Friedhofsgebühren Bad Sassendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bad Sassendorf · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59505

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.10.2025 (7. Änderungssatzung, Gebührentarif 2026, gültig ab 01.01.2026; 8. Änderungssatzung vom 16.10.2026 mit Tarifen 2027 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.1.4 (Anlage zu § 1 S. 2 der Gebührensatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.724,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.4.1 (Wahlgrabstätte je Liege)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
878,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.1.5 (Anlage zu § 1 S. 2 der Gebührensatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.134,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.4.2 (Wahlgrabstätte je Liege)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.080,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.3.2 (Anonyme Reihengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
893,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 1.6.1 (Bestattung am Baum, je Grabstätte für 1 Urne gem. § 19 Abs. 3 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.160 € · Urne: 356 €
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 2.1.1.1 und Ziff. 2.1.2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
298,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif 2026, Ziff. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.10.2025 (7. Änderungssatzung, Gebührentarif 2026, gültig ab 01.01.2026; 8. Änderungssatzung vom 16.10.2026 mit Tarifen 2027 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührentarife 2026 – Anlage zu § 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf

60.6

Anlage zu § 1 S. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf Gebührentarife 2026

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten

1.1 Reihengrabstätte für 1.1.1 Föten unter 500 g (5 Jahre Ruhefrist) 72,00 € 1.1.2 Kleinkinder bis zu 1 Jahr (12,5 Jahre Ruhefrist) 605,00 € 1.1.3 Personen bis zu 5 Jahren (25 Jahre Ruhefrist) 1.070,00 € 1.1.4 Personen über 5 Jahre (25 Jahre Ruhefrist) 1.500,00 € 1.1.5 Urnen (25 Jahre Ruhefrist) 878,00 €

1.2 Rasenreihengrabstätte (25 Jahre Ruhefrist) für 1.2.1 Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 2.627,00 € 1.2.2 Urnen 1.080,00 € 1.3 Anonyme Reihengrabstätte (25 Jahre Ruhefrist) für 1.3.1 Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 2.627,00 € 1.3.2 Urnen 1.080,00 € 1.4 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht) je Liege für 1.4.1 Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 1.724,00 € 1.4.2 Urnen 1.134,00 € 1.4.3 Särge, Wiedererwerb mindestens 5 Jahre, pro Jahr und Liege 57,00 € 1.4.4 Urnen, Wiedererwerb mindestens 5 Jahre, pro Jahr und Liege 37,00 € 1.5 Grabstätte in Urnenwänden / Kolumbarien je Urnennische für 1.5.1 1 Urne 1.494,00 € 1.6 Bestattungen in besonderen Grabformen je Grabstätte für Urnen 1.6.1 am Baum 893,00 € 1.6.2 auf dem Schmetterlingsfeld 893,00 € 1.6.3 in Gemeinschaftsanlagen 893,00 € 1.6.4 Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist pro Jahr und Urne 36,00 €

1.7 Bestattungen in besonderen Grabformen je Grabstätte für Särge 1.7.1 in Gemeinschaftsanlagen 2.627,00 € 1.7.2 Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist pro Jahr und Sarg 105,00 €

1.8 Aschestreufeld

840,00 €

60.6

  1. 2. Bestattungsgebühren 2.1 Grabbereitung zur Dienstzeit / Wiederbeisetzung 2.1.1 Sargbestattungen in einer 2.1.1.1 Reihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 1.160,00 € 2.1.1.2 Wahlgrabstätte 1.160,00 € 2.1.2 Urnenbestattungen in einem 2.1.2.1 Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab 356,00 € 2.1.3 Besondere Urnenbestattungsformen:

2.1.3.1 Bestattungen am Baum 356,00 € 2.1.3.2 Bestattungen auf dem Schmetterlingsfeld 356,00 € 2.1.3.3 Bestattungen in Gemeinschaftsanlagen 356,00 € 2.1.3.4 Bestattungen in Urnenwänden / Kolumbarien 356,00 € 2.1.4 Bestattungen auf dem Aschestreufeld 157,00 € 2.2 Grabbereitung außerhalb der Dienstzeit 2.2.1 Zuschlag Sargbeisetzung (30 % auf Tarife der Tarifgruppe 2.1.1) 2.2.2 Zuschlag Urnenbeisetzung (30% auf Tarife der Tarifgruppen

  1. 2.1.2. bis 2.1.4)

2.3 Umbettungen / Exhumierungen 2.3.1 von Särgen nach Aufwand 2.3.2 von Urnen aus Erdbestattungen auf einen auswärtigen Friedhof nach Aufwand 2.3.3 von Urnen aus Erdbestattungen innerhalb eines Friedhofes nach Aufwand 2.3.4 Sonstige Urnenumbettungen nach Aufwand

