Friedhofsgebühren Geseke 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Geseke · Nordrhein-Westfalen · PLZ 59590

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2025 (21. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.957,65 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.196,25 € + Unterhalt 25,38 €/J. × 30 J. = 761,40 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 1 b)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.563,05 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.674,75 € + Unterhalt 25,38 €/J. × 35 J. = 888,30 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 2 (1-stelliges Wahlgrab; bei mehrstelligen Wahlgräbern Vielfaches)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
838,66 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 204,16 € + Unterhalt 25,38 €/J. × 25 J. = 634,50 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 3
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
1.006,39 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 252 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.006,39 € für 4 Urnen (= Ø 252 € je Urne)
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 4 (Preis für ein Urnenwahlgrab; gem. § 18 Abs. 4 Friedhofsordnung max. 4 Urnen, § 19b Abs. 4: zwischen einer und vier Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
280,96 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 204,16 € + Zuschlag einmalig 76,80 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 5
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
643,58 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 489,98 € + Zuschlag einmalig 153,60 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), I. Grabgebühren Nr. 9 — Urnenwahlgrab im Friedgarten (Baumbestattung gem. § 19a Abs. 1 Friedhofsordnung: Beisetzung in unmittelbarer Nähe der Bäume)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
589,05 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 589,05 € · Urne: 132,39 €
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), II. Bestattungsgebühren Nr. 1 b) und c)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif (21. Änderungssatzung, ab 01.01.2026), III. Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2025 (21. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührenordnung

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW, GV NRW S. 313), zuletzt geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und den §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Änderung der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19.12.2003 beschlossen:

§ 1 Art und Höhe

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Zurücknahme von Aufträgen

§ 4 Fälligkeit

§ 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

§ 6 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Gebührentarif

I. Grabgebühren II. Bestattungsgebühren (Auswerfen und Verfüllen des Grabes) III. Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle IV. Umbettungsgebühren V. Genehmigung für die Errichtung und Ergänzung von Gedenksteinen VI. Sonstige Gebühren

§ 1

Art und Höhe

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Geseke und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3

Zurücknahme von Aufträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages kann, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des einzelnen Auftrages bereits begonnen ist, bis Einhalb der Gebühren je nach dem Umfange der erbrachten Leistungen erhoben werden.

§ 4

Fälligkeit

Die in der Gebührenordnung aufgeführten Gebühren sind zum Fälligkeitstermin gemäß Gebührenbescheid an die Stadtkasse zu zahlen.

§ 5

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW S. 303). (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NRW S. 216/SGV NRW S. 2010).

§ 6

Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 13.12.2023 außer Kraft.

Gebührentarif

zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Geseke

I.

Grabgebühren

1.Für ein Reihengrab/Urnengrab
a.Personen bis 10 Jahre462,83 €
b.Personen ab 10 Jahre1.020,94 €
2.Für ein Wahlgrab/Urnengrab1.429,31 €
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist ein entsprechendes vielfaches der Gebühren zu entrichten.
3.Für ein Urnenreihengrab im Urnenfeld174,24 €
4.Für ein Urnenwahlgrab im Urnenfeld209,09 €
5.Für ein anonymes Urnenreihengrab174,24 €
6.Nacherwerbsgebühr Wahlgrab/Urnengrab
Gebühr je Grabstelle1.225,13 €
7.Nacherwerbsgebühr Urnenwahlgrab im Urnenfeld174,24 €
8.Ausgleichsgebühr
Sofern bei der Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, so ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahl- grabstätte zu zahlen.
Gebühr je Grabstelle für jedes angefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr40,84 €
Gebühr je Urnenwahlgrab für jedes angefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr6,97 €
Gebühr je Einzelwahlgrab im Friedgarten für jedes an- gefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr61,26 €
Gebühr für ein 2-st. Wahlgrab im Friedgarten für jedes angefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr95,29 €
------
Gebühr je Grabstelle für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten für jedes angefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr13,94 €
Gebühr je Grabstelle für ein Urnenwahlgrab im Urnenbeet (Rondell) für jedes angefangene, die Nutzungszeit übersteigende Jahr11,65 €
9. Für ein Einzelerdwahlgrab im Friedgarten1.837,69 €
10. Für ein 2-stelliges Erdwahlgrab im Friedgarten2.858,63 €
11. Für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten418,18 €
12. Grundgebühr pro Bestattungsfall je Nutzungsjahr25,70 €
13. Grabgebühr für ein Wahlgrab im Urnenbeet (Rondell)349,57 €
14. Grabgebühr für ein Reihengrab im Urnenbeet (Rondell)239,58 €
15. Grabgebühr für ein pflegefreies Wahlgrab im Urnenbeet117,61 €
16. Grabgebühr für ein pflegefreies Reihengrab im Urnenbeet98,01 €
17. Grabgebühr für ein pflegefreies Sarggrab-Einzelgrab1.265,96 €
18. Grabgebühr für ein pflegefreies Sarggrab-Doppelgrab2.953,91 €

II.

Bestattungsgebühren (Auswerfen und Verfüllen des Grabes)

1. a) Personen bis 10 Jahre139,76 €
b) Personen ab 10 Jahre551,38 €
c) Urnenbeisetzungen125,19 €
d) Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen50,00 €
e) Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen100,00 €

III.

Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle 225,00 €
  2. 2. Benutzung der Leichenzelle bis zur Bestattung oder Überführung 165,00 €

IV.

Umbettungsgebühren

  1. 1. Ausgrabung von Särgen
    • a) Personen bis 10 Jahre 158,27 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 954,64 €
    • c) Urnen 142,95 €
  2. 2. Ausgrabungen und Umbettungen auf dem gleichen Friedhof (auch im Falle einer Obduktion)
    • a) Personen bis 10 Jahre 318,51 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 1.434,81 €
    • c) Urnen 227,14 €

V.

Genehmigung für die Errichtung und Ergänzung von Gedenksteinen

Die Genehmigungsgebühr beträgt für

  1. 1. stehende Gedenkzeichen (Denkmäler) 83,32 €
  2. 2. liegende Gedenkzeichen (Grabtafeln) 27,77 €

VI. Sonstige Gebühren

1. Benutzung des Obduktionsraumes165,00 €
2. Für das Umschreiben des Nutzungsrechts auf andere Personen (je Grabstelle)13,89 €
3. Zuverlässigkeitsprüfung Gewerbetreibender111,10 €
4. Pflegeaufwand Einzelerdwahlgrab im Friedgarten675,00 €
5. Pflegeaufwand 2-stelliges Erdwahlgrab im Friedgarten1.050,00 €
6. Pflegeaufwand Urnenwahlgrab im Friedgarten153,60 €
7. Pflegeaufwand anonymes Urnenreihengrab76,80 €
8. Pflegeaufwand anonymes Erdreihengrab375,00 €
9. Pflegeaufwand bei vorzeitiger Aufgabe eines Erdgrabes je Jahr je Stelle50,00 €
10. Pauschale Gebühr für die Bestattung von
Kindern in Kinderabteilungen350,00 €
Sternenkinder im Sternenkinderfeld* (*Diese Gebühr wird abweichend von § 2 nicht vom Gebührenschuldner, sondern von der Stadt Geseke aus allgemeinen Haushaltsmitteln bezahlt.)350,00 €
11. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Einzelwahlgrabes im Friedgarten je Jahr22,50 €
12. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines 2-stelligen Wahlgrabes im Friedgarten je Jahr35,00 €
13. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Urnenwahlgrabes im Friedgarten pro Jahr5,12 €
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14. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet (Rondell)1.050,00 €
15. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet (Rondell)750,00 €
16. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet Bestattung im Beet600,00 €
17. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet Bestattung im Beet500,00 €
18. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet Bestattung außerhalb Beet300,00 €
19. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet Bestattung außerhalb Beet250,00 €
20. Pflegeaufwand für ein „Pflegefreies Sarggrab-Einzelgrab“465,00 €
21. Pflegeaufwand für ein „Pflegefreies Sarggrab-Doppelgrab“1.085,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung vom 06.08.2026, Ratsbeschluss vom 23.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSORDNUNG

für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 06. August 2026

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122) und der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2014 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618) hat der Rat der Stadt Geseke am 23.04.2026 folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Geseke gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe a. Friedhof in Geseke, Delbrücker Straße, b. Friedhof im Ortsteil Ehringhausen, c. Friedhof im Ortsteil Langeneicke, d. Friedhof im Ortsteil Mönninghausen, e. Friedhof im Ortsteil Störmede (soweit im Eigentum der Stadt Geseke). (2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister – Fachbereich III, Abteilung 2 (Friedhofsverwaltung)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Geseke. (2) Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) sowie der Beisetzung der Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Geseke waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Geseke sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 36 der Satzung.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes in Geseke, Delbrücker Straße, umfasst die Kernstadt Geseke sowie die Ortsteile Bönninghausen und Eringerfeld. b. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes in Ehringhausen umfasst den Ortsteil Ehringhausen. c. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes in Langeneicke umfasst die Ortsteile Ermsinghausen, Langeneicke und Mittelhausen. d. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes in Mönninghausen umfasst den Ortsteil Mönninghausen. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen durch Ratsbeschluss gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung ein Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Geseke in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentliche bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen sind insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Rollschuhe, Rollerblades und Skateboards) – Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen – zu befahren,

b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e. Schriften zu verteilen – ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind –,

f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. zu lärmen und zu spielen, i. Tiere mitzubringen – ausgenommen sind angeleinte Hunde j. private Abfälle, die nicht durch die Grabpflege entstanden sind, abzulagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere, nicht nur mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind eine Woche vorher schriftlich anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen oder zukünftig ergehenden Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung bzw. beim Beauftragten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Für Aschenbeisetzungen muss auch die Bescheinigung des Krematoriums über die erfolgte Einäscherung vorgelegt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung oder der Beauftragte der Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen nach dem BestattG zulassen. Erdbestattungen oder Einäscherungen (Kremationen) müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Fristen auf Antrag verlängern.

(6) Die Verwendung von Übertragungsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Fotografieren bei der Beisetzung bedarf des Einverständnisses der Angehörigen.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Erfolgt keine Entfernung des Zubehörs durch den Nutzungsberechtigten, wird das Grabzubehör am Tage der Aushebung des Grabes durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Für durch die Friedhofsverwaltung entfernte Bepflanzungen oder Grabzubehör besteht kein Ersatzanspruch gegenüber der Stadt Geseke. Die Wiederherstellung der Grabstätte ist Sache der Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten.

§ 11

Ruhezeiten

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung gelten wie folgt:

  • Bei Personen bis zu zehn Lebensjahren 25 Jahre,
  • bei Personen über zehn Lebensjahre 30 Jahre,
  • bei Aschenbeisetzungen 25 Jahre,
  • bei Totgeburten 25 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Särgen und Aschen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Geseke im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Geseke nicht zulässig. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Geseke. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Urnen-, Erd-, und Anonyme Reihengrabstätten, b. Urnen-, Erdwahlgrabstätten, c. Ehrengrabstätten d. Urnen-, Erd- und Reihengrabstätten im Friedgarten e. Sternenkinder-Grabstätten f. Urnenwahl-, und Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit folgender Grabfläche: Länge 1,70 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,30 m, fertiges Grabbeet 1,00 m x 0,65 m.

b. Für Totgeburten und Fehlgeburten bis zu 500 Gramm ist ein separates Sternenkinderfeld eingerichtet.

c. Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem zehntem Lebensjahr mit folgender Grabfläche: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, Abstand 0,30 m, fertiges Grabbeet 1,75 m 0,65 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten oder die Körper von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Außerdem ist es zulässig, pro Reihengrabstätte zusätzlich eine Urne zu bestatten, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit des Sarges nicht übersteigt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(5) Anonyme Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt auf einem anonymen Grabfeld der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 2,50 m x 1,25 m.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Grabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, pro Grabstelle zusätzlich eine Urne zu bestatten. § 4 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Sargbestattung kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit an der Wahlgrabstätte die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit nacherworben wird. Satz 1 gilt entsprechend bei der Erstbelegung von einzelnen Grabstellen einer Wahlgrabstätte.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Wahlgrabstätte hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag, der erst mit dem Ableben des Übertragenden wirksam wird, übertragen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge, mit deren Zustimmung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. auf die Kinder, d. auf die Stiefkinder, e. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, f. auf die Eltern, g. auf die vollbürtigen Geschwister, h. auf die Stiefgeschwister, i. auf die unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen unter c) bis e) und g) bis i) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte(r).

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über Art und Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Wahlgrabstätte.

(12) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann (erst) nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag und Zahlung einer Gebühr gemäß der aktuellen Friedhofsgebührenordnung ist die vorzeitige Einebnung einer Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(13) In Erdwahlgrabstätten kann zusätzlich zu einem Sarg eine Urne pro Stelle beigesetzt werden. Alternativ können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei vorheriger Belegung mit einer Urne kann nachträglich kein Sarg beigesetz werden.

§ 16

Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen ausgekleidet ist.

(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigabe sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Geseke.

§ 18

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. anonymen Urnenreihengrabstätten und d. Grabstätten für Erdbestattungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend). (2) Sofern in einer für Erdbestattungen vorgesehenen Grabstätte keine Erdbestattung erfolgt, dürfen pro Grabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können maximal 4 Urnen bestattet werden. (5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt auf einem anonymen Grabfeld der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

§ 19

Pflegefreie Grabstätten

Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätte wo die gärtnerische Gestaltung ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt.

§ 19a

Friedgarten

(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen ist die Beisetzung von Särgen und Urnen in einem Friedgarten möglich. Hierfür ist ein Feld für Wahlgrabstätten eingerichtet worden, das mit verschiedenen Baumarten und Gehölzen parkähnlich bepflanzt ist. Es besteht außerdem die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung selbst einen geeigneten Baum oder Strauch pflanzen zu lassen, sofern die gestalterische Möglichkeit gegeben ist. Die Beisetzung der Särge und Urnen kann in unmittelbarer Nähe der Bäume erfolgen. (2) Auf den Grabflächen im Friedgarten können Schriftplatten in einer Ansichtsfläche von max. 0,30 m² und einer Mindestdicke von 0,14 m aufgelegt werden. Für die Bearbeitung der Schriftplatten gelten die Bestimmungen des § 21.

(3) Das Feld wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche mit Gehölzbestand angelegt und unterhalten.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19.

§ 19b

Gemeinschaftsgrabflächen

(1) In ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabflächen stehen Erd- und Urnenreihengrabstätte sowie Erd- und Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung.

(2) Die Pflege und die gärtnerische Gestaltung dieser Grabstätten obliegt gemäß § 19 ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Kosten für die Grabpflege sind der aktuellen Friedhofsgebührensatzung zu entnehmen und müssen bei erstmaliger Belegung der Grabstätte entrichtet werden.

(4) Auf Urnenwahlgrabstätte können je nach Grabart zwischen einer und vier Urnen beigesetzt werden.

(5) Im Gemeinschaftsgrabfeld können die Namen des Bestatteten in den Randstein eingraviert werden. Der Steinmetz wird von der Stadt Geseke bestellt. Die Kosten für das einarbeiten der Schriftzüge sind in der Grabgebühr nicht enthalten. Bei Urnenreihengräbern in Hochbeeten sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in den Beeten können Schriftplatten für die Namensgravur bei der Friedhofsverwaltung erworben werden.

(6) Das Nutzungsrecht an der Urnenreihengrabstätte läuft mit Ablauf der Ruhezeit aus. Die Angehörigen werden mit einem Hinweisschild einen Monat vor Ablauf der Ruhezeit, auf die Einebnung hingewiesen.

(7) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann mit Ablauf der Nutzungszeit nachgekauft werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

§ 21

Grabmale

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, gehärtetes Glas und Metall verwendet werden. Findlinge sind zugelassen, sofern sie das zulässige Höhenmaß nach Abs. 6 Satz 1 nicht überschreiten.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über der Erdoberfläche sind zulässig. Für Grabmale und Sockel ist grundsätzlich der gleiche Stein zu verwenden.

b. Flächen dürfen keine Umrandung haben

c. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d. Schriften, Ornamente, Symbole und Lichtbilder dürfen nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.

e. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Wahl- und Reihengrabstätten sind stehende Grabmale sowie liegende Grabplatten und Kissensteine zulässig. Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,00 m (ohne Sockel) nicht überschreiten. Die Aufstellung von Steelen bis zu einer Breite von 0,60 m und einer Höhe von 1,40 m (ohne Sockel) ist zulässig. Grabplatten dürfen die Grabstätte nicht vollständig bedecken. Kissensteine dürfen die Maße von 0,80 m x 0,80 m x 0,20 m nicht überschreiten. (5) Auf Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale und Steelen sowie liegende Grabplatten und Kissensteine zulässig. Stehende Grabmale und Steelen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Liegende Grabplatten dürfen eine Größe von maximal 0,80 m x 0,80 m aufweisen. Die Höhe der Hinterkante darf maximal 0,15 m betragen. Kissensteine dürfen eine Größe von maximal 0,60 m x 0,60 m aufweisen.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zugelassen werden.

(7) Soweit es unter Beachtung des § 20 vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Umweltausschuss.

(8) Auf anonymen Reihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabsen sind stehende Grabmale sowie liegende Grabplatten und Kissensteine unzulässig.

§ 22

Einfassungen

(1) Auf allen Friedhöfen sind Einfassungen aus Naturgestein, auf den Friedhöfen gem. § 1 Buchstabe a) bis d) auch Einfassungen aus lebendem Grün zulässig. Einfassungen aus Holz, Glas oder ähnlichem sind nicht zulässig.

(2) Die senkrecht herzurichtende Steineinfassung muss vom Erdboden 10 cm hoch sein und die Oberkante derselben darf nicht breiter als 5 cm sein.

(3) Abgrenzungen zwischen Wahlgrabstätten sind aus Natursteinplatten in einer Breite von 20 cm zulässig.

(4) Urnenreihengrabstätten/Urnenwahlgrabstätten werden durch Betonstein- oder Natursteinplatten eingefasst. Die Einfassung von Urnenreihengrabstätten erfolgt grundsätzlich durch die Stadt Geseke. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nicht eingefasst.

(5) Werden Teilflächen von Wahlgrabstätten mit Kieselsteinen o. ä. gestaltet, so ist der Übergang zu den bepflanzten Teilflächen in Naturgestein herzustellen.

(6) Auf dem Kernstadtfriedhof dürfen Gräber auch durch Heckenanpflanzungen eingefasst werden. Des Weiteren soll der vorhandene Heckenbestand auf diesem Friedhof erhalten werden.

§ 23

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten durch den Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten einzureichen. (2) Den Anträgen sind beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 24

Anlieferung

(1) Bei Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(8) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, die Übereinstimmung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen mit den eingereichten Antragsunterlagen zu überprüfen.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige Bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Millionen Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige Fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz die Maßnahmen begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

§ 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Geseke ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein entsprechender Hinweis für die Dauer eines Monats auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

§ 27

Entfernung

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnen-Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Geseke über. Die Stadt Geseke ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der letzte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabanweisung bzw. des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 7 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Absatz 6 bleibt unberührt.

(4) Die für die Grabpflege Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt. Dem Verantwortlichen ist dafür eine angemessene Frist zu setzen.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 29

Natur- und Umweltschutz

(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. (2) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grableuchten, Markierungszeichen und Gießkannen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätten sollen regelmäßig auch einheimische Wildstauden verwendet werden. Die Verwendung von Torf soll möglichst vermieden werden. Den auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden ist die Verwendung von Torf untersagt.

§ 30

Abfallbeseitigung

(1) Kompostierbares organisches Material ist getrennt den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z. B. Grablichter oder Blumentöpfe, ist in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu geben. (2) Transportverpackungen von Pflanzen, z. B. Styroporsteigen und sonstige zum Transport dienende nicht kompostierbare Behältnisse, sind wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofes zu entsorgen. (3) Es ist nicht zulässig, über die für kompostierfähige organische Materialien aufgestellten Behälter Gartenabfälle aus privaten Haushalten zu entsorgen.

§ 31

Sonstige Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet werden mit Ausnahme der Fläche, die mit einer Grabplatte, einem Grabmal oder einem Kissenstein versehen ist. (2) Auf den Grabstellen unzulässig ist a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen, c. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es unter Beachtung der §§ 20 und 28 vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 in Einzelfällen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Umweltausschuss.

§ 32

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Weiterhin ist der Nutzungsberechtigte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 5 hinzuweisen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Geseke ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck zu verwahren.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sind nur gestattet, sofern sie die schützenswerten Empfindungen Andersdenkender nicht verletzen.

(4) Die Friedhofskapellen auf den Friedhöfen der Stadt Geseke sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung oder Entfernung dieser Symbole.

IX. Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 5 Abs. 2 Friedhöfe oder einzelne Friedhofsteile betritt,
  • entgegen § 6 Abs. 1 sich auf Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  • entgegen § 6 Abs. 3 handelt, insbesondere die Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen befährt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung gewerbliche Tätigkeiten ausübt,
  • entgegen § 7 Abs. 7 Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den vorherigen Zustand versetzt, Abraum ablagert oder an oder in den Wasserentnahmestellen gewerbliche Geräte reinigt,
  • entgegen § 8 Abs. 1 eine Bestattung der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • entgegen § 8 Abs. 6 Übertragungsanlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet,
  • - entgegen § 9 Abs. 1 Särge nicht so abdichtet, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist,
  • - entgegen § 20 die Grabstätte nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird,
  • - entgegen § 22 Einfassungen aus unzulässigen Materialien oder in unzulässigen Materialien oder in unzulässigen Maßen errichtet,
  • - entgegen § 23 Abs. 1 ein Grabmal ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  • - entgegen § 23 Abs. 3 sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  • - entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  • - entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  • - entgegen § 28 Abs. 3 die Grabstätten nicht bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes pflegt,
  • - entgegen § 28 Abs. 5 Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herrscht,
  • - entgegen § 29 Abs. 2 bei der Grabpflege Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet,
  • - entgegen § 29 Abs. 3 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet,
  • - entgegen § 30 Abs. 1 kompostierfähiges organisches Material und nicht kompostierfähiges Material nicht getrennt in die dafür aufgestellten und gekennzeichneten Behälter gibt,
  • - entgegen § 30 Abs. 2 Transportverpackungen von Pflanzen und sonstige zum Transport dienende nicht kompostierfähige Behältnisse nicht außerhalb des Friedhofes entsorgt,
  • - entgegen § 30 Abs. 3 Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen über die für kompostierfähige organische Materialien aufgestellten Behälter entsorgt,
  • - entgegen § 31 Abs. 1 die Grabstätten nicht in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet,
  • - entgegen § 31 Abs. 2 unzulässige Gewächse pflanzt, Rankgerüste, Gitter oder Pergolen erstellt oder Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten auf den Grabstätten aufstellt,
  • - entgegen § 33 Abs. 1 Leichenhallen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt,
  • - entgegen § 34 Abs. 3 Musik- und Gesangsdarbietungen aufführt, die die schützenswerten Empfindungen Andersdenkender verletzen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 37 Haftung

Die Stadt Geseke haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Friedhofswege. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Geseke verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung über die Friedhöfe der Stadt Geseke in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung über die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19.12.2003 außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

21. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke (gültig ab 01.01.2026)

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Geseke

(21.) Satzung vom 17.12.2025 zur Änderung der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19.12.2003

Aufgrund von  § 4 des Gesetzes über Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz –BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NW. S.313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122)  der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalern (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW. S. 618) und der  §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Geseke in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Änderung der Gebüh-renordnung für die Friedhöfe der Stadt Geseke vom 19.12.2003 beschlossen:

Art. I Der Gebührentarif als Bestandteil der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Geseke wird wie folgt festgesetzt:

Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Geseke

I Grabgebühren

  1. 1. Für ein Reihengrab/Urnengrab
    • a) Personen bis 10 Jahre 542,30 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 1.196,25 €
  1. 2. für ein Wahlgrab/Urnengrab 1.674,75 € Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist ein entsprechendes Vielfaches der Gebühren zu entrichten.
  1. 3. Für ein Urnenreihengrab im Urnenfeld 204,16 €
  1. 4. Für ein Urnenwahlgrab im Urnenfeld 244,99 €
  1. 5. Für ein anonymes Urnenreihengrab 204,16 €
  1. 6. Nacherwerbsgebühr Wahlgrab/Urnengrab Gebühr je Grabstelle 1.435,50 €
  1. 7. Nacherwerbsgebühr Urnenwahlgrab im Urnenfeld 204,16 €
  2. 8. Ausgleichsgebühr Sofern bei der Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, so ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.

Gebühr je Grabstelle für jedes angefangene die Nutzungszeit übersteigende Jahr 47,85 €

Gebühr je Urnenwahlgrab für jedes angefangene, die Nutzungs-zeit übersteigende Jahr 8,17 €

Gebühr je Einzelwahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 71,78 €

Gebühr für ein 2-st. Wahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 111,65 €

Gebühr je Grabstelle für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 16,33 €

Gebühr je Grabstelle für ein Urnenwahlgrab im Urnenbeet (Rondell) für jedes angefangenen, die Nutzungszeit übersteigende Jahr 13,65 €

  1. 9. Für ein Urnenwahlgrab im Friedgarten 489,98 €
  1. 10. Grundgebühr pro Bestattungsfall je Nutzungsjahr 25,38 €
  1. 11. Grabgebühr für ein Wahlgrab im Urnenbeet (Rondell) 409,60 €
  1. 12. Grabgebühr für ein Reihengrab im Urnenbeet (Rondell) 280,72 €
  1. 13. Grabgebühr für ein pflegefreies Wahlgrab im Urnenbeet 137,81 €
  1. 14. Grabgebühr für ein pflegefreies Reihengrab im Urnenbeet 114,84 €
  1. 15. Grabgebühr für ein pflegefreies Sarggrab-Einzelgrab 1.483,35 €
  1. 16. Grabgebühr für ein pflegefreies Sarggrab-Doppelgrab 3.461,15 € II. Bestattungsgebühren (Auswerfen und Verfüllen des Grabes)
  1. 1. a) Personen bis 10 Jahre 147,75 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 589,05 €
    • c) Urnenbeisetzungen 132,39 €
    • d) Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen 50,00 €
    • e) Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen 100,00 €

III. Benutzung der Trauerhalle und Leichenzelle

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle 225,00 €
  1. 2. Benutzung der Leichenzelle bis zur Bestattung oder Überführung 165,00 €

IV. Umbettungsgebühren

  1. 1. Ausgrabungen von Särgen
    • a) Personen bis 10 Jahre 167,52 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 1.010,68 €
    • c) Urnen 151,44 €
  1. 2. Ausgrabungen und Umbettung auf dem gleichen Friedhof (auch im Falle einer Obduktion)
    • a) Personen bis 10 Jahre 336,46 €
    • b) Personen ab 10 Jahre 1.523,24 €
    • c) Urnen 240,12 €

V. Genehmigung für die Errichtung und Ergänzung von Gedenksteinen

Die Genehmigungsgebühr beträgt für

  1. 1. stehende Gedenkzeichen (Denkmäler) 88,93 €
  1. 2. liegende Gedenkzeichen (Grabtafeln) 29,64 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Benutzung des Obduktionsraumes 165,00 €
  1. 2. Für das Umschreiben des Nutzungsrechts auf andere Personen (je Grabstelle) 14,82 €
  1. 3. Zuverlässigkeitsprüfung Gewerbetreibender 118,57 €
  2. 4. Pflegeaufwand Urnenwahlgrab im Friedgarten 153,60 €
  1. 5. Pflegeaufwand anonymes Urnenreihengrab 76,80 €
  1. 6. Pflegeaufwand anonymes Erdreihengrab 375,00 €
  1. 7. Pflegeaufwand bei vorzeitiger Aufgabe eines Erdgrabes je Jahr je Stelle 50,00 €
  1. 8. Pauschale Gebühr für die Bestattung von Kindern in Kinderabteilungen 350,00 € Sternenkinder im Sternenkinderfeld* 350,00 € (* Diese Gebühr wird abweichend von § 2 nicht vom Gebührenschuldner, sondern von der Stadt Geseke aus allgemeinen Haushaltsmitteln bezahlt.)
  1. 9. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Einzelwahlgrabes im Friedgarten je Jahr 22,50 €
  1. 10. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines 2-stelligen Wahlgrabes im Friedgarten je Jahr 35,00 €
  1. 11. Pflegeaufwand bei Nacherwerb eines Urnenwahlgrabes im Friedgarten je Jahr 5,12 €
  1. 12. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet (Rondel) 1.050,00 €
  1. 13. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet (Rondel) 750,00 €
  1. 14. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet Bestattung im Beet 600,00 €
  1. 15. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet Bestattung im Beet 500,00 €
  1. 16. Pflegeaufwand für ein Wahlgrab im Urnenbeet Bestattung außerhalb Beet 300,00 €
  1. 17. Pflegeaufwand für ein Reihengrab im Urnenbeet Bestattung außerhalb Beet 250,00 €
  1. 18. Pflegeaufwand für ein „Pflegefreies Sarggrab-Einzelgrab“ 465,00 €
  1. 19. Pflegeaufwand für ein „Pflegefreies Sarggrab-Doppelgrab“ 1.085,00 €

Art. II Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW wird bestätigt, dass die vorstehende Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 16.12.2025 übereinstimmt und das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und 2 Be-kanntmVO NRW durchgeführt wurde.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren ist nicht durchgeführt worden;

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geseke, den 17.12.2025 Der Bürgermeister gez. Dr. Remco van der Velden

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Geseke?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Geseke mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 59xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Geseke anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Geseke
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 132 € (Urne) bzw. 589 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Geseke (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 59xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Geseke:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €