🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kruft vom 12.12.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2.) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.11.2015 außer Kraft.
56642 Kruft, 12.12.2025
Ortsgemeinde Kruft
(gez.) Walter Kill Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Es werden erhoben:
I. Für das Ausheben und Schließen der Gräber
EUR
- 1. Einzelgräber/Familiengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
250,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an
360,00
c) bei der Belegung der 2. oder jeder weiteren Grabstelle
440,00
d) bei der Urnenbeisetzung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
130,00
bei der Urnenbeisetzung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
200,00
- 2. Tiefengräber
a) für die erste Bestattung in der Tiefe
670,00
b) für die zweite Bestattung
610,00
Bei Beerdigungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird auf die vorstehenden Gebührensätze ein Zuschlag von 75 % erhoben.
- 3. Für die Umbettung Eine Umbettung in den ersten 10 Jahren nach der Bestattung ist unzulässig. Die Kosten für die Umbettung richten sich nach den effektiv anfallenden Aufwendungen.
Erfolgt lediglich die Ausgrabung einer Leiche und die erneute Beisetzung auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde, so sind die Umbettungs-aufwendungen nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Erfolgt die Umbettung innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Kruft, sind neben den erwähnten Umbettungsaufwendungen die Bestattungsgebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 zu erheben.
II. Benutzung der Leichenhalle
für das vorübergehende Einstellen
einer Leiche eines Einwohners in der Leichenhalle je
20,00
angefangener Tag
III. Einzelgräber
Gebühren für die Nutzungsrechte an Einzelgräbern
a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00
b) Einzelgräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 360,00
c) Einzelgräber auf dem Rasengrabfeld, unabhängig vom Alter
620,00 des Verstorbenen, einschl. der Abräumung der noch vorhandenen Kränze, Blumen etc. nach 4 Wochen nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung.
Die Dauer der Überlassung von Einzelgräbern beträgt für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
20 Jahre
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an
25 Jahre
c) auf dem Rasengrabfeld
25 Jahre
Gebühren für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Einzelgräbern EUR
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
260,00
für Verstorbene vom 5. Lebensjahr an
360,00
IV. Wahlgräber (Familiengräber)
Gebühren für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern
a) für den Erwerb eines Eigengrabes auf 25 Jahre je Stelle
500,00
b) für die Angleichung der Zeit des Nutzungsrechtes an die Ruhezeit
des zuletzt Beigesetzten bei einer Beilegung nach § 15 (2) der
Friedhofsordnung für jedes Jahr je Grabstelle
20,00
Gebühren für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Grabstelle auf weitere 20 Jahre
oder 10 Jahre wiedererworben werden.
Hierfür gelten folgende Gebührensätze:
a) 20 Jahre = pro Grabstelle
400,00
b) 10 Jahre = pro Grabstelle
200,00
V. Tiefengräber
Gebühren für die Nutzungsrechte an Tiefengräbern
für den Erwerb eines Tiefengrabes auf 25 Jahre je Doppelstelle
500,00
VI. Urnengräber
Für den Erwerb einer Urnenvierergrabstelle auf 25 Jahre
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
360,00
VI a) Baumgrabstätten
a) Für den Erwerb einer Baumgrabstätte auf 25 Jahre
690,00
b) Für die Reservierung einer Baumgrabstätte für den Partner/die Partnerin 690,00
VII. Sonstige Gebühren
a) Gebühren für die vorzeitige Einebnung einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit für Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Nutzungszeit, pro Jahr (Berechnung erfolgt in einer Summe)
50,00
b) Für die Reinigung bei Vornahme von Leichenöffnungen in der
Leichenhalle
420,00
VIII. Einwohner der Ortsgemeinde
Als Einwohner der Ortsgemeinde Kruft gelten auch diejenigen Verstorbenen, die bei ihrem Tode auswärts in einem Heim oder einem Privathaushalt zur Pflege untergebracht waren und vorher ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ortsgemeinde Kruft hatten.
IX. Vorzeitige Beendigung der Nutzungszeit
Wird eine Grabstelle vor Ablauf der 20- bzw. 25-jährigen Nutzungsfrist infolge Umbettung der Leiche aufgegeben oder endet das Nutzungsrecht auf eine andere Weise nach der Friedhofsordnung, so hat der Erwerber keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Friedhofseigentümer gezahlten Nutzungsgebühr.