  1. 3. Nutzung der Trauerhalle 298,00 €
  1. 4. Sonstige Gebühren 4.1 Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe vor 4.1.1 Ablauf der Ruhezeit eines Sargreihengrabes pro Jahr Restlaufzeit 91,00 € 4.1.2 Ablauf der Ruhezeit eines Urnenreihengrabes pro Jahr Restlaufzeit 26,00 € 4.1.3 Ablauf der Ruhezeit eines Sargwahlgrabes pro Jahr Restlaufzeit je Liege 91,00 € 4.1.4 Ablauf der Ruhezeit eines Urnenwahlgrabes pro Jahr Restlaufzeit je Urne 39,00 € 4.2 Verwaltungsgebühren für 4.2.1 die Bearbeitung eines Sachverhaltes Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 37,00 € 4.2.2 die Bearbeitung eines Sachverhaltes Ziff. 5.1.3 und 5.1.4 37,00 € 4.2.3 die Übertragung / Umschreibung eines Nutzungsrechtes 37,00 €

60.6

4.3 Gebühren für

4.3.1 das Abräumen einer Reihengrabstätte (Sarg/Urne) nach Aufwand 4.3.2 das Abräumen einer Wahlgrabstätte nach Aufwand 4.3.3 das Abräumen einer Urnengrabstätte nach Aufwand 4.3.4 das Abräumen eines Grabkissens / Grabplatte nach Aufwand

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf (konsolidierte Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.10.2025, gültig ab 01.01.2026)

60.6

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW .S. 617), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW S. 155) in Verbindung mit § 38 der Fried-hofssatzung vom 15.12.2016 hat der Gemeinderat Bad Sassendorf in seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe sowie für die Überlassung von Nut-zungsrechten an Grabstätten oder für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden die aus dem beigefügten Tarif ersichtlichen Gebühren erhoben. Der in der Anlage ausgewiesene Gebührentarif 2026 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen oder

b) ein Nutzungsrecht an der Grabstätte erwirbt oder

c) sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührenordnung in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe, dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder mit der Inanspruch-nahme sonstiger Leistungen im Sinne dieser Gebührenordnung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Alle Zahlungen sind an die Gemeinde Bad Sassendorf zu leisten.

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§ 4

Beitreibung

Rückständige Gebühren werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, 818) in der aktuell gültigen Fassung beigetrieben.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf vom 10.10.2025 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung vom 15.12.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf vom 15.12.2016

60.5

Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Sassendorf vom 15.12.2016

Inhalt:

Seite

Präambel

I Allgemeinde Regelungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 8 – Abfallvermeidung/ Abfallverwertung

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Särge und Urnen

§ 11 Ausheben der Gräber

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Umbettungen

IV Grabstätten und Bestattungen

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

§ 18 Urnenwände und Kolumbarien

§ 19 Besondere Grabformen für Urnen

§ 20 Aschestreufeld

§ 21 Ehrengrabstätten

V Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

auf den Rasenreihengrabstätten

§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften für Flächen für besondere

60.5 Bestattungsformen

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 28 Fundamentierung und Befestigung

§ 29 Unterhaltung

§ 30 Entfernung

VI Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VII Trauerhallen und Trauerfeier

§ 34 Benutzung der Trauerhalle

§ 35 Trauerfeier

VII Sonstige Regelungen

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Haftung

§ 38 Gebühren

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Zwangsmaßnahmen

§ 41 Inkrafttreten

60.5

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Sofern bei der Formulierung dieser Friedhofssatzung die männliche Form gewählt wurde, ist damit auch die weibliche gemeint.

I Allgemeine Regelungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bad Sassendorf gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Bad Sassendorf (Gemarkung Sassendorf, Friedhofstraße)

b) Friedhof Lohne (Gemarkung Lohne, Hellweg 93)

c) Friedhof Heppen (Gemarkung Heppen, Alter Soestweg 3)

d) Friedhof Elfsen (Gemarkung Elfsen, Bördenstraße)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Bad Sassendorf.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten, die bzw. deren Eltern oder Kinder bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bad Sassendorf waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen können nach örtlichen Gegebenheiten erfolgen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Bad Sassendorf sind.

Die Bestattung anderer oder auswärtiger Personen, kann im Wege der Ausnahmegenehmigung, durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Arten von Grabstätten auf welchen Friedhöfen vorgehalten werden.

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(3) Eine Bestattung darf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heppen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Heppen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Elfsen: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Elfsen

c) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Bad Sassendorf und Lohne: Er umfasst das gesamte Gemeindegebiet, ohne die Bezirke der Friedhöfe Heppen und Elfsen.

(2) Die Verstorbenen sollen grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist aber möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt.

Ebenso kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestatten werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem andern Friedhof bestattet sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann insbesondere für Auswärtige Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der

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Gemeinde Bad Sassendorf in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, vorausgesetzt der Aufenthalt ist bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln.

(5) Die Umbettungstermine werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, vorausgesetzt der Aufenthalt ist bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln.

(6) Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Bad Sassendorf auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den durch Aushang an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile durch Aushang an den Eingängen vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag des Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,

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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern und

i) Tiere frei laufen zu lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie sind spätestens vier Arbeitstage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung schriftlich anzeigen.

(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet

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werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten auf schriftlichen Antrag zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

§ 8 – Abfallvermeidung/ Abfallverwertung

(1) Nutzungsberechtigte, Gewerbetreibende und Besucher sind verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden. Die dennoch entstehenden Abfälle dürfen nur in ihrer Art gemäß in die hierfür getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden.

(2) Altpapier und Altglas sind von den Friedhofsbenutzern wieder mitzunehmen und den örtlichen Sammelbehältern zuzuführen.

(3) Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbundmaterialien, die dem

60.5 „gelben Sack“ zuzuführen sind, sind mitzunehmen und entsprechend zu entsorgen. Hierzu gehören auch ausgebrannte Grablichter.

(4) Problemstoffe, wie z. B. Dünge-, Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Putzmittel dürfen auf dem Friedhof nicht abgelagert werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten und Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(6) Bei der Entfernung von Grabmalen (§ 30) und baulichen Anlagen sind diese mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung durch die Angehörigen oder durch eine durch die Angehörigen schriftlich bevollmächtige Person anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen und von der Friedhofsverwaltung benötigten Unterlagen beizufügen.

a) Eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte ist schriftlich zu beantragen. Mit diesem Antrag ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen (§ 17 Abs. 2).

b) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung mit dem Antrag auf Urnenbeisetzung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt gegenüber dem, der die Bestattung anmeldet, Ort und Zeit der Bestattung schriftlich fest.

Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von:

• montags bis donnerstags 9:00 bis 15:00 Uhr und • freitags 9:00 bis 13:30 Uhr.

Mit der Bestattung ist spätestens montags bis donnerstags um 15:00 Uhr und freitags um 13:30 Uhr zu beginnen. Bestattungen außerhalb dieser Zeiten können auf schriftlichen Antrag aus besonderem Grund, der durch die Angehörigen darzulegen ist, durch die Friedhofsverwaltung im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung genehmigt werden. Ein besonderer Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn Angehörige aufgrund des

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entfernten Wohnsitzes nicht innerhalb der Bestattungszeiten an der Bestattung teilnehmen können.

(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (vgl.

§ 13 Bestattungsgesetz

BestG NRW). Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

(4) Eine Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 10 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelungen des § 20 (Aschestreufeld) sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbenen angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg notwendig ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen kein PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonst umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und/ oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m sowie bis zur Oberkante eines speziellen Behältnisses von Föten mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör einschließlich der Grabsteine vorher entfernen und nach der Bestattung wieder herstellen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente, Pflanzen, Wurzeln oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Eine Wiederherstellung erfolgt im letztgenannten Fall durch den Nutzungsberechtigten.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Föten unter 500 g beträgt 5 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Kleinkinder bis zu 1 Jahr beträgt 12,5 Jahre.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vorab schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem schriftlichen Antrag ist bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte nach

§ 15 Abs. 3 und bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde nach § 17 Abs. 2

vorzulegen.

(3) Die Zustimmung zu einer Umbettung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen

60.5

Grundes erteilt werden. Die Zustimmung zu Umbettungen im ersten Jahr der Ruhefrist erfolgt ausschließlich bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Bad Sassendorf nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 (Schließung, Entwidmung) bleiben unberührt. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können auf schriftlichen Antrag nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden.

(5) In den Fällen des § 33 Abs. 2 S. 3 (Vernachlässigung der Grabpflege)und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr bestimmten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten bezüglich dieser nur eine leichte Fahrlässigkeit trifft.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht. Bei Umbettung innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV Grabstätten und Bestattungen

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bad Sassendorf als Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung

60.5

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten:……………………………………………….……..(§ 15)

aa) Allgemeine Reihengrabstätten für Föten unter 500 g……………………………………………………(§ 15 Abs. 5 a) Kleinkinder bis zu 1 Jahr……………………………………..…..(§ 15 Abs. 5 b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr………(§ 15 Abs. 5 c) Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr……………………….…(§ 15 Abs. 5 d) Urnen……………………………………………………….……………..(§ 15 Abs. 5 e) ab) Rasenreihengrabstätten für……………………………………….....(§ 15 Abs. 5 f) Särge, für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Urnen ac) Anonyme Reihengrabstätten für…………………………………....(§ 15 Abs. 5 g) Särge, für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Urnen

b) Wahlgrabstätten für……………………………………………………....(§§ 16, 17) Särge, für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Urnen

c) Urnenwände/ Kolumbarien………………………………………….…(§ 18)

d) Bestattungen in besonderen Grabformen für Urnen..…….(§ 19) am Baum auf dem Schmetterlingsfeld in Gemeinschaftsanlagen

e) Aschestreufeld…………………………………………………………..…..(§ 20)

f) Ehrengrabstätten…………………………………………………………...(§ 21)

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden

(3) Über die Zuteilung einer Reihengrabstätte wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Mit Bekanntgabe der Grabnummernkarte und Begleichung der Bestattungsgebühr entsteht das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte oder Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte vor Ablauf der

60.5

Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag nur in begründeten Fällen möglich. Eine Rückerstattung der gezahlten Nutzungsgebühren erfolgt nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes wird für die Pflege der zurückgegebenen Reihengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung eine Pflegepauschale erhoben.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild bekannt zu machen. Das Abräumen der Reihengrabstätte erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(5) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für die Bestattung von:

a) Föten unter 500 g

Reihengrabstätten für Föten dienen der Bestattung von Föten unter 500 g. In jeder Grabstätte darf nur ein Fötus beigesetzt werden.

Einfassungen und Grabmäler sind auf dem Grabfeld für Föten nicht zulässig.

Die Grabfläche beträgt i. d. R.: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m. Die tatsächliche Grabfläche ergibt sich aus der Örtlichkeit.

b) Kleinkinder bis zu 1 Jahr

Reihengrabstätten für Kleinkinder dienen der Bestattung von Kleinkindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr.

Die Grabfläche beträgt i. d. R.: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m. Die tatsächliche Grabfläche ergibt sich aus der Örtlichkeit.

Die Größe des fertigen Grabbeetes oder Grabhügels beträgt i. d. R.: Länge bis 1,10 m, Breite bis 0,50 m.

c) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dienen der Bestattung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr.

Die Grabfläche beträgt i. d. R.: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m. Die tatsächliche Größe ergibt sich aus der Örtlichkeit.

Die Größe des fertigen Grabbeetes oder Grabhügels beträgt i. d. R.: Länge bis 1,10 m, Breite bis 0,50 m.

d) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

60.5 Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dienen der Bestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

Es ist zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich zu einem Sarg, Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stemmenden Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Die Grabfläche beträgt i. d. R.: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m. Die tatsächliche Größe ergibt sich aus der Örtlichkeit.

Die Größe des fertigen Grabbeetes oder Grabhügels beträgt i. d. R.: Länge bis 1,60 m, Breite bis 0,60 m.

e) Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen.

Die Grabfläche beträgt i. d. R.: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m oder Länge 0,90 m, Breite 0,60 m. Die tatsächliche Größe ergibt sich aus der Örtlichkeit.

f) Rasenreihengrabstätten

Rasenreihengrabstätten für Särge für Verstorbene ab dem 5.Lebensjahr oder Urnen befinden sich auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich mit besonderen Gestaltungvorschriften (§ 24).

g) Anonyme Reihengrabstätten

Anonyme Reihengrabstätten dienen der anonymen Sarg- und Urnenbestattung. Anonyme Reihengrabstätten werden der Reihe nach getrennt nach Sarg- und Urnenbestattungen belegt. Sargbestattungen ausschließlich für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr.

In anonymen Reihengrabstätten erfolgen Bestattungen, wenn dies, durch schriftlichen Nachweis belegt, dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die anonymen Reihengrabstätten erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. Sie werden in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Größe der Grabfläche für anonym bestattete Särge bzw. Urnen. Grundsätzlich bemisst die Größe der Grabfläche für Erdbestattungen 2,50 m x 1,25 m und für Urnen 0,75 m x 0,75 m. Die tatsächliche Größe ergibt sich aus der Örtlichkeit. Die der Totenehrung dienenden Gegenstände wie Blumen, Grabschmuck oder Grablichter ohne Befestigung dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Die Pflege der anonymen Reihengrabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung.

60.5

Trauerfeiern an der anonymen Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Särgen für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr und Urnen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Bei einer Länge von 1,00 m und Breite von 1,00 m der Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Grabfläche für Urnenwahlgrabstätten beträgt i. d. R. Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m. Die tatsächliche Grabfläche ergibt sich aus der Örtlichkeit.

(5) Die Grabfläche für Wahlgräber für Sargbestattungen beträgt i. d. R. Länge: 2,75 m, Breite: 1,25 m. Die tatsächliche Grabfläche ergibt sich aus der Örtlichkeit.

In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden oder 2 Urnen auf einem Sarg. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag die Bestattung von bis zu vier Urnen zusätzlich gestatten, vorausgesetzt die räumlichen Verhältnisse der Wahlgrabstätte lassen dies zu. Eine Sargbestattung auf einer bereits beigesetzten Urne ist nicht möglich.

Bei größeren, mindestens vierstelligen, hintereinanderliegenden Grabstätten, wird eine doppelte Platztiefe von 5,50 m vorgesehen. Die tatsächliche Grabfläche ergibt sich aus der Örtlichkeit. Die Größe des fertigen Grabbeetes oder Grabhügels beträgt i. d. R. Länge bis 1,60 m; Breite bis 0,60 m.

§ 17 – Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird auf schriftlichen Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Bekanntgabe der Verleihungsurkunde. Dies gilt nicht für Nutzungsrechte, die aufgrund früheren

60.5 Rechts vergeben worden sind.

(3) Im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen hat jeder Nutzungsberechtigte das Recht,

a) in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden,

b) bei Eintritt eines Bestattungsfalls einer Person, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bad Sassendorf war, über deren Bestattung in der Wahlgrabstätte zu entscheiden und

c) über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten Ausnahmen zulassen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:

a) den überlebenden Ehegatten,

b) den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) die Kinder,

d) die Stiefkinder,

e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) die Eltern

g) die vollbürtigen Geschwister

h) die Stiefgeschwister

i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben

j) auf einen Dritten, soweit die besondere Nähe zum Verstorbenen nachgewiesen wird.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht

(6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu auf schriftlichen Antrag der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Soll ausnahmsweise einer anderen Person als einer aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen das Nutzungsrecht übertragen werden, kann auf

60.5

schriftlichen Antrag eine Ausnahme zugelassen werden. Eine Ausnahme kann zugelassen werden wenn z. B. eine besondere persönliche Beziehung der Person, der das Nutzungsrecht übertragen werden soll, zu dem Verstorbenen besteht.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er erhält über die Umschreibung eine neue Verleihungsurkunde. Mit Verleihung der neuen Urkunde verliert die bis dahin rechtskräftige Urkunde ihre Gültigkeit.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung durch einen Hinweis an der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen.

(9) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf schriftlichen Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie mindestens für eine Dauer von fünf Jahren möglich. Ausnahmen können unter Berücksichtigung friedhofsgestalterischer Belange zugelassen werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtig ist.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung der geleisteten Nutzungsgebühren erfolgt nicht

(11) Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist auf schriftlichen Antrag nur in begründeten Fällen möglich. Eine Rückerstattung der geleisteten Nutzungsgebühren erfolgt nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes wird für die Pflege der zurückgegebenen Wahlgrabstätte durch die Friedhofsverwaltung eine Pflegepauschale erhoben.

§ 18 – Urnenwände/ Kolumbarien

(1) Die Friedhofsverwaltung errichtet Urnenwände/ Kolumbarien mit verschließbaren Urnennischen. Je Urnennische ist die Bestattung von grundsätzlich einer Urne möglich.

(2) Eine Bestattung in einer Urnennische kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung hier besteht nicht.

(3) Für das Nutzungsrecht an einer Urnennische ist analog der Regelungen zu Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten § 17 dieser Satzung anzuwenden.

(4) Die Friedhofsverwaltung verschließt jede Urnennische mit einer zwingend durch die

60.5 Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gedenktafel.

(5) Die der Totenehrung dienenden Gegenstände wie Blumen, Grabschmuck oder Grablichter dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Die Pflege der Urnenwände/ Kolumbarien obliegt der Friedhofsverwaltung.

(6) Ist das Nutzungsecht an einer Urnennische erloschen und die Ruhezeit der dort beigesetzten Urnen abgelaufen, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entnahme der Urnen und deren Bestattung an einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Ort.

§ 19 – Besondere Grabformen für Urnen

(1) Besondere Grabformen für die Bestattung Urnen werden wie folgt eingerichtet:

a) Bestattungen am Baum

Bestattungen am Baum erfolgen im Umfeld von Bäumen. Lage und Größe des Umfeldes wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben

b) Bestattungen auf dem Schmetterlingsfeld

Das Schmetterlingsfeld befindet sich in einem durch die Friedhofsverwaltung vorgegebenen Bereich und ist dadurch gekennzeichnet, dass eine besondere Bepflanzung mit Blühpflanzen erfolgt.

c) Bestattungen in Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen dienen der Bestattung von Urnen in einem durch die Friedhofsverwaltung vorgegebenen Bereich.

(2) Im Umfeld dieser Bestattungsformen gelten besondere Gestaltungsvorschriften nach § 25.

(3) Je Urnengrabstätte kann eine Urne bestattet werden. Das Nutzungsrecht kann im Bestattungsfall an einer einzelnen oder gleichzeitig an zwei nebeneinander liegenden Urnengrabstätten erworben werden.

§ 20 – Aschestreufeld

(1) Aschestreufelder sind Bereiche auf den Friedhöfen, die von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung von Aschen durch Verstreuung bestimmt werden (§ 15 Abs. 6 Bestattungsgesetz NRW vom 17.06.2003). Eine Bestattung der Asche durch Verstreuung ist nur zulässig, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist

60.5

(2) Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer bestattet worden ist. Das Aufstellen von Grabmälern und das Aufbringen von der Totenehrung dienenden Gegenstände wie Blumen, Grabschmuck, Grablichter oder ähnliches sind nicht gestattet. Die Pflege des Aschestreufeldes obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung

V Gestaltungsvorschriften

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Bäume zu beschädigen oder zu zerstören

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen in § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

a) ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m

b) ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m

c) ab 1,51 m Höhe = 0,18 m

Aus statischen Gründen können weitergehende Anforderungen an die Mindeststärke gestellt werden.

(3) Auf folgenden Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. liegende Grabmale Breite bis 0,35 m, Länge bis 0,40 m
  2. 2. stehende Grabmale Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m

60.5

b) auf Reihengräbern für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. liegende Grabmale Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m
  2. 2. stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m

c) auf Wahlgrabstätten

  1. 1. liegende Grabmale je Wahlgrabstelle Breite bis 0,80 m, Länge bis 0,80 m
  2. 2. stehende Grabmale
  3. 2.1. bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m
  4. 2.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Reihen- und Wahlgrabstätten mit Platten aus Stein, Metall oder anderen Materialien abgedeckt werden, weil aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, das der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhezeit gemäß § 12 auch zum Abschluss kommt. Hierzu zählen auch Abdeckungen wie Folien, die mit Erde überdeckt das Pflanzenwachstum verlangsamen sollen. Eine Ausnahme davon kann nur in von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen erfolgen.

(4) Auf folgenden Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m Höhe der Hinterkante 0,15 m
  1. 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: bis zur Vollabdeckung nur in den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen. In den übrigen Bereichen ist eine Abdeckung bis zu einem Drittel der Grabstätte zulässig.
  1. 2. stehende Grabmale: maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 1,20 m

(5) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

60.5

(7) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Friedhofszwecks für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall aufgrund eines schriftlichen Antrages mit Begründung zulassen.

§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

auf Rasenreihengrabstätten

(1) Die Bestattung auf Rasenreihengrabstätten erfolgt auf einer vom Friedhofsträger gestalteten Rasenfläche, die durch Randbepflanzungen von anderen Friedhofsbereichen abgegrenzt ist.

(2) Die einzelnen Rasenreihengrabstätten werden nicht gegeneinander abgegrenzt, sondern zwingend durch einen von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Grabstein gekennzeichnet. Sonstige Grabmäler sind nicht zulässig. Die der Totenehrung dienenden Gegenstände, wie z. B. Blumen, Grabschmuck oder Grablichter ohne Befestigung dürfen nur auf einem speziellen, abgegrenzten Teil des Rasenreihenfeldes aufgebracht werden. Die einzelnen Grabstätten dürfen nicht mit Kantensteinen eingefasst werden. Die Pflege der Rasenreihenfelder obliegt der Friedhofsverwaltung

§ 25 – Besondere Gestaltungsvorschriften in Flächen für

besondere Bestattungsformen

(1) Die Bestattung auf einer der Flächen für besondere Grabformen nach § 19 erfolgt auf einer von der Friedhofsverwaltung gestalteten Fläche.

(2) Die einzelnen Grabstätten werden nicht gegeneinander abgegrenzt.

(3) Die Namen der Verstorbenen, die in einer Fläche für besondere Grabformen nach § 19 Abs. 1 Nr. a) und b) (Bestattungen am Baum und auf dem Schmetterlingsfeld) bestattet wurden, werden auf einem, durch die Friedhofsverwaltung vorgegebenen Schild vermerkt. Das Schild wird an einer, im Bereich des jeweiligen Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung aufgestellten Stele, montiert.

(4) Die Urnengrabstätten nach § 19 Abs. 1 Nr. c) (Gemeinschaftsanlagen) werden durch einen von der Friedhofsverwaltung zwingend vorgegebenen Grabstein gekennzeichnet. Sonstige Grabmäler sind nicht zulässig. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte. Es gelten analog die Regelungen zur Gestaltung von Rasenreihengräbern § 24.

(5) Die der Totenehrung dienenden Gegenstände, wie Blumen, Grabschmuck oder Grablichter dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Die Pflege der Flächen für besondere Grabformen nach § 19

60.5 obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf, auf schriftlichen Antrag hin, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer sind als 0,15 m x 0,30 m. Bei Antragstellung hat der Antragsteller bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte (§ 15 Abs. 3) vorzulegen und bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen (§ 17 Abs. 2).

(2) Den Antragsformularen ist zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

§ 27 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen

§ 28 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische

60.5

Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente ist anzugeben und von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23.

(4) Dies gilt nicht für Findlinge und liegende Grabmale, soweit der Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Abs. 1 gewährleistet ist.

(5) Grabmale können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen (ohne Kantensteine) bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin bedarf es nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z. B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 29 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte (§ 15 Abs. 1 S. 3) und bei Wahlgrabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte (§ 17 Abs. 2).

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Bad Sassendorf ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

60.5 (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde Bad Sassendorf im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde Bad Sassendorf nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung

(1) Die Entfernung der Grabmale vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Bad Sassendorf über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einem Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsrechtes auf dessen Kosten entfernen zu lassen

VI Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 - § 30 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Die Herrichtung und Instandhaltung gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

60.5

Die Kantensteine werden von der Friedhofsverwaltung jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten gesetzt. Kantensteine zählen nicht zu den baulichen Anlagen.

Zum Erhalt historisch wertvoller Friedhofsteile und für die Ortsgeschichte bedeutsamer Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung bestimmen, dass keine Unterteilung der Grabstätten durch Kantensteine oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden dürfen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen auf den Grabstätten ist auf maximal 3,00 m begrenzt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Pflanzen die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen oder höher als 3,00 m sind, einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte (§ 15 Abs. 1 S.3), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§17 Abs. 2) verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit die Grabstätte mit Ausnahme der Kantensteine abzuräumen.

Zusätzlich sind hier die Regelungen des (§ 30) zur Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen zu beachten.

(4) Die Herrichtung und wesentliche Änderung bedarf auf Grundlage eines schriftlichen Antrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte und bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht durch Vorlage des Bescheides über die Verleihungsurkunde nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen von ihnen bestimmten Dritten damit beauftragen.

(6) Reihen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Ab dem 01.01.2017 obliegt das Setzen, Unterhalten und Entfernen von Kantensteinen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

60.5

§ 32 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten

(1) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) die Einfassung der Grabstätte mit Kantensteinen,

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und

e) das Aufstellen von einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.

(2) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 31 und 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall auf schriftlichen Antrag zulassen

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 31 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

60.5

§ 34 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsgesetz Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Amtsarztes.

(4) Die Nutzungsordnung für die Trauerhallen ist zu beachten

§ 35 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei anonymen Bestattungen ist eine Trauerfeier am Grab nicht zulässig.

(2) Auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen müssen sich im Rahmen der Zweckbestimmungen der Friedhöfe und der Würde des Ortes halten.

VIII Sonstige Regelungen

§ 36 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Dauer der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten nach § 17 Abs. 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 37 – Haftung

Die Gemeinde Bad Sassendorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bad Sassendorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Bad Sassendorf verwalteten Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 26 Abs. 1 bis 2, § 30 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 29 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, Problemstoffe sowie Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall auf dem Friedhof lagert oder

60.5

in den bereitgestellten Behälter entsorgt und nicht entfernt,

i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt,

j) gemäß §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 den Vorschriften über die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten sowie zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden

§ 40 – Zwangsmaßnahmen

Die in dieser Satzung begründeten Verpflichtungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. d. Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 510/ SGV NRW 2010) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden.

§ 41 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.

ORECHT_6005.doc

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf vom 16.10.2026 (Gebührentarife 2027, Inkrafttreten 01.01.2027)

8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf vom 16.10.2026

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW .S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW S. 155) in Verbindung mit § 38 der Friedhofssatzung vom 15.12.2016 hat der Gemeinderat Bad Sassendorf in seiner Sitzung am 14.10.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

§ 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der in der Anlage ausgewiesene Gebührentarif 2027 ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.

gez.Dahlhoff gez. Held Bürgermeister Schriftführerin Anlage zu § 1 S. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bad Sassendorf Gebührentarife 2027

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  1. 1.1. Reihengrabstätte für
  2. 1.1.1. Föten unter 500 g (5 Jahre Ruhefrist) 79,00 €
  3. 1.1.2. Kleinkinder bis zu 1 Jahr (12,5 Jahre Ruhefrist) 665,00 €
  4. 1.1.3. Personen bis zu 5 Jahren (25 Jahre Ruhefrist) 1.177,00 €
  5. 1.1.4. Personen über 5 Jahre (25 Jahre Ruhefrist) 1.650,00 €
  6. 1.1.5. Urnen (25 Jahre Ruhefrist) 965,00 €
  1. 1.2. Rasenreihengrabstätte (25 Jahre Ruhefrist) für
  2. 1.2.1. Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 2.889,00 €
  3. 1.2.1. Särge, Verstorbene ab 5 Jahre, inklusive 19% Umsatzsteuer* 3.437,91 €
  4. 1.2.1. Urnen 1.188,00 €
  5. 1.2.2. Urnen, inklusive 19% Umsatzsteuer* 1.413,72 €
  1. 1.3. Anonyme Reihengrabstätte (25 Jahre Ruhefrist) für
  2. 1.3.1. Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 2.889,00 €
  3. 1.3.1. Särge, Verstorbene ab 5 Jahre, inklusive 19% Umsatzsteuer* 3.437,91 €
  4. 1.3.2. Urnen 1.188,00 €
  5. 1.3.2. Urnen, inklusive 19% Umsatzsteuer* 1.413,72 €
  1. 1.4. Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungsrecht) je Liege für
  2. 1.4.1. Särge, Verstorbene ab 5 Jahre 1.896,00 €
  3. 1.4.2. Urnen 1.247,00 €
  4. 1.4.3. Särge, Wiedererwerb mindestens 5 Jahre, pro Jahr und Liege 62,00 €
  5. 1.4.4. Urnen, Wiedererwerb mindestens 5 Jahre, pro Jahr und Liege 40,00 €
  1. 1.5. Grabstätte in Urnenwänden / Kolumbarien je Urnennische für
  2. 1.5.1. 1 Urne 1.643,00 €
  1. 1.6. Bestattungen in besonderen Grabformen je Grabstätte für Urnen
  2. 1.6.1. am Baum 982,00 €
  3. 1.6.1. am Baum, inklusive 19% Umsatzsteuer* 1.168,58 €
  4. 1.6.2. auf dem Schmetterlingsfeld 982,00 €
  5. 1.6.2. auf dem Schmetterlingsfeld, inklusive 19% Umsatzsteuer* 1.168,58 €
  6. 1.6.3. in Gemeinschaftsanlagen 982,00 €
  7. 1.6.3. in Gemeinschaftsanlagen, inklusive 19% Umsatzsteuer* 1.168,58 €
  8. 1.6.4. Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist pro Jahr und Urne 38,00 € Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist pro Jahr und Urne, inklusive
  9. 1.6.4. 45,22 € 19% Umsatzsteuer*
  1. 1.7. Bestattungen in besonderen Grabformen je Grabstätte für Särge 1.7.1 in Gemeinschaftsanlagen 2.889,00 € in Gemeinschaftsanlagen, inklusive 19%
  2. 1.7.1. 3.437,91 € Umsatzsteuer* Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist
  3. 1.7.2. 115,00 € pro Jahr und Sarg Wiedererwerb / Verlängerung der Ruhefrist pro Jahr und Sarg, inklusive
  4. 1.7.2. 136,85 € 19% Umsatzsteuer*
  1. 1.8. Aschestreufeld 924,00 € Aschestreufeld, inklusive 19%
  2. 1.8. 1.099,56 € Umsatzsteuer*

2. Bestattungsgebühren

Grabbereitung zur Dienstzeit / 2.1 Wiederbeisetzung

  1. 2.1.1. Sargbestattungen in einer
  2. 2.1.1.1. Reihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 1.276,00 € bei Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte oder einer anonymen 1.518,44 € Reihengrabstätte, inkl. 19% Umsatzsteuer
  3. 2.1.1.2. Wahlgrabstätte 1.276,00 €
  4. 2.1.2. Urnenbestattungen in einem
  5. 2.1.2.1. Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab 391,00 € bei Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte oder einer anonymen
  6. 2.1.2.1. 465,29 € Reihengrabstätte, inkl. 19% Umsatzsteuer
  7. 2.1.3. Besondere Urnenbestattungsformen:
  8. 2.1.3.1. Bestattungen am Baum 391,00 €
  9. 2.1.3.1. Bestattungen am Baum, inkl. 19% Umsatzsteuer* 465,29 €
  10. 2.1.3.2. Bestattungen auf dem Schmetterlingsfeld 391,00 €
  11. 2.1.3.2. Bestattungen auf dem Schmetterlingsfeld, inklusive 19% Umsatzsteuer* 465,29 €
  12. 2.1.3.3. Bestattungen in Gemeinschaftsanlagen 391,00 €
  13. 2.1.3.3. Bestattungen in Gemeinschaftsanlagen, inklusive 19% Umsatzsteuer* 465,29 €
  14. 2.1.3.4. Bestattungen in Urnenwänden / Kolumbarien 391,00 € Bestattungen in Urnenwänden / Kolumbarien, inklusive 19%
  15. 2.1.3.4. 465,29 € Umsatzsteuer*
  16. 2.1.4. Bestattungen auf dem Aschestreufeld 172,00 € Bestattungen auf dem Aschestreufeld, inklusive 19%
  17. 2.1.4. 204,68 € Umsatzsteuer*
  1. 2.2. Grabbereitung außerhalb der Dienstzeit
  2. 2.2.1. Zuschlag Sargbeisetzung (30 % auf Tarife der Tarifgruppe 2.1.1) Zuschlag Urnenbeisetzung (30% auf Tarife der Tarifgruppen 2.1.2 bis 2.2.2 2.1.4)
  1. 2.3. Umbettungen / Exhumierungen
  2. 2.3.1. von Särgen nach Aufwand
  3. 2.3.2. von Urnen aus Erdbestattungen auf einen auswärtigen Friedhof nach Aufwand
  4. 2.3.3. von Urnen aus Erdbestattungen innerhalb eines Friedhofes nach Aufwand 2.3.4 Sonstige Urnenumbettungen nach Aufwand
  1. 3. Nutzung der Trauerhalle 298,00 €
  1. 4. Sonstige Gebühren

Pflegepauschale bei vorzeitiger 4.1 Rückgabe vor

  1. 4.1.1. Ablauf der Ruhezeit eines Sargreihengrabes pro Jahr Restlaufzeit 96,00 €
  2. 4.1.2. Ablauf der Ruhezeit eines Urnenreihengrabes pro Jahr Restlaufzeit 27,00 €
  3. 4.1.3. Ablauf der Ruhezeit eines Sargwahlgrabes pro Jahr Restlaufzeit je Liege 96,00 € Ablauf der Ruhezeit eines Urnenwahlgrabes pro Jahr Restlaufzeit je
  4. 4.1.4. 41,00 € Urne
  1. 4.2. Verwaltungsgebühren für
  2. 4.2.1. die Bearbeitung eines Sachverhaltes Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 39,00 €
  3. 4.2.2. die Bearbeitung eines Sachverhaltes Ziff. 4.1.3 und 4.1.4 39,00 €
  4. 4.2.3. die Übertragung / Umschreibung eines Nutzungsrechtes 39,00 €
  1. 4.3. Gebühren für
  2. 4.3.1. das Abräumen einer Reihengrabstätte (Sarg/Urne) nach Aufwand
  3. 4.3.2. das Abräumen einer Wahlgrabstätte nach Aufwand
  4. 4.3.3. das Abräumen einer Urnengrabstätte nach Aufwand
  5. 4.3.4. das Abräumen eines Grabkissens / Grabplatte nach Aufwand

*bei Eintritt des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2027 sind zwingend die Gebührentarife inkl. Umsatzsteuer zu berechnen

gez. Dahlhoff gez. Held Bürgermeister Schriftführerin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Sassendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Sassendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Sassendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Sassendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 356 € (Urne) bzw. 1.160 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Sassendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Sassendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €