Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 12.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.100,00 € Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr (Nutzungsdauer 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 3.719,00 € Erdwahlgrabstätte einstellig (Nutzungsdauer 40 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 724,00 € Urnereihengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.568,00 € Urnwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1.099,00 € Namenlose Urnengrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) |
| Baumbestattung | 3.032,00 € Urnwahlgrabstätte als Baumgrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 967,00 € Separat berechnet: Sargbestattung (ab 5. Lebensjahr) 967,00 €; Urnenbestattung im Erdgrab 157,00 €; in Urnennische 93,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 160,00 € Nutzung je begonnenen 30 Minuten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Gebuehrenordnung
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* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main
- Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main am 12. Dezember 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 *
Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Friedhöfe
- Waldfriedhof,
- Friedhof am Waldweg,
- Friedhof Königstädten und
- Friedhof Bauschheim
als öffentliche Einrichtung.
(2) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 *
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer eine der in § 3 genannten Leistungen beantragt oder in sonstiger Weise in Anspruch nimmt.
- 2. wer sich gegenüber der Stadt Rüsselsheim am Main zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
- Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
Veröffentlichung am 19.12.2024 7/3.1
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**\* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main**---
**§ 3
Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe**
Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
1. Erwerb von Nutzungsrechten
1.1 Erdgrabstätten
| a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 470,00 € |
|---|---|
| b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 2.100,00 € |
| c) Erdreihengrabstätten mit reduziertem Grabbeet für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 2.165,00 € |
| d) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren | 3.719,00 € |
| e) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren | 5.260,00 € |
| f) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren | 6.443,00 € |
| g) Erdwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren | 7.439,00 € |
| h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr | 92,00 € |
| i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr | 131,00 € |
| j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr | 161,00 € |
| k) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr | 185,00 € |
| l) Zusatzgebühr für Erdgrabstätten mit Grabumfassung je lfd. m. | 110,00 € |
\*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
\* Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
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**\* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main**---
1.2 Urnengrabstätten
| a) Urnenreihengrabstätten für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 724,00 € |
|---|---|
| b) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 1.099,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätten für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 1.568,00 € |
| d) Urnenreihengrabstätten in einer Urnennische ohne Blumennische für eine Urne für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 1.040,00 € |
| e) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische ohne Blumennische für eine Urne für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.300,00 € |
| f) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische ohne Blumennische für zwei Urnen für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.450,00 € |
| g) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische mit Blumennische für zwei Urnen für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.672,00 € |
| h) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische ohne Blumennische für vier Urnen für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 2.100,00 € |
| i) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 3.032,00 € |
| j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr | 52,00 € |
| k) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische ohne Blumennische für eine Urne pro Jahr | 52,00 € |
| l) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische ohne Blumennische für zwei Urnen pro Jahr | 58,00 € |
| m) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische mit Blumennische für zwei Urnen pro Jahr | 66,00 € |
| n) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische ohne Blumennische für vier Urnen pro Jahr | 84,00 € |
*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
- Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
Veröffentlichung am 19.12.2024 7/3.1
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* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main
o) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab pro Jahr 101,00 €
p) Zusatzgebühr für Urnengrabstätten mit Grabumfassung 440,00 €
1.3 Gemeinschaftsanlagen
a) Namenlose Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.279,00 €
b) Namenlose Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.099,00 €
2. Bestattung, Ausgrabung, Grabberäumung
a) Bestattung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 322,00 €
b) Bestattung einer Leiche für Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr 967,00 €
c) Zusatzgebühr für Tieferlegung eines Sarges 136,00 €
d) Bestattung einer Urne in einem Erdgrab 157,00 €
e) Bestattung einer Urne in einer Urnennische 93,00 €
f) Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 337,00 €
g) Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.011,00 €
h) Ausgrabung einer Asche 68,00 €
i) Entfernung einer Urne aus einer Urnennische 30,00 €
j) Beräumung eines Erdgrabes je Stelle 345,00 €
k) Beräumung eines Urnengrabes 86,00 €
l) Räumung einer Urnennische 60,00 €
*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
- Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
Veröffentlichung am 19.12.2024 7/3.1
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* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main
3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum, Kühlzelle
a) Nutzung der Trauerhalle je begonnenen 30 Minuten 160,00 €
b) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes/Kühlzelle je angefangenem Tag 80,00 €
c) Benutzung Sezierraum/Waschraum je angefangener Stunde 182,00 €
4. sonstige Leistungen
a) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 62,00 €
b) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung/Entfernung einer Urne 20,00 € 31,00 €
c) Urnenversand
d) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 31,00 €
e) Ausstellen eines Leichenpasses 31,00 €
f) Ausstellen einer Gebührenaufstellung 25,00 €
g) Sonderleistungen auf Antrag des Nutzungsberechtigten (z.B. erfolgloser Exhumierungsversuch) je angefangener Stunde 60,00 €
*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
- Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
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* Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main
§ 4 *
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. in den Fällen des § 3 Nr. 1
- a) für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung;
- b) für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Verlängerung;
- 2. in den Fällen des § 3 Nr. 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Stadt Rüsselsheim am Main setzt die Gebühren mittels Kostenbescheid fest. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht in dem Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 5 *
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Rüsselsheim am Main, den 16.12.2024
DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM AM MAIN
Patrick Burghardt Oberbürgermeister
*Neufassung in Kraft getreten am 01.01.2025
- Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rüsselsheim am Main vom 14.04.2013, zuletzt geändert durch den dritten Nachtrag vom 12.12.2019, tritt am 01.01.2025 außer Kraft.
Veröffentlichung am 19.12.2024
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338) des Landes Hessen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am 06. Februar 2013 folgende Friedhofsatzung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht § 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen § 9 Einlieferung der Särge § 10 Trauerfeiern § 11 Bestattungen § 12 Ruhefristen § 13 Nutzungsrechte § 14 Umbettungen, Ausgrabungen
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
IV. Grabstätten
\(\S 15\) Arten der Grabstätten § 16 Erdreihengrabstätten § 17 Erdwahlgrabstätten § 18 Urnenreihengrabstätten § 19 Urnenwahlgrabstätten § 20 Gemeinschaftsanlagen § 21 Ehrengrabstätten \(\S 22\) Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten § 23 Vernachlässigung von Grabstätten
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Genehmigungserfordernis \(\S 25\) Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale § 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale \(\S 27\) Entfernung von Grabmalen
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Gebühren § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten \(\S 32\) Inkrafttreten, AuBerkrafttreten
Hinweis:
Die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gehaltenen Begriffe gelten gleichermaßen für die weibliche Sprachform.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rüsselsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Waldfriedhof, Friedhof Am Waldweg, Friedhof Konigstadten, Friedhof Bauschheim.
Neufassung
(veröffentlicht am 13.04.2013, in Kraft getreten am 14.04.2013) 7/3 Seite 3
Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
(2) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die – Einwohner der Stadt waren, – frühere Einwohner der Stadt waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, – ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, – innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Des Weiteren können Hinterbliebene, die Einwohner der Stadt sind, verstorbene Angehörige bis zum 2. Grad auf den Friedhöfen der Stadt bestatten lassen. (4) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für noch bestehende Nutzungsrechte werden auf Antrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder es wird eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten. (3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Stadt ist öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich während der Sommermonate vom 1. April bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Wintermonate vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von 7.00 Uhr bis Anbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist jederzeit Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
- 1. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
- 2. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
- 3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 4. Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern, Abfälle sind getrennt zu sammeln und in die jeweiligen Abfallbehälter zu entsorgen,
- 5. Lärmen und ungebührliches Verhalten,
- 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Begleithunde. Diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, entstehende Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen,
- 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist vor erstmaliger Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
a) die fachliche, betriebliche und persönliche Zuverlässigkeit und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist jederzeit Folge zu leisten. (4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier dürfen keine gewerblichen Arbeiten ausgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist sofort auf die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Abfallkörbe dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden; gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Wasserentnahme darf nur an den vorgeschriebenen Wasserzapfstellen erfolgen. (8) Gewerbetreibende dürfen zur Ausführung ihrer Arbeiten den Wirtschaftsweg und die befestigten Hauptwege der Friedhöfe mit ihren Arbeitsmaschinen und Firmenfahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit befahren. Das Parken zum Be- und Entladen ist nur auf den genannten Wegen möglich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige nach Abs. 2. Dem Antrag sind der Leichenschauschein, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
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- 3. die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
- 4. die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (z.B. Nummer 4 oder Nummer 7) oder eine Mehrheit von Personen (z.B. Nummern 3, 5 oder 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) die Einrichtung, die in den Fällen des § 13 Abs. 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Trauerfeier und Bestattung festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchzuführen. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Sonnabende, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Höchstfrist außer Ansatz, sofern nicht die Stadt eine frühere Bestattung anordnet.
Wenn nicht anders vereinbart, werden die bis dahin nicht beigesetzten Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte bestattet. Der Stadt übergebene Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
(6) Die Fristen des Abs. 5 gelten auch, wenn Angehörige die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist, oder eines Fötus veranlassen.
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen zur Erdbestattung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen sowie Urnen und Überurnen zur Erdbestattung müssen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein. Kindersärge, die zur Beisetzung in Kindergrabstätten dienen, dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Einlieferung der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, werden bis zur Bestattung in die Leichenaufbewahrungsräume aufgenommen.
(2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenaufbewahrungsräume ordnungsgemäß eingesargt sein. In einem Sarg darf grundsätzlich nur eine Leiche eingesargt werden. Es ist zulässig, einen Elternteil mit seinem zur gleichen Zeit im 1. Lebensjahr verstorbenen Kind oder zwei zur gleichen Zeit im 1. Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten. Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.
(3) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Wird hierfür längere Zeit benötigt, ist dies mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.
(2) Die Särge werden spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeiern oder der Beisetzung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit der
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Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim
Friedhofsverwaltung sehen. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von Satz 1 gestatten. In den in Abs. 3 genannten Fällen ist eine Ausnahme nicht zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vor dem Termin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 11 Bestattungen
(1) Grabstätten werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. (2) Bei Erdgräbern für Verstorbene über sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,70 m zu legen, bei Tiefgräbern auf mindestens 2,40 m. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Bei Erdgräbern für Verstorbene unter sechs Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften:
- Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,50 m.
- Bei Leichenbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 1,00 m.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Die Festlegungen der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 12 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
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§ 13 Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde / ein Gebührenbescheid ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. (7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. (8) Dem Erwerber wird empfohlen, bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger zu bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde / des Gebührenbescheides gilt im Zweifelsfalle der Stadt gegenüber als verfügungsberechtigt. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Stadt vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Stadt erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde / der Gebührenbescheid und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist weiterhin der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ausgrabungen von Leichen werden nur in der Zeit von November bis April vorgenommen. (7) Ausgrabungen von Leichen oder Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen. (8) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.
IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsanlagen,
f) Ehrengrabstätten.
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§ 16 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- auf dem Friedhof Am Waldweg, Friedhof Königstädten und Friedhof Bauschheim Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren,
- auf den Friedhöfen Am Waldweg, Königstädten und Bauschheim Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren,
- auf dem Friedhof Am Waldweg Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene muslimischen Glaubens mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren,
- auf dem Friedhof am Waldweg Reihengrabstätten mit reduziertem Grabbeet für die Nutzungsdauer von 25 Jahren.
(3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist möglich, in einer Grabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr noch zusätzlich eine Urne oder eine Kinderleiche zu bestatten, aber nur, wenn die verbleibende Nutzungsdauer der Grabstätte mindestens 20 Jahre beträgt. (4) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 17 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- bis vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können eine Leiche oder zwei Särge (Tiefgrab) sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Auf dem Friedhof am Waldweg werden keine Tiefgräber zur Verfügung gestellt. (2) Erdwahlgrabstätten mit reduziertem Grabbeet werden auf dem Friedhof Am Waldweg bereitgestellt. (3) Auf dem Friedhof Am Waldweg werden Grabfelder mit Grabstätten für Verstorbene muslimischen Glaubens bereitgestellt. (4) Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre. (5) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden.
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(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich. (2) Urnenreihengrabstätten werden auf den Friedhöfen Am Waldweg, Königstädten und Bauschheim bereitgestellt. (3) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab werden auf dem Waldfriedhof als naturnah gestaltete Flächen zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Vergabe ist nur im Rahmen freier Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. (5) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (6) Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt.
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Urnenwahlgrabstätten für Beisetzungen in einem Grabfeld werden als Grabstätte für bis zu vier Urnen vergeben. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten werden die jeweiligen Grabfelder einheitlich ohne oder mit Grabumfassung bereitgestellt. (3) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische werden auf den Friedhöfen Am Waldweg, Königstädten und Bauschheim bereitgestellt. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Als Sonderform werden Urnenwahlgrabstätten in einer Urnennische mit Blumennische bereitgestellt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. Die Grabstätte muss mit einer Grabplatte (Verschlussplatte) verschlossen werden. Zugelassen sind nur Grabplatten, die von der Friedhofsverwaltung festgesetzt wurden. (4) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab werden bereitgestellt. Pro Baum werden mehrere Grabstätten vergeben, in denen jeweils bis zu zwei Urnen bestattet werden können. Zur Bildung eines Familiengrabes ist es möglich, zum gleichen Zeitpunkt
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das Nutzungsrecht für weitere freie Grabstätten unter diesem Baum zu erwerben. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.
(5) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (6) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (7) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden.
§ 20 Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten, in denen Bestattungen getrennt nach der Bestattungsart anonym (namenlos) erfolgen. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (2) Gemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof am Waldweg bereitgestellt. (3) Die Nutzungsdauer beträgt für – anonyme (namenlose) Erdgrabstätten 25 Jahre, – anonyme (namenlose) Urnengrabstätten 20 Jahre. (4) Die Stadt Rüsselsheim stellt auf dem Friedhof am Waldweg für tot-, fehlgeborene und abgetrieben Kinder eine Grabstätte zur Verfügung, in der die betroffenen Kinder kostenlos im Rahmen einer Gemeinschaftsbeisetzung erdbestattet und/oder nach gemeinschaftlicher Einäscherung in einer Urne beigesetzt werden. Die Häufigkeit der Beisetzungen richtet sich nach dem Bedarf. An diesen Grabstätten kann kein Nutzungsrecht i.S. dieser Satzung erworben werden. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten und deren besonderen Regelungen obliegen der Stadt.
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§ 22 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Stadt legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:
| - Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr | 1,3 m x 1,0 m |
|---|---|
| - Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr | 2,3 m x 1,2 m |
| - Erdwahlgrabstätte einstellig | 2,6 m x 1,3 m |
| - Erdwahlgrabstätte zweistellig: | 2,6 m x 2,6 m |
| - Urnenreihengrabstätte | 0,8 m x 0,6 m |
| - Urnenwahlgrabstätte | 1,0 m x 1,0 m |
| - Urnenwahlgrab als Baumgrab | |
| - anonyme (namenlose) Urnengrabstätte | 1,0 m x 1,0 m |
| - anonyme (namenlose) Erdgrabstätte | 2,3 m x 1,2 m |
Auf Grund örtlicher Gegebenheiten können bei Urnenwahlgrabstätten Abweichungen von den angegebenen Abmessungen erforderlich werden. Die sich aus den angegebenen Abmessungen ergebende Gesamtfläche der Grabstätte soll dabei gewährleistet werden.
(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts und der damit verbundenen Grabräumung.
- Für Grabstätten mit reduziertem Grabbeet gelten folgende Abmessungen für das Grabbeet:
1,0 m x 1,0 m.
- Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen.
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- Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
- Sitzgelegenheiten werden von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(4) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es besteht die Möglichkeit, für bestehende oder neue Friedhofsbänke Bankpatenschaften nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung zu übernehmen. Patengruppen für eine Bank sind möglich. Die Bankpaten verpflichten sich, die Bänke zu pflegen.
§ 23 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt
a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2,
b) die Grabstätte einebnen und einsäen.
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V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs.2. (5) Ohne Zustimmung sind provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,4 m x 0,3 m und Holzkreuze zulässig. (6) Hat ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, das bei der Übergabe bereits über Grabmale oder baulichen Anlagen verfügt, die besonders künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, so gelten hierfür besondere Vorschriften. Diese werden von der Friedhofsverwaltung mit dem Nutzungsberechtigten beim Erwerb des Nutzungsrechtes durch einen privatrechtlichen Vertrag vereinbart und sind strikt einzuhalten.
§ 25 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind nach der aktuellen Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal, der Deutsche Naturstein Akademie) zu errichten. Insbesondere sind sie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die
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Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Grabmalanlagen dürfen nur von fachkundigen Gewerbetreibenden (z.B. Steinmetze) errichtet werden. (3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 27 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften der Grabmale
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen – möglichst seitlich – angebracht werden. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen. (6) Bänke, Stühle, auch sog. Pilze dürfen nicht aufgestellt werden. (7) Die Einfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach den Grabgrößen und nach Abmessungen der Grabstätten nach § 22 Abs. 1. Einfassungen aus
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bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.
(8) Bei Grabstätten mit reduziertem Grabbeet, Rasengräbern und Baumgräbern sind Einfassungen, Umfassungen und Versiegelungen der Grabfläche nicht zulässig. (9) Bei Rasengräbern sind grundsätzlich nur natürliche Grabmale (Findling o. ä.) zulässig. (10) Bei Baumgräbern können nur die bereitgestellten Grabmale genutzt werden. (11) Auf dem Waldfriedhof sind Versiegelungen und Umfassungen nicht zulässig. Auf den übrigen Friedhöfen dürfen Versiegelungen - sofern sie nicht nach Abs. 8 ausgeschlossen sind - 30% der Grabfläche (inklusive etwaiger Ein-/Umfassungen) nicht übersteigen.
§ 27 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien vom Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Mit der Entfernung hat der Nutzungsberechtigte einen für diese Tätigkeit sachkundigen Gewerbetreibenden oder die Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Bei einer Entfernung der Grabmale durch die Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Grabmale nach Absprache auf dem Friedhof abholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden. Damit erlischt das Recht auf weitere Beisetzungen in dieser Grabstätte.
VI. Schlussvorschriften
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 30 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 – die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt, – Waren und gewerbliche Dienste anbietet, – Druckschriften verteilt, – Abfälle aller Art und überschüssige Erde außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablagert, – Tiere (außer Blinden- und Begleithunde) mitbringt, – den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- 3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 4, 5 und 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder Abfälle nicht satzungsgemäß entsorgt, die Festlegungen zum Befahren der Friedhöfe und zum Be- und Entladen nicht einhält.
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- 4. entgegen § 10 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 5. entgegen § 11 Abs. 1 Grabstätten nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen oder schließen lässt,
- 6. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
- 7. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 9. Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Rüsselsheim vom 17.10.2000 außer Kraft.
Rüsselsheim, den 08. April 2013
DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM
Patrick Burghardt Oberbürgermeister
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