📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung
zur Friedhofsordnung
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrich-
tung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen-/Friedhofshalle
Für die Benutzung der Leichen-/Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschl. Reinigung 185,00 €
b) Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschl. Reinigung, wenn die Bestattung/Beisetzung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt 285,00 €
c) Benutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier 35,00 €
d) Benutzung des Kühlaggregates 35,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstelle zur Erdbestattung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
(2) Ausheben und Schließen einer Grabstelle zur Beisetzung einer Aschenurne 200,00 € (3) Für Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Feld gemäß § 30 der Friedhofsordnung erfolgt kostenlos.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs 800,00 €
b) zu einem Friedhof gem.
§ 1 Friedhofsordnung
900,00 €
c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand (2) Umbettung einer Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
a) innerhalb desselben Friedhofs 500,00 €
b) zu einem Friedhof gem.
§ 1 Friedhofsordnung
600,00 €
c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand (3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs 400,00 €
b) zu einem Friedhof gem.
§ 1 Friedhofsordnung
500,00 €
c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 300,00 €
b) Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 600,00 €
c) Rasenreihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen 900,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 350,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Familiengrabstätte oder Rasenfamiliengrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Grabstelle einer Familiengrabstätte 850,00 €
b) je Rasengrabstelle einer Rasenfamiliengrabstätte
1.150,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenfamiliengrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 550,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bzw. Urnenfamiliengrabstätte (§ 21 Abs. 1, 2 und 3 und § 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Familiengrabstätten je Grabstelle und Jahr 21,00 €
b) bei Urnenfamiliengrabstätten je Grabstelle und Jahr 15,00 €
(4) Für die Beisetzung einer Urne in eine belegte Erdbestattungsgrabstelle 350,00 €
(5) Für den Wiedererwerb einer Familiengrabstätte bzw. Urnenfamiliengrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten einschließlich Pflegegebühr für Rasenmähen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 650,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld 650,00 €
zusätzlich der vom Magistrat festzusetzenden Gebühren für die Errichtung einer Stele, Plastik, eines Ge-
denksteines o. ä. und für die Anbringung eines Namensschildes bzw. einer Gravur.
c) Für die Bereitstellung einer Bestattungsstelle in einem Feld gem.
§ 30 Friedhofsordnung
kostenlos.
§ 11
Sonstige Gebühren
Pflegegebühr für Rasenmähen bei Rasengrabstellen und bei Einebnung von Grabstellen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle (Ablösung insgesamt bei Erwerb oder Verlängerung der Grabstelle oder Einebnung).
a) Für Urnengrabstätten und Grabstätten von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 10,00 €
b) Für andere Grabstätten 20,00 €
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 35,00 €
b) Für die Prüfung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) je 35,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungsgebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 Prozent.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar (Stadtteile Beberbeck, Carlsdorf, Hümme, Schöneberg)
Friedhofsordnung
Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag der entsprechenden Gremien nach
§ 55 HGO von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofskommission konstituiert sich nach jeder Legislaturperiode. Sie berät die Verwaltung und hat die Aufgabe, die Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten.
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hofgeismar in den Stadtteilen
a) Beberbeck
b) Carlsdorf
c) Hümme (alter und neuer Friedhof)
d) Schöneberg
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
Es wird eine gemeinsame Friedhofskommission gebildet, die aus elf Mitgliedern besteht. Ihr gehören an:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtteile Beberbeck, Carlsdorf, Hümme oder Schöneberg waren oder
a) Der Bürgermeister als Vorsitzender der Kommission.
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
b) Der Erste Stadtrat (gleichzeitig als Vertreter des Vorsitzenden).
c) die innerhalb der Stadtteile nach § 1 verstorben sind oder
c) Je ein Mitglied des Ortsbeirates und des Kirchenvorstandes aus den Stadtteilen Beberbeck, Carlsdorf, Hümme und Schöneberg.
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren oder
d) Vom Stadtteil Hümme: Ein Mitglied der katholischen Kirchengemeinde.
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Pfarrer der genannten Kirchengemeinden gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs
§ 4 – Begriffsbestimmung
a) (1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. b) (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
c)
d)
§ 5 – Schließung und Entwidmung
e)
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
f)
g)
h)
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten, Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Das Berechtigungsschreiben wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit
auf dem Friedhof
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens, das bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte oder Rasenfamiliengrabstätte oder Urnenfamiliengrabstätte oder in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (5)
(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle und am Grab abgehalten werden.
Bestattungen finden von montags bis freitags in der Zeit von 11.00 bis 17.00 Uhr, im Zeitraum vom 1. November bis 28. Februar bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
§ 11 – Nutzung der
Leichen-/Friedhofshalle
(1) Die Gräber werden nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder dem von den Sorgepflichtigen beauftragten Bestatter sehen.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
IV. Grabstätten
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
§ 14 – Grabarten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Familiengrabstätten,
c) Rasenreihengrabstätten,
d) Rasenfamiliengrabstätten,
e) Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenfamiliengrabstätten,
g) Grabstätten in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld,
h) Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen und
i) Grabstätten für totgeborene Kinder und Föten.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlichrechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
§ 16 – Grabbelegung
b) Für Verstorbene ab dem vollendetem
- 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem oder seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer zweistelligen Familiengrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Familiengrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. B. Familiengrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des
Nutzungsrechtes
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Familiengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Familiengrabstätte innerhalb der Nutzungszeit des Ersterwerbs.
Die Beisetzung anderer Personen in der Familiengrabstelle bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(3) Es werden ein- und zweistellige Familiengrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Familiengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die NutSeite 6
zungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
D. Rasenfamiliengrabstätten
§ 24 – Definition und Gestaltungsvorschriften der
Rasenfamiliengrabstätten, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
§ 22 – Maße der Familiengrabstätte
1.
Eine einstellige Familiengrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den einstelligen Familiengrabstätten beträgt 0,50 m.
2.
Eine zweistellige Familiengrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,10 m Breite der Grabstelle innerhalb der Grabstätte: 0,90 m Der Abstand zwischen den Grabstellen innerhalb der Grabstätte beträgt 0,40 m.
(1) Rasenfamiliengrabstätten sind Grabstätten mit zwei Grabstellen für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Rasenfamiliengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Rasenfamiliengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann nur einmal verlängert werden, und zwar nur für die gesamte Rasenfamiliengrabstätte und nur bis zur Erfüllung der Ruhefrist des Zweitverstorbenen. Ein Wiedererwerb einer Rasenfamiliengrabstätte (zweite Nutzungszeit) ist ausgeschlossen. Sollte die Grabstelle einer Rasenfamiliengrabstätte nicht innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung geräumt sein, wird sie von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten geräumt und anschließend mit Grassamen eingesät. Außerhalb eines kopfseitig liegenden Grabmales aus Stein mit einer maximalen Ansichtsfläche von 70 cm x 50 cm, das nicht höher als 12 cm aus der Grasnarbe herausragt, und einer 20 cm breiten, das Grabmal umrandenden Abstandsfläche sind jede Art von Grabmalen, -einfassungen, -ausstattungen, und schmuck sowie Anpflanzungen nicht gestattet. Die Errichtung eines solchen Grabmales pro Grabstelle ist möglich. Maße der Grabstätte: Länge: 2,10 m, Breite 2,20 m; der Abstand zwischen den Rasenfamiliengrabstätten beträgt 0,50 m.
Der Abstand zwischen den Familiengrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Rasenreihengrabstätten
§ 23 – Definition und Gestaltungsvorschriften der
Rasenreihengrabstätten Rasenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Sollte die Rasenreihengrabstätte nicht innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung geräumt sein, wird sie von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten geräumt und mit Grassamen eingesät. Außerhalb eines kopfseitig liegenden Grabmales aus Stein mit einer maximalen Ansichtsfläche von 70 cm x 50 cm, das nicht höher als 12 cm aus der Grasnarbe herausragt, und einer 20 cm breiten, das Grabmal umrandenden Abstandsfläche sind jede Art von Grabmalen, einfassungen, -ausstattungen, und -schmuck sowie Anpflanzungen nicht gestattet. Maße der Grabstätte: Länge: 2,10 m, Breite 1,00 m; der Abstand zwischen den Rasenreihengrabstätten beträgt 0,50 m.
(2) § 21 (4), (5) und (6) gelten entsprechend. (3) Das Recht auf Beisetzung in einer Rasenfamiliengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenfamiliengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenfamiliengrabstätte innerhalb der Nutzungszeit des Ersterwerbs.
E. Urnengrabstätten
§ 25 – Formen der Urnenbeisetzung
(1) Aschenurnen dürfen nur beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenfamiliengrabstätten,
c) Familiengrabstätten, und zwar pro Grabstelle bis zu zwei Aschenurnen, sofern die Ruhezeiten der Grabreihe/ des Grabfeldes nicht überschritten werden.
d) Gemeinschaftsurnengrabfeldern und
e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) Urnenfamiliengrabstätten dienen der Aufnahme von zwei Aschenurnen und haben die Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m. Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt 0,50 m.
(2) Die Aschenurnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 28 – Verweisungsnorm
§ 26 – Definition der
Urnenreihengrabstätte
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Familiengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 29 – Grabstätten in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld und für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge:
1,00 m, in Schöneberg 0,80 m
Breite:
0,50 m, in Carlsdorf 1,00 m, in Schöneberg 0,80 m
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld und bei einer anonymen Bestattung wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche oder als Parkanlage angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht.
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m
§ 27 – Definition der
Urnenfamiliengrabstätte
(2) Das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsurnengrabstelle wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Falls die Grabstelle nicht vier Wochen nach der Bestattung geräumt wurde, wird sie von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten geräumt und anschließend mit Grassamen eingesät. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten oder die
(1) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte zweistellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Urnenfamiliengrabstätten werden der Reihe nach vergeben.
Beigesetzte durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel an der Grabstelle ist nicht möglich. Das Ablegen oder Errichten von Grabschmuck oder Grabausstattungen an der Grabstelle auf einem Gemeinschaftsurnengrabfeld ist nicht gestattet. Für diese Urnengrabstätten wird auf oder an dem Feld eine Möglichkeit zum Anbringen einheitlicher Namensschilder o.ä. an einer Stele, Plastik, eines Gedenksteines o.ä. geschaffen. Die Anbringung und die Gestaltung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten an dem von ihr zugewiesenen Platz.
dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf Antrag von lebenden Personen kann ihnen das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsurnengrabstelle für die Dauer von 99 Jahren verliehen werden. (4) Die Anlage und Pflege des Gemeinschaftsurnengrabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten.
2.
Außer auf Rasenreihengrabstätten, auf Rasenfamiliengrabstätten, auf dem Gemeinschaftsurnengrabfeld und auf dem Feld für Bestattungen totgeborener Kinder und Föten, für die gesonderte Gestaltungsvorschriften nach den Vorschriften dieser Satzung gelten, dürfen auf den Grabstätten insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein.
4.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
5.
Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
F. Weitere Grabarten
§ 30 – Bestattung für totgeborene Kinder und Föten
§ 32 – Genehmigungserfordernis für
Grabmale und -einfassungen
Die Friedhofsverwaltung hält auf ihren Friedhöfen ein Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Diese ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Anlage und Pflege des Feldes für totgeborene Kinder und Föten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von drei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: 1.
Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen
Jede Grabstätte ist unbeschadet der in der Satzung bereits geregelten Anforderungen und Bestimmungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für eine Grabstätte Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für eine Grabstätte Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
§ 33 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzund pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 34 – Beseitigung von Grabmalen
und Grabeinfassungen
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Entsprechendes gilt für die Grabmale auf Rasenreihengrabstätten und Rasenfamiliengrabstätten. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 35 – Bepflanzung von Grabstätten
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten, der Rasenfamiliengrabstätten, dem Gemeinschaftsurnengrabfeld und dem Feld für Bestattungen totgeborener Kinder und Föten – sind, soweit möglich, zu bepflanzen oder gärtnerisch zu gestalten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
§ 36 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
§ 38 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen.
b) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 – Gebühren
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Familiengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 – Übergangsregelung
§ 41 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Familiengrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach In-KraftTreten dieser Satzung.
e)
f)
g)
entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
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