Friedhofsgebühren Kruft 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kruft · Rheinland-Pfalz · PLZ 56642

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kruft vom 12.12.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,

2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2026 in Kraft.

( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.11.2015 außer Kraft.

56642 Kruft, 12.12.2025

Ortsgemeinde Kruft

(gez.) Walter Kill Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Es werden erhoben:

I. Für das Ausheben und Schließen der Gräber

EUR

  1. 1. Einzelgräber/Familiengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

250,00

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an

360,00

c) bei der Belegung der 2. oder jeder weiteren Grabstelle

440,00

d) bei der Urnenbeisetzung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

130,00

bei der Urnenbeisetzung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

200,00

  1. 2. Tiefengräber

a) für die erste Bestattung in der Tiefe

670,00

b) für die zweite Bestattung

610,00

Bei Beerdigungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird auf die vorstehenden Gebührensätze ein Zuschlag von 75 % erhoben.

  1. 3. Für die Umbettung Eine Umbettung in den ersten 10 Jahren nach der Bestattung ist unzulässig. Die Kosten für die Umbettung richten sich nach den effektiv anfallenden Aufwendungen.

Erfolgt lediglich die Ausgrabung einer Leiche und die erneute Beisetzung auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde, so sind die Umbettungs-aufwendungen nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Erfolgt die Umbettung innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Kruft, sind neben den erwähnten Umbettungsaufwendungen die Bestattungsgebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 zu erheben.

II. Benutzung der Leichenhalle

für das vorübergehende Einstellen

einer Leiche eines Einwohners in der Leichenhalle je

20,00

angefangener Tag

III. Einzelgräber

Gebühren für die Nutzungsrechte an Einzelgräbern

a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00

b) Einzelgräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 360,00

c) Einzelgräber auf dem Rasengrabfeld, unabhängig vom Alter

620,00 des Verstorbenen, einschl. der Abräumung der noch vorhandenen Kränze, Blumen etc. nach 4 Wochen nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung.

Die Dauer der Überlassung von Einzelgräbern beträgt für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

20 Jahre

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an

25 Jahre

c) auf dem Rasengrabfeld

25 Jahre

Gebühren für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Einzelgräbern EUR

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

260,00

für Verstorbene vom 5. Lebensjahr an

360,00

IV. Wahlgräber (Familiengräber)

Gebühren für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern

a) für den Erwerb eines Eigengrabes auf 25 Jahre je Stelle

500,00

b) für die Angleichung der Zeit des Nutzungsrechtes an die Ruhezeit

des zuletzt Beigesetzten bei einer Beilegung nach § 15 (2) der

Friedhofsordnung für jedes Jahr je Grabstelle

20,00

Gebühren für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Grabstelle auf weitere 20 Jahre

oder 10 Jahre wiedererworben werden.

Hierfür gelten folgende Gebührensätze:

a) 20 Jahre = pro Grabstelle

400,00

b) 10 Jahre = pro Grabstelle

200,00

V. Tiefengräber

Gebühren für die Nutzungsrechte an Tiefengräbern

für den Erwerb eines Tiefengrabes auf 25 Jahre je Doppelstelle

500,00

VI. Urnengräber

Für den Erwerb einer Urnenvierergrabstelle auf 25 Jahre

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

360,00

VI a) Baumgrabstätten

a) Für den Erwerb einer Baumgrabstätte auf 25 Jahre

690,00

b) Für die Reservierung einer Baumgrabstätte für den Partner/die Partnerin 690,00

VII. Sonstige Gebühren

a) Gebühren für die vorzeitige Einebnung einer Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit für Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Nutzungszeit, pro Jahr (Berechnung erfolgt in einer Summe)

50,00

b) Für die Reinigung bei Vornahme von Leichenöffnungen in der

Leichenhalle

420,00

VIII. Einwohner der Ortsgemeinde

Als Einwohner der Ortsgemeinde Kruft gelten auch diejenigen Verstorbenen, die bei ihrem Tode auswärts in einem Heim oder einem Privathaushalt zur Pflege untergebracht waren und vorher ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ortsgemeinde Kruft hatten.

IX. Vorzeitige Beendigung der Nutzungszeit

Wird eine Grabstelle vor Ablauf der 20- bzw. 25-jährigen Nutzungsfrist infolge Umbettung der Leiche aufgegeben oder endet das Nutzungsrecht auf eine andere Weise nach der Friedhofsordnung, so hat der Erwerber keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Friedhofseigentümer gezahlten Nutzungsgebühr.