Friedhofsgebühren Reinhardshagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Reinhardshagen · Hessen · PLZ 34359

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15. September 2016 (GVBI. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen vom 17.12.2018 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 17.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Reinhardshagen folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen vom 17.12.2018 sowie für die damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FGB) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nachdem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, in einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattung i.S.v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Sargraum/Kühlzelle

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle, inkl. Sargraum/Kühlzelle

250,00 €

  1. 2. Alleinige Benutzung des Sargraumes bzw. der Kühlzelle für max. 2 Tage

70,00 €

  1. 3. Für jeden weiteren Tag

50,00 €

  1. 4. Für die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. Sargraum/ Kühlzelle für Trauerfeiern ohne anschließende Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Reinhardshagen

300,00€

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener a.) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

500,00 € b.) bis zum vollendeten5. Lebensjahr

250,00 €

c) bei der Beisetzung von Urnen

200,00 €

(2) Für Bestattungen auf Veranlassung der Angehörigen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100% der vollen Gebühr berechnet.

(3) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, wird die Hälfte der Gebühr berechnet, die für die Bestattung der Leiche von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr zu berechnen wäre.

(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Die Kosten einer Umbettung für eine Leiche bzw. einer Aschenurne werden jeweils nach Aufwand berechnet. Zusätzlich ist ein Vorschuss auf die Grabherrichtung zu entrichten.

§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis

zur Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab

Vollendung des 5. Lebensjahres und Nutzungsrechte für bis zu zwei Urnen

1.000,00 €

Bei der Beisetzung jeder Urne gem. § 8 (1) b) (max. 2): 500,00 €

c) Reihengrab als Rasengrab

2.000,00 €

d) Reihengrab mit besonderer Gestaltung

1.800,00 €

e) Anonymes Reihengrab

2.000,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre) werden erhoben:

a) Urnenreihengrab

900,00 €

b) Anonymes Urnenreihengrab

1.000,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Wahlgrabstätte für bis zu zwei Erdbestattungen und das Nutzungsrecht für bis zu vier Urnengrabstellen

3.000,00 €

Bei der Beisetzung jeder Urne (max. 4) werden zusätzlich pro Urne berechnet

500,00 €

b) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für jedes Jahr pro Grabstelle

40,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren Nutzungszeit werden je Grabart folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Urnenwahlgrabstätte incl. einer Urnenbeisetzung und das Nutzungsrecht für bis zu drei weiteren Urnengrabstellen:

1.000,00 €

Bei der Beisetzung jeder weiteren Urne (max. 3) werden zusätzlich pro Urne berechnet

500,00 €

b) für ein Urnenwahlgrab als Rasengrab (Rondell) für die erste Urne: 950,00 € die zweite Urne:

500,00 €

c) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgräbern als Rasengräber (Rondell) für jedes Jahr pro Grabstelle

30,00 € (3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Gebühren für Grabmale und Einfassungen

(1) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen bzw. Grabeinfassungen wird folgende Gebühr erhoben:

a) Auf der Grabstelle der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 €

b) Auf der Grabstelle der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 €

(2) Verlegung von Steineinfassungen mit Platten durch die Friedhofsverwaltung auf Grabstellen für Erdbestattungen

a) Reihengrabstätte

200,00 €

b) Wahlgrabstätte

260,00 €

c) Reihengrabstätte mit besonderer Gestaltung

160,00 €

(3) Verlegung von Steineinfassungen mit Platten durch die Friedhofsverwaltung auf Grabstellen für Urnenbestattungen

a) Urnenreihengrab

130,00 €

b) Urnenwahlgrab

160,00 €

(4) Genehmigung von Grabmalen mit einer 2/3 Abdeckung

250,00 €

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

(1) Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgeführt werden, so werden die dafür entstehenden Kosten nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde nachstehende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte

  1. 1. einmalig

25,00 €

  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr

30,00 €

  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren

40,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 20,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Sonstige Gebühren

(1) Aufbewahren einer Urne bis zur Beisetzung je angefangene Woche, Berechnung erst ab der zweiten Woche

20,00 €

(2) Sargträger pro Person und Bestattung

30,00 € (3) Pflegegebühr bei Einebnung der Grabstelle vor Ablauf der Nutzungszeit

a) pro Jahr und Grabstelle bei Erdbestattungen 10,00 €

b) pro Jahr und Grabstelle bei Urnengrabstätten

10,00 €

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 10. Oktober 2011 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Reinhardshagen, den 21.12.2018

Fred Dettmar Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 15 September 2016 (GVBl. S. 167) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Reinhardshagen in der Sitzung am 17.12.2018

Friedhofsordnungder Gemeinde Reinhardshagen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Reinhardshagen:

  • a) Friedhof Vaake
  • b) Friedhof Veckerhagen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken der Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Reinhardshagen waren oderb) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oderd) Kindern, unabhängig vom Alter, deren Eltern in Reinhardshagen leben, odere) Eltern, deren Kinder, unabhängig vom Alter, in Reinhardshagen leben oderf) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oderg) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II: Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbebetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbebetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 30 Jahre und bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre und Aschen 15 Jahre.

(5) Müssen für eine Bestattung in einem Wahlgrab Grabmale und Einfriedungen entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen, wobei keinerlei Haftung für eine eventuelle Beschädigung übernommen wird (Ausnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten, (Einzelgräber) b. Reihengrabstätten mit besonderer Gestaltung, c. Reihengrabstätten als Rasengräber, d. Wahlgrabstätten (Zweistellig) (Doppelgräber) e. Urnenreihengrabstätten, f. Urnenwahlgrabstätten, g. Urnenwahlgrabstätten als Rasengräberh. Feld für anonyme Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

IV. a) Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. (3) In einer Reihengrabstätte sind nach erfolgter Erdbestattung zwei Urnenbeisetzungen zulässig, wenn die Nutzungszeit der Grabstätten noch mindestens 15 Jahre (Ruhefrist der Urne) beträgt. Dies gilt nicht für Rasengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren.

(4) Reihengrabstätten werden auch als Rasengräber angelegt. Es gelten hierfür die Bestimmungen des Abschnittes „d)“

§ 19 Maße der Reihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m.

§ 20 Reihengrabstätten mit besonderer Gestaltung

Es gelten die Bestimmungen des § 19, mit Ausnahme des Absatz 1 a, mit folgendem Zusatz:

(1) Die Grabstätte wird nach der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und angelegt. Im oberen Bereich entsteht eine Pflanzfläche von 1,0 m x 0,70 m, die seitens der Friedhofsverwaltung bzw. eines Beauftragten mit Sandsteinplatten umrahmt wird. Diese Fläche ist von Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen.

(2) Sofern eine innere Einfassung angebracht werden soll, muss diese mindestens 5 cm breit sein und darf höchstens 8 cm Stärke haben. Die Oberkante der inneren Einfassung darf höchstens 8 cm über die vorhandene Platteneinfassung hinausragen.

§ 21 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen für die Abräumung hingewiesen.

IV. b) Wahlgrabstätten

§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb oder die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden nur Wahlgrabstätten (zweistellig) abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung andere Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

  1. 5. In einer Wahlgrabstätte sind nach erfolgter Erdbestattung zwei Urnenbeisetzungen pro Grabstelle zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die Nutzungszeit des Wahlgrabes größer/gleich 15 Jahre (Ruhefrist der Urne) ist.
  2. 6. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Absatz 4 übertragen werden.
  3. 7. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte (zweistellig) soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem § 22 Absatz 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Absatz 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
  4. 8. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte (Zweistellig) läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 23 Maße der Wahlgrabstätte (zweistellig)

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge:2,30 m
Breite:1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

IV. c) Urnengrabstätten

§ 24 Formen der Aschenbeisetzung

(1)Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten mit besonderer Gestaltung und der Reihengrabstätten als Rasengräber d) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(2)In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden

§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,60 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 m.

(3) Die Nutzungszeit für eine Urnenreihengrabstätte beträgt 15 Jahre.

§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

§ 27 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 28 Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzung sind nicht gestattet.

IV. d) Weitere Grabarten

§ 29 Grabstätten als Rasengräber

Es gelten die Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 mit folgendem Zusatz:

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung eines Sarges (Reihengrab) oder Beisetzung von bis zu zwei Urnen (Urnenwahlgrab) bereitgestellt werden.

(2) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt während der Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten werden jeweils mit einer beschrifteten Steinplatte ausgestattet. Form, Material sowie die Größe wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Steinplatten werden in der Reihenfolge der eingehenden Beerdigungen nach angemessener Zeit durch einen Steinmetz- und Steinbildhauereibetrieb hergestellt und errichtet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 34 sein.
  1. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe:0,14 m
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe:0,16 m und
ab 1,50 m Höhe:0,18 m.
  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  1. 6. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist eine Vollabdeckung der Gräber mit Stein nicht zulässig (Ausnahme: Urnengräber).

Eine Abdeckung im Umfang von 2/3 der Grabflächen ist auf Antrag möglich. Die Ruhefrist / Nutzungszeit erhöht sich dann jedoch um 5 Jahre.

Eine Verwendung von Teichfolie zur Abdeckung des Grabes ist untersagt.

§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a. für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststoff

Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Genehmigung eines Grabmals abzulehnen, wenn dieses sich nicht in das vorhandene Umfeld einpasst.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

stehende Grabmale:

Höhe :0,60 bis 0,80 m
Breite :bis 0,60 m
Mindeststärke:0,14 m

liegende Grabmale:

Breite :bis 0,60 m
Höchstlänge :0,40 m
Mindeststärke:0,14 m

b. auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

stehende Grabmale:

Höhe :bis 1,20 m
Breite :bis 0,70 m
Mindeststärke:0,16 m

liegende Grabmale:

Breite :bis 0,70 m
Höchstlänge :0,70 m
Mindeststärke:0,14 m

c. auf Wahlgrabstätten:

stehende Grabmale:

Höhe :0,80 bis 1,00 m
Breite :bis 1,40 m
Mindeststärke:0,16 m

liegende Grabmale:

Breite :bis 1,00 m

Höchstlänge : bis 1,20 m Mindeststärke: 0,10 m

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. § 31 Nr. 6 bleibt unberührt.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größen zulässig:

a. auf Urnenreihengrabstättenliegende Grabmale: Höhe: bis 0,40 m Breite: bis 0,50m Mindeststärke: 0,05 mstehende Grabmale: Höhe: bis 0,50 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,14 mb. auf Urnenwahlgrabstättenstehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: bis 0,14 mliegende Grabmale Höhe: bis 1,00 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,05 m

(4) Das Anbringen einer inneren Grabeinfassung (Kantenstein) bei Grabstätten mit vorhandener Platteneinfassung aus Sandstein ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht für einzelne Grabarten andere Vorschriften bestimmt sind. Die innere Einfassung muss mindestens 5 cm und darf höchstens 8 cm Stärke haben. Die Oberkante der inneren Einfassung darf höchstens 8 cm über die vorhandene Platteneinfassung hinausragen.

(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 31 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Absatz 1 bis 3 zulassen.

§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabeinfassungen aus Holz und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Gemeinde Reinhardshagen wird das Grabmal mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf die Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel werden dem Inhaber bzw. dem Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung mitgeteilt. Sie sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Überwachung obliegt der Friedhofsverwaltung. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen von 3 Monaten vom Friedhofsgelände entfernt.

Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Reihengräber als Rasengräber, Urnenwahlgräber als Rasengräber sowie dem Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauerhaft instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter der Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 39 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Feld.

b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c. ein Verzeichnis nach § 34 Absatz 4 dieser Friedhofsordnung

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 40 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.

§ 41 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für den Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga. Außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, f. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, g. Entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt, h. Entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, i. Entgegen der § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführtj. Entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, k. Entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshagen vom 11.10.2011 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Reinhardshagen, den 21.12.2018

Fred Dettmar Bürgermeister