🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnungder Gemeinde Trebur Aufgrund der § 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesv. 15. September 2016 (GVBI. S. 167), der § 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzesüber kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. 1 S. 134) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur vom 25.05.2018 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 25.05.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Trebur folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: 1. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebü h renerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung Gemeinde Trebur vom 25.05.2018 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebü h rensch uldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnungsind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptivelternund —kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einerähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnungausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Trebur gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – RechtsbehelfelZwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sichnach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvolistreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der
Leichenhalle und der Friedhofskapelle (1) Benutzung der Leichenhalle einschl. Kühizelle je angefangenen Tag 69,00 € (2) Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: 1.245,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenkender Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: 620,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließenin die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 465,00 €
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für die Umbettung einer Leiche oder einer Aschenurne gemäß § 13 der Friedhofsordnungwerden die vorstehenden Gebührensätze für die Bestattung oder Beisetzung nach § 6 analog angewendet.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts aneiner Grabstätte
(1) Für den Erwerb der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebührenerhoben: a) Reihengrabstätteb) Pflegeleichte Reihengrabstättec) Familiengrabstätted) Pflegeleichte Familiengrabstättee) Urnenerdgrabf) Urnennischezzgl. Verschlussplatte für eine Urnennischeg) Blumennischeh) Baumgrabi) Anonymes Urnenerdgrab 1.500,00€ 2.490,00 € 3.540,00 € 4.530,00 € 750,00 € 1.350,00€ 150,00€ 835,00 € 735,00 € 570,00 € (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben: Reihengrabstätte Pflegeleichte Reihengrabstätte Familiengrabstätte Pflegeleichte Familiengrabstätte Urnenerdgrab Urnennische Blumennische Baumg rab Tiefgrab (altes Recht) Erbbegräbnisstätte (3) Für die Erweiterung von Grabstätten um eine zusätzliche Grabstelle zur Bestattungvon Aschen werden pro Nutzungsjahr folgende Gebühren erhoben: In Reihengräbern, Familiengräbern, Urnenerdgräbern und Blumennischen 17,50€
§ 9 – Vorzeitige Räumung einer Erdgrabstätte
Bei Räumung einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, werden für die Pflege der Flächedurch die Gemeinde Trebur folgende Gebühren pro Jahr der Restlaufzeit erhoben: a) Reihen-, Familien- und Tiefgrabstätten 42,00 € a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) 50,00 € 83,00 € 118,00€ 151,00€ 50,00 € 90,00 € 55,00 € 49,00 € 68,00 € 167,00€
b) Urnenerdgrabstätten 23,00 €
§ 10 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 33 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen: a) Reihen-, Familien- und Tiefgrabstätten 2.490,00 € b) bei Urnenerdgrabstätten 930,00 € sowiec) bei der Räumung von Urnennischen einschließlich der würdevollen Beisetzungder Aschereste in einer Gemeinschaftsgrabstelle 620,00€ (2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 11 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebtdie Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflichtbesteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehntoder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufenwird. a) Grundgebührfürjeden Graberwerb 140,00€ b) Grundgebühr für jede Verlängerung oder jeden Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts 50,00 € c) Zulassung gewerblich Tätiger und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 70,00€
- 2. für die Dauer von einem Jahr 215,00 € d) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen ( 13 der Friedhofsordnung) 105,00€ e) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 34 der Friedhofsordnung) 70,00 € f) Ausstellung eines internationalen Leichenpasses 35,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeindeveranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01 .07.2018 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur vom 15.12.2015 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Trebur, 13.06.2018 Der Gemeindevorstandder Gemeinde Trebur L Carsten Sittmann Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Trebur (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: