Friedhofsgebühren Trebur 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Trebur · Hessen · PLZ 65468

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.05.2018 Volltext anzeigen ▼

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​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur vom 25.05.2018

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur Aufgrund der § 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Be kanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 15. September 2016 (GVBI. S. 167), der § 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. 1 S. 134) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Ge meinde Trebur vom 25.05.2018 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 25.05.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Trebur folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: 1. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebü h renerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung Gemeinde Trebur vom 25.05.2018 sowie für damit zusam menhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebü h rensch uldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Le benspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und —kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauf tragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Be stattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Trebur gegenüber schriftlich zur Tra gung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren bescheids fällig.

§ 4 – RechtsbehelfelZwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gül tigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Ge bührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvolistreckungs gesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der

Leichenhalle und der Friedhofskapelle (1) Benutzung der Leichenhalle einschl. Kühizelle je angefangenen Tag 69,00 € (2) Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgen de Gebühren erhoben: 1.245,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: 620,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Ur ne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 465,00 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofs-ordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für die Umbettung einer Leiche oder einer Aschenurne gemäß § 13 der Friedhofsordnung werden die vorstehenden Gebührensätze für die Bestattung oder Beisetzung nach § 6 ana log angewendet.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Grabstätte (1) Für den Erwerb der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrabstätte b) Pflegeleichte Reihengrabstätte c) Familiengrabstätte d) Pflegeleichte Familiengrabstätte e) Urnenerdgrab f) Urnennische zzgl. Verschlussplatte für eine Urnennische g) Blumennische h) Baumgrab i) Anonymes Urnenerdgrab 1.500,00€ 2.490,00 € 3.540,00 € 4.530,00 € 750,00 € 1.350,00€ 150,00€ 835,00 € 735,00 € 570,00 € (2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben: Reihengrabstätte Pflegeleichte Reihengrabstätte Familiengrabstätte Pflegeleichte Familiengrabstätte Urnenerdgrab Urnennische Blumennische Baumg rab Tiefgrab (altes Recht) Erbbegräbnisstätte (3) Für die Erweiterung von Grabstätten um eine zusätzliche Grabstelle zur Bestattung von Aschen werden pro Nutzungsjahr folgende Gebühren erhoben: In Reihengräbern, Familiengräbern, Urnenerdgräbern und Blumennischen 17,50€

§ 9 – Vorzeitige Räumung einer Erdgrabstätte

Bei Räumung einer Erdgrabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, werden für die Pflege der Fläche durch die Gemeinde Trebur folgende Gebühren pro Jahr der Restlaufzeit erhoben: a) Reihen-, Familien- und Tiefgrabstätten 42,00 € a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) 50,00 € 83,00 € 118,00€ 151,00€ 50,00 € 90,00 € 55,00 € 49,00 € 68,00 € 167,00€ b) Urnenerdgrabstätten 23,00 €

§ 10 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauf tragte Dritte ( 33 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren für die Beseiti gung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Gra beinfassungen und Gewächsen: a) Reihen-, Familien- und Tiefgrabstätten 2.490,00 € b) bei Urnenerdgrabstätten 930,00 € sowie c) bei der Räumung von Urnennischen einschließlich der würdevollen Beisetzung der Aschereste in einer Gemeinschaftsgrabstelle 620,00€ (2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 11 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwal tungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Grundgebührfürjeden Graberwerb 140,00€ b) Grundgebühr für jede Verlängerung oder jeden Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts 50,00 € c) Zulassung gewerblich Tätiger und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 70,00€
  2. 2. für die Dauer von einem Jahr 215,00 € d) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen ( 13 der Friedhofsordnung) 105,00€ e) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabma len, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 34 der Friedhofs ordnung) 70,00 € f) Ausstellung eines internationalen Leichenpasses 35,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstat tung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    • a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgege bene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. §12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01 .07.2018 in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- ordnung der Gemeinde Trebur vom 15.12.2015 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Trebur, 13.06.2018 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur L Carsten Sittmann Bürgermeister
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Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur vom 25.05.2018

Friedhofsordnung der Gemeinde Trebur Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. 1 5. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 15. September 2016 (GVBI. 5. 167) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 0507.2007 (GVBI. 1 5. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBI. 1 5. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur in der Sitzung vom 25.05.2018 für die Fried höfe der Gemeinde Trebur folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Trebur: a) Friedhof Trebur b) Friedhof Geinsheim c) Friedhof Astheim d) Friedhof Hessenaue § 2 Verwaltung des Friedhofes Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwal tung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten. § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
    • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Trebur waren oder
    • b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe der Gemein de Trebur hatten oder
    • c) die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
    • d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt außerhalb der Ge meinde gelebt haben oder
    • e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

f) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, ge nau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstatte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen be kanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofsperso nals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofs-verwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus zuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Be stattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie lnformationsschriften der Fried hofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu be schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) zu rauchen, j) unnötigen bzw. vermeidbaren Lärm zu verursachen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (5) Das Betreten der Friedhöfe bei Schnee, Eis und Sturm erfolgt auf eigene Gefahr. (6) Abfälle sind getrennt nach Abfallart in die vorhandenen Sammelbehälter zu entsorgen.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofs-verwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal tung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die: a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als ver bindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dür fen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die An tragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausfüh rung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Ver langen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalender jahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beach ten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord nung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme stellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahigrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden an Werktagen von montags bis donnertags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr statt. In begründe ten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Fried hofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichen-halle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Lei chenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhal len von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestat tungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Beden ken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können nur in der Trauerhalle, am Grab oder bei begründeten Ausnahmen mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofs-personal bzw. Beauftragte der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sarg-teile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit der Beisetzung.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Um bettungen aus einer Erdgrabstätte in eine andere Erdgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten sowie pflegeleichte Reihengrabstätten,

b) Familiengrabstätten sowie pflegeleichte Familiengrabstätten,

c) Urnenerdgrabstätten,

d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e) Urnenwände (Urnen- und Blumennischen),

f) Baumgrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigen tum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsver waltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbe stattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizuset zen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte glei cher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kos ten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung in einem Sarg oder in einer Ascheurne. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ru hefrist des zu Bestattenden zugeteilt. (2) Reihengrabstätten können grundsätzlich um bis zu vier zusätzliche Grabstellen zur Be stattung von Aschen erweitert werden. Die Beisetzung von Aschen darf nur in biolo gisch abbaubaren Urnen erfolgen. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlänge rung des Nutzungsrechts ist möglich. Die Vorschriften des § 20, insbesondere über die Verlängerung, den Wiedererwerb, die Erweiterung sowie die Entstehung und den Übergang des Nutzungsrechtes von Grabstätten gelten für Reihengrabstätten entspre chend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (4) Reihengrabstätten werden auch als pflegeleichte Reihengrabstätten abgegeben, bei denen die Gemeinde Trebur grundsätzlich die Anlage und Pflege der Grabstätte über nimmt. Die besonderen Vorschriften des § 35 Abs. 4 sind zu beachten.

§ 19 Maße der Reihengrabstätten

(1) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,lOm Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m B. Familiengrabstätten

§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in Särgen oder Ascheurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte be steht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich an lässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiederer werb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist die Einräu mung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die kom plette Nutzungszeit. Erweiterung ist das Hinzufügen von zusätzlichen Grabstellen innerhalb einer Grabstät te für die bereits ein Nutzungsrecht erworben wurde. Der Wiedererwerb, die Verlängerung und die Erweiterung sind von der Entrichtung ei ner entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden zweistellige Familiengrabstätten abgegeben. Familiengrabstätten können grundsätzlich um bis zu vier Grabstellen zur Bestattung von Aschen erweitert werden. Die Beisetzung von Aschen darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche oder Asche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist er reicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Es dürfen jedoch maximal zwei Grabstellen durch die Beisetzung von Leichen belegt werden, deren Ruhefrist noch nicht erreicht ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht grundsätzlich mit Aushändigung der Graburkunde, jedoch frühestens mit der ersten Bestattung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Ehegatten, 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (6) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 übertragen werden. (7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim men. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu be nennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehöri gen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht frü her übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (8) Das Recht auf Beisetzung in einer Familiengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ru hefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 21 Maße der Familiengrabstätten

Die Familiengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite: 2,00 m Der Abstand zwischen den Familiengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 22 Sonderregelung

Für den Friedhof Hessenaue gilt folgende Sonderregelung: (1) Die Erbbegräbnisstätten sind entlang der Friedhofsmauer denjenigen Hofeigentümern vorbehalten, die durch Zahlung eines Spendenbetrages die Herstellung des Friedhofes ermöglicht haben. Die Belegung der Erbbegräbnisstätte ist für die Bestattung des Hof-eigentümers und seiner Angehörigen i. S. d. § 20 Abs. 5 vorgesehen. Die Bestattung kann in Särgen oder Urnen erfolgen, wobei die Besitzung von Aschen nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen darf. (2) Das Nutzungsrecht an den Erbbegräbnisstätten bleibt den Hofeigentümern sowie de ren Erben 30 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung unentgeltlich erhal ten. Anschließend kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden. Weitere Be stattungen sind nur möglich, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist ver längert worden ist. (3) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Für die Verlängerung der Nutzungsdauer gilt § 20 entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen des § 22 nichts Abwei chendes ergibt. (4) Wenn der Hof durch Veräußerung an einen neuen Eigentümer übergeht, endet das unentgeltliche Nutzungsrecht bereits vor Ablauf der Frist aus Abs. 2 mit dem Ende der Ruhefrist der letzten Bestattung. Gleiches gilt, wenn der Nutzungsberechtigte die Erb begräbnisstätte trotz zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 35 Abs. 3 instandgesetzt hat. (5) Jede Erbbegräbnisstätte hat folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite: 4,50 m C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenerdgrabstätten, b) Grabstätten für Erdbestattungen gemäß § 18 und 20, c) Urnenwänden (Urnennischen und Blumennischen), d) Baumgrabstätten, e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

