Weißenthurm

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 14.12.2023 · Friedhofssatzung: 14.12.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab815,00 € für Verstorbene ab 5. Lebensjahr (Kinder bis 5 Jahre: 640,00 €)
Sargwahlgrab1.068,00 € Einzelgrabstätte (Doppelgrabstätte: 1.616,00 €)
Urnenreihengrab635,00 € auch im Rasengrabfeld
Urnenwahlgrab795,00 € Urnengrabstätte (Wahlgrab)
Urnengrab anonym635,00 € im anonymen Gräberfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)531,00 € (Sarg), 177,00 € (Urne) separat als Ausheben und Schließen der Gräber
Trauerhalle / Halle250,00 € Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Weißenthurm vom 7. Oktober 2002

geändert am 06.03.2003, 16.08.2005, 23.07.2015, 22.03.2018, 30.01.2020 sowie am 14.12.2023 durch die 1., 2., 3., 4., 5. und 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 13.01.1997, die Änderungssatzung vom 26.10.1999 sowie Artikel 5 der Euro-Anpassungs-Satzung vom 18.09.2001 außer Kraft.

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Die Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit
    • a) für Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grablänge 1,20 m, Breite 0,60 m = 640,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Grablänge 2,00 m, Breite 0,80 m = 815,00 €
    • c) Urnenreihengrabstätte Grablänge 1,00 m, Breite 0,70 m = 635,00 € II. a) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 635,00 €
    • b) Urnenreihengrabstätte im anonymen Gräberfeld für Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 20 Jahre gesetzliche Ruhezeit = 635,00 €
    • c) Urnenreihengrabstätte in der Urnenstelenanlage = 960,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 der Friedhofssatzung auf 25 Jahre für aa) Doppelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 2,00 m = 1.616,00 € bb) Einzelgrabstätte, Länge 2,00 m, Breite 0,90 m = 1.068,00 € cc) Tiefengrab zusätzlich zu aa) und bb) je Bestattungsstelle = 263,50 € dd) Urnengrabstätte, Länge 1,00 m, Breite 0,70 m = 795,00 € ee) Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstelenanlage = 1.201,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) je volles Jahr 1/25 des Grundpreises. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben. Wird bei der Wiederverleihung eine kürzere Nutzungsdauer vereinbart, dann wird je Jahr 1/25 der jeweiligen Grundbeträge erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

##### 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr=310,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab=531,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung=177,00 €
d) Urnenbeisetzung in der Urnenstelenanlage (zzgl. Beschriftungskosten der Verschlussplatte; zu zahlen an den Steinmetz/Graveur nach tatsächlichem Aufwand)=67,00 €

##### 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Doppel- oder Einzelgrabstätte=531,00 €
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung=177,00 €
c) Tiefengräber=619,00 €
d) Urnenbeisetzung in der Urnenstelenanlage (zzgl. Beschriftungskosten der Verschlussplatte; zu zahlen an den Steinmetz/Graveur nach tatsächlichem Aufwand)=67,00 €

  1. 3. Die Bestattung in bestehende Grüfte erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

  1. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von zusätzlich 150,00 €.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)

##### 1. Für die Umbettung

  • a) einer Leiche innerhalb des Friedhofs

die tatsächlich entstandenen Kosten

  • b) einer Leiche nach einem anderen Friedhof

die tatsächlich entstandenen Kosten

  • c) Umbettung einer Aschenurne

die tatsächlich entstandenen Kosten

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. für die Trauerfeier (bei Sarg- oder Urnenbestattung) = 250,00 €
  2. 2. zusätzlich für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche (inkl. Nutzung der Kühlzelle) für jeden weiteren angefangenen Tag = 40,00 €
    • b) einer Urne für jeden weiteren angefangenen Tag = 15,00 €

VII. Sonstige Gebühren

1. Für das Abräumen von Grabstätten

Das Abräumen der Grabstätten soll gemäß § 24 der Friedhofssatzung grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Nutzungsberechtigten erfolgen. Sofern Grabstätten von den Friedhofsarbeitern der Stadt Weißenthurm abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die folgenden Kosten zu tragen:

a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten 288,00 Euro

b) Zweistellige Wahlgrabstätten 354,00 Euro

c) Urnengrabstätten zur Erdbestattung 221,00 Euro

2. Für die Pflege der Urnenreihengrabstätten im Urnenrasen- und im anonymen Urnengrabfeld

Die Pflege dieser Grabstätten (= Rasenflächen) obliegt ausschließlich dem Personal der Friedhofsverwaltung. Die Grabnutzer erhalten dadurch besonders pflegeleichte Grabstätten.

Für diesen Vorteil wird die folgende Pflegegebühr erhoben. 201,00 Euro

3. Für den Kranztransport

bei einer Beisetzung durch einen städtischen Arbeiter 25,00 Euro

Sollten im Fall einer Bestattung oder Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich deren Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.