Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017 (Inkrafttreten 01.01.2017, zuletzt 1. Änderungssatzung vom 07.09.2017) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt (Stand: 1. Änderungssatzung vom 07.09.2017)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt vom 08. November 2012, zuletzt geändert am 19. September 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2016 für die Friedhöfe der Stadt Riedstadt folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen und mit der 1. Änderungssatzung vom 7.9.2017 geändert:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt vom 19. September 2013 sowie für damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
Friedhofsgebührenordnung / 2 -
c) Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
a) Benutzung der Trauerhalle Euro 450,00 b) Benutzung der Leichenhalle einschließlich Kühltruhe je Tag Euro 30,00
Friedhofsgebührenordnung / 3 -
§ 61 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauer-/Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab und der Verwaltungsgebühr werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Bestattung Verstorbener über 5 Jahre
Euro 810,00 b) für die Bestattung Verstorbener unter 5 Jahren, einer Totgeburt, totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten oder menschlicher Körperteile
Euro 540,00
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Grabstätten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauer-/Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab und die Verwaltungsgebühr folgende Gebühren erhoben:
Euro 480,00
Wird lediglich das Ausheben der Urnengrabstätte von der Stadt Riedstadt vorgenommen, beträgt die Gebühr mit der Verwaltungsgebühr:
Euro 312,00
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport
der Urne von der Trauer-/Leichenhalle zur Urnenwand, sowie das Öffnen, Einstellen
und Schließen der Urnenkammer und die Verwaltungsgebühr folgende Gebühren
erhoben:
Euro 480,00
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der
Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25% der vollen Gebühr berechnet.
(5) Wird die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand nicht von der Stadt Riedstadt sondern vom Bestatter durchgeführt, wird lediglich die Verwaltungsgebühr in Höhe von 195,00 € erhoben.
1 § 6 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 7.9.2017.
Friedhofsgebührenordnung / 4 -
§ 7
Verlegungen, Umbettungen oder Ausgrabungen
Verlegungen von Grabstätten im Sinne des § 17 der Friedhofsordnung sowie Umbettungen und Ausgrabungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und dem Veranlasser samt einer angemessenen Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung durch die Stadt kann nicht erhoben werden.
§ 8
Grabgebühren
(1) Für den Erwerb einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätten Euro 1.410,00 b) Wahlgrabstätten zweistellig (Familiengrab) Euro 2.760,00 jede weitere Grabstelle Euro 1.410,00 c) Urnennischen in Urnenwänden mit Platte Euro 1.140,00 Urnennischen in Urnenwänden ohne Platte Euro 990,00 d) Urnengrabstätten zur Urnenerdbestattung Euro 990,00 e) Urnenwiesengrabstätten Euro 730,00 f) Anonyme Grabstätten Euro 730,00 g) Kindergrabstätten Euro 460,00 h) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage Euro 1.060,00 i) Grabstätten in einem Baumhain Euro 990,00
(2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstelle/Urnennische werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben:
Wahlgrabstätte Euro 110,00 Urnennische Euro 40,00 Urnengrabstätte zur Urnenerdbestattung Euro 40,00 Urnenwiesengrabstätte Euro 29,00 Kindergrabstätte Euro 31,00 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage Euro 43,00 Baumhaingrabstätte Euro 40,00
Friedhofsgebührenordnung / 5 -
§ 9
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungs- materialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Wahlgrabstätten Euro 690,00
- 2. bei Reihengrabstätten Euro 240,00
- 3. bei Kindergrabstätten Euro 120,00
- 4. bei Urnengrabstätten Euro 120,00
- 5. bei Urnenwänden Euro 120,00
- 6. bei Urnenwiesengrabstätten Euro 120,00
- 7. bei Gemeinschaftsgrabanlagen Euro 120,00
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte die vor dem 1.1.2013 aufgestellt wurde, werden die Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Gebühren sind durch die bereits entrichteten Grabgebühren abgegolten.
§ 10
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt nachfolgend genannte Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) Euro 68,00
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung)
Euro 68,00
Friedhofsgebührenordnung / 6 -
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Riedstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 07. März 2013, zuletzt geändert am 19. September 2013, außer Kraft.
Riedstadt, den 15.12.2016
DER MAGISTRAT DER STADT RIEDSTADT
Marcus Kretschmann -Bürgermeister-Geänderte Fassung vom 7.9.2017
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 01.02.2024, Bekanntmachung 09.02.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Riedstadt (Beschluss vom 01.02.2024, Bekanntmachung 09.02.2024)
Friedhofsordnung 1
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Riedstadt
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung vom 01. Februar 2024 für die Friedhöfe der Stadt Riedstadt folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Ried-stadt:
a) Friedhof Crumstadt b) Friedhof Erfelden c) Friedhof Goddelau d) Friedhof Leeheim e) Friedhof Wolfskehlen.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Riedstadt waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
Friedhofsordnung 2
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten, sofern ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner Riedstadt ist.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegen Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine ein-, zwei- und mehrstellige Wahlgrab-stelle sowie eine Reihengrabstelle umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofsein-gängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung ge-troffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Fried-hofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be-gleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
Friedhofsordnung 3
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) das Rauchen und Lärmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vor-lage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
Friedhofsordnung 4
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tä-tigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu be-achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursa-chen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzu-nehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüberge-hend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssat-zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte (ein-, zwei- und mehrstellig) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglich-keit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhallen und Trauerhallen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Trauer-halle dient der Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Gebühren für die Nutzung bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Friedhofsordnung 5
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentli-che Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Be-stattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin kön-nen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sons-tigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofs-personal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen bei-gegeben worden sind.
(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Fried-hofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdi-gungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,40 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und für Aschen 25 Jahre.
(5) Für Grabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ru-hefrist 15 Jahre. Eine Verlängerung ist nach den Maßgaben des § 18 dieser Sat-zung möglich.
(6) Bei Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab, ergibt sich die Ruhe-frist aus §16 III dieser Friedhofsordnung.
Friedhofsordnung 6
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen sind nicht zulässig. Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauf-tragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten / Kindergrabstätten b) Wahlgrabstätten (ein-, zwei- und mehrstellig) c) Urnengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich ab-gegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Fried-hofseigentümers.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Fried-hofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Ent-scheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen tref-fen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder mehrere zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg bei-zusetzen.
Friedhofsordnung 7
(3) Die Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab ist nur bis zu 10 Jahre nach der letzten Bestattung in dieser Grabstätte möglich. Die Ruhefrist verlängert sich dadurch nicht.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind um-zusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten / Kindergrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Es sind sowohl Körper- als auch Urnenbestattungen zulässig. Die Ruhefrist von Grabstellen für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr kann auf Antrag auf 25 Jahre verlängert werden.
In einer Reihengrabstätte sind bis zu 2 Aschenurnen zulässig.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte / Kindergrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Kindergrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihen- und Kindergrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
Friedhofsordnung 8
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbele-gung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-fenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aus-hangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten (ein-, zwei- und mehrstellig) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte be-steht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahl-grabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungs-rechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlän-gerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Aus-nahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Durch Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einer Wahlgrabstätte verlängern sich die Ruhefrist und das Nutzungsrecht ebenfalls um 25 Jahre.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (ein-, zwei- und mehrstellig) ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu ver-stehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungs-recht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
Friedhofsordnung 9
1. Ehegatten 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge-schwister 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofs-verwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb dieser einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsbe-rechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Für die Durchführung von Bestattungen ist die Grabstätte durch den Nutzungs- be-rechtigten zu räumen. Pflanzen, Einfassungen und Grabdenkmäler sind zeitlich so zu entfernen, dass alle Vorarbeiten zur Trauerfeier einen Tag vor der Beerdigung abgeschlossen werden können. Kommt ein Nutzungsberechtigter dieser Verpflich-tung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Arbeiten auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
(9) In einer Wahlgrabstätte (ein-, zwei- und mehrstellig) sind je Grabstelle 2 Aschenur-nen zulässig.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
a) Wahlgrabstätte einstellig
Länge: 2,50 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m
Friedhofsordnung 10
b) Wahlgrabstätte zweistellig
Länge: 2,50 m Breite: 2,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwiesengrabstätten c) Grabstätten für Erdbestattungen d) Urnenwänden e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen f) Baumhainen g) Wahlgrabstätten Baumhainen
(2) Bei allen Bestattungsformen müssen die Urnen aus biologisch verrottbarem oder zersetzbarem Material bestehen.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von bis zu vier Aschenurnen abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts oder ein Wiedererwerb richten sich nach den für Wahlgrabstätten gem. § 21 dieser Friedhofsordnung geltenden Grundsätzen.
Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m
§ 25 Definition der Urnenwiesengrabstätte
(1) Urnenwiesengräber sind Grabstätten zur Urnenbestattung in einer jeweils ge-schlossen gestalteten Fläche (Grabfeld). Ein Anspruch auf Einrichtung eines Ur-nenwiesengrabes außerhalb dieser Fläche besteht nicht.
(2) Eine Bepflanzung und jeglicher Blumenschmuck sind nicht zugelassen. Ein liegen-des Grabmal (Inschriftplatte) in der Größe von max. 0,40 m x 0,30 m muss in einem 15 cm dicken Schotterbett bodenbündig angelegt werden.
(3) Urnenwiesengräber werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben (§ 12 IV).
Friedhofsordnung 11
(4) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Ein Urnenwiesengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden. (5) Die Urnenwiesengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Abstand: 0,30 m
(6) Beisetzungen von Aschenurnen in Urnenwiesengrabstätten sind nur unterirdisch in einer Tiefe von 0,65 m möglich, es können bis zu 2 Aschenurnen in einer Urnen-wiesengrabstätte beigesetzt werden.
(7) Urnenwiesengrabstätten im Sinne des Abs. 1 werden auf allen Riedstädter Fried-höfen angeboten.
(8) Sofern auf dem jeweiligen Friedhof ein als Baumhain gestaltetes Grabfeld vorhan-den ist, kann auch diese Bestattungsform gewählt werden.
(9) Sofern auf dem jeweiligen Friedhof ein als Gemeinschaftsgrabanlage gestaltetes Grabfeld vorhanden ist, kann auch diese Bestattungsform gewählt werden.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbe-stattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf allen Riedstädter Friedhöfen angeboten. Die einzelnen Ur-nenkammern haben eine Größe von 0,46 m Breite, 0,33 m Höhe und 0,26 m Tiefe und ein Blumenfach.
(2) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb richten sich nach den für Wahlgrabstätten gem. § 21 dieser Friedhofsordnung geltenden Grundsätzen.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in würdiger Form und an einer würdigen Stelle des Friedhofes dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnen-kammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofs-verwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Abla-geflächen vor der Urnenwand.
Friedhofsordnung 12
§ 28 Anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 40 x 30 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hin-weis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Anonyme Urnenbeisetzungen sind nur möglich, wenn der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt hat.
§ 28a Baumhain
(1) Bestattungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzel-bereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Es gibt 8 Baumgrabstätten um je einen Baum. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verlie-hen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
(4) Die Bäume werden nummeriert. Die Belegung erfolgt nach Sterbedatum im Uhrzei-gersinn beginnend im Norden. Die Reihenfolge der Bäume bestimmt die Friedhofs-verwaltung. Eine freie Wahl der Grabstätte ist nicht möglich.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtig-ten mit einer Namenstafel in Form eines Blattes auf der Name, Vorname, Geburts-und Sterbejahr eingraviert werden können. Diese Blätter werden auf einem zentra-len Gedenkstein an einer von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stelle ange-bracht.
(6) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(8) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Der Baum-bestand soll weitgehend in naturbelassenem Zustand verbleiben.
§ 28b Wahlgrabstätte Baumhain
(1) Bestattungen von Aschen sind an einer besonders ausgewiesenen Baumreihe ent-lang der Friedhofsmauer möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch ab-baubaren Urne erfolgen.
Friedhofsordnung 13
(2) In einer Wahlgrabstätte Baumhain können pro Baumgrabstätte bis zu 4 Urnen be-stattet werden. Es gibt 4 Baumgrabstätten um je einen Baum. Die Urnen werden in 2 nebeneinanderliegenden Grabstellen beigesetzt. Pro Grabstelle sind 2 Urnen zu-lässig. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. (3) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten Baumhain wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist mög-lich.
(4) Die Kennzeichnung der Wahlgrabstätte Baumhain erfolgt durch den/die Nutzungs-berechtigten mit einer Namenstafel in Form eines Blattes auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Diese Tafeln werden auf ei-nem zentralen Gedenkstein angebracht.
(5) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baums berechtigt.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Es wird eine Stelle vor dem Gedenkstein ausgewiesen.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Der Baum-bestand soll weitgehend in naturbelassenem Zustand verbleiben.
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30) so zu gestalten und so an die Umgebung an- zupas-sen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 32 sein.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: Grabmalhöhe ab 0,40 m bis 1,0 m Mindeststärke: 0,14 m Grabmalhöhe ab 1,00 m bis 1,50 m Mindeststärke: 0,16 m Grabmalhöhe ab 1,5 m
Mindeststärke: 0,18 m
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Ge-staltungsvorschriften dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden.
Friedhofsordnung 14
(2) Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1: 1,5 bis 1: 2,5 betragen.
(3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder einer Grabplatte ist zulässig.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustim-mung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grab-male als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeich-nungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert wer-den. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungs-berechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer-den. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Friedhofsordnung 15
§ 32 Standsicherung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bun-desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewähr-leistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vor-schreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fun-damentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabmale mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch über-prüfen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festge-stellte Mängel sind von der Inhaberin/dem Inhaber der Grabstätte bzw. der/dem Nutzungsberechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseiti-gen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläu-fig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ge-nügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Än-derung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zu-ständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
Friedhofsordnung 16
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Ein-fassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Be-festigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ent-fernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschä-digungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bau-licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröf-fentlichung entsorgen.
V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbei-setzungen sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer-und Bodenschutzes zu beachten. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeig-nete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäu-men, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabein-fassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öf-fentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(2) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grab-stätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grab-schmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwas-serverunreinigung verursachen können.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Friedhofsordnung 17
§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerich-tet werden.
(3) Wird eine Reihengrab- oder Wahlgrabstätte (ein-, zwei- und mehrstellig) während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand ge-halten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine ange-messene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsbe-rechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VI. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vor-schriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenz-ter Dauer, werden je nach Grabart, auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhe-frist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nut-zungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhe-frist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfer-nen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebüh-renordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu las-sen.
Friedhofsordnung 18
§ 37 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baum-grabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine digitale Dokumentation der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und An-lagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haf-tet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor-gesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder au-ßerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
Friedhofsordnung 19
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahr-lässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Riedstadt vom 17.12.1982 in der geänderten Fassung vom 12.11.2009 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge-benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Riedstadt, 6. Februar 2024
DER MAGISTRAT DER STADT RIEDSTADT
Siegel Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 9. Februar 2024 in den Riedstädter Nachrichten öffentlich bekannt gemacht.
Riedstadt, 9. Februar 2024
DER MAGISTRAT DER STADT RIEDSTADT
Siegel
Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Riedstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Riedstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Riedstadt (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: