Friedhofsgebühren Schlitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schlitz · Hessen · PLZ 36110

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 21.10.2009, i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 22.06.2026 (Gebührenordnung); Entgeltordnung Waldfriedhof: 04.11.2013). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
516,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 b) Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
792,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 a) Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz (Wahlgrabstätte einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
384,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
336,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz (je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
516,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 a) Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Zuschlag einmalig 200 €
📄 Ziff. 3.1 d) Entgeltordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof (Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
588,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 588 € · Urne: 276 €
📄 § 6 Abs. 1 a) 1) und Abs. 2 a) Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
96,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 a) Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.10.2009, i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 22.06.2026 (Gebührenordnung); Entgeltordnung Waldfriedhof: 04.11.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Entgeltordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof (2013)

Entgeltordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Schlitz für den Schlitzerländer Waldfriedhof

Aufgrund § 3 der Friedhofsordnung der Stadt Schlitz für den Schlitzerländer Waldfriedhof hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlitz in ihrer Sitzung am 04. November 2013 folgende Entgeltordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof beschlossen:

  1. 1. Allgemeines Für die Benutzung des Schlitzerländer Waldfriedhofes werden auf der Grundlage der Friedhofsordnung der Stadt Schlitz für den Schlitzerländer Waldfriedhof vom 04.11.2013 Entgelte erhoben.
  1. 2. Kostenschuldner
  2. 2.1. Schuldnerin oder Schuldner der Entgelte für Leistungen der Friedhofsordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof sind:

a) bei Beisetzungen die Angehörigen, die nach dem Friedhofs-und Bestattungsgesetz des Landes Hessen bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe sowie die Leichenschau zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und –kinder

b) für den Erwerb von Nutzungsrechten an Waldfriedhofsbäumen die Erwerberin oder der Erwerber

  1. 2.2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
  1. 3. Entgelte
  2. 3.1. Erwerb von Nutzungsrechten an a) einem Solitärbaum EUR 8.000,00

b) einem Familien-, oder Freundschaftsbaum (bis zu 8 Grabstätten) EUR 5.000,00

c) einem Partnerbaum

EUR 3.000,00

d) einer Grabstätte an einem Gemeinschaftsbaum

EUR 500,00

e) einer Grabstätte an einem Engelsbaum

EUR kostenfrei

  1. 3.2. Bearbeitungsentgelt Im Zeitpunkt des Erwerbes von Nutzungsrechten an Waldfriedhofsbäumen wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200,00 EUR erhoben.
  1. 3.3. Beisetzungsentgelt Im Zeitpunkt der Urnenbeisetzung wird ein Entgelt für jede Beisetzung einschließlich Registrierung, Öffnen und Schließen des Grabes sowie die Anbringung des Markierungsschildes in Höhe von 300,00 EUR erhoben.
  1. 3.4. Markierungsschilder Für die Herstellung der Markierungsschilder werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  1. 4. Inkrafttreten Dieses Entgeltverzeichnis tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Schlitz, den 21. November 2013

DER MAGISTAT DER STADT SCHLITZ

(Dienstsiegel)

H.-J. Schäfer, Bürgermeister

Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz (Stand: 3. Änderungssatzung vom 22.06.2026)

Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz

vom 21. Oktober 2009

i. d. F. der dritten Änderungssatzung vom 22. Juni 2026

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen im Rahmen der Friedhofsatzung der Stadt Schlitz vom 21. Oktober 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) wer-den Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen ha-ben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige inner-halb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofs-atzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§3 Entstehung

der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsatzung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-renbescheids fällig.

(3) In begründeten Härtefällen können Gebühren gestundet, ermäßigt, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenord-nung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Ver-waltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 24,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne pro Tag 24,00 €

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Friedhofskirche am Friedhof in Schlitz 96,00 €

b) Friedhofshallen auf den Friedhöfen der Stadtteile 48,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auflegen der Trau-ergebinde werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 588,00 €
  2. 2. in einem Rasengrab für Erdbestattungen 588,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 360,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schlie-ßen eines Grabes sowie das Auflegen der Trauergebinde folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte 276,00 €

b) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 276,00 €

c) in einem Feld für Urnenrasengrabstätten 276,00 €

d) in einer Grabstätte für Erdbestattungen 276,00 €

(3) Der Transport des Sarges bzw. der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges bzw. der Urne in das Grab wird in Ehrendienst oder durch ein Bestattungsinstitut vorgenommen und direkt dem Gebührenschuldner berechnet.

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsatzung wird ein Zuschlag in Höhe von 12,36 € je Stunde berechnet. Wird das Grab in Eigenleistung oder in Erfüllung von Ehrendienst geschlossen werden nur 2/3 der unter § 6 Abs. 1 und 2 festgelegten Gebühren erhoben. Dies gilt auch für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten.

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwan-gerschaftsmonats verstorben sind oder Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten sowie Urnen sind von Bestat-tungsunternehmen auszuführen, die auch die Kosten hierfür dem Auftragsteller un-mittelbar in Rechnung stellen.

§8 Erwerb

des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 384,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 516,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 384,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Wahlgrabstätte – einstellig 792,00 €

b) Überlassung einer Wahlgrabstätte – zweistellig 1.548,00 €

c) Überlassung einer Wahlgrabstätte – dreistellig 2.304,00 €

d) Überlassung einer Wahlgrabstätte – vierstellig 2.868,00 €

e) Für jede weitere Grabstelle je 792,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 336,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnen-wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten 1/30 der nach Abs. 1 a-e geltenden Gebühr je Grabstätte und Jahr der Verlängerung aa) Wahlgrabstätte – einstellig 26,40 € ab) Wahlgrabstätte – zweistellig 51,60 € ac) Wahlgrabstätte – dreistellig 76,80 € ad) Wahlgrabstätte – vierstellig 95,60 € ae) für jede weitere Grabstelle je 26,40 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten 1/30 der nach Abs. 2 geltenden Gebühr je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 11,20 € (6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhof-sein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzung in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 516,00 €

b) Für eine Beisetzung in einer Urnenrasengrabstätten, je Grabstelle 912,00 €

c) Für eine Beerdigung in einem Rasengrab für Erdbestattungen 5.064,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege der obigen Grab-stätten sowie das regelmäßige Auffüllen und Ansäen der Erdrasengrabstätten.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenrasengrabstätte wer-den je Grabstelle und Jahr folgende Gebühren erhoben: 30,40 €

§ 11 – Gebühren für die Beisetzung einer Urne in eine bestehende Erdgrabstätte

Für die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihengrab werden an Gebühren erhoben 264,00 €

Die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihengrab ist nur möglich, wenn das Reihengrab noch mindestens 20 Jahre Bestand hat (§ 23 Friedhofsatzung).

§ 12 – Gebühren für die Grababgrenzung mit Pflastersteinen

(1) Wird die Grababgrenzung von der Stadt Schlitz oder in ihrem Auftrag vorge-nommen, so werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Reihengrabstätte 672,00 €

b) für eine Doppelwahlgrabstätte 1.140,00 €

(2) Die Behebung später entstandener Schäden wird nach tatsächlichem Aufwand dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.

§ 13 Gebühren

für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fun-damenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen, sowie das Einebnen und Ansäen

1.) bei Kindergrabstätten 132,00 € 2.) bei Urnengrabstätten 180,00 € 3.) bei Reihen- und einstelligen Wahlgrabstätten 324,00 € 4.) bei Doppelwahlgrabstätten 768,00 € 5.) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten je Grabstelle 324,00 € 6.) bei Rasengräbern für Urnen- und Erdbestattungen 132,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01. Januar 2010 aufgestellt wurde, werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte Gebühren gemäß Abs. 1 erhoben.

§ 14 – Pflegegebühren für aufgelöste Grabstätten vor

Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes

Für die Pflege einer Grabstätte bei Nichtablauf der Nutzungszeit sowie der Pflege der Grabfläche nach Auflösung der Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit werden fol-gende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab je Pflegejahr 132,00 €

b) Doppelgräber je Pflegejahr 204,00 €

c) Urnengräber je Pflegejahr 36,00 €

d) mehrstellige Grabstätten je Pflegejahr 204,00 €

§ 15 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwal-tung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vor-nimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zu-rückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsatzung)

1.) einmalig 30,00 € 2.) für die Dauer von einem Jahr 30,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsatzung) pro Sterbefall 24,00 €

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 Friedhofsatzung) je Amtshandlung 90,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er-stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betra-ges.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veran-lasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Magistrat der Stadt Schlitz Heiko Siemon, Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.10.2009, i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 22.06.2026 (Friedhofsatzung); Waldfriedhof: 04.11.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof (2013)

Friedhofsordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlitz in ihrer Sitzung am 04. November 2013 die Friedhofsordnung für den Schlitzerländer Waldfriedhof beschlossen:

§ 1 – Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Friedhofsordnung wird für den Schlitzerländer Waldfriedhof erlassen. Sie gilt für die Waldflächen der Gemarkung Queck, Flur 16 Flurstücke Nr. 51/1 und 51/2 entsprechend dem beigefügten Lageplan (Anlage).

(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofes obliegt dem Magistrat der Stadt Schlitz, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragte Dritte.

§ 2 – Nutzungsberechtigung

(1) Im Waldfriedhof kann jeder beigesetzt werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im Waldfriedhof erworben hat. Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Stadt Schlitz vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht an den im Waldfriedhof registrierten Waldfriedhofsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnungszeitpunkt des Waldfriedhofes verliehen (Ende der Nutzungszeit). Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(3) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist möglich.

(4) Es werden folgende Waldfriedhofsbäume unterschieden: • Solitärbäume • Familien- oder Freundschaftsbäume • Partnerbäume • Gemeinschaftsbäume • Engelsbäume

(5) Das Nutzungsrecht an Familien- oder Freundschaftsbäumen bezieht sich auf die im abzuschließenden Vertrag bezeichneten max. 8 Personen, Familienangehörigen, Lebenspartner oder Freunde.

(6) Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 8 Beisetzungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber einer Einzelgrabstelle. (7) Solitärbäume sind Bäume von besonderer Qualität für maximal 8 Personen.

(8) Partnerbäume sind Bäume, wo nur 2 Urnen beigesetzt werden dürfen.

(9) Engelsbäume sind eine kostenlose Ruhestätte, an denen Urnen von Kindern bis zum

  1. 3. Lebensjahr beigesetzt werden können.

§ 3 – Entgelte

Für die Nutzung des Waldfriedhofes erhebt die Stadt Schlitz Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 4 – Beisetzungsflächen

(1) Im Waldfriedhof erfolgt eine Beisetzung der Asche in Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der als Waldfriedhofsbäume registrierten Bäume.

(2) Es werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.

(3) Die Trauerfeier im Waldfriedhof gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung in der von ihnen gewählten Form. Die Urnenbeisetzung wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes sowie dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofes täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Waldfriedhof nicht betreten werden.

§6 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Friedhofsverwaltung oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.

(2) Innerhalb des Waldfriedhofes ist insbesondere nicht gestattet:

a. Beisetzungen zu stören,

b. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Forstverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte,

c. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d. an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeierlichkeiten notwendig und üblich sind,

f. den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,

g. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, mit Ausnahme von Musikwiedergaben anlässlich von Beisetzungen,

i. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Würde des Waldfriedhofes vereinbar sind.

§ 7 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für jede beigesetzte Urne beträgt 20 Jahre. Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen.

§8 Vorschriften

zur Grabgestaltung

(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Waldfriedhofsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der Waldfriedhofsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

• Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, • Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • Anpflanzungen vorzunehmen (Arbeiten der Forstverwaltung ausgenommen)

(3) Ausnahmen und Umbettungen sind nicht möglich.

§ 9 – Markierungen

(1) Waldfriedhofsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registernummer.

(2) Die Angehörigen können gegen Kostenerstattung ein Markierungsschild an einem Baum anbringen lassen. Die Anbringung des Schildes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Markierungsschilder werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Aufschrift wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgesetzt. Als Aufschrift sind ausschließlich zulässig: • Name • Geburts- und Sterbedatum • der letzte Wohnort • zulässige Glaubenszeichen wie z.B. Kreuz

(4) Die Größe der Markierungsschilder beträgt pro Baum 8 x 15 cm oder pro Beisetzung 5 x 6 cm.

§ 10 – Pflege der Grabstätten

(1) Der Waldfriedhof ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Waldfriedhofsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (2) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Waldfriedhofsbäumen durchführen, vor allem, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 11 – Haftung

(1) Die Stadt Schlitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofs durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen.

(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Waldfriedhofes auf eigene Gefahr. Der Stadt Schlitz obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Für Personenschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

§ 12 – Registrierung

Die Waldfriedhofsbäume werden in einem Kataster erfasst. Dieses Verzeichnis umfasst neben der Bezeichnung des Baumes, die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der Beigesetzen sowie die Angabe des Beisetzungszeitpunktes.

§ 13 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Waldfriedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Friedhofsverwaltung oder des Waldbesitzers nicht Folge leistet,
  1. 2. gegen die Verbote in § 6 Abs. 2 verstößt,
  1. 3. § 8 Abs. 1 die Waldfriedhofsbäume bearbeitet, schmückt, oder in sonstiger Form verändert,
  1. 4. § 8 Abs. 2 den Wurzelbereich der Waldfriedhofsbäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet; Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder Anpflanzungen vornimmt. (2) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Zuständige Behörde zur Ahndung von Bußgeld ist der Magistrat.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung für den Waldfriedhof tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schlitz, den 21. November 2013

Magistrat der Stadt Schlitz (Dienstsiegel)

Hans-Jürgen Schäfer, Bürgermeister

Friedhofsatzung der Stadt Schlitz (Stand: 3. Änderungssatzung vom 22.06.2026)

Friedhofsatzung der Stadt Schlitz

vom 21. Oktober 2009

i. d. F. der dritten Änderungssatzung vom 22. Juni 2026

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Schlitz:

a) Friedhof Schlitz

b) Friedhof Bernshausen

c) Friedhof Fraurombach

d) Friedhof Hartershausen

e) Friedhof Hemmen

f) Friedhof Hutzdorf

g) Friedhof Nieder-Stoll

h) Friedhof Ober-Wegfurth

i) Friedhof Pfordt

j) Friedhof Queck

k) Friedhof Rimbach

l) Friedhof Sandlofs

m) Friedhof Üllershausen

n) Friedhof Ützhausen

o) Friedhof Willofs

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Schlitz, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Schlitz waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegen-den Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut be-legt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, bzw. von Ihr beauftragte Dritte oder gewerblich Tätige i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Blumen abzupflücken sowie Rasenflächen und Grabstätten un-berechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

j) das Rauchen sowie der Konsum jeglicher Art von Betäubungsmitteln.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsperso-nen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung zu be-achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-atzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Sonntagen und gesetzli-chen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhallen

und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals bzw. von der Friedhofs-verwaltung beauftragten Dritten oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunterneh-men und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestat-tungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Ver-wesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle oder Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch Trägerdienste von bzw. der Angehörigen im Rahmen der in der Dorfgemeinschaft üblichen Weise.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Das Schließen der Gräber ist durch Eigenleistung oder Ehrendienst erlaubt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrab-stelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Rechtzeitig vor einer Graböffnung hat der Antragsteller der Bestattung / Umbet-tung erforderlichenfalls für das Entfernen des vorhandenen Grabmals und ande-rer baulicher Grabanlagen sowie der Bepflanzung Sorge zu tragen. Müssen Grabmale, Einfassungen oder Bepflanzungen von der Friedhofsverwaltung oder Beauftragten entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Kinderreihengrabstätten,

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und

g) Feld für Rasengrabstätten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
    • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
    • c) Feld für Erdrasengrabstätten

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen. B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beiset-zung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 2 Urnen in einer nicht belegten Grabstelle beigesetzt werden.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehän-digt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach sei-nem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahl-grab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehepartner,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

  1. 1. Einzelgrab Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
  1. 2. Doppelgrab Länge: 2,00 m Breite: 2,20 m
  1. 3. Dreifachgrab Länge: 2,00 m Breite: 3,50 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und

d) einem Feld für Urnenrasengrabstätten.

(2) Ferner kann in Erdreihengräber eine Urne zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Grabstätte noch mindestens 20 Jahre Bestand hat. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in Erdwahlgräber je Grabstelle ist grundsätzlich möglich. Die Ruhefrist und das Nutzungsrecht der Erdwahlgräber verlängert sich dementsprechend. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in ein Rasengrab für Erdbestattungen ist nicht zulässig.

(3) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, im Feld für Urnenrasengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beiset-zung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. auf dem Friedhof der Kernstadt Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
  1. 2. auf den Friedhöfen der Stadtteile Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Min-destfläche beträgt 0,25 m². (3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

einheitlich auf allen Friedhöfen Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbe-stattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehen-den Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzel-grabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche ange-legt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hü-gel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Bei-setzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzun-gen sind nicht gestattet.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Ab-räumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

§ 27a Rasengrabstätten

(1) In Rasengrabfeldern werden Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeiset-zungen eingerichtet. Sie werden der Reihe nach belegt.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist auf den in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfen möglich, soweit ausreichend Belegungsfläche zur Verfügung steht bzw. zur Verfügung gestellt werden kann. Die Ausweisung der Rasengrabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengrabfeldern besteht nicht.

(3) Das Urnenrasengrab ist mit bis zu zwei Urnen belegbar. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (4) Das Rasengrab für Erdbestattungen ist nur mit einer Erdbestattung belegbar. Die Grabstätten sind wie Reihengrabstätten zu behandeln. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(5) Die Ruhefrist wird bei allen Rasengrabstätten nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung geregelt.

(6) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Sie werden von Bedienste-ten der Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte eingeebnet und eingesät.

(7) Die Pflege und das Mähen des Rasens sowie das Auffüllen der Erdrasengrab-stätten werden für die Dauer der Ruhefrist von der Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(8) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch bodengleiche, in einheitlicher Linie, angebrachte Schriftplatten mit den Maßen 60 cm x 40 cm x 10 cm (Länge x Breite x Stärke), auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder religiöse Symbolzeichen (Bsp.: Kreuz) eingraviert oder eingehauen werden kön-nen. Die Aufstellung von Grabausstattungen nach § 32 Abs. 3 ist nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schlitz.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab- male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werk- stoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 33 sein.
  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 30 Größe der Grabmale für Erd- und Urnengrabstätten

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zuläs-sig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : 0,60 m bis 0,80 m Breite : bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m, Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,16 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

c) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe : 1,00 m bis 1,30 m, Breite : bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe : 0,80 m bis 1,00 m, Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m; 2) liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten:

Breite : bis 0,50 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,16 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite : bis 1,20 m, Länge : bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:

Größe: 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;

  1. 2. stehende Grabmale:

Höhe bis 0,90 m; Breite bis 0,40 m Stärke bis 0,35 m

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale

Höhe: 0,80 m bis 1,20 m; Breite: bis 0,70 m Stärke: bis 0,40 m

  1. 2. liegende Grabmale

Größe: 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m.

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.

§ 31 Grabeinfassungen

(1) Auf den Friedhöfen der Stadtteile Hutzdorf, Ober-Wegfurth und Pfordt sind Gra-beinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – unzulässig, da dort zwischen und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 30 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstat-tungen.

(3) Unbeschadet der Vorschriften des § 29 kann die Friedhofsverwaltung Ausnah-men von den Vorschriften des § 30 zulassen.

(4) Provisorische Grabeinfassungen (z.B. aus Holz) dürfen nur in der zugelassenen Größe der Originalfassung (gem. §§ 19, 22, 24 und 25) maximal für die Dauer von einem Jahr errichtet werden.

(5) Die Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten werden durch die Friedhofsverwal-tung oder deren Beauftragten durchgeführt.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grab-male als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. Die dauerhafte oder vorübergehende Errichtung von Grabausstattungen auf den Rasengrab-stätten ist ausgeschlossen.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsbe-rechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu ent-fernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Her-stellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren zu befesti-gen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht ge-währleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absper-rung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftrag-ten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich ver-einbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3) Werden Gräber vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder vor Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten entfernt, wird für die Pflege der Grabfläche eine Gebühr nach der Gebührenordnung zur Friedhofsatzung der Stadt Schlitz erhoben. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen und dem Feld für Rasengrabstätten – sind bis einschließlich 50 cm um die Grab-stätte herum zu pflegen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer-und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung her-gerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsatzung in friedhofswür-diger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ab-lauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräu-men, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Für sämtliche aufgestellten Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstat-tungen erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Die hierfür entstehenden Kosten richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasen-grabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsatzung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Kon-taktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalent-würfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrich-ten.

§ 40 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt, beschädigt, Blumen abpflückt sowie Rasen und Grabstätten unberechtigter-weise betritt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

i) Grabmale und bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen ohne schriftliche Zustimmung errichtet, verändert oder beseitigt (§§ 32 und 34)

j) Abmessungen der Grabmale ohne Zustimmung verändert (§§ 19, 22, 24 und 25),

k) entgegen § 34 Abs. 2 Grabmale und -einfassungen nicht durch die Fried-hofsverwaltung beseitigen lässt,

l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. j) auf den Friedhöfen raucht oder Betäu-bungsmittel konsumiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

Der Magistrat der Stadt Schlitz Heiko Siemon, Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schlitz?

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 36xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schlitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schlitz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 276 € (Urne) bzw. 588 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schlitz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 36xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schlitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €