Friedhofsgebühren Rüthen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rüthen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59602

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Rüthen, Stadt

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rüthen (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.12.2021

  • Neufassung -

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2020 (GV. NRW. S. 1.109) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zzt. gültigen Fassung, hat die Stadtvertretung Rüthen in der Sitzung am 09.12.2021 folgende Satzung (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebührenpflicht

Für die Benutzung kommunaler Friedhöfe der Stadt Rüthen, deren Einrichtungen und Anlagen, sowie zur Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der zentralen Friedhofverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Anmeldende bzw. Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag eine Anmeldung oder Antragstellung erfolgt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht / Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Gebührenpflichtigen wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadt erfolgt.

(3) Die Leistungen der Friedhofverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.

§ 4 – Höhe der Gebühr

Die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Gebühr errechnet sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung erlassenen Gebührentarif.

§ 5 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Stadt Rüthen (Gebührensatzung) vom 27.11.2012 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung

Gebührentarif für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rüthen

Es werden folgende Gebühren erhoben:

I. Gebühren für die Aufbewahrung und Bestattung von Leichen und Aschenurnen

  1. 1. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, der Leichenzelle und der Kühlanlage

Ziff. 1: Für die Benutzung der Trauerhalle,

der Leichenzelle und des Bahrwagens 270,-- Euro

Ziff. 2: Für die Benutzung nur der Leichenzelle 50,-- Euro

Ziff. 3: Für die Benutzung nur der Trauerhalle 220,-- Euro

Ziff. 4: Für die Benutzung der Kühlanlage je Tag 10,-- Euro

  1. 2. Bestattungsgebühren (Grabbereitung pp.)

Für die Bestattung eines Verstorbenen in einem Reihengrab

Ziff. 5: Kinder bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr und Tot- u. Fehlgeburten 170,-- Euro

Ziff. 6: über 5 Jahre alte Personen

430,-- Euro

Ziff. 7: Aschenurnen

170,-- Euro

Für die Bestattung eines Verstorbenen in einem Wahlgrab

Ziff.8: Kinder bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr und Tot- u. Fehlgeburten 170,-- Euro

Ziff.9: über 5 Jahre alte Personen

430,-- Euro

Ziff.10: Aschenurnen

170,-- Euro

Für Leistungen, die am Freitagnachmittag oder am Samstag

erbracht werden, werden 150% der Gebühren aus Ziff. 5 bis

Ziff. 10 erhoben.

II. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

  1. 1. Für Reihengräber

Ziff.11: Kinder bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten 900,-- Euro

Ziff.12: über 5 Jahre alte Personen

1.800,-- Euro

Ziff. 13: pflegefreie Grabstätten

3.300,-- Euro

  1. 2. Für Wahlgräber

Ziff.14: für jede Wahlgrabstelle

1.900,-- Euro

  1. 3. Für Urnengräber (je Urnengrabstelle)

Ziff. 15: Urnenreihengräber (max. 1 Urne)

1.400,-- Euro

Ziff. 16: Urnenwahlgräber (max. 2 Urnen)

2.800,-- Euro

Ziff. 17: Urnenbaumgrabstätte (max. 1 Urne)

1.800,-- Euro

Ziff. 18: pflegefreie Urnengräber (max. 1 Urne) 1.400,-- Euro

Ziff. 19: anonyme Urnenreihengräber (max. 1 Urne) 1.300,-- Euro

  1. 4. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

Ziff. 20: Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungs-rechtes an Wahlgrabstätten betragen für jede

Grabstelle und für einen jährlichen Verlängerungs-

zeitraum (Abrechnung erfolgt taggenau) 64,-- Euro

Ziff. 21: Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungs-

rechtes an Urnenwahlgrabstätten (für 2 Urnen)

betragen für einen jährlichen Verlängerungs-

zeitraum (Abrechnung erfolgt taggenau) 140,-- Euro

III. Gebühren für das Ausbetten von Aschenurnen

Ziff. 22: Ausbetten von Aschenurnen

950,-- Euro

IV. Verwaltungsgebühren

Ziff. 23: Erteilung von Nutzungsrechten

50,-- Euro

Ziff. 24: Erlaubnis für Ausbettung/Umbettung von

Aschenurnen

50,-- Euro

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rüthen (Friedhofsatzung) vom 10.12.2021

  • Neufassung -

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2020 (GV. NRW. S. 1.109) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Rüthen am 09.12.201 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rüthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

- Friedhof Rüthen, Ritterstraße

- Friedhof Altenrüthen

- Friedhof Drewer

- Friedhof Hemmern

- Friedhof Hoinkhausen

- Friedhof Kallenhardt

- Friedhof Kneblinghausen

- Friedhof Meiste

- Friedhof Menzel

- Friedhof Oestereiden

- Friedhof Westereiden.

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Rüthen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht rechtsfähige Anstalt des Friedhofträgers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (in Erdgrabstätten) oder Beisetzung (in einer Urnengrabstätte), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rüthen waren, deren Verwandte in gerader Linie ihren Wohnsitz in Rüthen haben und der Toten, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Rüthen innehatten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Rüthen ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Rüthen innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

(5) Die Hinterbliebenen entscheiden unbeschadet der in dieser Satzung getroffenen Bestimmungen, auf welchem Friedhof in der Stadt Rüthen die Bestattung oder Beisetzung erfolgen soll.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers erlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, falls bei Reihengrabstätten die Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen und bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden auf Kosten des Friedhofsträgers in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Stadt Rüthen und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;

j) nach Ende der Besuchszeit auf den Friedhöfen zu verweilen.

(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Die Stadt Rüthen kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Rüthen; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Im Interesse einer der Würde des Ortes entsprechenden Friedhofsgestaltung dürfen alle gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen nur von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die fachlich dazu geeignet sind. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Die Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten an den Grabstätten ist von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und sonnabends von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Stadt Rüthen anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadt Rüthen setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; Sonn- und Feiertage sind bestattungsfrei.

§ 8 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen, falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Für Sternenkinder und Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 10 – Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der verstorbenen Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die Innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofes aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 11 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) pflegefreie Reihengrabstätten,

f) pflegefreie Urnenreihengrabstätten,

g) anonyme Urnenreihengrabstätten und

h) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Sternenkindern und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten, einen Toten unter einem Jahr oder ein Sternenkind zu bestatten, wenn die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

(4) In einer belegten Reihengrabstätte ist die Beisetzung einer Aschenurne gestattet, soweit die Ruhezeit der beizusetzenden Urne nicht die Ruhezeit der Reihengrabstätte überschreitet.

(5) Reihengrabstätten haben folgende Grabflächen:

a) für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Sternenkinder

  • Länge

1,50 m

  • Breite

0,90 m

b) für Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr

  • Länge

2,50 m

  • Breite

1,25 m.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und in denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grabstätte verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, maximal bis zu vier Stellen, vergeben, und zwar für Einwohner der Stadt Rüthen; ferner für die Toten, deren Verwandte in gerader Linie in Rüthen ihren Wohnsitz haben und für die Toten, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Rüthen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.

(4) Mehrstellige Wahlgrabstätten sind für die Bestattung oder Beisetzung des Nutzungsberechtigten und seiner Angehörigen bestimmt. Als Angehörige gelten:

a) der Ehegatte,

b) der Lebenspartner,

c) Verwandte in auf- und absteigender Linie,

d) angenommene Kinder und Geschwister,

e) die Ehegatten der unter c) und d) aufgeführten Personen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Wahlgrabstätten haben folgende Grabflächen je Grabstelle:

Länge

2,50 m Breite

1,25 m.

(7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung die Ruhezeit die Nutzungszeit, so ist vor der Belegung oder Wiederbelegung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr erneut zu erwerben, und zwar taggenau bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers kann die Grabstätte auch zum Teil wiedererworben werden. Der verbleibende Teil fällt an die Stadt Rüthen zurück.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannte Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungs-berechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf ein der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Pflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe der Grabstätte keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) In einer Wahlgrabstätte können anstelle eines Sarges auch zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

§ 14 – Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen höchstens

2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidungen müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 15 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten

f) Urnenbaumgrabstätten.

§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage die Friedhofsverwaltung bestimmt. In ihr können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Wird nachträglich eine zweite Urne beigesetzt, wird das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit von Jahren verlängert. Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern werden in einer Größe von 0,80 m x 0,80 m vergeben. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Der Ort der Beisetzung wird von der Stadt Rüthen festgelegt und die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige.

(5) In einer unbelegten Wahlgrabstätte können je Grabstelle bis zu zwei Urnen und in einer mit einem erdbestatteten Toten eine Urne je Grabstelle beigesetzt werden.

§ 16 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 17 – Reihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung

(1) Auf dem Friedhof in Rüthen, Ritterstraße, ist ein Grabfeld für Reihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an der pflegefreien Reihengrabstätte entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Graboberfläche wurde als Rasenfläche angelegt.

(2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt oberflächengleich verlegten Schriftplatte in der Größe von 0,45 m x 0,35 m x 0,06 m. Auf der Platte sind der Name, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der verstorbenen Person eingeschlagen. Die Grabplatte wird von der Stadt Rüthen auf der Grabstätte angebracht und darf nicht nachträglich verändert werden.

(3) Auf den städtischen Friedhöfen in den Ortsteilen Altenrüthen, Hemmern, Hoinkhausen, Kallenhardt, Kneblinghausen, Meiste, Menzel, Oestereiden und Westereiden werden ebenfalls Grabfelder für Reihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet. Die Gestaltung der Grabfelder wird durch den Friedhofsträger durchgeführt. Lediglich auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Drewer ist es aus Platzgründen nicht möglich, ein pflegefreies Reihengrabfeld anzulegen.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung

(1) Die Stadt Rüthen hat auf dem Friedhof in Rüthen, Ritterstraße, ein Grabfeld für einstellige Urnenreihengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet. Die Graboberfläche wurde als Rasenfläche angelegt. Die Grabstätten in diesem Grabfeld werden der Reihe nach vergeben.

(2) Die Daten der Verstorbenen werden vom Friedhofsträger auf einer 0,30 m x 0,30 m x 0,08 m großen Schrifttafel eingefräst und auf einem Sockel angebracht, bis eine Stele von etwa 2 m Höhe entstanden ist. Auf der Schrifttafel werden der Name, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen angebracht. Schriftart und Schriftgröße werden von der Stadt Rüthen bestimmt.

(3) Die Unterhaltung und Pflege dieses Urnenreihengrabfeldes erfolgt durch die Stadt Rüthen. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätte keinen Einfluss. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und

zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Bepflanzungen, Grabvasen, Grablichter oder dergleichen sind auf der Grabstätte grundsätzlich nicht zulässig. Blumen und Grablichter können an einer zentralen Stelle ablegt werden.

(4) Der Friedhofsträger wird Grabschmuck wie Pflanzen, Grabvasen, Grablichter und dergleichen umgehend entfernen und entschädigungslos entsorgen, wenn diese nicht anlässlich einer Beisetzung oder zu den Totengedenktagen im November gepflanzt bzw. aufgestellt wird.

(5) Am Rande des Grabfeldes wurde eine Stele angebracht, in der Kerzen und Grabvasen aufgestellt werden können.

(6) Auf den städtischen Friedhöfen in den Ortsteilen Altenrüthen, Hemmern, Hoinkhausen, Kallenhardt, Kneblinghausen, Meiste, Menzel, Oestereiden und Westereiden werden ebenfalls Grabfelder für Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung eingerichtet. Die Gestaltung der Grabfelder wird durch den Friedhofsträger durchgeführt. Lediglich auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Drewer ist es aus Platzgründen nicht möglich, ein pflegefreies Urnengrabfeld anzulegen.

§ 19 – Urnenbaumgrabstätten

(1) Baumbestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich auf den städtischen Friedhöfen möglich. Hierfür gibt es ein Grabfeld, das mit Bäumen bepflanzt ist. Die Beisetzung erfolgt in biologisch abbaubaren Aschenurnen. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.

(2) Sollte der Baum im Laufe der Ruhezeiten zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft der Friedhofsträger Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(3) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt auf einer im Umfeld des Baumes oberflächengleich verlegten Schriftplatte in der Größe von 0,45 m x 0,35 m x 0,06 m. Auf der Platte sind der Name, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der verstorbenen Person eingeschlagen. Die Grabplatte wird von der Stadt Rüthen auf der Grabstätte angebracht und darf nicht nachträglich verändert werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck und Kerzen ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke, Kränze und ausgebrannte Kerzen sind umgehend zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Die Stadt Rüthen wird Bepflanzungen, Grabvasen, Grablampen oder dergleichen umgehend entfernen und entschädigungslos entsorgen, wenn diese nicht anlässlich einer Beisetzung oder zu den Totengedenktagen abgelegt oder aufgestellt sind.

(5) Das Grabfeld wird ausschließlich vom Friedhofsträger als Rasenfläche mit Gehölzbestand angelegt. Die Pflege der Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird von der Stadt Rüthen übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 – Ehrengrabstätten

Für die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber) innerhalb der kommunalen Friedhöfe sind die sondergesetzlichen Bestimmungen und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften maßgebend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Stadt-oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt dem Friedhofsträger.

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

- ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, - ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m, - ab 1,50 m Höhe

0,18 m.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weiterer Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderung entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen, sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  1. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Erdreihengräbern für Tote bis zu fünf Jahren

1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m:

2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren

1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;

2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) auf Erdwahlgrabstätten:

1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;

2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindeststärke 0,16 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20m, Mindeststärke 0,18 m.

Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten

1. liegende Grabmale: Größe maximal 0,80 X 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;

2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,40 X 0,40 m, Höhe bis 0,90 m.

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 X 0,40m, Höhe 0,80 bis 1,20 m.

2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss maximal 0,80 X 0,80 m, Mindesthöhe 0,16 m.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Grabstätten im Grabfeld R 8 (historisches Grabfeld) auf dem Friedhof in Rüthen, Ritterstraße, gelten folgende zusätzliche Gestaltungsvorschriften:

Alte Grabsteine und Grabeinfassungen sollen erhalten bleiben. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Rüthen versetzt, verändert oder neu beschriftet werden. Grabsteine, die Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, dürfen weder versetzt noch verändert werden. Hier gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.

Neue Grabsteine, Einfassungen, Grabkissensteine und Grabtrittplatten müssen aus Rüthener Grünsandstein hergestellt werden und zwar in handwerksgerechter Form und Arbeit.

Maße für die Grabmale oder Grabstelen: Mindeststärke 0,20 m, Mindesthöhe 1,00 m, maximale Höhe 1,80 m. Mindeststärke für die Grabeinfassungen 0,12 m.

Die Gestaltung der Grabmale, Grabstelen, Grabkissenstein, Grabeinfassungen, Schriftbilder oder Symbolzeichen, auch deren Abmessungen, ist mit der Stadt Rüthen abzustimmen. Grabeinfassungshecken sind nicht zulässig.

§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 X 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

2. soweit des zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Veränderung nicht innerhalb eines Jahres errichtet worden ist.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 26 – Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.

§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen dar nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 28 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen.

Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist gehen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Rüthen über. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 29 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofträgers entfernt werden. Die Abräumung und Einebnung der Grabstätte wird von der Stadt Rüthen gegen Zahlung einer Gebühr durchgeführt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit besteht die Möglichkeit, die Grabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Stadt Rüthen kostenlos abräumen und einebnen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 21 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie sonstiger Grabschmuck, der der Würde des Ortes nicht entspricht, sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleichen, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

1. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern;

2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;

3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch den Friedhofsträger die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis vier Wochen unbeachtet, kann der Friedhofsträger die Grabstätte abräumen, einebnen,

einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.

(2) Für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtige aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Rüthen ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet oder hierfür Ersatz zu leisten.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 – Leichenhallen und ihre Benutzung

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.

§ 35 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musik und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(4) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle mit eigenem Schmuck kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen.

(5) Die Friedhofskapellen der Stadt Rüthen sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung oder Entfernung dieser Symbole.

IX: Schlussvorschriften

§ 36 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sie die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,

3. entgegen § 5 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 6 Absatz 5 verhängten Tätigkeitsverbotes tätig wird,

b) außerhalb der in § 6 Absatz 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

c) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

e) entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an

oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 7 Absatz 1 Sätze 2 und 3 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wird,

6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 14 Absatz 1 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder entfernt,

8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,

9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,

10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,

11. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,

13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungs-mittel verwendet,

15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 39 – Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.

§ 40 – Ausnahmegenehmigung

Begründete und beantragte Ausnahmegenehmigungen, die das Abweichen von vorstehender Satzung im Einzelfall betreffen, entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles der Bürgermeister unter weitest gehender Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung. Die Stadtvertretung ist in der jeweils nächsten Sitzung über jede Ausnahmegenehmigung gemäß Satz 1 zu unterrichten.

§ 41 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Juli 2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.