Anröchte

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Januar 2024 · Friedhofssatzung: 05. Dezember 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.782,00 € Grabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres (Reihengrab)
Sargwahlgrab2.138,00 € Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrab559,00 € Grabstätte für Urnen/Aschen (Reihengrab)
Urnenwahlgrab1.368,00 € partnerschaftliche Urnenwahlgrabstätte
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Baumbestattung559,00 € Baumgrabstätte für Urnen
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.739,00 € Ausheben und Verfüllen Grab (Sarg); Urnenbeisetzung separat mit 1.084,00 €
Trauerhalle / Halle90,00 € Benutzung der Trauerhalle und/oder Leichenzelle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte

- Friedhofsgebührensatzung -

vom 06. Dezember 2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Gemeinde Anröchte in seiner Sitzung am 05. Dezember 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte - Friedhofsgebührensatzung - beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen im Sinne von § 4 dieser Satzung in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Die Gebühren sind spätestens zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Gemeindekasse zu zahlen.

§ 4

Gebührensätze

A) Gebühren für Reihengrabstätten/UrnenreihengrabstättenEURO
1. Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Kindergrabstätte730,00
2. Grabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres1.782,00
3. Grabstätte für Urnen/Aschen559,00
4. a) Baumgrabstätte für Urnen559,00
4. b) Schild an der Stele der Baumgrabstätten32,50
B) Gebühren für Wahlgrabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle2.138,00
2. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 5 Jahren, höchstens 30 Jahren; je Jahr und Grabstelle gem. § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung71,00
3. Verlängerung der Nutzungszeit gem. § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung (Ausgleichsgebühr) für jedes Jahr je Grabstelle71,00
4. Erwerb des Nutzungsrechts an einer partnerschaftlichen Urnenwahlgrabstätte1.368,00
5. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer partnerschaftlichen Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 5 Jahren, höchstens 30 Jahre, je Jahr gem. § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung46,00
6. Verlängerung der Nutzungszeit gem. § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung (Ausgleichsgebühr) für jedes Jahr46,00
C) Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung
1. Für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte1.739,00
2. Für das Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes1.560,00
3. Für das Beisetzen einer Urne/Asche1.084,00
4. Für das Beisetzen einer Asche auf dem Urnenstreufeld238,00
D) Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
1. Umbettung eines Sarges aus einer Reihen- oder Wahlgrabstätte2.243,00
2. Umbettung eines Sarges aus einem Kindergrab2.243,00
3. Umbettung einer Urne934,00
E) Gebühren für die Inanspruchnahme der Trauerhalle und Leichenzelle
Benutzung der Trauerhalle und/oder Leichenzelle des Friedhofes90,00

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte vom 09. Dezember 2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Übereinstimmungserklärung gemäß § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung NRW:

Der vorstehende Beschluss über den Erlass der Satzung stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates vom 05. Dezember 2023 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO NRW).

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte - Friedhofsgebührensatzung - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gemeinde Anröchte

Anröchte, 06. Dezember 2023

gez. Schmidt

Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte

  • Friedhofssatzung -

vom 25. März 2015, geändert am 06.12.2023

Der Rat der Gemeinde Anröchte hat in seiner Sitzung am 24. März 2015 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405), und der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), folgende Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte -Friedhofssatzung- beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1

Bezeichnung der Friedhöfe

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle in Absatz 2 genannten kommunalen Friedhöfe im Gebiet der Gemeinde Anröchte. (2) In der Ortschaft Anröchte befindet sich der gemeindliche Friedhof auf den Grundstücken Flur 11, Flurstücke 361, 362, 364, 31, 32 und 33, mit einer Größe von insgesamt 21.860 qm, und in der Ortschaft Altengeseke auf den Grundstücken Flur 1, Flurstücke 26, 243 und 245, mit einer Größe von insgesamt 10.434 qm. (3) Der Friedhof in der Ortschaft Anröchte wird im nachfolgenden als "Friedhof Anröchte" und der Friedhof in der Ortschaft Altengeseke im nachfolgenden als "Friedhof Altengeseke" bezeichnet.

§ 2

Zweckbestimmung der Friedhöfe

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Anröchte waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Anröchte sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für Benutzer/innen und Besucher/innen zugänglich.

(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren; ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde Anröchte und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten,

e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

i) Tiere, insbesondere Hunde, die nicht angeleint sind, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

(3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. (1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Zulassung durch die Gemeinde werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Tagen vor Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Gemeinde kann andere Arbeitszeiten zulassen. Während der Dauer von Bestattungen ist in der Nähe die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt.
  2. 2. (2) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner bedürfen zur Ausführung der Arbeiten auf den Friedhöfen eine vorherige Zulassung, die von der Gemeinde ausgestellt wird und jederzeit widerrufen werden kann.
  3. 3. (3) Über die Erteilung, Ablehnung oder Beschränkung der Zulassung für die Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen entscheidet der/die Bürgermeister/in. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  4. 4. (4) Die Zulassung kann entzogen und jede Arbeit auf den Friedhöfen untersagt werden, wenn der/die Erlaubnisnehmer/in Trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sowie gegen die Anordnungen der Gemeinde verstoßen hat.
  5. 5. (5) Die Zulassung schließt das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit ein, sofern diese zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind. Etwaige hierdurch entstehende Schäden an Wegen, Gräbern, Pflanzungen und Bauwerken sind zu ersetzen. Fahrräder und Motorräder dürfen nicht benutzt werden.
  6. 6. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsaam, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde Anröchte einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Abs. 1 – 4 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
  7. 7. (7) Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeitsgeräte, Materialien und Abfälle unverzüglich zu beseitigen.
  8. 8. (8) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  9. 9. (9) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist der Gemeinde eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Den Tag der Bestattung und die genaue Bezeichnung der Grabstätte werden von der Gemeinde im Beerdigungsregister erfasst.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Jedoch dürfen Erdbestattungen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

§ 7

##### Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist eine entsprechende Anzeige bei der Anmeldung der Bestattung vorzunehmen.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabplatten, Grabzubehör oder Anpflanzungen durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 9

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab bzw. Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab bzw. Urnenreihengrab innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen auf Antrag und bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und führt sie durch. Die Umbettungskosten und den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an der bisherigen Grabstätte oder an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Die Ruhezeiten und die Nutzungszeiten werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 10

Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 11

Grabstätten

(1) Für Bestattungen stehen Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Baumgrabstätten als Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, partnerschaftliche Urnenwahlgrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten und Aschenreihengrabstätten sowie das Aschenstreufeld zur Verfügung.

Der Erwerb einer neuen Grabstätte und dessen Nutzungsrecht beginnen mit dem Tag der Bestattung. Ein Nutzungsrecht besteht jedoch nicht bei Bestattungen in Baumgrabstätten als Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten, Aschenreihengrabstätten sowie auf dem Aschenstreufeld.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Anröchte (Friedhofsträger). An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden; durch den Erwerb von Rechten wird das Eigentum an den Grabstätten nicht berührt.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in der Grabstätte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den/die überlebende/n Ehegatten/in,

b) auf den/die Lebenspartner/in,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die volljährigen Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die volljährigen Enkelkinder,

h) auf die nicht unter Buchstaben a) – g) fallenden Erben.

Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch schon vorher auf eine Person aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis übertragen; er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Bei den nachfolgenden Grabstätten ist jeweils die Größe der Grabfläche angegeben. Bei den Abmessungen dieser Grabflächen können sich jedoch bei zurückgegebenen Grabstätten (Altbestand) Abweichungen hiervon ergeben. Der Erwerb und die Nutzung solcher Grabstätten werden im Einzelfall besprochen.

(6) Werden Grabstätten seitlich durch Trittplatten zur Nachbargrabstätte begrenzt, so gehört jeweils die Hälfte der Trittplattenbreite zu der Grabfläche beider Grabstätten.

§ 12

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt, in der die genaue Lage des Grabes vermerkt ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren, einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und für Personen über 5 Jahre eingerichtet. Reihengräber werden mit folgender Grabfläche vergeben:

Bei Personen bis zu 5 Jahren

Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m

Bei Personen über 5 Jahre

Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 4 Monate vorher durch vereinfachte öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

§ 13

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten dienen der Erdbestattung. An ihnen kann erst anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Mehr als 4 Grabstellen werden nur in besonderen Ausnahmefällen vergeben. Wahlgrabstätten erhalten folgende Grabfläche je Grabstelle: Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur satzungsgemäßen Nutzung einer bestimmten zwischen dem/der Benutzer/in und der Gemeinde abgestimmten Wahlgrabstätte. Die Nutzungszeit wird für die Dauer von 30 Jahren festgesetzt.

(3) Das Nutzungsrecht kann nach seinem Ablauf gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr wiedererworben werden, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb erfolgt für die Dauer von mindestens 5 Jahren, höchstens 30 Jahre.

Die/Der Nutzungsberechtigte, die/der bereits im Besitz einer vorhandenen mehrstelligen Wahlgrabstätte ist, kann diese auf Antrag vollständig zurückgeben und hiervon eine oder mehrere Grabstellen sofort wieder mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren erwerben, wenn auf allen zurückgegebenen Grabstellen dieser Wahlgrabstätte, die sie/er nicht wieder erwirbt, die Ruhefristen der dortigen beigesetzten Verstorbenen abgelaufen sind. Der Erwerb einer dieser Grabstellen für eine Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(4) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes findet das Satzungsrecht im Zeitpunkt des Wiedererwerbs Anwendung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.

(6) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Belegungsfähige Wahlgräber können der Gemeinde jederzeit zum Rückerwerb angeboten werden. Die Gemeinde ist zur Annahme des Angebotes verpflichtet.

(10) Nach der Verzichtserklärung sind die auf der Grabstätte evtl. befindlichen Grabmalanlagen und sonstigen Gegenstände von dem Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen, andernfalls gehen diese in das Eigentum der Gemeinde über.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Aschenbeisetzungen mit Urne

(1) Aschen mit Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Baumgrabstätten als Urnenreihengrabstätten in der Nähe von Bäumen,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Partnerschaftliche Urnenwahlgrabstätten,

e) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabfelder und Baumgrabfelder werden auf den Friedhöfen eingerichtet. Urnenreihengrabstätten und Baumgrabstätten werden mit der Grabfläche 0,70 m x 0,70 m vergeben. Es kann immer nur eine Asche bestattet werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 ff.) sind auf Baumgrabstätten nicht zulässig.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem/der Erwerber/in festgelegt wird. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten erhalten folgende Grabfläche:

Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m

(4) Partnerschaftliche Urnenwahlgräber werden auf den Friedhöfen eingerichtet und der Reihe nach belegt. Sie sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem partnerschaftlichen Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden und erhalten folgende Grabfläche:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,70 m x 0,70 m.

(6) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Wahlgrabstellen ist die Beisetzung von bis zu 3 Urnen je Grabstelle gestattet.

(7) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 4 Monate vorher durch vereinfachte öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

(8) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 12 und 13 Anwendung.

§ 15

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem von der Gemeinde festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der/die Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem von der Gemeinde festgelegten Aschengrabfeld beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Abs. 1 oder 2 die schriftliche Bestimmung im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 19 ff.) sind nicht zulässig.

§ 16

Kriegsgräber

Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 17

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung satzungsgemäß herzurichten.

Für die Baumgrabstätten wird am Rande des Baumgrabfeldes eine gepflasterte Fläche zur Verfügung gestellt, auf der nur der Grabschmuck abgelegt werden darf.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die Inhaber/in der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Gemeinde kann verlangen, dass der/die Inhaber/in der Bescheinigung bzw. Nutzungsberechtigte nach Ende der Ruhezeit oder Nutzungszeit die Grabstätte abräumt.

Dies gilt nicht für die Grabstätten auf den Baum- und Aschegrabfeldern. Die Unterhaltung obliegt hierbei der Gemeinde.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen oder stören. Groß- oder hochwüchsige Sträucher und Büsche, die höher als 2 Metern sind oder werden, sowie Bäume dürfen auf den Grabstätten nicht angepflanzt werden.

Dies gilt nicht für die Grabstätten auf den Baum- und Aschegrabfeldern, da hier eine Bepflanzung nicht vorgenommen werden darf.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen kostenpflichtig zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu verständigen. (5) Die Gemeinde hat das Recht, die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten zu bestimmen. (6) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe, Draht, Metall, Metallimitationen, Glas und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(9) Abfälle dürfen ihrer Art gemäß nur in die hier getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden.

(10) Alle Grabstätten sind bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu pflegen. Dabei kann die Grabstätte so gestaltet werden, dass der Pflegeaufwand gering ist. Sie muss jedoch noch als genutzte Grabstätte zu erkennen sein. Wird diese Pflicht versäumt, so kann die Grabstätte durch die Gemeinde eingeebnet und eingesät werden. Die hieraus resultierenden Kosten werden der/dem Nutzungsberechtigten auferlegt.

§ 18

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Partnerschaftliche Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Gemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Nutzungsberechtigte/n (Verantwortliche/n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der/die Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine einfache öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte (Verantwortliche) nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 20

Grabeinfassung

(1) Reihengräber und Wahlgräber werden durch steinerne Trittplatten oder durch senkrechte Steinplatten aus Anröchter Naturstein voneinander getrennt. Die Platten werden von der Gemeinde geliefert und verlegt.

(2) Der Gemeinde obliegt auch die evtl. Bepflanzung und Unterhaltung des Streifens zwischen den Reihen der Wahl- und Reihengräber.

(3) Bei den Reihen- und Wahlgräbern, die beim Inkrafttreten der Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Anröchte vom 30. Dezember 1975 bereits vorhanden waren, obliegt es den Nutzungsberechtigten bzw. den sonstigen Verpflichteten, die als Grabeinfassung dienenden Hecken beizubehalten oder eine 5 cm breite senkrechte Steinplatte aus bossiertem Anröchter Naturstein als Vorderkante zu wählen. Sofern für die Vorderkante ein bossierter Anröchter Naturstein gewählt wird, kann für die Trennung der Grabstätten die Regelung des Abs. 1 einvernehmlich mit den Nutzungsberechtigten bzw. den sonstigen Verpflichteten der Nachbargrabstätten in Anspruch genommen werden.

§ 21

Grabmale

(1) Auf jedem Reihengrab und jedem Wahlgrab ist die Aufstellung eines Grabmales zulässig. Das Grabmal kann aufrecht oder liegend angeordnet werden. Ein Sockel bis zu einer Höhe von 10 cm über der Erdoberfläche ist zulässig.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie sind auch stets in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der/die sonstige Verpflichtete.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung die Anbringung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Die Aufstellung eines Grabmales ist genehmigungs- und gebührenfrei, wenn folgende Maße je Grabstelle nicht überschritten werden:

HöheBreiteStärke
Stehende Grabmale
1. auf Kindergräbern0,75 m0,40 m0,12 m
2. auf Reihengräbern1,00 m0,55 m0,15 m
3. auf Wahlgräbern1,20 m0,60 m0,18 m
4. auf Urnenreihengräbern0,75 m0,40 m0,12 m
5. auf Urnenwahlgrab1,00 m0,55 m0,15 m
6. auf partnerschaftlichen Urnenwahlgräber0,75 m0,40 m0,12 m

Liegende Grabmale

1. auf Kindergräbernbis 0,30 qmAnsichtsfläche
2. auf Reihengräbernbis 0,40 qm'
3. auf Wahlgräbernbis 0,50 qm'
4. auf Urnenreihengräbernbis 0,30 qm'
5. auf Urnenwahlgrabbis 0,40 qm'
6. auf partnerschaftlichen Urnenwahlgräberbis 0,30 qm'

Bei Wahlgräbern sind liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, und zwar in der Größe wie vorstehend angegeben.

(5) Sollen Grabmale aufgestellt werden, die die Größe nach Absatz 4 übersteigen, ist vorher die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind schriftlich zu stellen unter Beifügung folgender Unterlagen:

Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auch die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 500 oder das Aufstellen einer Attrappe im Maßstab 1 : 10 auf der Grabstätte verlangen.

(6) Für die Baumgräber werden am Rande der Baumgrabfelder Stele errichtet, an denen kostenpflichtig Schilder mit Namen, Vornamen sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen der Reihe nach durch die Gemeinde und nach deren Vorgaben angebracht werden können.

§ 22

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Nicht gestattet sind:

a) Einfassungen der Wahl- und Reihengräber aus Zement-, Metall- oder Holzrahmen sowie Holz- oder Metallgitter,

b) Grabmäler und Einfassungen aus gegossener Zementmasse,

c) aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement,

d) farbiger Ölanstrich auf Grabmälern,

e) Inschriften, deren Inhalt der Würde des Friedhofes nicht angemessen ist. (2) Firmenbezeichnungen an den Grabmälern dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich angebracht und weder durch Vergoldung noch durch auffallende Farbe hervorgehoben werden.

§ 23

Abräumen von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Grabstätten sind ebenerdig an die Gemeinde zurückzugeben. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Anröchte über. Sofern Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten bzw. Aschenreihengrabstätten oder Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder sonstige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

VII. Trauerfeiern, Leichenhallen

§ 24

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, können Särge von den Friedhofkapellen durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden. Urnen werden seitens der Bestattungsinstitute bzw. der Gemeinde zur Grabstätte getragen.

§ 25

Benutzung der Leichenhallen

(1) Für die Aufnahme Verstorbener stehen die Leichenzellen zur Verfügung. Verstorbene müssen bei der Einlieferung in die Leichenzellen ordnungsgemäß eingesargt sein.

(2) Angehörige dürfen den/die in der Leichenzelle aufgebahrten Tote/n sehen. Das Öffnen des Sarges ist Sache des Bestattungsinstitutes.

(3) In der Regel ist der Sarg 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen.

(4) Särge mit rasch verwesenden Leichen müssen sofort geschlossen werden; die Gemeinde kann die Beisetzung dieser Toten vor dem ursprünglich angesetzten Termin verlangen.

(5) Die Särge der an anmeldepflichtigen Krankheiten Verstorbener müssen sofort geschlossen in die Leichenzellen gebracht werden und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Zustimmung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.

(6) Bei Verstorbenen, die in das Gemeindegebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn der Gemeinde die Todesursache nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26

Bestehende Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.

(2) Grabmale, die nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung angebracht werden, müssen den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 27

Ausnahmen

Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
  2. 1. a) sich als Besucher/in entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  3. 2. b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet;
  4. 3. c) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde durchführt;
  5. 4. d) als Gewerbetreibende/r entgegen § 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;
  6. 5. e) eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 der Gemeinde nicht anzeigt;
  7. 6. f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 17 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt;
  8. 7. g) Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt;
  9. 8. h) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;
  10. 9. i) entgegen § 21 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung genehmigungspflichtige Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet.
  11. 2. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 31

Überleitungsvorschriften Friedhof Anröchte

(1) Ab 1. Januar 1976 findet die Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde Anröchte vom 20. Juni 1941 für den Friedhof Anröchte keine Anwendung mehr. Die nach dieser Friedhofsordnung erworbenen Nutzungsrechte an einer Grabstelle gelten jedoch weiter mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der in der Friedhofsordnung unter Ziffer 13 festgelegten Ruhezeit (40 Jahre) und unter Ziffer 22 festgesetzten Erwerbszeit (60 Jahre) die Vorschriften dieser Satzung über die Ruhefrist (§ 11) und über die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 14) gelten.

(2) Grabmale, die nach dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung angebracht werden, müssen den Vorschriften dieser Satzung entsprechen. Das gilt auch für Grabmale auf Gräbern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits vorhanden waren.

§ 32

Überleitungsvorschriften Friedhof Altengeseke

Unbeschadet der Vorschriften dieser Satzung gilt für am 1. Januar 1975 vorhandene Gräber § 6 Abs. 3 (Ruhefrist Reihengräber) und § 8 Abs. 4 (Nutzungszeit Wahlgräber) der Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Altengeseke vom 13. Juni 1961 weiter.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte vom 15. Oktober 2003 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Übereinstimmungserklärung gemäß § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung NRW: Der vorstehende Beschluss über den Erlass der Satzung stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates vom 24. März 2015 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO NRW).

Die vorstehende Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Anröchte - Friedhofssatzung - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

59609 Anröchte, den 25. März 2015

gez. Holtkötter

Holtkötter Bürgermeister