📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.01.1996, Fassung der 10. Änderung vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Andernach vom 02.01.1996, Fassung der 10. Änderung vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
A 16
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Andernach vom 02.01.1996 in der Fassung der 10. Änderung vom 11.12.2025
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengeset-zes (KAG) vom 20.06.95 in der jeweils geltenden Fassung wurde folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebüh-ren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen der Antragsteller oder die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben (Gesamtschuldner),
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
1. Die 10. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Andernach, 06.01.2026 Stadtverwaltung Andernach
Christian Greiner Oberbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: 10
I. Gebühren für die Nutzungsrechte an Wahlgräbern
- 1. Für eine Tiefgrabstelle
2.217,00 € Nutzungszeit 25 Jahre
- 2. Für eine pflegeleichte Rasengrabstelle
2.317,00 € Nutzungszeit 25 Jahre
- 3. Urnengrabstelle
850,00 € Nutzungszeit 15 Jahre
- 4. Urnenbaumgrabstelle
850,00 € Nutzungszeit 15 Jahre
II. Gebühren für die Nutzungsrechte an Reihengräbern
Für Reihengräber bis zum Ablauf der Ruhefrist von 15 bzw. 20 Jahren werden folgende Nutzungsge-bühren erhoben:
- 1. Reihengrab für Personen, die an ihrem Todestag
1.369,00 € über 5 Jahre alt waren
- 2. Reihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 781,00 €
- 3. anonymes Reihengrab
964,00 €
III. Gebühren für Urnengemeinschaftsanlagen
Urnengrabstelle in einer Gemeinschaftsanlage
810,00 €
IV. Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen auf den städtischen Friedhöfen:
- 1. Verstorbene nach Vollendung des
613,00 €
- 5. Lebensjahres
- 2. Verstorbene bis zur Vollendung des
438,00 €
- 5. Lebensjahres
- 3. für die Tiefbeisetzung
713,00 €
- 4. für die Beisetzung einer Urne
306,00 €
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In den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten:
a) Abräumen der Bepflanzung, Grabaushub mit dem Friedhofsbagger, Kompressor, teils von Hand, Abstützung, Verankerung, Grabverfüllung, An- und Abtransport des Friedhofsbaggers, der Gerätschaften sowie der Abtransport und die Lagerung überschüssigen Erdreiches.
b) Benutzung des Versenkapparates
Die Bestattungsgebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die eine oder andere Leis-tung entfällt.
V. Gebühren für das Öffnen und Schließen der Grabstätten anlässlich von Ausgrabungen und Umbettungen
Die Gebühren für das Öffnen und Schließen der Grabstätte anlässlich von Ausgrabungen und Umbet-tungen betragen bei:
a) Verstorbene nach Vollendung des
613,00 €
- 5. Lebensjahres
b) Verstorbene bis zur Vollendung des
438,00 €
- 5. Lebensjahres
c) für Urnen
306,00 €
Wird die ausgegrabene Leiche auf einem städtischen Friedhof wieder beigesetzt (Umbettung), so kommt zu den Gebühren nach Satz 1 die jeweilige Bestattungsgebühr nach IV. hinzu.
Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 1 und 2 um die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn die Verwesung der Leiche noch nicht abgeschlossen ist.
Für die Tieferlegung von Gebeinen bei Wiederbelegung einer Wahlgrabstelle betragen die Gebühren
142,00 €.
Für die Ausgrabung einer Leiche aus einem Tiefengrab erhöhen sich die Gebühren für Leistungen nach Satz 1 um jeweils
88,00 €.
VI. Benutzung der Friedhofskapellen
Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen in der Kernstadt oder den Stadtteilen beträgt
123,00 €.
Hierin sind folgende Leistungen enthalten:
Herrichtung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Kapelle sowie die Unterhaltung von Gerät-schaften.
Die Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle betragen:
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bei Benutzung für die ersten Tage (bis 72 Stunden)
108,00 €
für jeden weiteren Tag
36,00 €
VII. Sonstige Gebühren:
Für die nachstehend aufgeführten Leistungen und Benutzererlaubnisse werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Grabmale bis 1 qm Ansichtsfläche
56,00 €
- 2. Grabmale über 1 qm Ansichtsfläche
113,00 €
- 3. Grabeinfassung
28,00 €
- 4. Grababdeckungen bis 1 qm Abdeckfläche
85,00 €
- 5. Grababdeckungen über 1 qm Abdeckfläche 113,00 €
- 6. Abräumgebühr Reihengrab
100,00 €
- 7. Abräumgebühr Urnenreihengrab
50,00 €
- 8. Zulassungsgebühr Gewerbetreibende
für 2 Jahre
100,00 €
- 9. Zulassungsgebühr Gewerbetreibende
25,00 € für eine einmalige Zulassung
Ausführungen von Leistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den geltenden Stundensätzen berechnet.
6 eingefügt durch die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Andernach vom 11.11.2021
8 eingefügt durch die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Andernach vom 15.12.2023
9 eingefügt durch die Satzung zur 9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Andernach vom 16.12.2024
10 eingefügt durch die Satzung zur 10. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Andernach vom 11.12.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 27.07.1992, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 04.02.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 27.07.1992, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 04.02.2020
A 15
F r i e d h o f s s a t z u n g der Stadt Andernach vom 27.07.1992
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen §§
Geltungsbereich Rechtscharakter und Friedhofszweck Bestattungsbezirke Schließung und Aufhebung II. Ordnungsvorschriften §§
Öffnungszeiten Verhalten auf Friedhöfen Gewerbetreibende, Ausführen gewerblicher Arbeiten III. Allgemeine Bestattungsvorschriften §§
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit Särge Grabherstellung Ruhefrist Umbettungen IV. Grabstätten §§
Allgemeines, Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Grabmaße Wahlgrabstätten Grabmaße Grüfte Urnengrabstätten Ehrengrabstätten V. Gestaltung der Grabstätten §§
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Ausführung der Grabmale VI. Grabmale §§
Grababdeckplatten Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmälern Standsicherheit der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten §§
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Herrichten und Instandhalten der Grabstätten Vernachlässigung VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern §§
Benutzen der Leichenhalle Schlussvorschriften, Trauerfeiern IX. Schlussvorschriften §§
Alte Rechte Haftung Gebühren Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen Inkrafttreten Der Stadtrat der Stadt Andernach hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Ge-mO) vom 14.12.1973 (GVBl. Seite 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 02.06.1992 (GVBl. Seite 143), i.V.m. den §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. Seite 69) folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Andernach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Koblenzer Straße
b) Friedhof Namedy
c) Friedhof Miesenheim
d) Friedhof Eich
e) Friedhof Kell
§ 2 Rechtscharakter und Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Andernach.
(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Andernach waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
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c) wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb von Andernach in Heim- oder Familienpflege un-tergebracht wurden, wenn sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Einwohner der Stadt Andernach waren,
d) in der Stadt Andernach verstorben oder tot aufgefunden worden sind und
aa) keinen festen Wohnsitz hatten, bb) deren Wohnsitz unbekannt ist, cc) deren Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursa-chen würde, dd) deren Überführung in eine andere Gemeinde aus Gründen der öffentlichen Si-cherheit oder Ordnung nicht zulässig ist oder ee) bei denen aufgrund einer Anordnung der örtlichen allgemeinen Ordnungsbe-hörde eine Bestattung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden ist.
Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. 4
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung und zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. 1
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Friedhof Koblenzer Straße (Gemarkung Andernach am 07.06.1969)
b) Friedhof Namedy (Gemarkung Namedy am 07.06.1969)
a) Friedhof Miesenheim (Gemarkung Miesenheim am 07.11.1970)
b) Friedhof Eich (Gemarkung Eich am 07.11.1970)
c) Friedhof Kell (Gemarkung Kell am 07.11.1970)
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zu-letzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestat-tung/Beisetzung in einer Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bestattung in anonymen Reihengrabstätten bzw. anonymen Urnenreihengrabstätten erfolgt ausschließlich auf dem Friedhof in Andernach, Koblenzer Straße, in den hierfür vorgesehenen Grabfeldern.
Absatz 2 findet bei anonymen Bestattungen keine Anwendung. 1
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§ 4 Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
Die Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles darf nach seiner Schließung frühestens nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten erfolgen, es sei denn, dass ein zwingendes öffentliches Inte-resse eine andere Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt erfordert.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen.
Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs-zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettungen der Leichen und der Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit für die Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, für die restliche Ruhezeit oder Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht.
Die Nutzungsberechtigten von Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, soweit ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu er-mitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden 1 Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten den Verpflichteten, soweit möglich einem Angehörigen des Verstorbenen, mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten bzw. Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwach-sener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und leichte Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) sowie gewerbliche Dienste anzu-bieten oder diesbezüglich zu werben,
c) am Tage vor Allerheiligen, an Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen nach 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Pflanzen abzureißen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) Lärmen und Spielen sowie Radios und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
j) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren.
k) Wasserentnahmestellen derart zu blockieren (z.B. durch Anbringung eines Wasser-schlauches), dass die Wasserentnahme dort für andere Friedhofsbenutzer (wenn auch nur vorübergehend) unmöglich wird.
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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 1
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumel-den.
Totengedenkfeiern sind 2 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumel-den.
(5) Soweit auf den Friedhöfen getrennte Behältnisse zum Sammeln von kompostfähigen und nicht kompostfähigen Abfällen aufgestellt sind, sind die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten und Be-sucher verpflichtet, die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle vorzusortieren und in den getrenn-ten Behältnissen zu entsorgen.
§ 7 Gewerbetreibende, Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter 1, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkei-ten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 3
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
u n d
- eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Berechtigungskarte. Diese ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Sie gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren oder für eine einmalige Zulassung. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprech-partner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwal-tungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
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(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestat-tungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. An Samstagen und in den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten untersagt. Ausnahmen können nur aus dringendem Anlass zuge-lassen werden. 6 (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpa-ckungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gege-ben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be-scheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 4
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den und die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde und die Bestattungserlaubnis der Ortspolizeibehörde vorzulegen.
Für die Beisetzung der Asche Verstorbener gilt folgendes:
Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheini-gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Der Träger wird sich bemühen, Wünsche der Angehörigen und Religionsgemeinschaften nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(4) Die Bestattung einer Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen (Wartefrist).
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (Bestattungs-/Beisetzungsfrist).
Die Ortspolizeibehörde kann die Bestattung vor Ablauf der o. g. Frist anordnen, wenn gesund-heitliche Gefahren zu befürchten sind.
Die Frist kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht beste-hen.
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Leichen, die nicht vor Ablauf von 7 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichti-gen (§ 9 Bestattungsgesetz) von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorge-nommen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
§ 9 Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit bis zum Abschluss der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht oder nur schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Die Särge sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m / Höhe: 0,40 m
Breite im Mittelmaß: 0,40 m b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m / Höhe: 0,80 m Breite im Mittelmaß: 0,65 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 1
(2) Der Sargboden ist mit einer mindestens 5 cm starken Schicht aufsaugenden Materials auszule-gen.
Weiterhin wird auf die Bestimmung von § 5 der Durchführungsverordnung zum Bestattungsge-setz vom 20.06.1983 (GVBl. Seite 133), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandene Grüfte sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. 4
§ 10 Grabherstellung
(1) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sar-ges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt.
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. 1
(2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten entfernt werden, sind die dadurch ent-standenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten / Verpflichteten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 1
§ 11 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre. 4
Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie grundsätzlich 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung. 4
(2) Ausnahmsweise wird in den Fällen einer Teil- bzw. Ganzgrababdeckung die Ruhefrist um 5 bzw. 10 Jahre auf 25 bzw. 30 Jahre verlängert.
Von dieser Verlängerung sind ausgenommen die Urnengräber im Sinne des § 19 der Satzung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen, Gebeinresten und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen sind grundsätzlich über die Fried-hofsverwaltung bei der Ortspolizeibehörde, die die Umbettungsgenehmigung erteilt, zu beantra-gen.
(3) Noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nach Ablauf der Ruhezeit, mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) Bestattungsgesetz (Verpflichtete); bei Umbettungen aus Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen werden von den Antragstellern durchgeführt, die sich eines gewerblichen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Unternehmers bedienen müssen. Den Zeitpunkt der Umbet-tung bestimmt grundsätzlich die Friedhofsverwaltung. Bei Erdbestattungen ist die Umbettung grundsätzlich nur im Laufe der Monate November bis März möglich.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung zur Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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Die Kosten der Umbettung, soweit sie von der Stadt durchgeführt werden, regelt die Gebühren-satzung.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
e) Grabstätten für Sternenkinder 5 f) Ehrengrabstätten 1
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihm können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimm-ten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dul-den.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) Es wird der Reihe nach beigesetzt.
(4) In der Regel soll in jedem Erdgrab nur eine Leiche bestattet werden.
Kinder unter 1 Jahr können jedoch in den Gräbern der Eltern beigesetzt werden, wenn die Ruhe-frist der Kindesleichen, die der Erwachsenen nicht überschreitet.
Zulässig ist auch, Wöchnerinnen mit Neugeborenen in einem Sarg oder 2 Kinder unter 1 Jahr, die gleichzeitig oder nacheinander im Verlauf eines Jahres gestorben sind, in einem Grab beizu-setzen.
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§ 15 Grabmaße
Die Reihengrabstätten haben folgende Nettomaße:
a) Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,00 m / Breite 0,60 m 2
b) Reihengräber für Personen über 5 Jahren:
Länge 2,10 m / Breite 0,90 m
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbes und endet nach Ablauf von 25 Jahren. 4 Über den Erwerb wird eine Bestätigung ausgestellt.
(3) Im Stadtteil Namedy können nur Wahlgrabstätten bei Eintritt eines Todesfalles als einstelliges Wahlgrab (Einfach- oder Tiefengrab) erworben werden.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte steht nur denen zu, die im Grabstellenregister als Nutzungsberechtigte eingetragen sind und den rechtmäßigen Besitz der Erwerbsurkunde nachweisen können. Aus diesem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb von Grabstellen ist bei den Grabstellen ausgeschlossen, bei denen die nach § 17 vorgeschriebenen Nettomaße für die Größe der Wahlgräber nicht eingehalten wer-den können bzw. aus organisatorischen Gründen im Falle eines Wiedererwerbes für die Durchführung von Beisetzungen der Einsatz der ortsüblichen technischen Arbeitsgeräte nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Auf dem Friedhof Namedy ist der Wiedererwerb von mehrstelligen Grabstätten nicht möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber (Nutzungsberechtigte) für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 7 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der Nachweis der Rechtsnach-folge ist von dem Erben zu führen. Bei einer Erbengemeinschaft hat diese innerhalb von 6 Monaten einen Miterben als Nutzungsberechtigten zu benennen. Die Berechtigung dieses Mit-erben ist nachzuweisen. Solange nicht ein Miterbe als Nutzungsberechtigter bekannt ist, wer-den weitere Beisetzungen/Bestattungen nicht zugelassen.
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen und Erben des Verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten über:
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a) Auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. ihrer Mütter
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben, sofern diese dem Übergang des Nutzungsrechtes zustimmen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Stimmt diese dem Übergang des Nutzungsrechtes nicht zu, so wird die nächstälteste zustim-mende Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder einer in Absatz 7 genann-ten Person durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung kann jederzeit gestellt werden.
(9) Die Bestattung in ein Wahlgrab ist nur dann zulässig, wenn das Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche erstreckt. Endet das Nutzungsrecht vor diesem Zeitraum, muss es mindestens um die vollen Jahre ver-längert werden, die bis zum Ende der Ruhefrist notwendig sind. Es kann auch um Zeiträume über die vorgeschriebene Ruhezeit bis zu 25 Jahre verlängert werden. 4 Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes richten sich nach der jeweils gelten-den Gebührensatzung.
(10) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten an-derweitig verfügen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist generell nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmsweise kann auch die Teilfläche einer Doppel- oder Mehrfachgrabstelle zurückgege-ben werden, wenn
a) in dieser Teilfläche keine Belegung erfolgt ist oder b) die Ruhezeit in dieser bereits belegten Grabstelle abgelaufen ist und der Nutzungsbe-rechtigte die Kosten für die notwendige Beseitigung vorhandener Grabmäler und Gra-beinfassungen und die Neugestaltung von der/den verbleibenden Grabstelle(n) über-nimmt.
Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
A 15
Soweit eine Rückgabe im öffentlichen Interesse erfolgt, wird die für die Wahlgrabstätte gezahl-te Gebühr ohne Verzinsung unter Berücksichtigung der Verbliebenden, auf volle Jahre abge-rundete Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.
(12) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Er-ben oder andere Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen.
§ 17 Grabmaße
(1) Die Wahlgrabstätten haben folgende Nettomaße
a) Einzelgräber:
Länge 2,50 m/ Breite 1,20 m
b) Doppelgräber
Länge 2,50 m/ Breite 2,70 m
c) Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich die Grabstätte um 1,50 m.
(2) Grabeinfassungen sollen in der Regel nur so hergestellt werden, dass die lichten Innenmaße pro Grabstelle von 2,20 m x 1,00 m einschließlich Fundamentierung nicht unterschritten wer-den.
Ausnahmsweise kann das Mindestmaß unterschritten werden, wenn aus Platzgründen, be-dingt durch die Anlage des vorhandenen Grabfeldes, die Grabgröße nicht erreicht werden kann.
In diesen Fällen sind die Grabmäler einschließlich Einfassungen bei Neubelegungen bzw. Bei-legungen vom Nutzungsberechtigten bzw. beauftragten Dritten auf eigene Kosten zu beseiti-gen und gegebenenfalls neu zu setzen.
Die gleichen Maßabstände gelten auch für die unter Grabmäler bzw. Grabeinfassungen einzu-bauenden Fundamente.
§ 18 Grüfte
(1) Grüfte werden nicht mehr zugelassen.
(2) In den vorhandenen Grüften dürfen nur so viele Särge beigesetzt werden, wie das Familien-grab Grabstellen enthält.
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§ 19 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) in Urnengemeinschaftsanlagen
c) unter Bäumen
d) in Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten 4
(2) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht an der Urnengrabstätte ist ab dem Zeitpunkt der zweiten Urnenbeisetzung so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhefrist ge-mäß § 11 Abs. 1 beträgt.
Dies gilt nicht für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Urnenreihengrä-ber. 4
(3) Alle Urnenwahlgrabstätten haben die Nettomaße von 1,00 m x 1,00 m. 4
(4) In jeder Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (§ 16 Abs. 1) können zusätzlich bis zu 6 Urnen an den Grabseiten beigesetzt werden. 4
§ 19 a Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Andernach, Koblenzer Straße angelegt. 4
(2) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden.
(4) Die Größe der anonymen Reihengrabstätte beträgt in der Länge 2,00 m und in der Breite 0,50 m.
Die Größe der anonymen Urnenreihengrabstätte beträgt in der Länge und in der Breite jeweils 0,50 m.
(5) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofs-personal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. 1
§ 19 b Grabstätten für Sternenkinder
(1) Auf dem Friedhof Koblenzer Straße hält die Friedhofsverwaltung ein zentrales Feld für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten (nach § 8 II, Satz 3 BStG) sowie die aus Schwanger-schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte als Reihengrabstätte vor. Es ist als Rasenfläche angelegt und erhält eine zentrale Gedenkstätte mit Ablagefläche für Blumen und kleine Ge-genstände in Erinnerung an die Verstorbenen.
(2) Die Beisetzungen finden nach Bedarf bis zu 4 Mal im Jahr statt und sind kostenfrei. 5
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§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlosse-nen Feldern), obliegt ausschließlich der Stadt Andernach, sofern keine anderen Rechte entgegenste-hen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 23) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22 a) eingerichtet. 4
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(3) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöp-fungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. 7
§ 22 Ausführung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderun-gen, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Durchführung von Bestattungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. Maßtoleranzen bis zu 10 v. H. werden zuge-lassen. 4
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus
Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 a Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für anonyme Reihen- und anonyme Urnenreihengrabstätten gemäß § 19a, für pflegeleichte Rasengräber, für Urnengemein-schaftsanlagen und für Urnenbaumgrabstätten.
(2) Bei anonymen Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden die Grabflächen nach Durch-führung einer Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwal-tung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfas-sungen und Grabmale sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können auf Antrag Liegeplatten mit namentlicher Kennzeichnung zugelassen werden. Die Maße der Liegeplatten betragen einheit-lich 30 x 20 cm und sind bündig in den Boden einzulassen. Blumen und Grablichter können nur an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande des anonymen Grab-feldes niedergelegt werden. Die Beseitigung der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
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(3) Pflegeleichte Rasengräber erhalten an der Kopfseite einen durchgehenden Pflanzstreifen von 0,5 m Breite. In dem Pflanzstreifen kann ein Grabmal bis zu 1 m Höhe aufgestellt werden. Die Pflege des Pflanzstreifens und der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließ-lich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(4) Urnengemeinschaftsanlagen erhalten eine gesamte gärtnerische Gestaltung. Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
(5) Urnenbaumgrabstätten werden ausschließlich von dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten gepflegt.
(6) Den Verstorbenen kann in den Fällen von Absatz 4 und Absatz 5 mit einer Plakette an einer Stele gedacht werden. Grablichter können an dieser gesondert ausgewiesenen Fläche nieder-gelegt werden.
(7) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf diesen Grabstätten unzulässig. 4
VI. Grabmale
§ 23 Grababdeckplatten
(1) Grababdeckungen/Grabplatten, die auf der Gesamtfläche oder einer Teilfläche der Grabstelle (Grabfläche) aufgebracht werden, sind aufgrund bodenphysikalischer/bodenkundlicher Unter-suchungen auf den einzelnen Friedhöfen nur nach den folgenden Ausmaßen und Maßgaben (Verlängerung der Ruhezeit im Sinne des § 11 der Satzung) zulässig, um eine ordnungsge-mäße Verwesungsfrist zu gewährleisten.
Maß der Abdeckung
Friedhof Verlängerung der Ruhezeit
61 - 100 %ige
Miesenheim
um 10 Jahre Abdeckung der Grabfläche
Namedy
31 – 60 %ige
Miesenheim
um 5 Jahre Abdeckung der Grabfläche
Namedy
Koblenzer Straße um 10 Jahre
Kell
11 - 30 %ige
Koblenzer Straße um 5 Jahre Abdeckung der Grabfläche
Kell A 15
Die Aufbringung der 50 %igen Teilabdeckung auf dem Friedhof im Stadtteil Eich ist nach bodenphysi-kalischer/bodenkundlicher Untersuchung nur zulässig wenn,
die oberen 40 cm des Grabes ganzflächig (auch unter den abgedeckten Flächen) mit Mutter-boden aufgefüllt sind und
die Luft zwischen Grabplatte/Unterkante und Mutterboden/Oberkante frei zirkulieren kann.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Abdeckung nach Abs. 1 ist die verbliebene freie Innenflä-che des Grabes. 2
(3) In Einzelfällen kann darüber hinaus bei Reihengräbern aus Bewirtschaftungsgründen die Auf-bringung einer Ganz-/Teilabdeckung mit Verlängerung der Ruhezeit untersagt werden, wenn ansonsten nicht in ausreichendem Maße Flächen zur Anlegung von Reihengräbern vorgehal-ten werden können.
(4) Die Grabstätten, die mit einer teilweisen Grababdeckung/Grabplatte versehen werden, sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Das Aufbringen von Kies oder Splitt ist auf einer wasserdichten Unterlage nicht gestattet, wenn dadurch mehr als 30 % der Grabfläche abgedeckt wird.
In diesen Fällen gilt Absatz 1 und 2 analog.
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA-Grabmal) ent-spricht.
Die Anzeigenden haben bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Anzeige ist ein Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Es sollen alle wesentlichen Teile, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maß- und Materialangaben so-wie die Gründungstechnik mit Maß- und Materialbenennung eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver-stoßes gegen die Friedhofssatzung oder dem technischen Regelwerk geltend gemacht wer-den. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wurde.
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(5) Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produk-tionsbedingungen beizufügen (Anlage 1 zur Friedhofssatzung). Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit. 7
(6) Ohne Zustimmung errichtete oder mit der Zustimmung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Anzeigende trotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Anzei-genden entfernen und nach drei Monaten entsorgen.
(7) Vor Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage ist die Zustimmung dem Friedhofspersonal vorzulegen. Beginn und Ende der Arbeiten sind diesem anzuzeigen.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. Ausnahmsweise kann auf der Rückseite des Grabsteines nach Rücksprache mit der Fried-hofsverwaltung die Anbringung einer Firmenbezeichnung erfolgen. Die Größe der Firmenbezeichnung darf maximal 0,03 x 0,06 m betragen. 4
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher zu errichten. Sie dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, in der jeweils geltenden Fassung. Neu versetzte bzw. neu instandgesetzte bauliche Anlagen sind vorübergehend deutlich zu kennzeichnen, damit das Unfallrisiko ausgeschlossen ist. 4
§ 26 Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Pflicht zur Unterhaltung der Friedhöfe und aller darauf befindlichen Einrichtungen, obliegt in verkehrstechnischer Hinsicht der Stadt Andernach. Im Falle eines Schadens durch man-gelnde Verkehrssicherheit ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Ihr obliegt es somit, die Verkehrssicherheit ständig zu kontrollieren und notfalls die Verfügungsberechtigten bei Rei-hengräbern bzw. Nutzungsberechtigten bei Wahlgrabstätten aufzufordern, bei Gefahr geeigne-te Maßnahmen zu treffen, bzw. diese selbst vorzunehmen. 2
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberech-tigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. 2
Sie sind verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Aufstellung des Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage den ordnungsgemäßen Standsicherheitsnachweis nach der TA-Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. 4
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
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Ist Gefahr im Verzuge, muss die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen ent-sprechende Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen etc. treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der jeweils festgesetzten Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verant-wortlichen die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon entfernen.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. 2
§ 27 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten werden die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Kosten dieser Leistung werden bereits mit der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales oder sonstigen baulichen Anlage erhoben. Der Verfügungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Dieses Vorhaben ist rechtzeitig vor Ablauf der Ruhefrist bei der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von 1 Monat nach der Anzeige zu veranlassen. Die zinslose Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde.
Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung auf Reihengrabstätten errichtet wurden, sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Nach Ablauf der 3 Monate erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Verfügungs-und Nutzungsrechten an einer Grabstätte sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Mona-ten durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Kommt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsbe-rechtigten abräumen zu lassen.
Lässt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abho-len, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. 4
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in-standgehalten werden.
Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit anderen Pflanzen bepflanzt werden, die die anderen Grabstät-ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inha-ber der Grabzuweisung (gemäß § 9 Bestattungsgesetz), Verantwortlicher/Verpflichteter, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) können die Grab-stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen.
Die Dauer der Pflege wird im Vertrag festgelegt.
Die von der Stadt abgeschlossenen Pflegeverträge werden vertragsgemäß abgewickelt. Neue Grabpflegeverträge werden durch die Stadt Andernach (Friedhofsverwaltung) nicht mehr abgeschlossen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung oder Erhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 4
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin-gen.
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Ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Benutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen o-der das Benutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(3) Vor dem Entzug des Benutzungsrechtes ist der jeweilige Benutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Be-kanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechts-folgen der Sätze 3 und 4 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 (2) Satz 4 hinzuweisen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) nicht bekannt o-der nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfer-nen. Wenn die Aufforderung nicht befolgt wird, ist die Friedhofsverwaltung zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet, im anderen Falle wird der Grabschmuck 3 Monate lang aufbewahrt.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsperso-nals oder eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwal-tung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnah-men möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach solchen rechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden.
Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorhe-rigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 31 Schlussvorschriften, Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sollen jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die über den üblichen Rahmen hinausgehende musikalische Umrahmung von Trauerfeiern bedarf ebenfalls der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Alles Weitere regelt eine Benutzungsordnung.4
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 16 oder 19 (Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetz-ten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
(4) Bei Inbetriebnahme neuer Friedhofsteile und Belegungsfelder treten die Bestimmungen nach dieser Satzung voll in Kraft.
§ 33 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Andernach verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An-ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt § 6 (1),
3. gegen die Bestimmungen des § 6 (3) Satz 1 und (5) verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung, § 7 (1), oder gewerb-liche Arbeiten an Samstagen, § 7 (4), ausführt. 6
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale und Einfassungen nicht einhält
§ 22 (2),
7. Blumen, Grabschmuck oder Grablichter auf der Grabstelle ablegt (§ 22 a Abs. 7), 4
8. Grabstätten entgegen § 23 (1) und (2) mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 (3) und (4) herrichtet oder bepflanzt,
9. als Verfügungsberechtigter, Verpflichteter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetrei-bender Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert § 24 (1),
10. Grabmale, Einfassungen oder Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt (§ 27),
11. Grabmale, Einfassungen oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 25 und 28),
12. entgegen § 28 (6) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt, 4
13. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
14. die Leichenhalle entgegen § 30 (1) und (3) Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. 6
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I Seite 80) in der je-weils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 Zuwiderhandlungen
Für die Vollstreckung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungs-gesetz (LVwVG) für Rheinland-Pfalz vom 08.07.1957 (GVBl. Seite 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.1990 (GVBl. Seite 296) BS 2010-2.
A 15
§ 36 a Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren
(1) Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nach dieser Satzung können über einen einheitli-chen Ansprechpartner im Sinne § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen An-sprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Auf die Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren finden die Bestimmungen über die Ge-nehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2, Satz 1 VwVfG 4 Wochen beträgt.
§ 36 b Übergangsvorschrift
Altbestände an Grabmalen, die nachweislich am 31.12.2019 noch im Steinmetzbetrieb lagern oder geordert sind, können längstens bis zum 31.12.2022 aufgestellt werden. 7
§ 37 Inkrafttreten
Die 7. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 27.07.1992 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Andernach den 04.02.2020
Achim Hütten Oberbürgermeister
1 eingefügt durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 09.11.1997.
2 eingefügt durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 05.07.2007.
3 eingefügt durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 17.12.2009 mit dem Hinweis, dass auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I Seite 3075) ver-wiesen wird.
4 eingefügt durch die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 15.03.2012.
5 eingefügt durch die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 13.11.2013.
6 eingefügt durch die 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 01.10.2014.
7 eingefügt durch die 7. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Andernach vom 04.02.2020.
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Andernach – Nachweis über die Produktionsbedingungen (Grabmale ohne ausbeuterische Kinderarbeit), Stand 2020
Anlage 1 zur Friedhofssatzung (7. Änderung)
Nachweis über die Produktionsbedingungen Der Stadtrat hat am 04.02.2020 eine Änderung der Friedhofssatzung beschlossen, wonach Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit nicht auf den Friedhöfen der Stadt Andernach aufgestellt werden dürfen. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ist daher Voraussetzung für die Genehmigung des beantragten Grabmales.
• In welchem/n Land/Ländern wurde das Grabmal, dessen Aufstellung oder Änderung beantragt wird, abgebaut und/oder weiterverarbeitet?
• Anzahl der beigefügten Nachweise über die Herkunft ......................
Falls der Abbau des Materials und/oder die weitere Verarbeitung zum Denkmal in Asien, Afrika oder Lateinamerika erfolgte, sind weitere Nachweise erforderlich.
Als Nachweis, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder bearbeitet wurde, wird vorgelegt:
• eine unabhängige Zertifizierung, z.B. XertifiX, XertifiX PLUS, Fair Stone, IGEP Naturstein
ja nein
• die Einzelbescheinigung einer unabhängigen Aufsichtsstelle hinsichtlich der gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere in Bezug auf die Lieferfirma des Herkunftslandes mit entsprechendem Bezugsnachweis des Steines z.B. TFT Responsible Stone-Program.
ja nein
Übergangsregelung, befristet bis zum 31.12.2022
Der Stein stammt gemäß beigefügtem Liefernachweis aus Altbeständen vor In-Kraft-Treten der Änderungssatzung. Ich/Wir erklären verbindlich, dass mein/unser Unternehmen meine/unsere Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet haben.
Nachweise über die eingeleiteten Maßnahmen sind beigefügt:
ja liegen bereits vor
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung den Entzug meiner/unserer Zulassung für die Friedhöfe der Stadt Andernach zur Folge haben kann.
Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Stein-metzfirma
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Andernach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Andernach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!