§ 24 Definition der Urnenerdgrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es werden zweistellige Urnenerdgrabstätten abgegeben. Urnenerdgrabstätten kön nen grundsätzlich um bis zu zwei weitere Grabstellen zur Bestattung von Aschen er weitert werden. (3) Die Beisetzung in Urnenerdgrabstätten darf nur in biologisch abbaubaren Urnen er folgen. (4) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,0Dm Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 25 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Trebur, Geinsheim und Astheim angebo ten. Die lnnenmaße der Nischen richten sich nach der tatsächlichen Größe der ein zelnen Urnenwände. (2) Es werden Urnennischen bereitgestellt, die der Aufnahme von 2 Urnen dienen. Wei terhin kann das Nutzungsrecht einer an die Urnennische angrenzende Nische als Blumennische zur Aufnahme von Grabschmuck erworben werden. Die Blumennische kann auf Antrag um 2 Grabstellen zur Aufnahme von Urnen erweitert werden. (3) Urnen- und Blumennischen werden für 15 Jahre bereitgestellt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zer setzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb, die Verlänge rung sowie die Erweiterung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (4) Der nachträgliche Erwerb einer Blumennische ist nur möglich, wenn die Nutzungszeit der zugehörigen Urnennische entsprechend verlängert wird, so dass der Ablauf der Nutzungszeit für beide Nischen identisch ist. (5) Bei Räumung von Urnen- und Blumennischen werden die Aschenreste in einer Ge meinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt und deren Behältnisse der Abfallent sorgung zugeführt. (6) Die Urnennische ist mit einer 3-4 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde Trebur, gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß Friedhofsord nung, bereitgestellt wird und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. So fern Blumennischen zur Aufnahme einer Urne genutzt werden, sind auch diese mit einer vergleichbaren Platte zu verschließen, die vom Inhaber des Nutzungsrechtes zu beschaffen ist. (7) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Trebur. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier ab gelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufge stellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen-schalen oder andere Gestecke bzw. Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkam mern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach. (8) Grableuchten oder Blumen dürfen an den Urnennischen nicht angebracht werden.

§ 26 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wur zelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Ur nen erfolgen. (2) In einer Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist zu Lebzeiten möglich. Das Nutzungsrecht an Baumgrabstät ten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlän gerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde Trebur zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den bzw. die Nutzungsberech tigten mit einer über der Grabstätte ins Erdreich eingelassenen Grabplatte, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr der bzw. des Verstorbenen eingraviert werden können. (5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Trebur. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrs sicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelasse nem Zustand verbleiben.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht mög lich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Die Beisetzung im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen darf nur in biologisch ab baubaren Urnen erfolgen.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Familiengrabstätten gelten für sämtliche Ur nengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Ab weichendes ergibt. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff herge stellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 32 sein.

4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seit lich angebracht werden.

§ 30 Größe der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,10 m Breite : bis 0,75 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,55 m Länge: bis 0,45 m b) auf Familiengrabstätten:
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m Breite : bis 1,40 m
  4. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,90 m Länge: bis 0,80 m (2) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  5. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,90 m Breite : bis 0,90 m
  6. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,55 m Länge : bis 0,45 m (3) Die Mindeststärke der Grabmale aus Abs. 1 und 2 beträgt: ab 40cm bis 100cm Höhe 14cm, ab 100 cm bis 150 cm Höhe 16 cm, ab 150 cm Höhe 18 cm. (4) Es darf nicht mehr als 1/3 der in Abs. 1 und 2 genannten Grabstätten durch Stein ab gedeckt werden. (5) Auf Baumgrabstätten sind Grabplatten mit folgenden Maßen zulässig: Höhe : 40 cm Breite : 40 cm Stärke : mindestens 4 cm Auf den Platten sind nur eingravierte, jedoch keine aufgesetzten Schriften zulässig. (6) Unbeschadet der Vorschriften des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften zur Gestaltung der Grabmale zulassen. § 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabplatten und Grabeinfas sungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Satz 2 gilt nicht für Baumgrabstätten. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß stab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzel heiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer an gebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried hofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung er richtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberech tigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auf fordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch ent stehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. § 32 Standsicherheit (1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesin nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § Abs. sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht ge währleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vor schreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda mentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Gemeinde Trebur hat das Grabmal im Jahr mindestens einmal auf ihre Standfes tigkeit hin fachmännisch zu überprüfen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel werden den Nutzungsberechtigten mitgeteilt und sind durch diese unverzüglich auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb beseiti gen zu lassen. Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde Trebur ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor derung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, dürfen ohne die Einwil ligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden. Die Friedhofs- verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen An lagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. § 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen (1) Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Gleiches gilt für die vorzeitige Ent fernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstiger Grabausstattung. (2) Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist von der Entrichtung einer Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig, da die weitere Pflege der geräumten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist durch die Gemeinde Trebur erfolgt. (3) Wird die Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben so werden die entrich teten Grabnutzungsgebühren nicht verrechnet oder zurück erstattet. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabaus stattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat einen Fachbetrieb mit der Grabräumung zu beauftragen. Dabei ist der Abraum vom Friedhofsgelände zu entfernen. Die Abfallboxen der Ge meinde Trebur dürfen nicht genutzt werden. Der Zeitpunkt der Räumung ist terminlich mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (6) Kommen Nutzungsberechtigte ihrer Pflicht zur Grabräumung trotz zweifacher Auffor derung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung veranlassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofs- verwaltung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen sind die hierfür entstehenden Kosten nach der Friedhofsgebührenordnung vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (7) Sollten keine Angehörigen auffindbar sein, macht ein Aufkleber auf dem Grabstein da rauf aufmerksam, dass das Grab geräumt wird. Erfolgt innerhalb eines Monats keine Rückmeldung eines Angehörigen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab räumen zu lassen. (8) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes bei Urnennischen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entnehmen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu überge ben. Hierüber wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig informiert. Die Verschlussplatte an den Urnennischen sowie die evtl. vorhandene Blumenfach platte werden beim Bauhof der Gemeinde Trebur gelagert und können dort vom Nut zungsberechtigten abgeholt werden. Bei Nichtabholung werden die aufbewahrten Plat ten nach Ablauf von 3 Monaten nach Räumung der Nische entsorgt. (9) Nach der Räumung entfallen alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten § 34 Bepflanzung von Grabstätten (1) Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnenerdgrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche An pflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen be nachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden ver ursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstät ten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach ange messener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab- schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. an den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser- Verunreinigung verursachen können oder den Wirkstoff Glyphosat enthalten. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (8) Die auf den Friedhöfen bereitgestellten Gießkannen und Handwagen sind nach deren Benutzung in die dafür vorgesehenen Gestelle zurückzubringen. § 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dau ernd instand gehalten werden. (2) Reihen-, Familien- und Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Werden Grabstätten während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeit raum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür diger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstät te kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsbe rechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. (4) Abweichend zu den vorstehenden Regelungen, dürfen pflegeleichte Reihengrabstätten von den Nutzungsberechtigten nur im oberen Drittel der Grabfläche individuell gestal tet werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, ist dieser Bereich beispielsweise mittels einer Einfassung einzugrenzen. Lediglich für diesen Bereich gelten die Gestal tungs- und Herrichtungsvorschriften der § 34 und 35 gegenüber dem Nutzungsbe rechtigten. Der übrige Teil der pflegeleichten Grabstätte wird von der Gemeinde Trebur als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die § 30 bis 33 bleiben unberührt. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften § 36 Übergangsregelung (1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Trebur bei In-Kraft-Treten dieser Fried hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf eine Nutzungsdauer von 30 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Sat zung begrenzt. § 37 Listen (1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Rel hengrabstätten, der Familiengrabstätten, der Urnenerdgrabstätten, der Baumgrab stätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeit punktes, (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. § 38 Gebühren Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebüh ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Trebur zu entrich ten. § 39 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässig keit. § 40 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. a) ohne Erlaubnis Wege mit Fahrzeugen befährt, b) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. j) unnötigen bzw. vermeidbaren Lärm verursacht, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zu lassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außer halb der festgelegten Zeiten ausführt, h) entgegen § 32 Abs. 2 festgestellte und mitgeteilte Mängel an Grabmalen nicht fristgerecht beseitigen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt außerdem, wer vorsätzlich a) außerhalb der gern. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 34 Abs. 5 Mittel zur Unkrautbekämpfung verwendet, die eine Grund wasserverunreinigung verursachen können oder den Wirkstoff Glyphosat enthalten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1 .500,-- €‚ bei fahrlässi ger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftli chen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Ge meinde Trebur vom 15.12.2015 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Trebur, 13.06.2018 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur Carsten Sittmann Bürgermeister