🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Romrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 11.09.2026 folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Romrod in der aktuell gültigen Fassung sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Romrod gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen
30,00 €
Für jeden weiteren Tag
10,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen
15,00 €
Für jeden weiteren Tag
5,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag
15,00 €
d.) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde
45,00 € (2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Nutzung der Friedhofskapelle
40,00 €
b) Reinigung der Friedhofskapelle
45,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
1.050,00 €
- 2. in einer Reihennaturgrabstätte
1.050,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
450,00 €
- 2. in einer Reihennaturgrabstätte
450,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte
550,00 €
b) in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattung
550,00 €
c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
550,00 €
d) in einer Naturgrabstätte
550,00 €
e) in einer Baumgrabstätte
550,00 €
(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 75 % der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Romrod.
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs
1.050,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Stadt Romrod
1.050,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde
1.050,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 450,00 Euro.
(3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs
550,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
550,00 €
- 1. innerhalb der Stadt Romrod
550,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde
550,00 €
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen (für die Dauer von 30 Jahren) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
150,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
375,00 €
c) Reihengrab mit zwei Grabstellen zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
750,00 €
d) Reihengrab je weitere Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
375,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 300,00 €
(3) Für die Überlassung einer Naturgrabstätte als Einzelgrab werden erhoben
420,00 €
(4) Für die Überlassung einer Naturgrabstätte als Urnengrab werden erhoben
330,00 €
(5) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden erhoben
550,00 €
(6) Für eine Beisetzungsstelle in einer Baumgrabstätte
550,00 €
(7) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Grabstätten (Reihengrab) je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach § 8(1) a-d
b) bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach § 8(2)
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten entfällt
§ 10 – Reservierung und Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Reservierung bzw. Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Reservierung einer Rasengrabstätte (Urne)
330,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten mit einer Grabstelle
600,00 €
- 2. bei Reihengrabstätten mit zwei Grabstellen
850,00 €
- 3. bei Urnengräbern
450,00 €
- 4. bei Natur-/Rasengräbern (Urne)
200,00 €
- 5. bei Natur-/Rasengräbern (Einzelgrab)
200,00 €
- 6. bei Baumgrabstätten
200,00 €
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2020 aufgestellt wurde werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten
600,00 €
- 2. bei Reihengrabstätten mit zwei Grabstellen
850,00 €
- 3. bei Urnengräbern
450,00 €
- 4. bei Naturgräbern/Rasengräbern Einzelgrab/Urne 200,00 €
b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte.
§ 12 – Verwaltungsgebühren
entfällt!
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod vom 11.10.2022 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2024 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk: „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Romrod, den 28.09.2026
Magistrat der Stadt Romrod
………………………………….. Schmehl, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Romrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 10.12.2019 für die Friedhöfe der Stadt Romrod folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Romrod:
a) Friedhof Romrodb) Friedhof Ober-Breidenbachc) Friedhof Nieder-Breidenbachd) Friedhof Zelle) Friedhof Strebendorf
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Romrod, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a.) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Romrod waren oderb.) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc.) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oderd.) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben odere.) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sãmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) die Entsorgung privater Grün- und Gartenabfälle sowie sonstige Abfälle,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhundej) Musikinstrumente zu speien oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, ausgenommen bei Trauer- und Gedenkfeiern.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowieit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind undb) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Bestattungen finden von Montag bis Freitagstatt. An Samstagen sind in begründeten Fällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Im Stadtteil Nieder-Breidenbach kann die Beisetzung in Abweichung von § 11 (1) auch vom Trauerhaus aus erfolgen. (3) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (4) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch Träger oder durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer
Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof in Zelld) Naturgrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur zwei Bestattungen vorgenommen werden.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(4) Für Naturgrabstätten für Urnen ist eine kostenpflichtige Reservierung möglich.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist in der Regel nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Doppelreihengrabstätten für die Beisetzung von zwei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,60 m.
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,60 m.
- 3. Für zwei Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 2,00 m
Der Abstand zwischen den Doppelreihengrabstätten beträgt 0,60 m.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten.
b) Grabstätten für Erdbestattungen. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung bis zu zwei Aschenurnen im Reihengrab genehmigen.
c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungend) Naturgrabstätten.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Naturgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist in der Regel nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,60 m.
§ 23 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten und Naturgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
§ 25 Naturgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bereichen möglich. Die Beisetzungarf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Naturgrabstätte kann ausschließlich eine Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Naturgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechts außerhalb des Reservierungszeitaumes ist nicht möglich. (4) Die Kennzeichnung der Naturgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einem Gedenkstein auf einem durch die Friedhofsleitung festgelegten Platz. Die Gedenkstätten dürfen maximal eine große von 40 cm x 60 cm und einer minimalen Stärke von 60 mm aufweisen. Das Material wird für des Naturgrabfeld individuell durch die Friedhofsleitung, den Ortsbeirat und dem örtlichen Kirchenvorstand/Pfargemeinderat einvernehmlich festgelegt. Es ist untersagt, die
Grabstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht gestattet. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit?? aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstände ist spätestens nach 1 Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen. (2) Jede Grabstände ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 26) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten)dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 29 sein. (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe - 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe - 0,16 m und ab 1,50 m Höhe - 0,18 m. (6) Grabmale dürfen nicht größter als die Grabstände selbst sein. (7) Firmenbezeichnungen)dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weisseitlich angebracht werden.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m, Hochstlange: 0,40 m, Mindeststarke: 0,14 m.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Hochstlange: 0,70 m, Mindeststarke: 0,14 m.
c) auf Doppelreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 1,40 m, Hochstlange: 0,70 m, Mindeststarke: 0,14 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m,
Höhe bis 0,90 m;
(4) Naturgrabstätten: siehe § 25 Abs. 4 (5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, sowie nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Friedhofsverwaltung verlegt werden. (6) Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 zulassen.
§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Große von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Verpflichteten zu erstatten.
§ 29 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und einmal im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils gültigen Ausgabe.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung entfernt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, sowie der Naturgrabstätten – sind bis einschließlich 50 cm um die Grabstätte herum zu pflegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstände kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsahen halten.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 33 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen werden innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung entfernt. Die entstehenden Kosten für den Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten.
§ 34 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Naturgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, sowie der Naturgrabstätten.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) These Listen und Verzeichnisse können digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 aufgeführten Nutzungsverbote handelt.
c) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
d) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
e) entgegen § 13 die Ruhe der Toten stört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.
Romrod, den 10.12.2019
Magistrat der Stadt Romrod
Dr. Richtberg, Bürgermeisterin
1.Änderungssatzung zur
FRIEDHOFSORDNUNGder Stadt Romrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 15.11.2022 für die Friedhöfe der Stadt Romrod die folgende
1.Änderungssatzung zur Friedhofsordnungbeschlossen:
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigtee.) totgeboren Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e.) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 14 Grabartend) Naturgrabstätten als Urnengrabe) Naturgrabstätten als Einzelgrab
§ 25 Naturgrabstätten
(1) Bestattungen sind auch an besonders ausgewiesenen Bereichen in einer Naturgrabstätte möglich, sofern am Friedhof im betreffenden Stadtteil ein entsprechender Bereich hierfür ausgewiesen ist.
(2) In einer Naturgrabstätte konnen sowohl eine Urne, als auch ein Sarg (Einzelgrab) beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne darf in diesen Bereichen ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Für die Beisetzung eines Sarges in einer Naturgrabstätte als Einzelgrab gilt § 11 Abs. (4) entsprechend. (4) Die Kennzeichnung der Naturgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einem Gedenkstein auf einem durch die Friedhofsleitung festgelegten Platz. Die Gedenkstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für die Gedenkstätten dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden. Das Material für die Gedenksteine einer Naturgrabstätte wird durch die Friedhofsleitung festgelegt.
b) Die Platten für eine Naturgrabstätte als Urne)dürfen maximal eine Gröbe von 40~cm x 60~cm und eine minimale Stärke von 60~mm aufweisen. Die Platten für eine Naturgrabstätte als Einzelgrab)dürfen maximal eine Gröbe von 80~cm x 80~cm und eine minimale Stärke von 140~mm aufweisen.
c) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
d) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.
Es ist untersagt, die Grabstätte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(5) Die Anlage und Pflege der Naturgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Gedenkstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.
§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beaufragte Dritte von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfern. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstehenden Kosten zu tragen.
§ 37 Ordnungswidrigkeitenf) entgegen § 30 aufgeführten Entfernung handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- € (§17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Romrod, den 19.12.2022
Schmehl, Bürgermeister
2. Änderungssatzung zur
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Romrod
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 17.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Romrod die folgende
2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrodbeschlossen:
I. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1)
f) Baumgrabstätten als Urnengrab
B. Urnengrabstätten
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1)
e) Baumgrabstätten (2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Naturgrabstätten, Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen konnen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten, Naturgrabstätten und Baumgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
§ 26 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzungarf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahre verliehen. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, erfolgt eine Ersatzpflanzung durch die Gemeinde. (4) Der/die Nutzungsberechtigte kann eine Namenstafel anbringen setzen, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden kann. Die Kennzeichnung der Grabstände erfolgt an der dem Grab zugeordneten Stelle. Material, Form und Farbe werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Anbringung der Namenstafeln bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht gestattet. Der Grabschmuckarf nur an einer durch die Gemeinde gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1)
a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie bruchsicheres Glas verwendet werden. (5) Baumgrabstätten: siehe § 26 Abs. 1
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 31 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, sowie der Naturgrabstätten und Baumgrabstätten – sind bis einschließlich 50 cm um die Grabstätte herum zu pflegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
§ 34 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Naturgrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, sowie der Baumgrabstätten.
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Romrod, den 20. Dezember 2024
Magistrat der Stadt Romrod
Schmehl, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Romrod, den 20. Dezember 2024
Magistrat der Stadt Romrod
Schmehl, Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Romrod, Stadt
*)Art A=Auftrag B=Beschluss-(Empfehlung) F=Feststellung I=Information e=einstimmig G=Geschäftsgang
26.Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Ergebnisprotokoll über die am Dienstag, dem 26.11.2024, um 20.00 Uhr, im Rathaus Romrod, Jahnstraße 2, stattgefundene öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Romrod
Anwesend:
A. Ausschussmitglieder:
- 1. Habermann, Kai (CDU/FWG)
- 2. Gemmer, Marius (CDU/FWG)
- 3. Dr. Schmitt, Tobias(CDU/FWG)
- 4. Blaschko, Horst (SPD)
- 5. Mühlberger, Jürgen (SPD)
B. Magistrat& Gäste: Bgm. Schmehl, Hauke
Erster Stadtrat Naujock, Thilo
Croonenbrock, Christof
Stadtbrandinspektor Müller, Björn
Steuernagel, Melanie (Stadtverwaltung)
Stadtverordnetenvorsteherin Schlitt, Christiane
Schriftführer: Gemmer, Marius
Erledigung TOP Art* Ergebnisse Begrüßung, Feststellung der Tagesordnung und Genehmigung der Niederschrift vom 29.10.2024
B/e Ausschussvorsitzender Dr. Tobias Schmitt eröffnet die Sitzung um 20:01 Uhr und begrüßt die Anwesenden. Er stellt die form- und fristgerechte Ladung durch schriftliche Einladung vom 18.11. 2024 und der öffentlichen Bekanntmachung in der Oberhessischen Zeitung und auf der Webseite der Stadt Romrod vom 20.11.2024 sowie die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wird wie vorgeschlagen angenommen. Die Niederschrift vom 29.10.2024 wird einstimmig genehmigt. Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen Beschluss über die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod (DS 26/2024)
Herr Müller erläutert die wesentlichen Änderungen in der Jugendordnung, die durch die Gremien der Feuerwehr Romrod erarbeitet wurden. Wichtigste
*)Art A=Auftrag B=Beschluss-(Empfehlung) F=Feststellung I=Information e=einstimmig G=Geschäftsgang
TOP Art* Ergebnisse
B/e Änderungen ergaben sich beim Wahlverfahren des Stadtjugendfeuerwehrwartes. Weiterhin machte Herr Müller deutlich, dass die Veröffentlichung und Beschlussfassung der Jugendordnung in der Vergangenheit unklar ist und hiermit korrigiert werden soll.
Beschlussvorschlag Der Haupt-und Finanzausschuss des Stadt Romrod schlägt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod vor, die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Romrod gemäß vorliegendem Entwurf zu beschließen.
Abstimmungsergebnis: 5-Ja Stimmen
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod (DS 24/2024)
B/e Frau Steuernagel aus der Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) erläutert die Drucksache. Bei der Änderung wird auf die Wünsche der Bürger zu neuen Bestattungsformen eingegangen. Insbesondere die Möglichkeit bei schlichten Bestattungsformen Schmuck abzulegen, bleibt bei den Rasengräbern durch das regelmäßige Mähen des Bauhofes verwehrt. Hier soll bei den sog. Baumbestattungen Abhilfe geschaffen werden.
Antrag Horst Blaschko: Der Magistrat soll beauftragt werden, für den Friedhof im Stadtteil Romrod eine ganzheitliche Gestaltungs- und Belegungsplanung durch einen Fachbetrieb erstellen zu lassen und die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan 2025 vorzusehen. Herr Blaschko erläutert den Antrag mündlich. Bgm. Schmehl erläutert, dass die Ortsbeiräte aller Ortsteile in Romrod jeweils für ihren Friedhof schon Gestaltungsvorhaben angestoßen haben und Planungen hier immer mit den Beiräten vor Ort aufgestellt wurden. Gemäß der Geschäftsordnung ist der Ortsbeirat zu diesen Dingen zu hören. Frau Steuernagel erläutert, dass die Planung neuer Bestattungsarten auf den Friedhöfen bereits bei einem Vor-Ort-Termin behandelt wurde.
Es wird der Antrag gestellt, dass der Ortsbeirat Romrod zu dem Antrag von Herrn Blaschko angehört wird. Dieser wird einstimmig angenommen.
Weiterhin wird die Drucksache der Änderungssatzung von den Ausschussmitgliedern besprochen. Frau Steuernagel beantwortet Fragen.
Beschlussvorschlag: Der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Romrod schlägt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod vor, die zweite Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod gemäß dem vorliegenden Entwurf zu beschließen.
Abstimmungsergebnis: 5-Ja Stimmen 1.Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod (DS 23/2024)
B/e Die Ausschussmitglieder beraten über die Drucksache. Durch das Hinzufügen einer neuen Bestattungsform in der Friedhofsordnung wird auch eine Aufnahme der Bestattungsform in die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung notwendig.
Beschlussvorschlag: Der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Romrod schlägt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod vor, die erste Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod gemäß dem
*)Art A=Auftrag B=Beschluss-(Empfehlung) F=Feststellung I=Information e=einstimmig G=Geschäftsgang
TOP Art* Ergebnisse vorliegenden Entwurf zu beschließen.
Abstimmungsergebnis: 5-Ja Stimmen Anordnung über die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirkes gem. § 85 Abs. 2 HSOG: Eintritt der Gemeinde Antrifttal zum 01.01.2025 (DS 25/2024)
B/e Bgm. Schmehl erläutert die Drucksache. Die Gemeinde Antrifttal möchte zu Zwecken der Überwachung des fließenden Verkehrs in den Ordnungsbehördenbezirk, derzeit bestehend aus Feldatal, Gemünden, Homberg, Kirtorf, Romrod, Schwalmtal, aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag: Der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Romrod schlägt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod vor, der Aufnahme der Gemeinde Antrifttal in den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk von Feldatal, Gemünden (Felda), Homberg (Ohm), Kirtorf, Romrod und Schwalmtal zum 01.01.2025 zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis: 5-Ja Stimmen Verkauf dies Anwesens Alsfelder Str. 3 in Romrod – Flur 1, Flurstück Nr. 211/0 (DS 20/2024)
G Die Ausschussmitglieder knüpfen an die Beratung aus der letzten Sitzung an. Es werden Argumente für eine Veräußerung und gegen eine Veräußerung diskutiert, sowie Bedingungen an ein Veräußerungsverfahren gestellt. Fragen werden von Bgm. Schmehl beantwortet.
Der Vorgang bleibt im Geschäftsgang.
Abstimmungsergebnis: 5-Ja Stimmen Anfragen und Verschiedenes
-Keine-
Ende der Sitzung:22:04 Uhr
Romrod, den 26.11.2024
(Dr. Tobias Schmitt, Vorsitzender)
(Marius Gemmer, Schriftführer)