Friedhofsgebühren Ense 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ense · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59469

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung 67.2

Stand: 01.01.2020 Gebührensatzung vom 14.06.2012 für den Friedhof der Gemeinde Ense in Niederense und die Friedhofskapellen der Gemeinde Ense in Bremen und Niederense

(zuletzt fortgeschriebene Fassung vom 12.12.2019) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023) in der z. Z. gültigen Fassung der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW S. 610) in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Ense in seiner Sitzung am 26.04.2012 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende Gebührensatzung beschlossen: (zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Gemeinde Ense vom 12.12.2019)

Inhaltsverzeichnis (nicht amtlich)

§ 1 Gebührenpflicht ........................................................................................................................................... 2

I. Gebühren für die Grabstätte ..................................................................................................................... 2 II. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgräber ......................................................... 2 III. Gebühren für die Grabbereitung und Schließung einschl. der Abfuhr der überschüssigen Erde

sowie Aufsetzen des Grabhügels ........................................................................................................... 3 IV. Gebühren für Leistungen anlässlich der Trauerzeremonie, Benutzung eines Aufbahrungsraumes

und der Trauerhalle in den Friedhofskapellen Bremen und Niederense............................................. 3 V. Gebühren für Exhumierungen und Umbettungen ................................................................................... 3 VI. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen Nach § 18 der Friedhofssatzung ............................. 3

§ 2 Gebührenschuldner ..................................................................................................................................... 3

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren ...................................................................................... 4

§ 4 Beitreibung ................................................................................................................................................... 4

§ 5 Inkrafttreten ................................................................................................................................................. 4

Friedhofsgebührensatzung 67.2

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes in Niederense sowie für die Benutzung der Friedhofskapellen in Bremen und Niederense oder für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: I. Gebühren für die Grabstätte

  1. 1. Für ein Reihengrab für Personen bis 5 Jahre

263,00 €

  1. 2. Reihengrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

800,00 €

  1. 3. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab zur Erdbestattung je Grabstelle 990,00 €
  2. 4. Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle

500,00 €

  1. 5. Anonyme Urnengrabstätte

130,00 €

  1. 6. Urnenpflegewahlgrab mit Stein und Pflege

1.200,00 €

  1. 7. Grabstelle für Tot- und Fehlgeburten

50,00 €

  1. 8. Urnen-Baumbestattung mit Grabplatte und Rasenpflege

990,00 €

  1. 9. Erdreihengrab-Bestattung mit Grabplatte und Rasenpflege

1.950,00 €

  1. 10. Grabpflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung der Grabstätte bis zum Ende der Nutzungszeit pro Grabstelle und pro Jahr

29,00 € II. Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgräber

  1. 1. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Erdbestattung für 40 Jahre gem. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Grabstelle

990,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Erdbestattung gem. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Ausgleichsgebühr) je Jahr und Stelle

30,00 €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Urnenbestattung gem. § 15 der Friedhofssatzung (Ausgleichsgebühr) je Jahr und Stelle

13,00 € Friedhofsgebührensatzung 67.2

Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. III. Gebühren für die Grabbereitung und Schließung einschl. der Abfuhr der überschüssigen Erde sowie Aufsetzen des Grabhügels

  1. 1. Bei Grabbereitung auf Wahlgräbern
    • a) zur Erdbestattung bei Personen über 5 Jahre

450,00 €

b) zur Erdbestattung bei Personen unter 5 Jahre 152,00 €

c) bei Urnenbeisetzungen in ein bereits vorh. Wahlgrab 114,00 €

  1. 2. Bei Grabbereitung auf Reihengräbern
    • a) zur Erdbestattung bei Personen über 5 Jahre 450,00 €
    • b) zur Erdbestattung bei Personen unter 5 Jahre 152,00 €
  1. 3. Bereitung eines Urnengrabes

114,00 €

  1. 4. Bereitung einer anonymen Urnengrabstätte

114,00 € IV. Gebühren für Leistungen anlässlich der Trauerzeremonie, Benutzung eines Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle in den Friedhofskapellen Bremen und Niederense Fall 1: Benutzung des Aufbahrungsraumes, des Flures und der Trauerhalle 150,00 € Fall 2: Benutzung des Aufbahrungsraumes, und des Flures

50,00 € Fall 3: Benutzung der Trauerhalle

100,00 € (In der Gebühr sind die Kosten der Reinigung, Beleuchtung sowie evtl. Desinfektion enthalten) V. Gebühren für Exhumierungen und Umbettungen Die Abrechnung hierfür erfolgt nach dem festgestellten Aufwand durch den Friedhofsgärtner! VI. Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen Nach § 18 der Friedhofssatzung je Grabmal

32,00 € je Grabtafel

25,00 €

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder

b) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Friedhofsgebührensatzung 67.2

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtung des Friedhofes in Niederense sowie mit der Benutzung der Friedhofskapellen in Bremen und Niederense oder für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Sinne dieser Gebührensatzung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Alle Zahlungen sind an die Gemeinde Ense – Gemeindekasse – zu leisten.

§ 4 Beitreibung

Rückständige Gebühren werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NW S. 156/SGV NW 2010), in der z. Zt. gültigen Fassung beigetrieben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Ense in Niederense und die Friedhofskapellen der Gemeinde Ense in Bremen und Niederense vom 01.01.2009 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.06.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsatzung 67.1

Stand: 01.01.2020 Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Ense in Niederense und die Friedhofskapellen in Bremen und Niederense Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Ense am 12.12.2019 folgende Friedhofsatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis (nicht amtlich) I. Allgemeine Bestimmungen........................................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck............................................................................................................................................. 3

§ 3 Bestattungsbezirke ....................................................................................................................................... 3

§ 4 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................................. 4

§ 5 Schließung und Entwidmung ....................................................................................................................... 4

II. Ordnungsvorschriften ................................................................................................................................ 5

§ 6 Öffnungszeiten ............................................................................................................................................. 5

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof ......................................................................................................................... 5

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .................................................................................................. 6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ..................................................................................................... 7

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ............................................................................................................. 7

§ 10 Grabbereitung ............................................................................................................................................ 7

§ 11 Särge und Urnen ........................................................................................................................................ 8

§ 12 Ruhezeit ..................................................................................................................................................... 8

§ 13 Schutz der Totenruhe (Umbettungen) ....................................................................................................... 8

IV. Grabstätten und ihre Belegung ............................................................................................................. 9

§ 14 Arten der Grabstätten ................................................................................................................................ 9

§ 15 Erdreihengrabstätten ............................................................................................................................... 10

§ 16 Erdwahlgrabstätten.................................................................................................................................. 10

§ 17 Durchführung von Bestattungen ............................................................................................................. 12

Friedhofsatzung 67.1

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen ........................................................................ 12

§ 19 Pflegefreie Grabstätten ............................................................................................................................ 13

§ 20 Ehrengrabstätten ..................................................................................................................................... 13

V. Gestaltung der Grabstätten ..................................................................................................................... 13

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ............................................... 13

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ........................................................................................................ 14

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ........................................................................................... 14

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 14

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 14

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen........................................................................................... 16

§ 26 Anlieferung ............................................................................................................................................... 16

§ 27 Fundamentierung und Befestigung ......................................................................................................... 17

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit ................................................................................................................ 17

§ 29 Entfernung ............................................................................................................................................... 18

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ............................................................................................. 18

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung ................................................................................................................ 18

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 19

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 19

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................................................ 19

VIII. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ................................................................................................... 20

§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung .......................................................................................................... 20

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier ............................................................................................................ 20

IX. Schlussvorschriften .............................................................................................................................. 20

§ 36 Alte Rechte ............................................................................................................................................... 21

§ 37 Gebühren ................................................................................................................................................. 21

§ 38 Haftung ..................................................................................................................................................... 21

§ 39 Ordnungswidrigkeiten .............................................................................................................................. 21

§ 40 Inkrafttreten ............................................................................................................................................. 22

Anlagen ............................................................................................................................................................ 22

Friedhofsatzung 67.1

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Ense gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und Friedhofsteile:  Friedhof in Niederense  Friedhofskapelle in Niederense  Friedhofskapelle in Bremen

(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Ense.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof in Niederense bildet eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Ense. (2) 1Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten der durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ense waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Ense innehatten. 2Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Gemeinde Ense. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) 1Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde Ense ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Friedhof in Niederense für die Einwohner des Ortsteils in Niederense; Friedhof in Bilme für die Einwohner der Ortsteile Bilme, Bittingen, Oberense, Sieveringen und

Volbringen;

Friedhofsatzung 67.1

Friedhof in Bremen für die Einwohner der Ortsteile, Bremen, Gerlingen, Höingen, Hünningen,

Lüttringen, Parsit, Ruhne und Waltringen (Vierhausen). (2) Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in

§ 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses

totenfürsorgeberechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. 5Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde.

6Im Fall des Satzes 4 zahlt die Gemeinde Ense an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. 7Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben (Anlage 1 und Anlage 2). 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt

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oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Ense kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren; b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen; d. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e. Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f. den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h. Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

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§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. 3Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) 1Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 3) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt.

3Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. (6) 1Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme echtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

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3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Urnen-Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) 1Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. 2Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. 3Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) 1Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 10 Grabbereitung

(1) 1Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder einem beauftragten Unternehmer ausgehoben und verfüllt. 2Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers oder einem beauftragten Unternehmer. 3Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. 2Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

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(5) 1Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. 2Zur Herrichtung des Friedhofsteils C - siehe Anlage 4 - für Bestattungszwecke sind zur Verbesserung der Durchlässigkeit des Bodens für Wasser und Luft die Gräber bis zu einer Tiefe von 2,20 m auszuheben, dem Aushub jeweils 10 kg Brandkalk beizumischen und dann das Grabloch bis zur normalen Bestattungstiefe von 1,80 m wieder aufzufüllen. 3Dabei ist zu vermeiden, dass das Bodenmaterial beim Einfüllen verdichtet wird. 3Der Kalk verhilft dem Boden zu einer stabilen porenreichen Struktur und damit zu einem besseren Luft- und Wasserhaushalt. 4Um den oberen, unverdichteten Bereich des Bodens vor Verdichtung zu schützen, sind gärtnerische Arbeiten und das Anlegen der Wege nur bei trockenem Bodenzustand und trockener Witterung durchzuführen.

§ 11 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) 1Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. 4Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräbern, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (5) Bei einer Überführung muss der für die Beerdigung vorgesehene Sarg verwendet werden. (6) Soweit die Vorschriften zu unzumutbaren Härten führen, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen genehmigen.

§ 12 Ruhezeit

1Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre und für Aschen 20 Jahre. 2Bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht und bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 13 Schutz der Totenruhe (Umbettungen)

(1) 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. (2) 1Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 2Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass

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einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) 1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. 3Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. 4Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2Rechte werden nach dieser Satzung erworben. 3Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden: a. Reihengrabstätten, nämlich:

  1. 1. Erdreihengrabstätten,
  2. 2. Urnenreihengrabstätten und
  3. 3. anonyme Urnenreihengrabstätten; b. Wahlgrabstätten, nämlich:
  4. 1. Erdwahlgrabstätten und
  5. 2. Urnenwahlgrabstätten; c. Aschestreufelder; d. pflegefreie Grabstätten; e. Ehrengrabstätten.

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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Erdreihengrabstätten

(1) 1Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet, a. für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) 1In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist rechtzeitig vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16 Erdwahlgrabstätten

(1) 1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (2) 1Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. 2Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 3Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) 1Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. 2In einem Einfachgrab kann ein Toter, in einem Tiefgrab können zwei Tote übereinander bestattet werden. 3Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Belegung und Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

Friedhofsatzung 67.1

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. auf die Kinder, d. auf die Stiefkinder, e. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f. auf die Eltern, g. auf die Geschwister, h. auf die Stiefgeschwister, i. auf die nicht unter a) bis h) fallende Erben und j. auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. 3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. 4Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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(13) 1In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 2Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

§ 17 Durchführung von Bestattungen

(1) 1Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. 3Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 4Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) 1Urnen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. anonymen Urnengrabstätten, d. Urnenpflegewahlgrabstätten, e. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten f. Baumgrabstätten

2§ 17 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. 3Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. 4§ 15 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. 4Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. 5Urnenwahlgrabstätten können – soweit vorhanden - außer in Grabfeldern auch in Mauern

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(Kolumbarien), Terrassen und Hallen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. 6§ 16 Absatz 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Absatz 12 gelten entsprechend. (4) Die Beisetzung einer anonymen Urne erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. (5) 1Urnenpflegewahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen nur anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. 2Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Bei dem Erwerb des Urnenpflegewahlgrabes wird neben der Grabbereitung auch eine Grabplatte zuzüglich einer Beschriftung (Name, Geburts- und Sterbejahr) und einer 20-jährigen Grabpflege erworben. (6) Bei Baumgrabstätten wird mit Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt.

§ 19 Pflegefreie Grabstätten

(1) 1Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. 2Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. 3Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. 4Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. 5Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m nicht überschreiten. 6Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. (2) 1Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. 2Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) 1Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. 2Auf dem Friedhof ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gemeindegebiet zugemutet werden kann. (2) 1Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. 2Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem

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Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. 3Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) 1Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. 3Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. (3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan (Anlage 4), der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Bäume zu beschädigen oder zu zerstören.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. 2Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: 2Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. 3Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. 4Bei der Gestaltung Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

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a. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein. b. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. c. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. d. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. e. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (2) 1Auf jeder einstelligen Wahlgrabstätte, jeder Reihengrabstätte und jeder Urnenwahlgrabstätte ist nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. 2Auf allen mehrstelligen Wahlgrabstätten darf nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal in Maßen nach Abs. 3 errichtet werden. (3) 1Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a a. auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m; b. auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  4. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m; c. auf Erdwahlgrabstätten:
  5. 1. stehende Grabmale:
  • bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

  • bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale:
  • bei einstelligen Grabstätten:

Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;

  • bei zweistelligen Grabstätten:

Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; 2Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a. auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m b. auf Urnenwahlgrabstätten:
  3. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: Maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;

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  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. § 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (1) 1Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
  2. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  3. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. 2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. § 26 Anlieferung Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

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§ 27 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen. (2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 28 Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) 1Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt. (6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

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§ 29 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. 2Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. (3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

(1) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. 3Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abräumen und einebnen bzw. einebnen lassen. (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck

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und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. 2Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist:

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. § 33 Vernachlässigung der Grabpflege (1) 1Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 28 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. (3) 1Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 2Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 3Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(4) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) 1Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. 2Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. 3Türen und Fenster sollen dicht schließen. (2) 1Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. 3§ 35 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) 1Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) 1Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) 1Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

Friedhofsatzung 67.1

§ 36 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) 1Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Haftung

1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender a. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b. trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c. außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

Friedhofsatzung 67.1

g. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  3. 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  4. 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  5. 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  6. 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  7. 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  8. 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  9. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  10. 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  11. 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000, -- Euro geahndet werden. § 40 Inkrafttreten 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 11.12.2008 und ihre zuletzt fortgeschriebene Fassung vom 14.06.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Anlagen
  12. 1. Muster einer Schließungsverfügung
  13. 2. Muster einer Entwidmungsverfügung
  14. 3. Formblatt für Tätigkeitsanzeige
  15. 4. Lageplan über die drei vorhandenen Friedhofsteile Ense, den 13.12.2019

(Wegener)

Bürgermeister