Friedhofsgebühren Nauheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nauheim · Hessen · PLZ 64569

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (beschlossen 10.11.2022, ausgefertigt 22.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. a) Gebührenordnung (Einzelgrabstätte ab 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erwerb nur anlässlich eines Todesfalls (§ 18 Abs. 1 FO)
📄 § 8 Abs. 1 lit. a) Gebührenordnung i.V.m. § 18 Friedhofsordnung (1-stellige Einzelgrabstätte, Nutzung Berechtigtem und Angehörigen vorbehalten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenerdgrabstätte für bis zu 2 Urnen, Preis pauschal je Grabstätte
📄 § 9 Abs. 1 Gebührenordnung (Urnenerdgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1.200 € bei bereits belegter Nische oder Baujahr >20 Jahre
📄 § 9 Abs. 2 lit. a) Gebührenordnung (Urneneinzelnische, neu)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namenlose Beisetzung ohne individuelle Kennzeichnung
📄 § 10 Abs. 2 lit. b) Gebührenordnung (namenlose Urnengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urne; Baumpflege inklusive
📄 § 10 Abs. 3 Gebührenordnung (Baumgrabstätte für 1 Urne, § 30 Abs. 2 FO)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 25 % Zuschlag außerhalb Bestattungszeiten/sonn-/feiertags
🧮 Sarg: 1.700 € · Urne: 500 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 Gebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Ausschmückung, Reinigung, Orgel und Glocken
📄 § 5 Abs. 2 Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (beschlossen 10.11.2022, ausgefertigt 22.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim (Waldfriedhof), beschlossen 10.11.2022, ausgefertigt 22.02.2023

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Nauheim

Aufgrund der § 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2005 (GVBI. 1 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2018 (GVBI. 1 2005 S. 142), der § 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessi schen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 01.01.2016 (GVBI. 1 2013 S. 134) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim vom 10.11.2022 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in der Sitzung vom 10.11.2022 für den Nauheimer Waldfriedhof folgende

Satzung (Friedhofsgebührenordnung)

beschlossen:

  1. 1. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim vom 10.11.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistung-gen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Fried hofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und —Kinder. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrich tung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehö rige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der § Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragstel ler.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh renbescheids fällig.

§ 4 – RechtsbehelfelZwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlasse nen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung und Kühlung einer Leiche pro Tag 100,00€

b) Aufbewahrung einer Aschenurne pro Tag 5,00 € (2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskappelle für eine Trauerfeier inklusive Ausschmückung, Reinigung, Benutzung der Orgel und der Glocken 500,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichen halle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 1.700,00€
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 0,00€ (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Lei chenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: 500,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 300,00 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.

(5) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestat tungsfeld erfolgt gebührenfrei. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(6) Die aufgeführten Gebührentatbestände umfassen neben den bereits aufge führten Leistungen auch alle mit der Bestattung zusammenhängenden Leis tungen des Verwaltungspersonals. Für diese wird keine gesonderte Gebühr erhoben.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb desselben Friedhofs 3.800,00 €

b) nach einem anderen Friedhof 1.900,00€

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer Erdgrabstätte

a) innerhalb desselben Friedhofs 1.100,00€

b) nach einem anderen Friedhof 550,00 € (4) Für die Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand

a) innerhalb desselben Friedhofs 550,00€

b) nach einem anderen Friedhof 275,00 €. (5) Kosten zur Beseitigung von Schäden an benachbarten Grabstätten und An lagen, die durch eine Umbettung entstehen, sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in voller Höhe zu ersetzen.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Einzeigrabstätte und Familiengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Einzeigrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein richtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzeigrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.300,00 €

b) Einzeigrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 0,00 € Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(2) Für die Überlassung einer Familiengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 2.600,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Ur

nenerdgrabstätten und Urnennischen

(1) Für die Überlassung einer Urnenerdgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofsein richtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 800,00 € (2) Für die Überlassung einer Urneneinzelnische für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofsein richtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnennische, die noch nicht mit einem Nutzungsrecht an einer anderen Urne belegt war 2.000,00 €

b) in einer Urnennische, die zuvor bereits mit mindestens einem Nut zungsrecht an einer anderen Urne belegt war oder die Teil einer Urnenwand ist, deren Baujahr ausgehend vom Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 20 Jahre zurück liegt 1 .200,00 € (3) Für die Überlassung einer Urnendoppelnische für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofsein richtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnendoppelnische, die noch nicht mit einem Nutzungs recht an einer anderen Urne belegt war 3.500,00€

b) in einer Urnendoppelnische, die zuvor bereits mit mindestens einem Nutzungsrecht an mindestens einer anderen Urne belegt war oder die Teil einer Urnenwand ist, deren Baujahr ausgehend vom Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 20 Jahre zurück liegt 2.000,00 €

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesengrabstätten, namenlosen Grabst

ätten und Baumgrabstätten

(1) Für die Überlassung von Wiesengrabstätten für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen wer den folgende Gebühren erhoben:

a) Für Einzelwiesengrabstätten 2.100,00 €

b) Für Doppelwiesengrabstätten 3.200,00 €

c) Für Urnenwiesengrabstätten 800,00 € Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim (2) Für die Überlassung von namenlosen Grabstätten für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung von namenlosen Erdgrabstätten 2.100,00€

b) Überlassung von namenlosen Urnengrabstätten 500,00 € (3) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und die Nutzung der Friedhofsein richtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 900,00 € (4) Für Grabstätten nach den Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2, Buchstabe a), die ausschließlich der Bestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres dienen, werden 50% des jeweiligen Ge bührensatzes erhoben.

(5) Die Kosten der Pflege von Wiesenfeldern und Bäumen sind in den Grabnut zungsgebühren der Abs. 1 bis 3 enthalten.

§ 11 – Gebühren für die Verlängerung von Grabnutzungsrechten

Für die Verlängerung der in den § 8 bis 10 bezeichneten Nutzungsrechte werden pro angefangenem Jahr der Verlängerung jeweils ein Fünfzehntel der Nutzungsge bühr nach den Abs. 1 und 2 erhoben, sofern eine Verlängerung nach der Friedhofs-ordnung nicht ausgeschlossen ist. Nachkommastellen werden hierbei kaufmännisch auf volle Eurobeträge auf- oder abgerundet.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsver waltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Nauheim folgende Verwaltungskosten (Ge bühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 50,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 200,00 €
    • b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Ver änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 50,00 € Gebuihrenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Be trages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fäHig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Nauheim veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Gebühren für Grababräumungen

Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf GrabsteHen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimali ger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so sind die hierfür entstandenen Kosten mit 40 € je angefangener Arbeitsstunde zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 € sowie eventueller Entsorgungskosten von den zur Entfernung Verpflichteten zu ersetzen.

§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 13. November 2014 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Nauheim, den 22.02.2023

gez./. Ja nF isch er Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofsordnung vom 10.11.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim (Waldfriedhof) vom 10.11.2022

Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Nauheim

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i.V.m § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 GVBI. 1 S.338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBI. 1 S.381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in der Sitzung vom 10.11.2022 für den Nauheimer Waldfriedhof folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde Nauheim. Er trägt die Bezeichnung „Waldfriedhof‘.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Nauheim waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Nauheim beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder bei den Kindern bzw. Verwandten zur Pflege außerhalb der Gemeinde Nauheim gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle im Sinne dieser Friedhofsordnung ist der Teil einer Erdgrabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder, sofern es diese Satzung zulässt, der Aufnahme einer Leiche und zusätzlich einer oder mehrerer Aschenurnen oder substituierend der Aufnahme mehrerer Aschenurnen dient. Bei Urnengrabstätten dient eine Grabstelle jeweils der Aufnahme einer Aschenurne.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit eine Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und lnformationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. Für die Ausstellung der Zulassungskarte wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Eine Erstattung der entrichteten Gebühr für die Zulassung erfolgt in diesen Fällen nicht. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag, sowie Freitagvormittags bis 11.00 Uhr statt. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn aus schwerwiegenden Gründen eine spätere Bestattung unzulässig oder unzumutbar wäre. Die Entscheidung hierüber triffl die Friedhofsverwaltung. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs gebracht werden.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör- und Ausstattung. Die Regelung des § 15 5. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde Nauheim haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal oder die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberflache (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 15 Jahre.

(5) Bestattungen von Leichen sind grundsätzlich in Särgen und Beisetzungen von Aschen in Aschenurnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, sofern sie mit dem jeweils aktuell geltenden Bundes- und Landesrecht vereinbar sind und alle nötigen rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FGB und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte, Urneneinzelnische oder namenlosen Grabstätten in eine andere Einzeigrabstätte, Urneneinzelnische oder namenlosen Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde Nauheim nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungsfrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Einzelgrabstätten,

b) Familiengrabstätten,

c) Urneneinzelnischen,

d) Urnendoppelnischen,

e) Urnenerdgrabstätten,

f) Erdwiesengrabstätten,

g) Urnenwiesengrabstätten,

h) Baumgrabstätten,

i) Grabstätten für namenlose Beisetzungen und

j) Grabfeld für Sternenkinder. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Sofern mindestens eine Grabstätte der vom Erwerber oder der Erwerberin eines Nutzungsrechts gewünschten Art nach Abs. 1 zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbar ist und belegt werden kann, darf die Vergabe eines entsprechenden Grabnutzungsrechts jedoch nur aus wichtigem Grund versagt werden.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Alle Grabstätten nach den § 18 bis 30 werden für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und damit für die Zeit der Ruhefrist nach § 12 Abs. 4 abgegeben. Bei Zubettungen von Leichen oder Aschenurnen sowie Wiederbelegungen im Sinne des § 21 Abs. 2 in bestehenden Grabstätten ist die Nutzungszeit um den Zeitraum zu verlängern, um den die Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder beizusetzenden Aschenurne die vorherige Nutzungszeit der Grabstätte übersteigt. In den übrigen Fällen ist eine Verlängerung nur auf Antrag, frühestens ein Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts möglich. Diese Verlängerung kann unbegrenzt für einen Verlängerungszeitraum von jeweils 5 Jahren erfolgen. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oderzwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstäften

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasse r.

A. Einzeigrabstätten

§ 18 Definition der Einzeigrabstätte

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Einzelgrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden.

(2) In einer Einzelgrabstätte sind eine Erdbestattung und maximal zwei Urnenbeisetzungen oder maximal vier Urnenbeisetzungen zulässig.

(3) Einzelgrabstätten sind auch für muslimische Bestattungen in nach Mekka ausgerichteten Grabfeldern zugelassen.

§ 19 Maße der Einzelgrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzeigrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,50m Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt: 0,50 m Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Einzeigrabstätten, für die die Nutzungszeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Einzeigrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B. Familiengrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Familiengrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.

(2) Es werden Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen abgegeben. In jeder Grabstelle sind während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung und maximal zwei Urnenbeisetzungen oder maximal vier Urnenbeisetzungen zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Familiengrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Stiefkinder, Stiefeltern und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und LebenspartnerderunterAbs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer Familiengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur statifinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

§ 22 Maße der Familiengrabstätte

Jede Familiengrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 3,00 m Breite: 2,40 m (1,20 m je Grabstelle)

Der Abstand zwischen den Familiengrabstätten beträgt: 0,50 m

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  1. 1. Einzelgrabstätten für Erdbestattungen,
  2. 2. Familiengrabstätten für Erdbestattungen,
  3. 3. Urnenerdgrabstätten,
  4. 4. Urnennischen,
  5. 5. namenlosen Grabfeldern,
  6. 6. Wiesengrabstätten und
  7. 7. Baumgrabstätten

Die Höchstzahl wird auf vier Aschenurnen bei Familiengrabstätten und Einzelgrabstätten sowie bis zu zwei Aschenurnen je Urnenerdgrabstätte und Urnenwiesengrabstätte festgelegt.

(2) In den Fällen des Abs. 1, Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenerdgrabstätte

(1) Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die im Todesfall zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen abgegeben werden. (2) Die Urnenerdgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,OOm Breite: 1,OOm

Der Abstand zwischen den Urnenerdgrabstätten beträgt: 0,50 m. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Familiengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 Urnennischeri

(1) Die Urnennischen dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

(3) Die Urnennische ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Nauheim. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgesteHten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

D. Namenlose Beisetzungen und Bestattungen

§ 27 Feld für namenlose Beisetzungen und Bestattungen

(1) Grabstätten für namenlose Beisetzungen und Bestattungen sind in sich geschlossene Grabanlagen ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Die Bestattungen erfolgen direkt nebeneinander. Es sind sowohl Körperbestattungen, als auch Aschenbeisetzungen zulässig.

(2) Eine Grabstätte in einem Feld für namenlose Beisetzungen und Bestattungen wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzeigrabstelle ausgewiesen.

(3) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Abschnitte V und VI dieser Friedhofsordnung finden auf Grabstätten für namenlose Beisetzungen keine Anwendung. Nach der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die individuelle Pflege der Grabstätte bleibt ausgeschlossen.

