Friedhofsgebühren Mücke 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mücke · Hessen · PLZ 35325

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.08.2024 (Bekanntmachung; beschlossen am 10.07.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührenordnung
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Wahlgrabstätte ist als Doppelgrabstätte ausgestaltet
📄 § 9 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Gebührenordnung
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnengrabstätte mit 4 Grabstellen; kein 1-Stellen-Preis in Satzung; Beisetzungsgebühr (40...
📄 § 9 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Nutzungsrecht und Beisetzungsgebühr (Grabaushub)
📄 § 6 Abs. 2 lit. c Gebührenordnung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Herstellung und Rahmenpflege gem. § 10 Abs. 2
📄 § 10 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Erwachsener ab 18; Wahlgrab-Erstbestattung ebenfalls 1.500 €; Kinder unter 18 frei
🧮 Sarg: 1.500 € · Urne: 400 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a Gebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Je angefangenem Tag; Tarif mit Friedhofskapelle (ohne Kapelle: 25 €)
📄 § 5 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.08.2024 (Bekanntmachung; beschlossen am 10.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofssatzung (-ordnung)

der Gemeinde Mücke

Aufgrund der §§ 5, und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hess. Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mücke vom 12.02.2021 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 10.07.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Mücke die folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen.

I GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Mücke vom 12.02.2021 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHRENARTEN

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle bzw. Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewährung einer Leiche in der Kuhlzelle je angefangenen Tag 182,00 €

b) Nutzung der Trauerhalle je angefangenen Tag mit Friedhofskapelle 100,00 € je angefangenen Tag ohne Friedhofskapelle 25,00 €

§ 5 a Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung einer Bestattung beträgt 33,00 €.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:

Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

a) in einer Reihengrabstätte (Einzelgrabstätte) 1.500,00 €

b) in einer Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte)

  1. 1. Erstbestattung 1.500,00 €
  2. 2. jeder weitere Bestattung 1.900,00 €

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 18 Jahren werden keine Gebühren erhoben.

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten (Urnen) werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnengrabstätte (je Urne) 400,00 €

b) in einer Grabstände für Erdbestattung 400,00 €

c) in einem Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen (inkl. Nutzungsrecht) 1.000,00 €

d) in einer Rasengrabstätte 400,00 €

e) in einer Baumgrabstätte 400,00 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a) einer Leiche in einer Reihengrabstätte

  1. 1. unter 18 Jahren 0,00 €
  2. 2. über 18 Jahren 3.000,00 €

b) einer Leiche in einer Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte)

  1. 1. Erstbestattung 3.000,00 €
  2. 2. jeder weitere Bestattung 3.800,00 €

c) einer Urne in einer Urnengrabstätte (je Urne) 800,00 €

d) einer Urne in einer Grabstände für Erdbestattung 800,00 €

e) einer Urne in einer Rasengrabstätte 800,00 €

f) in einer Baumgrabstätte 800,00 €

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7 Genehmigung von Grabmalen

Für die Genehmigung von Grabmalen werden pro Grabmalantrag 33,00 € erhoben.

§ 8 Umbettungsgebühren

(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführrt werden, sind Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. (2) Für die Genehmigung einer Umbettung fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 132,00 € an.

§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (Einzelgrabstätte), Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) und Urnengrabstätte

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen

  1. 1. bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 0,00 €
  2. 2. ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.100,00 €
    • b) Für eine Wahlgrabstätte
  3. 1. Für eine Grabstelle 1.500,00 €
  4. 2. Für jeder weitere Grabstelle 1.500,00 €
    • c) Für eine Urnengrabstätte (4 Grabstellen) 600,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an den oben genannten Grabstätten werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:

a) Für Wahlgrabstätten 50,00 €

b) Für Urnengrabstätten 50,00 €

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenrasengrabstätte mit bis zu 2 Urnen 1.000,00 €

b) Für eine Erdrasengrabstätte 1.500,00 €

c) Für eine Baumgrabstätte 1.200,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Herstellung und Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenfläche. (3) Für Grabstätten in Sammelbestattungsfeldern totgeborener Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterial, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. Bei Reihengrabstätten 600,00 €
  2. 2. Bei Kindergrabstätten 600,00 €
  3. 3. Bei Wahlgrabstätten pro Grabstelle 1.000,00 €
  4. 4. Bei Urnengrabstätten 600,00 €
  5. 5. Bei Rasengrabstätten 100,00 €

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstände. (3) Für eine vorzeitige Räumung einer Grabstände ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale in folgender Höhe zu leisten:

a) Für Reihengrabstätten ab Vollendung des 5 Lebensjahres 110,00 €

b) Für Urnengrabstätten 65,00 €

c) Für Wahlgrabstätten 200,00 €

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Mücke, den 12.08.2024

Der Gemeindevorstand

gez. Andreas Sommer Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mücke?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mücke mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mücke anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mücke
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis für Urnengrabstätte mit 4 Grabstellen; kein 1-Stellen-Preis in Satzung; Beisetzungsgebühr (40...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 400 € (Urne) bzw. 1.500 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Erwachsener ab 18; Wahlgrab-Erstbestattung ebenfalls 1.500 €; Kinder unter 18 frei
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mücke (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Je angefangenem Tag; Tarif mit Friedhofskapelle (ohne Kapelle: 25 €)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mücke:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €