Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Wartenberg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.12.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wartenberg folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle und Friedhofskapelle)
| (1) Für die Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle / Friedhofskapelle) beträgt die Gebühr | 152,00 € |
|---|---|
| (2) Benutzung der Leichenhalle je angefangener Tag | 38,00 € |
| (3) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 44,00 € |
| (4) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | 50,00 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Reihengrabstätte 1.081,00 €
- 2. in einer Doppelreihengrabstätte / Rasendoppelreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Doppelreihengrabstätte 1.081,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.015,00 €
- 2. in einer Doppelreihengrabstätte 1.015,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden, für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
- a) in einer Urnenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Urnenreihengrabstätte 492,00 €
- b) in einer Urnendoppelgrabstätte / gärtnerbetreuten Urnendoppelreihengrabstätte (je Urne) 492,00 €
- c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 492,00 €
- d) in einer Baumgrabstätte 492,00 € (3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 100,00 €.
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§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Wartenberg:
(1) a) Für die Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde 879,00 €
b) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde 615,00 €
c) Gebühr für die Pflege der freien Grabstelle je Jahr 106,00 € (2) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs 455,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Gemeinde 455,00 €
- 2. in eine andere Gemeinde 243,00 €
- c) Gebühr für die Pflege der freien Urnengrabstelle je Jahr 26,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Rasenreihen-, gärtnerbetreuten Reihen- und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 593,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 706,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 176,00 € (3) Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 706,00 € (4) Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Reihengrabstätte 706,00 €
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§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Doppel-, Rasendoppel-, gärtnerbetreuten Doppel- und Urnendoppelgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:1. a) für eine Grabstelle 942,00 €
- 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(2) Für die Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 942,00 €
- 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(3) Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 942,00 €
- 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(4) Für die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 88,00 €
- 2. b) für eine weitere Grabstelle 88,00 €(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte, Rasendoppelgrabstätte, gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte bzw. Urnendoppelgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:1. a) bei Doppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
- 2. b) bei gärtnerbetreuten Doppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
- 3. c) bei Rasendoppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
- 4. d) bei Urnendoppelgrabstätten 18,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
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§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Baumgrabstätte je Grabstätte: 721,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Die Gebühr für das Namensschild an der Baumgrabstätte beträgt (inkl. Montage): 224,00 €
§ 11
Rasengrabstätten
Für die Herstellung des Grabsteinsockels und Pflege werden folgende Gebühren erhoben:
a) Rasenreihengrab
- 1. Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels 434,00 €
- 2. Gebühr für die Pflege der Rasenreihengrabstätte 1.002,00 €
a) Rasendoppelgrab
- 1. Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels 756,00 €
- 2. Gebühr für die Pflege der Rasendoppelgrabstätte 2.506,00 €
§ 12
Grabeinfassung
Für die Grabeinfassung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab 878,00 €
b) Doppelgrab 1.304,00 €
c) Urnengrab 593,00 €
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§ 13
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:
- 1. bei Reihengrabstätten 259,00 €
- 2. bei Doppelgrabstätten 439,00 €
- 3. bei Rasenreihengrabstätten 176,00 €
- 4. bei Rasendoppelgrabstätten 231,00 €
b) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen einschl. der Beseitigung von Aschenresten:
- 1. bei Urnengrabstellen 176,00 €
- 2. bei Urnendoppelgrabstellen 203,00 €
c) Für die Beseitigung von Aschenresten aus Reihen-, Doppel-, Rasenreihen-, Rasendoppel- sowie Baumgrabstätten 120,00 €
d) Die Gebühr für die Entfernung des Erdhügels beträgt: 319,00 €
e) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 14
Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen
Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)
a) Grabmale auf Reihengräbern / Rasenreihengräbern / gärtnerbetreuten Reihengrabstätten 48,00 €
b) Grabmale auf Doppelgräbern / Rasendoppelgräbern / gärtnerbetreuten Doppelgräbern 48,00 €
c) Grabmale auf Urnengrabstätten / gärtnerbetreuten Urnengrabstätten 48,00 €
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§ 15
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Wartenberg folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):
- 1. einmalig 58,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 96,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 192,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) nach Zeitaufwand gemäß Verwaltungskostensatzung.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.
*Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.*
Wartenberg, den 13.12.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg
gez.
Dr. Olaf Dahlmann Bürgermeister
(Siegel)
Lesetassung
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wartenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wartenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wartenberg (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: