig.
§ 17 Pflegeleichte Urnenrasengräber mit Grabplatten
(1) Pflegeleichte Rasengräber werden an einer ausgewiesenen Stelle auf dem Friedhof mit der Möglichkeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Es wird der Reihe nach belegt, ein Wiedererwerb bzw. eine Beilegung ist nicht möglich. Die Dauer der Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(2) Auf dem Rasengrabfeld ist eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Beisetzung zulässig.
(3) Als Grabmal ist eine flache, mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von 50 cm x 40 cm zulässig, auf der Name, Geburt- u. Sterbedatum sowie Embleme wie Kreuz, Palmenzweige etc. eingehauen werden dürfen. Die Platte muss fachgerecht verlegt werden und muss begehbar sein. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit Fase von 5 mm zu brechen. Bei Schäden an der Platte leistet die Ortsgemeinde keinen Schadenersatz. Dies gilt auch bei evtl. Schäden im Rahmen von gemeindlichen Pflegearbeiten und dem Einsatz von Rasenpflegegeräten und Maschinen.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Wochen nach der Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstiger Schmuck nicht mehr zulässig.
§ 17 a Baumgräber
(1) Baumgräber werden an einer ausgewiesenen Stelle auf dem Friedhof mit der Möglichkeit zur Beisetzung einer Urne auf die Dauer von 15 Jahren abgegeben.
(2) Die Bestattungsplätze werden zusammen mit dem Friedhofswärter vor Ort festgelegt. Grundsätzlich sind im Radius von 2 Metern um einen Stamm herum bis zu 12 Grabplätze vorgesehen.
(3) Um den Charakter der sog. Naturbestattung zu garantieren, gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
- Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht zulässig.
- An der Grabstelle darf nur bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Bestattung
Blumenschmuck hinterlegt werden. Danach ist dieser ausnahmslos zu entfernen.
- An dem entsprechenden Baum kann eine bei der Ortsgemeinde zu erwerbende,
kleine einheitliche Gedenktafel (Größe 10 x 12 cm) angebracht werden. Diese Gedenktafel darf nur mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbejahr in einheitlicher Schrift bedruckt werden.
(4) Bei einer Beisetzung besteht die Möglichkeit, die benachbarte Grabstelle für den Partner/die Partnerin am selben Baum zu reservieren. Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht wird bereits mit der Reservierung fällig. Für die reservierte Grabstelle bzw. das erworbene Nutzungsrecht wird durch die Friedhofsverwaltung eine entsprechende Urkunde ausgestellt.
(5) Die Nutzungszeit für eine erworbene Baumgrabstätte wird auf 15 Jahre festgesetzt. Bei Eintritt eines Sterbefalls der reservierten Grabstelle des Partners/der Partnerin beginnt die Nutzungszeit von 15 Jahren ab dem Tage der Bestattung von Neuem.
§ 17 b Rosengräber
(1) Rosengräber sind Urnengrabstätten und werden an einer ausgewiesenen Stelle auf dem Friedhof mit der Möglichkeit zur Beisetzung einer Urne auf die Dauer von 15 Jahren abgegeben.
(2) Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Bestattung zulässig. Danach ist dieser ausnahmslos zu entfernen.
(3) An einer Stele kann eine bei der Ortsgemeinde zu erwerbende, kleine einheitliche Gedenktafel (Größe 10 x 12 cm) angebracht werden. Diese Gedenktafel darf nur mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbejahr in einheitlicher Schrift bedruckt werden.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Abdeckung der Grabstellen mit Abdeckplatten ist mit Ausnahme der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie der pflegeleichten Urnenrasengräber nicht zulässig.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(3) Die Grabstätten sind so herzurichten, dass sie sich in ihre Umgebung einfügen. Grabmale und Grabfelder dürfen durch ihre Gestaltung nicht die Benutzung der Wege oder andere Grabmale stören. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht zulässig.
(4) Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten uneingeschränkt.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten
- für Verstorbene bis zu 8 Jahren: max. Höhe inkl. Sockel: 1,20 m
- für Verstorbene über 8 Jahre: max. Höhe inkl. Sockel: 1,60 m
b) Wahlgrabstätten: stehende Grabmale
- Einzelgrab: max. Höhe inkl. Sockel: 1,60 m
- Doppelgrab: max. Höhe inkl. Sockel: 1,60 m
c) Urnenreihengrabstätten:
- stehende Grabmale: Höhe bis 0,75 m
- liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante 0,16 m
d) Urnenwahlgrabstätten:
- stehende Grabmale: Höhe bis 0,75 m
- liegende Grabmale: Höhe der Hinterkante 0,16 m
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zulassen, soweit er es unter Beachtung des Abs. 2 für vertretbar hält.
§ 19 Gestaltungsvorschriften für die Urnenwand
(1) Die Grabkammern der Urnenwand werden mit Verschlussplatten verschlossen.
(2) Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes wird die Verschlussplatte für eine Urnenwandgrabstelle von der Ortsgemeinde gestellt. Die Kosten der Verschlussplatte werden entsprechend der Friedhofsgebührensatzung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(3) Das Anbringen der persönlichen Daten der Verstorbenen auf der Verschlussplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten.
(4) Nach Ablauf von 4 Wochen nach der Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grab-lichtern und sonstiger Schmuck an der Urnenwand nicht mehr zulässig.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen dürfen nur im Rahmen dieser Satzung vorgenommen werden. Die Gemeindeverwaltung ist vorher zu hören. Der Verantwortliche hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grab-zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der vollständigen Inschrift. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und auf die vorgesehenen Sammelstellen zu verbringen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(6) Die maximale Höhe von Sträuchern beträgt 2 Meter.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Sie kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nur mit Zustimmung des Amtsarztes besichtigt werden. Für das Betreten der Leichenhalle gilt Absatz 1 entsprechend.
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) lm übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f). die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 5 und 6),
g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grab-male oder sonstige Grabausstattungen entgegen dieser Satzung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1)
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 u. 23),
j) Verwelkte Blumen oder Grabschmuck entgegen § 24 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß entsorgt.
k) Grabstätten entgegen § 24 herrichtet oder bepflanzt.
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
m) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 oder Abs. 3 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.113,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.07.2013 außer Kraft.
Saffig, 10.12.2025
Ortsgemeinde Saffig (gez.)
(Simone Röttgen) Ortsbürgermeisterin
Anlage 1
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Saffig vom 10.12.2025 Nachfolgend werden die aktuellen Grabmaße festgelegt. Die Gräber haben folgende Maße:
Reihengräber:
- Reihengräber für Verstorbene bis zu 8 Jahren
Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,30 m
- Reihengräber für Verstorbene über 8 Jahren
Länge 2,00 m Breite 0,85 m Abstand 0,30 m
Wahlgräber:
einstellig: zweistellig: Länge 2,00 m Länge 2,50 m Breite 0,85 m Breite 2,40 m Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m
Urnengräber:
Urnen-Reihengräber: Urnen-Wahlgräber: Länge 0,80 m Länge 1,00 m Breite 0,80 m Breite 1,00 m Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Saffig?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Saffig mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!