Die Pflege der in sich geschlossenen Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Pflegekosten werden über die Grabnutzungsgebühr nach der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung mit abgedeckt. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

E. Wiesengrabstätten

§ 28 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit vorgegebener individueller Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten. Die Bestattungen erfolgen direkt nebeneinander. Es sind sowohl Körperbestattungen, als auch Aschenbeisetzungen zulässig.

(2) Es werden folgende Wiesengrabstätten angeboten:

Urnenwiesengrabstätten (für maximal zwei Urnenbeisetzungen)

Länge: 0,90m Breite: 0,90 m

Einzelwiesengrabstätten (für eine Erdbestattung)

Länge: 2,20m Breite: 0,90m

Doppeiwiesengrabstätten (für maximal zwei Erdbestattungen nebeneinander)

Länge: 2,20 m Breite: 2,30m

(3) Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Abschnitte V und VI dieser Friedhofsordnung finden auf Wiesengrabstätten keine Anwendung. Nach der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Das Ablegen von Grabschmuck oder anderen Gegenständen auf den Wiesengräbern ist nicht gestattet.

(4) Die individuelle Kennzeichnung der Wiesengrabstätten erfolgt durch Grabplatten aus Naturstein. Die Grabplatten sind ebenerdig (wiesenbodenbündig) im Sandbett einzubauen.

Material: Granit, poliert Farbe: Nach Wahl Größe: 0,60 m x 0,40 m Stärke: mindestens 8 cm, maximal 10 cm Schrift: Vertieft gehauen Für Doppelwiesengrabstätten können bis zu zwei Grabplatten gesetzt werden.

(5) Die individuelle Pflege der Grabstätte bleibt ausgeschlossen. Die Pflege der in sich geschlossenen Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Pflegekosten werden über die Grabnutzungsgebühr nach der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung mit abgedeckt. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

G. Weitere Grabarten

§ 29 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Fäten

(1) Auf dem Friedhof hält die Gemeinde Nauheim ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern vor, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt von Föten, die weniger als 500 Gramm gewogen haben. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde Nauheim.

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 30 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Aschenurne beansprucht hierbei jeweils ein Sechstel der Baumwurzelfläche und wird in zwei Reihen in einem ausreichenden Abstand zum Baummittelpunkt durchgeführt, um die Stabilität des Baumes nicht zu gefährden.

(2) In einer Baumgrabstätte kann jeweils nur eine Aschenurne beigesetzt werden. Insgesamt darf ein Baum mit maximal zwölf Baumgrabstätten (jeweils sechs Baumgrabstätten in zwei Reihen) und somit mit maximal sechs Aschenurnen belegt werden.

(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde Nauheim zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch Namenstafeln mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr, die unmittelbar am Baum im Bereich des beanspruchten Sechstels in einer Höhe von mindestens 150 cm, höchstens jedoch 180 cm angebracht werden. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 15 x 10 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Nauheim. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
  2. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichte oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

§ 32a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von

Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom

17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gern. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabrnal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde Nauheim ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vorAblauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten entfernt. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den § 383 ff. BGB verfahren und den Ersatz von entstandenen Kosten verlangen. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten — mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für namenlose Urnenbeisetzungen, den Wiesengrabstätten, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten sind zu bepflanzen

und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(4) Grabbeete dürfen nicht mehr als 20 cm hoch sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(6) Grabflächen von Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten und Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Bestattung oder Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Einzelgrabstätte, Familiengrabstätte oder Urnenerdgrabstätte während der Nutzungszeit über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Nauheim bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Fam iliengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im namenlosen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzu ngszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Telefonnummer geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Beleg ungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Gemeinde Nauheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Nauheim nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- € ( 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Friedhofsordnung der Gemeinde Nauheim

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 16.10.2014 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt. n ci ‘

Nauheim, den 16.12.2022 (Siegel) reis ‘

Jn Fischer Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nauheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nauheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 64xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Nauheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nauheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenerdgrabstätte für bis zu 2 Urnen, Preis pauschal je Grabstätte
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 500 € (Urne) bzw. 1.700 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 25 % Zuschlag außerhalb Bestattungszeiten/sonn-/feiertags
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nauheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Ausschmückung, Reinigung, Orgel und Glocken
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 64xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nauheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €