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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 I. Grabnutzungsgebühren
I. Grabnutzungsgebühren
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- Erd- Reihengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Erd-Reihengrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.726,16 € - b) Erd-Reihengrab (anonym - Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 2.346,16 € - c) Erd-Reihengrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten)
je Grabstelle 1.405,09 €
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- Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- a) Erd-Wahlgrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.061,22 € - b) Erd-Wahlgrab (islamisch/muslimisch)
je Grabstelle 3.396,03 € - c) Pflegeleichtes Erd-Wahlgrab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.836,05 €
-
- Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Urnen-Reihengrab
je Grabstelle 1.178,12 € - b) Urnen-Reihengrab (anonym bzw. ohne Pflege)
je Grabstelle 1.250,09 € - c) Urnen-Gemeinschaftsfeld
je Grabstelle 1.322,05 € - d) Pflegefreies Baumgrab als Urnen-Grab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.465,98 €
- Urnengräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
2.024,94 € - f) Baumurnenwahlgrab
3.387,57 € - g) Kolumbarien
2.779,85 €
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
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Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Verlängerungsjahr: a) je Erdwahlgrabstelle 76,53 € b) je islamische/muslimische Wahlgrabstelle 84,90 € c) je Urnenwahlgrabstelle 50,62 € d) je pflegeleichte Erd-Wahlgrabstelle 95,90 € e) je Baumurnenwahlgrabstelle 84,69 € f) je Urnennische im Kolumbarium 69,50 € g) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei ErdWG und Urnen-WG), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 50,62 € h) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Baumurnenwahlgrab), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 84,69 € i) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Kolumbarium), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 69,50 €
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Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab- stätten werden tagesscharf nach den Sätzen gem. 4. a) – i) berechnet.
II. Beisetzungsgebühren
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Beisetzungen a) Erd-Gräber - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre je Beisetzungsfall/Grabstelle 948,26 € b) Erd-Gräber - Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten je Beisetzungsfall/Grabstelle 406,40 € c) Urnenbeisetzungen je Beisetzungsfall/Grabstelle 270,93 € d) Urnenbeisetzung Baumurnenwahlgrab je Beisetzungsfall/Grabstelle 135,47 € e) Urnenbeisetzung Kolumbarien 135,47 €
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Ausgrabungen und Umbettungen a) Ausbetten eines Sarges von Erwachsenen je Grabstelle 1.185,32 € b) Ausbettung einer Urne inklusive Versand je Grabstelle 338,66 € c) Umbettungen (Ausgraben und Umbetten) eines Sarges von Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre je Grabstelle 1.896,52€
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d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 812,79 € c) Umbettung einer Urne je Grabstelle 541,86 €
III. Trauerhalle
Benutzung einer Trauerhalle (je Feier/Zeremonie) 260,99 €
IV. Zulassungsgebühren für das
Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten, Kreuzen Einfassungen und Einfriedigungen Genehmigungsgebühr 54,50 €
§ 3 Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in ist, wer
a) eine Leistung nach dieser Gebührenordnung beantragt oder b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstelle oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 5 Bekanntmachungsanordnung
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl vom 13.12.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Wallfahrtsstadt Werl am 18.12.2025 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Wallfahrtsstadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wallfahrtsstadt Werl Der Bürgermeister Werl, den 18.12.2025
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gez. Höbrink Bürgermeister
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Paragraph 01
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
I. Grabnutzungsgebühren
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- Erd- Reihengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Erd-Reihengrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.726,16 € - b) Erd-Reihengrab (anonym - Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 2.346,16 € - c) Erd-Reihengrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten)
je Grabstelle 1.405,09 €
-
- Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- a) Erd-Wahlgrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.061,22 € - b) Erd-Wahlgrab (islamisch/muslimisch)
je Grabstelle 3.396,03 € - c) Pflegeleichtes Erd-Wahlgrab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.836,05 €
-
- Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Urnen-Reihengrab
je Grabstelle 1.178,12 € - b) Urnen-Reihengrab (anonym bzw. ohne Pflege)
je Grabstelle 1.250,09 € - c) Urnen-Gemeinschaftsfeld
je Grabstelle 1.322,05 € - d) Pflegefreies Baumgrab als Urnen-Grab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.465,98 €
- Urnengräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
2.024,94 € - f) Baumurnenwahlgrab
3.387,57 € - g) Kolumbarien
2.779,85 €
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
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Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Verlängerungsjahr: a) je Erdwahlgrabstelle 76,53 € b) je islamische/muslimische Wahlgrabstelle 84,90 € c) je Urnenwahlgrabstelle 50,62 € d) je pflegeleichte Erd-Wahlgrabstelle 95,90 € e) je Baumurnenwahlgrabstelle 84,69 € f) je Urnennische im Kolumbarium 69,50 € g) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei ErdWG und Urnen-WG), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 50,62 € h) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Baumurnenwahlgrab), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 84,69 € i) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Kolumbarium), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 69,50 €
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Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab- stätten werden tagesscharf nach den Sätzen gem. 4. a) – i) berechnet.
II. Beisetzungsgebühren
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Beisetzungen a) Erd-Gräber - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre je Beisetzungsfall/Grabstelle 948,26 € b) Erd-Gräber - Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten je Beisetzungsfall/Grabstelle 406,40 € c) Urnenbeisetzungen je Beisetzungsfall/Grabstelle 270,93 € d) Urnenbeisetzung Baumurnenwahlgrab je Beisetzungsfall/Grabstelle 135,47 € e) Urnenbeisetzung Kolumbarien 135,47 €
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Ausgrabungen und Umbettungen a) Ausbetten eines Sarges von Erwachsenen je Grabstelle 1.185,32 € b) Ausbettung einer Urne inklusive Versand je Grabstelle 338,66 € c) Umbettungen (Ausgraben und Umbetten) eines Sarges von Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre je Grabstelle 1.896,52€
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d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 812,79 € c) Umbettung einer Urne je Grabstelle 541,86 €
III. Trauerhalle
Benutzung einer Trauerhalle (je Feier/Zeremonie) 260,99 €
IV. Zulassungsgebühren für das
Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten, Kreuzen Einfassungen und Einfriedigungen Genehmigungsgebühr 54,50 €
Paragraph 03
Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in ist, wer
a) eine Leistung nach dieser Gebührenordnung beantragt oder b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.
Paragraph 04
Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstelle oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
Paragraph 05
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl vom 13.12.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Wallfahrtsstadt Werl am 18.12.2025 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Wallfahrtsstadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wallfahrtsstadt Werl Der Bürgermeister Werl, den 18.12.2025
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gez. Höbrink Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Werl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Parkfriedhof Werl b) Friedhof Westönnen c) Friedhof Büderich.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Werl (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern/Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner(in) der Stadt Werl waren/sind oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein/die Elternteil/Eltern Einwohner der Stadt Werl ist/sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und der Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) 2 Waren aller Art, insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe und gewerbliche Dienste anzubieten, zu bewerben, zu kaufen, verkaufen und dergleichen,
c) 2 alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe sowie andere berauschende Mittel, mit Ausnahme von Tabakwaren, zu konsumieren,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) die Friedhof und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) 2 vermeidbaren Lärm, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, zu verursachen.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 zu-lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/ Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter(innen) die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg und Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, die/der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 10 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. in Leinentüchern) gelten die Regelungen des Abs. 2 analog.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit s
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Werl nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 5 Bei Bestattung in einer Baumgrabstätte, sowie bei sarglosen Bestattungen ist eine Umbettung/Ausgrabung nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilig verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller(in) zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) 5 Zur Bestattung werden Grabstätten vorgehalten, diese bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 1 5 6 7 8 Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen e) Urnenwahlgrabstätten f) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit gesonderten Gestaltungsvorschriften g) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen h) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbeisetzungen i) Ehrengrabstätten j) Baumgräber
k) Baumurnenwahlgräber
l) Kolumbarien
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengraber werden vergeben
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten mit folgenden Abmessungen:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
b) für Personen über 5 Jahren mit folgenden Abmessungen:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,40 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1)$^{8}$ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden. Beginnt eine nochmalige Belegung der Grabstätte, ist ein Wiedererwerb erforderlich. Eine etwaige Restnutzungsdauer wird auf die 40jährige Nutzungsdauer angerechnet.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,35 m
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ferner kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag in Einzelfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Friedhofsauslastung, auch vorzeitig (d. h. zu Lebzeiten einer Person) Nutzungsrechte für gesam-
te Grabstätten an einzelne Personen verleihen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die jeweiligen Gebühren werden mit Ausnahme der Regelungen des Abs. 2 für alle Grabstellen einer Grabstätte erhoben. Unterschiedliche Laufzeiten von Nutzungsrechten auf einer Grabstätte sind nicht zulässig. $^{3}$
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstellen wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Für die Herrichtung und Unterhaltung einer wiedererworbenen Grabstätte gilt die Friedhofssatzung in ihrer zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung. Grabstätten, die den Regelungen des § 23 dieser Satzung nicht entsprechen, sind nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern.
(3) Erfolgt eine Verlängerung der Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5-Jahres-Rhythmus möglich. bis 15.12.10
(3) «Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) auf den muslimischen Grabfeld bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,70 m .
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 analog.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Wahlgrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. Abs. 7 zu verlängern.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Besitzurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die ganze Grabstätte verlängert worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihre(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen, er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 a⁶
Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Es gelten die Regelungen des § 14 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Vom Nutzungsberechtigten ist die zu pflegende Fläche in einer Größe von 1,35 m Breite und 0,90 m Tiefe nach den Vorgaben der §§ 19 ff dieser Satzung herzustellen und zu unterhalten. Die übrige Grabfläche wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten hergestellt und unterhalten.
§ 16 Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten
(1) ¹ Die Vergabe einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte gem. § 12 Abs. 2 f) und g) erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.
(2) Bestattungen dürfen nur dann anonym durchgeführt werden, wenn dies vom Verstorbenen durch Verfügung von Todes wegen schriftlich bestimmt wurde. (3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
§ 17 a ⁸
Kolumbarien
Bei Kolumbarien handelt es sich um Urnenwände, in denen pro Kammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Es sind Urnenwahlgrabstätten. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten entsprechend.
18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Werl.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Paragraph 20
Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) ⁶ Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 bis 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke Grabmale beträgt ab 0,40mm – 1,00m Höhe 0,14 m; ab 1,00m – 1,50m Höhe 0,16m und ab 1,50m Höhe 0,18m.
(1a) ⁶ Bei pflegeleichten Wahlgräbern sind nur Grabmale pro Grabstelle bis folgende Maße zugelassen: Breite und Höhe bis 0,60 m, Tiefe bis 0,50 m. Komplett- und Teilabdeckungen über 25% der zu pflegenden Fläche sind nicht zugelassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Statik erforderlich ist.
(3) ¹⁷ ⁸ Bei Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen, Kolumbarien und bei Baumgräbern wird die Grabgestaltung und -kennzeichnung der einzelnen Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Bei anonymen
Gemeinschaftsgrabstätten ist die individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen nicht zugelassen. Die Grabpflege der Gemeinschaftsgrabstätten und der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Grabschmuck oder ähnliches für Gemeinschaftsgrabstätten und Baumgräber dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(4) ⁸ Grabstätten sind grundsätzliche vom Nutzungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung zum Erschließungsweg erfolgt durch die Stadt. Zusätzliche Grabstellen- oder Grabstätteneinfassungen entlang vorhandener Einfassungen der Erschließungswege und angrenzende Grabstätten sind nicht zulässig. Zu Einfassungen der Erschließungswege zählen auch höhengleiche Einfassungen. Vorhandene Einfassungen der Erschließungswege dürfen nicht entfernt werden. Für Einfassungen von Grabstellen oder Grabstätten ist der Naturstein Anröchter Dolomit, Oberkante bossiert, 5 cm, zu verwenden.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller(in) hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2a)⁸ Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in den bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Einfassungen gem. § 20 Abs.4 bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabma-
le und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 5) Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten. Der/die Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. Dieses schließt neben den Bepflanzungen die Einfassungen, Grabmale und sonstige Anlagen ein.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör; solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(9) Friedhofsabfälle sind in die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallbehälter ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehälter sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallene Abfälle auf dem Friedhof ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer gesonderten
Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofes gemäß Abfallsatzung der Stadt Werl in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(10) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, der Urnengemeinschaftsfelder sowie der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Individuelle Kennzeichnung und Grabschmuck sind bei anonymen Gemeinschaftsgräbern, den Urnengemeinschaftsfeldern und bei Baumgräbern nicht zugelassen. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei Verstößen kann der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche(n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-
tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/innen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 Haftung
Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach dieser Satzung und der jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (§ 25 Abs. 9), ⁸ⁱ) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt bzw. Verpflichtungen des § 25 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 33 Paragraph 33
Sonstige Bestimmungen
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Satzungsbestimmungen zulassen.
§ 34 Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 1969, die 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft; die Bestimmungen des § 29 bleiben davon unberührt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werl, den 19.12.2003 Grossmann, Bürgermeister Soester/Werler Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003 Westfalenpost, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003
¹ der jeweils folgende Absatz mit rückwirkender Kraft zum 16.12.2006
² der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 27.06.2009
³ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 26.06.2010 ⁴ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 23.12.2010 ⁵ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2013 ⁶ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2015 ⁷ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2019 ⁸ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2023
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Werl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Parkfriedhof Werl b) Friedhof Westönnen c) Friedhof Büderich.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Werl (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern/Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner(in) der Stadt Werl waren/sind oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein/die Elternteil/Eltern Einwohner der Stadt Werl ist/sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und der Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) 2 Waren aller Art, insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe und gewerbliche Dienste anzubieten, zu bewerben, zu kaufen, verkaufen und dergleichen,
c) 2 alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe sowie andere berauschende Mittel, mit Ausnahme von Tabakwaren, zu konsumieren,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) die Friedhof und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) 2 vermeidbaren Lärm, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, zu verursachen.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 zu-lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/ Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter(innen) die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
Paragraph 08
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg und Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, die/der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 10 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. in Leinentüchern) gelten die Regelungen des Abs. 2 analog.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Werl nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 5 Bei Bestattung in einer Baumgrabstätte, sowie bei sarglosen Bestattungen ist eine Umbettung/Ausgrabung nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilig verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller(in) zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) 5 Zur Bestattung werden Grabstätten vorgehalten, diese bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 1 5 6 7 8 Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen e) Urnenwahlgrabstätten f) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit gesonderten Gestaltungsvorschriften g) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen h) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbeisetzungen i) Ehrengrabstätten j) Baumgräber
k) Baumurnenwahlgräber
l) Kolumbarien
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengraber werden vergeben
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten mit folgenden Abmessungen:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
b) für Personen über 5 Jahren mit folgenden Abmessungen:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,40 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1)$^{8}$ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden. Beginnt eine nochmalige Belegung der Grabstätte, ist ein Wiedererwerb erforderlich. Eine etwaige Restnutzungsdauer wird auf die 40jährige Nutzungsdauer angerechnet.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,35 m
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ferner kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag in Einzelfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Friedhofsauslastung, auch vorzeitig (d. h. zu Lebzeiten einer Person) Nutzungsrechte für gesam-
te Grabstätten an einzelne Personen verleihen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die jeweiligen Gebühren werden mit Ausnahme der Regelungen des Abs. 2 für alle Grabstellen einer Grabstätte erhoben. Unterschiedliche Laufzeiten von Nutzungsrechten auf einer Grabstätte sind nicht zulässig. $^{3}$
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstellen wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Für die Herrichtung und Unterhaltung einer wiedererworbenen Grabstätte gilt die Friedhofssatzung in ihrer zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung. Grabstätten, die den Regelungen des § 23 dieser Satzung nicht entsprechen, sind nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern.
(3) Erfolgt eine Verlängerung der Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5-Jahres-Rhythmus möglich. bis 15.12.10
(3) «Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) auf den muslimischen Grabfeld bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,70 m .
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 analog.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Wahlgrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. Abs. 7 zu verlängern.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Besitzurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die ganze Grabstätte verlängert worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihre(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen, er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 15
Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Es gelten die Regelungen des § 14 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Vom Nutzungsberechtigten ist die zu pflegende Fläche in einer Größe von 1,35 m Breite und 0,90 m Tiefe nach den Vorgaben der §§ 19 ff dieser Satzung herzustellen und zu unterhalten. Die übrige Grabfläche wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten hergestellt und unterhalten.
Paragraph 16
Anonyme Grabstätten
(1) ¹ Die Vergabe einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte gem. § 12 Abs. 2 f) und g) erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.
(2) Bestattungen dürfen nur dann anonym durchgeführt werden, wenn dies vom Verstorbenen durch Verfügung von Todes wegen schriftlich bestimmt wurde. (3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
Paragraph 17
Kolumbarien
Bei Kolumbarien handelt es sich um Urnenwände, in denen pro Kammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Es sind Urnenwahlgrabstätten. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten entsprechend.
18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Werl.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 20
Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) ⁶ Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 bis 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke Grabmale beträgt ab 0,40mm – 1,00m Höhe 0,14 m; ab 1,00m – 1,50m Höhe 0,16m und ab 1,50m Höhe 0,18m.
(1a) ⁶ Bei pflegeleichten Wahlgräbern sind nur Grabmale pro Grabstelle bis folgende Maße zugelassen: Breite und Höhe bis 0,60 m, Tiefe bis 0,50 m. Komplett- und Teilabdeckungen über 25% der zu pflegenden Fläche sind nicht zugelassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Statik erforderlich ist.
(3) ¹⁷ ⁸ Bei Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen, Kolumbarien und bei Baumgräbern wird die Grabgestaltung und -kennzeichnung der einzelnen Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Bei anonymen
Gemeinschaftsgrabstätten ist die individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen nicht zugelassen. Die Grabpflege der Gemeinschaftsgrabstätten und der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Grabschmuck oder ähnliches für Gemeinschaftsgrabstätten und Baumgräber dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(4) ⁸ Grabstätten sind grundsätzliche vom Nutzungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung zum Erschließungsweg erfolgt durch die Stadt. Zusätzliche Grabstellen- oder Grabstätteneinfassungen entlang vorhandener Einfassungen der Erschließungswege und angrenzende Grabstätten sind nicht zulässig. Zu Einfassungen der Erschließungswege zählen auch höhengleiche Einfassungen. Vorhandene Einfassungen der Erschließungswege dürfen nicht entfernt werden. Für Einfassungen von Grabstellen oder Grabstätten ist der Naturstein Anröchter Dolomit, Oberkante bossiert, 5 cm, zu verwenden.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Paragraph 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller(in) hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2a)⁸ Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in den bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Einfassungen gem. § 20 Abs.4 bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind
Paragraph 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 24
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabma-
le und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 5) Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 25
Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten. Der/die Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. Dieses schließt neben den Bepflanzungen die Einfassungen, Grabmale und sonstige Anlagen ein.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör; solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(9) Friedhofsabfälle sind in die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallbehälter ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehälter sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallene Abfälle auf dem Friedhof ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer gesonderten
Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofes gemäß Abfallsatzung der Stadt Werl in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(10) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, der Urnengemeinschaftsfelder sowie der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Individuelle Kennzeichnung und Grabschmuck sind bei anonymen Gemeinschaftsgräbern, den Urnengemeinschaftsfeldern und bei Baumgräbern nicht zugelassen. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei Verstößen kann der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche(n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-
tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 28
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/innen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 29
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 30
Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 31
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach dieser Satzung und der jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 32
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (§ 25 Abs. 9), ⁸ⁱ) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt bzw. Verpflichtungen des § 25 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
Paragraph 33
Sonstige Bestimmungen
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Satzungsbestimmungen zulassen.
Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 1969, die 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft; die Bestimmungen des § 29 bleiben davon unberührt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werl, den 19.12.2003 Grossmann, Bürgermeister Soester/Werler Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003 Westfalenpost, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003
¹ der jeweils folgende Absatz mit rückwirkender Kraft zum 16.12.2006
² der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 27.06.2009
³ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 26.06.2010 ⁴ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 23.12.2010 ⁵ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2013 ⁶ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2015 ⁷ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2019 ⁸ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2023
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 I. Grabnutzungsgebühren
I. Grabnutzungsgebühren
-
- Erd- Reihengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Erd-Reihengrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.726,16 € - b) Erd-Reihengrab (anonym - Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 2.346,16 € - c) Erd-Reihengrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten)
je Grabstelle 1.405,09 €
-
- Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- a) Erd-Wahlgrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.061,22 € - b) Erd-Wahlgrab (islamisch/muslimisch)
je Grabstelle 3.396,03 € - c) Pflegeleichtes Erd-Wahlgrab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.836,05 €
-
- Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Urnen-Reihengrab
je Grabstelle 1.178,12 € - b) Urnen-Reihengrab (anonym bzw. ohne Pflege)
je Grabstelle 1.250,09 € - c) Urnen-Gemeinschaftsfeld
je Grabstelle 1.322,05 € - d) Pflegefreies Baumgrab als Urnen-Grab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.465,98 €
- Urnengräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
2.024,94 € - f) Baumurnenwahlgrab
3.387,57 € - g) Kolumbarien
2.779,85 €
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
1
-
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Verlängerungsjahr: a) je Erdwahlgrabstelle 76,53 € b) je islamische/muslimische Wahlgrabstelle 84,90 € c) je Urnenwahlgrabstelle 50,62 € d) je pflegeleichte Erd-Wahlgrabstelle 95,90 € e) je Baumurnenwahlgrabstelle 84,69 € f) je Urnennische im Kolumbarium 69,50 € g) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei ErdWG und Urnen-WG), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 50,62 € h) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Baumurnenwahlgrab), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 84,69 € i) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Kolumbarium), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 69,50 €
-
Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab- stätten werden tagesscharf nach den Sätzen gem. 4. a) – i) berechnet.
II. Beisetzungsgebühren
-
Beisetzungen a) Erd-Gräber - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre je Beisetzungsfall/Grabstelle 948,26 € b) Erd-Gräber - Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten je Beisetzungsfall/Grabstelle 406,40 € c) Urnenbeisetzungen je Beisetzungsfall/Grabstelle 270,93 € d) Urnenbeisetzung Baumurnenwahlgrab je Beisetzungsfall/Grabstelle 135,47 € e) Urnenbeisetzung Kolumbarien 135,47 €
-
Ausgrabungen und Umbettungen a) Ausbetten eines Sarges von Erwachsenen je Grabstelle 1.185,32 € b) Ausbettung einer Urne inklusive Versand je Grabstelle 338,66 € c) Umbettungen (Ausgraben und Umbetten) eines Sarges von Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre je Grabstelle 1.896,52€
2
d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 812,79 € c) Umbettung einer Urne je Grabstelle 541,86 €
III. Trauerhalle
Benutzung einer Trauerhalle (je Feier/Zeremonie) 260,99 €
IV. Zulassungsgebühren für das
Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten, Kreuzen Einfassungen und Einfriedigungen Genehmigungsgebühr 54,50 €
§ 3 Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in ist, wer
a) eine Leistung nach dieser Gebührenordnung beantragt oder b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstelle oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 5 Bekanntmachungsanordnung
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl vom 13.12.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Wallfahrtsstadt Werl am 18.12.2025 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Wallfahrtsstadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wallfahrtsstadt Werl Der Bürgermeister Werl, den 18.12.2025
3
gez. Höbrink Bürgermeister
4
Paragraph 01
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
I. Grabnutzungsgebühren
-
- Erd- Reihengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Erd-Reihengrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.726,16 € - b) Erd-Reihengrab (anonym - Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 2.346,16 € - c) Erd-Reihengrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten)
je Grabstelle 1.405,09 €
-
- Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- a) Erd-Wahlgrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.061,22 € - b) Erd-Wahlgrab (islamisch/muslimisch)
je Grabstelle 3.396,03 € - c) Pflegeleichtes Erd-Wahlgrab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 3.836,05 €
-
- Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
- a) Urnen-Reihengrab
je Grabstelle 1.178,12 € - b) Urnen-Reihengrab (anonym bzw. ohne Pflege)
je Grabstelle 1.250,09 € - c) Urnen-Gemeinschaftsfeld
je Grabstelle 1.322,05 € - d) Pflegefreies Baumgrab als Urnen-Grab
(Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
je Grabstelle 1.465,98 €
- Urnengräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
2.024,94 € - f) Baumurnenwahlgrab
3.387,57 € - g) Kolumbarien
2.779,85 €
- e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
1
-
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Verlängerungsjahr: a) je Erdwahlgrabstelle 76,53 € b) je islamische/muslimische Wahlgrabstelle 84,90 € c) je Urnenwahlgrabstelle 50,62 € d) je pflegeleichte Erd-Wahlgrabstelle 95,90 € e) je Baumurnenwahlgrabstelle 84,69 € f) je Urnennische im Kolumbarium 69,50 € g) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei ErdWG und Urnen-WG), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 50,62 € h) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Baumurnenwahlgrab), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 84,69 € i) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Kolumbarium), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 69,50 €
-
Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab- stätten werden tagesscharf nach den Sätzen gem. 4. a) – i) berechnet.
II. Beisetzungsgebühren
-
Beisetzungen a) Erd-Gräber - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre je Beisetzungsfall/Grabstelle 948,26 € b) Erd-Gräber - Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten je Beisetzungsfall/Grabstelle 406,40 € c) Urnenbeisetzungen je Beisetzungsfall/Grabstelle 270,93 € d) Urnenbeisetzung Baumurnenwahlgrab je Beisetzungsfall/Grabstelle 135,47 € e) Urnenbeisetzung Kolumbarien 135,47 €
-
Ausgrabungen und Umbettungen a) Ausbetten eines Sarges von Erwachsenen je Grabstelle 1.185,32 € b) Ausbettung einer Urne inklusive Versand je Grabstelle 338,66 € c) Umbettungen (Ausgraben und Umbetten) eines Sarges von Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre je Grabstelle 1.896,52€
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d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 812,79 € c) Umbettung einer Urne je Grabstelle 541,86 €
III. Trauerhalle
Benutzung einer Trauerhalle (je Feier/Zeremonie) 260,99 €
IV. Zulassungsgebühren für das
Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten, Kreuzen Einfassungen und Einfriedigungen Genehmigungsgebühr 54,50 €
Paragraph 03
Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in ist, wer
a) eine Leistung nach dieser Gebührenordnung beantragt oder b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.
Paragraph 04
Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstelle oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
Paragraph 05
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl vom 13.12.2024 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Wallfahrtsstadt Werl am 18.12.2025 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Wallfahrtsstadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wallfahrtsstadt Werl Der Bürgermeister Werl, den 18.12.2025
3
gez. Höbrink Bürgermeister
4
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Werl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Parkfriedhof Werl b) Friedhof Westönnen c) Friedhof Büderich.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Werl (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern/Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner(in) der Stadt Werl waren/sind oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein/die Elternteil/Eltern Einwohner der Stadt Werl ist/sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und der Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) 2 Waren aller Art, insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe und gewerbliche Dienste anzubieten, zu bewerben, zu kaufen, verkaufen und dergleichen,
c) 2 alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe sowie andere berauschende Mittel, mit Ausnahme von Tabakwaren, zu konsumieren,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) die Friedhof und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) 2 vermeidbaren Lärm, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, zu verursachen.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 zu-lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/ Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter(innen) die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg und Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, die/der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 10 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. in Leinentüchern) gelten die Regelungen des Abs. 2 analog.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit s
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Werl nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 5 Bei Bestattung in einer Baumgrabstätte, sowie bei sarglosen Bestattungen ist eine Umbettung/Ausgrabung nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilig verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller(in) zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) 5 Zur Bestattung werden Grabstätten vorgehalten, diese bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 1 5 6 7 8 Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen e) Urnenwahlgrabstätten f) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit gesonderten Gestaltungsvorschriften g) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen h) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbeisetzungen i) Ehrengrabstätten j) Baumgräber
k) Baumurnenwahlgräber
l) Kolumbarien
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengraber werden vergeben
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten mit folgenden Abmessungen:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
b) für Personen über 5 Jahren mit folgenden Abmessungen:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,40 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1)$^{8}$ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden. Beginnt eine nochmalige Belegung der Grabstätte, ist ein Wiedererwerb erforderlich. Eine etwaige Restnutzungsdauer wird auf die 40jährige Nutzungsdauer angerechnet.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,35 m
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ferner kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag in Einzelfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Friedhofsauslastung, auch vorzeitig (d. h. zu Lebzeiten einer Person) Nutzungsrechte für gesam-
te Grabstätten an einzelne Personen verleihen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die jeweiligen Gebühren werden mit Ausnahme der Regelungen des Abs. 2 für alle Grabstellen einer Grabstätte erhoben. Unterschiedliche Laufzeiten von Nutzungsrechten auf einer Grabstätte sind nicht zulässig. $^{3}$
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstellen wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Für die Herrichtung und Unterhaltung einer wiedererworbenen Grabstätte gilt die Friedhofssatzung in ihrer zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung. Grabstätten, die den Regelungen des § 23 dieser Satzung nicht entsprechen, sind nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern.
(3) Erfolgt eine Verlängerung der Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5-Jahres-Rhythmus möglich. bis 15.12.10
(3) «Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) auf den muslimischen Grabfeld bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,70 m .
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 analog.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Wahlgrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. Abs. 7 zu verlängern.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Besitzurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die ganze Grabstätte verlängert worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihre(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen, er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 a⁶
Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Es gelten die Regelungen des § 14 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Vom Nutzungsberechtigten ist die zu pflegende Fläche in einer Größe von 1,35 m Breite und 0,90 m Tiefe nach den Vorgaben der §§ 19 ff dieser Satzung herzustellen und zu unterhalten. Die übrige Grabfläche wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten hergestellt und unterhalten.
§ 16 Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten
(1) ¹ Die Vergabe einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte gem. § 12 Abs. 2 f) und g) erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.
(2) Bestattungen dürfen nur dann anonym durchgeführt werden, wenn dies vom Verstorbenen durch Verfügung von Todes wegen schriftlich bestimmt wurde. (3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
§ 17 a ⁸
Kolumbarien
Bei Kolumbarien handelt es sich um Urnenwände, in denen pro Kammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Es sind Urnenwahlgrabstätten. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten entsprechend.
18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Werl.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Paragraph 20
Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) ⁶ Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 bis 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke Grabmale beträgt ab 0,40mm – 1,00m Höhe 0,14 m; ab 1,00m – 1,50m Höhe 0,16m und ab 1,50m Höhe 0,18m.
(1a) ⁶ Bei pflegeleichten Wahlgräbern sind nur Grabmale pro Grabstelle bis folgende Maße zugelassen: Breite und Höhe bis 0,60 m, Tiefe bis 0,50 m. Komplett- und Teilabdeckungen über 25% der zu pflegenden Fläche sind nicht zugelassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Statik erforderlich ist.
(3) ¹⁷ ⁸ Bei Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen, Kolumbarien und bei Baumgräbern wird die Grabgestaltung und -kennzeichnung der einzelnen Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Bei anonymen
Gemeinschaftsgrabstätten ist die individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen nicht zugelassen. Die Grabpflege der Gemeinschaftsgrabstätten und der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Grabschmuck oder ähnliches für Gemeinschaftsgrabstätten und Baumgräber dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(4) ⁸ Grabstätten sind grundsätzliche vom Nutzungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung zum Erschließungsweg erfolgt durch die Stadt. Zusätzliche Grabstellen- oder Grabstätteneinfassungen entlang vorhandener Einfassungen der Erschließungswege und angrenzende Grabstätten sind nicht zulässig. Zu Einfassungen der Erschließungswege zählen auch höhengleiche Einfassungen. Vorhandene Einfassungen der Erschließungswege dürfen nicht entfernt werden. Für Einfassungen von Grabstellen oder Grabstätten ist der Naturstein Anröchter Dolomit, Oberkante bossiert, 5 cm, zu verwenden.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller(in) hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2a)⁸ Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in den bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Einfassungen gem. § 20 Abs.4 bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabma-
le und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 5) Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten. Der/die Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. Dieses schließt neben den Bepflanzungen die Einfassungen, Grabmale und sonstige Anlagen ein.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör; solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(9) Friedhofsabfälle sind in die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallbehälter ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehälter sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallene Abfälle auf dem Friedhof ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer gesonderten
Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofes gemäß Abfallsatzung der Stadt Werl in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(10) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, der Urnengemeinschaftsfelder sowie der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Individuelle Kennzeichnung und Grabschmuck sind bei anonymen Gemeinschaftsgräbern, den Urnengemeinschaftsfeldern und bei Baumgräbern nicht zugelassen. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei Verstößen kann der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche(n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-
tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/innen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 Haftung
Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach dieser Satzung und der jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (§ 25 Abs. 9), ⁸ⁱ) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt bzw. Verpflichtungen des § 25 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 33 Paragraph 33
Sonstige Bestimmungen
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Satzungsbestimmungen zulassen.
§ 34 Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 1969, die 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft; die Bestimmungen des § 29 bleiben davon unberührt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werl, den 19.12.2003 Grossmann, Bürgermeister Soester/Werler Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003 Westfalenpost, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003
¹ der jeweils folgende Absatz mit rückwirkender Kraft zum 16.12.2006
² der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 27.06.2009
³ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 26.06.2010 ⁴ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 23.12.2010 ⁵ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2013 ⁶ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2015 ⁷ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2019 ⁸ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2023
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Werl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Parkfriedhof Werl b) Friedhof Westönnen c) Friedhof Büderich.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Werl (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern/Elternteil bei ihrem Ableben Einwohner(in) der Stadt Werl waren/sind oder die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein/die Elternteil/Eltern Einwohner der Stadt Werl ist/sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und der Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/
Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) 2 Waren aller Art, insbesondere Tabakwaren, alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe und gewerbliche Dienste anzubieten, zu bewerben, zu kaufen, verkaufen und dergleichen,
c) 2 alkoholische Getränke jeglicher Art, Drogen und andere gesundheitsgefährdende Stoffe sowie andere berauschende Mittel, mit Ausnahme von Tabakwaren, zu konsumieren,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) die Friedhof und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) 2 vermeidbaren Lärm, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, zu verursachen.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 zu-lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Paragraph 06
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/ Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter(innen) die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 07
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
Paragraph 08
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg und Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, die/der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 10 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. in Leinentüchern) gelten die Regelungen des Abs. 2 analog.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
Paragraph 09
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Werl nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 5 Bei Bestattung in einer Baumgrabstätte, sowie bei sarglosen Bestattungen ist eine Umbettung/Ausgrabung nicht möglich. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilig verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller(in) zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) 5 Zur Bestattung werden Grabstätten vorgehalten, diese bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 1 5 6 7 8 Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen e) Urnenwahlgrabstätten f) Pflegeleichte Wahlgrabstätten mit gesonderten Gestaltungsvorschriften g) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen h) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbeisetzungen i) Ehrengrabstätten j) Baumgräber
k) Baumurnenwahlgräber
l) Kolumbarien
- Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Reihengraber werden vergeben
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten mit folgenden Abmessungen:
Länge: 1,50 m
Breite: 0,90 m
b) für Personen über 5 Jahren mit folgenden Abmessungen:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,40 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1)$^{8}$ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden. Beginnt eine nochmalige Belegung der Grabstätte, ist ein Wiedererwerb erforderlich. Eine etwaige Restnutzungsdauer wird auf die 40jährige Nutzungsdauer angerechnet.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,35 m
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ferner kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag in Einzelfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Friedhofsauslastung, auch vorzeitig (d. h. zu Lebzeiten einer Person) Nutzungsrechte für gesam-
te Grabstätten an einzelne Personen verleihen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die jeweiligen Gebühren werden mit Ausnahme der Regelungen des Abs. 2 für alle Grabstellen einer Grabstätte erhoben. Unterschiedliche Laufzeiten von Nutzungsrechten auf einer Grabstätte sind nicht zulässig. $^{3}$
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstellen wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Für die Herrichtung und Unterhaltung einer wiedererworbenen Grabstätte gilt die Friedhofssatzung in ihrer zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung. Grabstätten, die den Regelungen des § 23 dieser Satzung nicht entsprechen, sind nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern.
(3) Erfolgt eine Verlängerung der Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5-Jahres-Rhythmus möglich. bis 15.12.10
(3) «Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber(in) auf den muslimischen Grabfeld bestimmt wird. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte darf während der 40jährigen Nutzungsdauer nur einmal belegt werden.
Eine Wahlgrabstelle hat folgende Abmessungen:
Länge: 2,70 m
Breite: 1,70 m .
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 analog.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Wahlgrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach der Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. Abs. 7 zu verlängern.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Besitzurkunde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die ganze Grabstätte verlängert worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber(in) für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihre(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen, er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Paragraph 15
Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- Pflegeleichte Wahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. Es gelten die Regelungen des § 14 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Vom Nutzungsberechtigten ist die zu pflegende Fläche in einer Größe von 1,35 m Breite und 0,90 m Tiefe nach den Vorgaben der §§ 19 ff dieser Satzung herzustellen und zu unterhalten. Die übrige Grabfläche wird als Rasenfläche von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten hergestellt und unterhalten.
Paragraph 16
Anonyme Grabstätten
(1) ¹ Die Vergabe einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte gem. § 12 Abs. 2 f) und g) erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.
(2) Bestattungen dürfen nur dann anonym durchgeführt werden, wenn dies vom Verstorbenen durch Verfügung von Todes wegen schriftlich bestimmt wurde. (3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
Paragraph 17
Kolumbarien
Bei Kolumbarien handelt es sich um Urnenwände, in denen pro Kammer bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Es sind Urnenwahlgrabstätten. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten entsprechend.
18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Werl.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 20
Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) ⁶ Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 bis 26 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke Grabmale beträgt ab 0,40mm – 1,00m Höhe 0,14 m; ab 1,00m – 1,50m Höhe 0,16m und ab 1,50m Höhe 0,18m.
(1a) ⁶ Bei pflegeleichten Wahlgräbern sind nur Grabmale pro Grabstelle bis folgende Maße zugelassen: Breite und Höhe bis 0,60 m, Tiefe bis 0,50 m. Komplett- und Teilabdeckungen über 25% der zu pflegenden Fläche sind nicht zugelassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Statik erforderlich ist.
(3) ¹⁷ ⁸ Bei Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen, Kolumbarien und bei Baumgräbern wird die Grabgestaltung und -kennzeichnung der einzelnen Grabstellen von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Bei anonymen
Gemeinschaftsgrabstätten ist die individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen nicht zugelassen. Die Grabpflege der Gemeinschaftsgrabstätten und der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumen und Grabschmuck oder ähnliches für Gemeinschaftsgrabstätten und Baumgräber dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig.
(4) ⁸ Grabstätten sind grundsätzliche vom Nutzungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung zum Erschließungsweg erfolgt durch die Stadt. Zusätzliche Grabstellen- oder Grabstätteneinfassungen entlang vorhandener Einfassungen der Erschließungswege und angrenzende Grabstätten sind nicht zulässig. Zu Einfassungen der Erschließungswege zählen auch höhengleiche Einfassungen. Vorhandene Einfassungen der Erschließungswege dürfen nicht entfernt werden. Für Einfassungen von Grabstellen oder Grabstätten ist der Naturstein Anröchter Dolomit, Oberkante bossiert, 5 cm, zu verwenden.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
Paragraph 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller(in) hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2a)⁸ Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in den bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Einfassungen gem. § 20 Abs.4 bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden sind
Paragraph 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 24
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabma-
le und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 5) Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 25
Herrichtung und Unterhaltung, Entsorgung von Abfällen
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten. Der/die Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. Dieses schließt neben den Bepflanzungen die Einfassungen, Grabmale und sonstige Anlagen ein.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör; solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(9) Friedhofsabfälle sind in die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallbehälter ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehälter sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallene Abfälle auf dem Friedhof ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer gesonderten
Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofes gemäß Abfallsatzung der Stadt Werl in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen.
(10) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätten, der Urnengemeinschaftsfelder sowie der Baumgräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Individuelle Kennzeichnung und Grabschmuck sind bei anonymen Gemeinschaftsgräbern, den Urnengemeinschaftsfeldern und bei Baumgräbern nicht zugelassen. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Bei Verstößen kann der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche(n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Personen betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-
tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Paragraph 28
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/innen und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 29
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Paragraph 30
Die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 31
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach dieser Satzung und der jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 32
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs.1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (§ 25 Abs. 9), ⁸ⁱ) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt bzw. Verpflichtungen des § 25 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
Paragraph 33
Sonstige Bestimmungen
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Satzungsbestimmungen zulassen.
Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 1969, die 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1976 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft; die Bestimmungen des § 29 bleiben davon unberührt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Werl, den 19.12.2003 Grossmann, Bürgermeister Soester/Werler Anzeiger, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003 Westfalenpost, Ausgabe Nr. 296 vom 20.12.2003
¹ der jeweils folgende Absatz mit rückwirkender Kraft zum 16.12.2006
² der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 27.06.2009
³ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 26.06.2010 ⁴ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 23.12.2010 ⁵ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2013 ⁶ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2015 ⁷ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2019 ⁸ der jeweils folgende Absatz mit Wirkung vom 01.01.2023