Gebührenordnung – Werl

Vollständige Gebührenordnung für Werl.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der städtischen Trauerhallen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 I. Grabnutzungsgebühren

I. Grabnutzungsgebühren

    1. Erd- Reihengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
    2. a) Erd-Reihengrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
      je Grabstelle 1.726,16 €
    3. b) Erd-Reihengrab (anonym - Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
      je Grabstelle 2.346,16 €
    4. c) Erd-Reihengrab (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten)
      je Grabstelle 1.405,09 €
    1. Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
    2. a) Erd-Wahlgrab (Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre)
      je Grabstelle 3.061,22 €
    3. b) Erd-Wahlgrab (islamisch/muslimisch)
      je Grabstelle 3.396,03 €
    4. c) Pflegeleichtes Erd-Wahlgrab
      (Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
      je Grabstelle 3.836,05 €
    1. Urnengräber (Nutzungsrecht 25 Jahre)
    2. a) Urnen-Reihengrab
      je Grabstelle 1.178,12 €
    3. b) Urnen-Reihengrab (anonym bzw. ohne Pflege)
      je Grabstelle 1.250,09 €
    4. c) Urnen-Gemeinschaftsfeld
      je Grabstelle 1.322,05 €
    5. d) Pflegefreies Baumgrab als Urnen-Grab
      (Erwachsene und Kinder über 5 Jahre)
      je Grabstelle 1.465,98 €
  1. Urnengräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)
    1. e) Urnen-Wahlgrab für die Grabstätte mit erster Grabstelle
      2.024,94 €
    2. f) Baumurnenwahlgrab
      3.387,57 €
    3. g) Kolumbarien
      2.779,85 €

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  1. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Verlängerungsjahr: a) je Erdwahlgrabstelle 76,53 € b) je islamische/muslimische Wahlgrabstelle 84,90 € c) je Urnenwahlgrabstelle 50,62 € d) je pflegeleichte Erd-Wahlgrabstelle 95,90 € e) je Baumurnenwahlgrabstelle 84,69 € f) je Urnennische im Kolumbarium 69,50 € g) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei ErdWG und Urnen-WG), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 50,62 € h) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Baumurnenwahlgrab), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 84,69 € i) Überschneidungsjahre bei zusätzlicher Urne (Doppelbelegung bei Kolumbarium), je Jahr der Überschneidung der Ruhefristen 69,50 €

  2. Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab- stätten werden tagesscharf nach den Sätzen gem. 4. a) – i) berechnet.

II. Beisetzungsgebühren

  1. Beisetzungen a) Erd-Gräber - Erwachsene und Kinder über 5 Jahre je Beisetzungsfall/Grabstelle 948,26 € b) Erd-Gräber - Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten je Beisetzungsfall/Grabstelle 406,40 € c) Urnenbeisetzungen je Beisetzungsfall/Grabstelle 270,93 € d) Urnenbeisetzung Baumurnenwahlgrab je Beisetzungsfall/Grabstelle 135,47 € e) Urnenbeisetzung Kolumbarien 135,47 €

  2. Ausgrabungen und Umbettungen a) Ausbetten eines Sarges von Erwachsenen je Grabstelle 1.185,32 € b) Ausbettung einer Urne inklusive Versand je Grabstelle 338,66 € c) Umbettungen (Ausgraben und Umbetten) eines Sarges von Erwachsenen und Kindern über 5 Jahre je Grabstelle 1.896,52€

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d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 812,79 € c) Umbettung einer Urne je Grabstelle 541,86 €

III. Trauerhalle

Benutzung einer Trauerhalle (je Feier/Zeremonie) 260,99 €

IV. Zulassungsgebühren für das

Aufstellen von Grabmalen, Grabplatten, Kreuzen Einfassungen und Einfriedigungen Genehmigungsgebühr 54,50 €

§ 3 Gebührenschuldner/in

Gebührenschuldner/in

Gebührenschuldner/in ist, wer

a) eine Leistung nach dieser Gebührenordnung beantragt oder b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstelle oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 5 Bekanntmachungsanordnung

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die die Benutzung der städt. Friedhöfe und Totenhallen im Stadtgebiet Werl vom 13.12.2024 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, vom Rat der Wallfahrtsstadt Werl am 18.12.2025 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Wallfahrtsstadt Werl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wallfahrtsstadt Werl Der Bürgermeister Werl, den 18.12.2025

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gez. Höbrink Bürgermeister

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Original-Gebührenordnung als PDF

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