Friedhofsgebühren Calden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Calden · Hessen · PLZ 34379

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.11.2023, in Kraft ab 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a GebO (einstellige Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebO
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 lit. a GebO (einstellige Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf dem Friedhof in Calden; nur bei erklärtem Willen des Verstorbenen
📄 § 10 Abs. 1 lit. c GebO
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Meimbressen, Ehrsten, Westuffeln; Grabmal zzgl. nach Steinmetzpreisen
📄 § 10 Abs. 1 lit. d GebO
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Samstagszuschlag: 50 % der vollen Gebühr (§ 6 Abs. 3)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 200 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Ehrsten/Meimbressen: 100 €; ohne Beisetzung im Gemeindegebiet: 300 €
📄 § 5 Abs. 1 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.11.2023, in Kraft ab 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden vom 16.11.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Calden am 16.11.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Calden sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) die Antragstellerin oder der Antragssteller

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftrage Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder Antragsteller

d) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Benutzung der Friedhofskapelle/Friedhofshalle in Calden, Westuffeln und Obermeiser mit Aufbewahrung einer Leiche zur Trauerfeier 200,00 €

(2) Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung auf einem Friedhof im Gemeindegebiet 300,00 €

(3) Benutzung der Friedhofshalle in Ehrsten und Meimbressen 100,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 500,00 €
  1. 2. in einer Wahlgrabstätte 500,00 €
  1. 3. in einer Rasengrabstätte 500,00 €

(b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 300,00 €
  1. 2. in einer Wahlgrabstätte 300,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: (a) in einer Urnenreihengrabstätte 200,00 €

(b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 200,00 €

(c) in einer Urnenrasengrabstätte 200,00 €

(d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung (nur Calden) 100,00 €

(e) in einer Baumgrabstätte 200,00 €

(3) Für die Bestattung an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für die Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Calden.

(1) Umbettung einer Leiche

(a) innerhalb desselben Friedhofs 1.500,00 €

(b) zu einem anderen Friedhof gem.

§ 1 Friedhofsordnung

1.600,00 €

(c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

(3) Für die Umbettung einer Ascheurne

(a) innerhalb desselben Friedhofs 500,00 €

(b) nach einem anderen Friedhof gem.

§ 1 Friedhofsordnung

600,00 €

(c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5.Lebensjahres 1.000,00 €

(b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.600,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 Friedhofsordnung) werden erhoben: 1.100,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte für Kinder werden pro Jahr der Verlängerung erhoben: 30,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Für eine einstellige Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5.Lebensjahres 1.600,00 €

(b) Für eine zweistellige Grabstelle zur Beisetzung von zwei Verstorbenen 2.200,00 €

(c) Für eine Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.000,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem.

§ 26 Abs. 1 Friedhofsordnung)

(a) Für eine einstellige Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5.Lebensjahres 1.100,00 €

(b) Für eine zweistellige Grabstelle zur Beisetzung von zwei Verstorbenen 1.200,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 bzw. § 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung (30,-€) 50,00 € zzgl. Pflegepauschale pro Jahr (20,-€)

(b) bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung (30,-€) 50,00 € zzgl. Pflegepauschale pro Jahr (20,-€)

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Rasengrab für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1Friedhofsordnung) 1.500,00 €

(b) Urnenrasengrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 1 Friedhofsordnung) 900,00 €

(c) Anonyme Beisetzung (nur Calden) für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 29 Abs. 1 Friedhofsordnung) 800,00 €

(d) Für eine Baumgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 30 Abs. 2 Friedhofsordnung) 1.000,00 €

(e) Friedwiese für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27a Abs. 1 Friedhofsordnung) 1.000,00 €

(f) Sternenkinder (§ 3 Abs. 2 e) und 4 Satz 3 Friedhofsordnung) gebührenfrei

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Rasengrabstätten Urnenrasengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Einstelligen Wahlgrabstätten 300,00 €
  1. 2. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 500,00 €

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte

(b) Bei der vorzeitigen Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte oder von Privatpersonen (§ 36 Abs. 1 und 3 Friedhofsordnung) ist bis Ablauf der Ruhefrist eine Pflegekostenpauschale pro vollem Kalenderjahr und pro Grabstelle zu leisten.

(a) Reihengrabstätte 20,00 €

(b) Wahlgrabstätten 20,00 €

(c) Urnenreihengrabstätten 20,00 €

(d) Urnenwahlgrabstätten 20,00 €

§ 12 – Gebühren für Grabmale

(1) Bei den folgenden Grabarten werden die Grabmale von der Friedhofsverwaltung beschafft

(a) Rasenerdgrabstätten auf der Friedewiese in Calden

(b) Rasenurnengrabstätten auf der Friedewiese in Calden

(c) Baumgrabstätten

Die der Gemeinde Calden entstehenden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 13 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(a) Für die Prüfung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 35,00 €

(b) Für die Prüfung der Errichtung, Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 bis 36 der Friedhofsordnung) je 35,00 €

(c) Für die Prüfung der Umwandlung einer Grabstätte (gemäß § 21 Abs. 8) je 35,00 €

(d) Für die Reservierung einer Grabstätte auf der Friedwiese in Calden (gemäß § 27a Abs. 2) je 50,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungsgebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

(a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

(b) wer sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften gemeinsam.

(5) Zahlungsverpflichtungen für die Grabnutzung, die aus den bisherigen Satzungen der Kirchengemeinden Calden, Ehrsten, Meimbressen, Westuffeln und Obermeiser entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.

§ 14 – Umsatzsteuer

Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Calden,

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Calden

(Siegel)

(Maik Mackewitz) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.11.2023 (1. Änderung 07.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Calden vom 16.11.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)

Friedhofsordnung der Gemeinde Calden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Calden am 16.11.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Calden:

  1. 1. Friedhof Calden
  2. 2. Friedhof Meimbressen
  3. 3. Friedhof Westuffeln
  4. 4. Friedhof Obermeiser
  5. 5. Friedhof Ehrsten

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Zulässig ist die Bestattung von:

a) Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Calden waren oder

b) Personen, die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) Personen, die früher Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborenen Kindern, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden (Gebührenfrei).

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (Gebührenfrei)

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG).

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, ganztags von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge des Bauhofes Calden oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und (b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. -4- (8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr statt. An Wochenenden/Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Friedhofshalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(3) Die Särge dürfen nach der Einlieferung in die Leichenhalle grundsätzlich nicht mehr geöffnet werden.

(4) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(5) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte

und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch die Beschäftigten der Friedhofsverwaltung bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelebung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindesten 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelebung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 Jahren und Aschen 25 Jahre.

§ 13 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstellen)

c) Rasengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstellen)

f) Urnenrasengrabstätten (außer in Meimbressen und Ehrsten)

g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur in Calden)

h) Baumgrabstätten (nur in Meimbressen, Ehrsten und Westuffeln)

i) Friedwiese (Urnenrasengrabstätten und Rasengrabstätten) (nur in Calden)

j) Kinderreihengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftig gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen gestatten, dass auf Antrag auch in bereits belegten Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen zusätzlich eine Ascheurne beigesetzt werden kann. Das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist, außer bei Kindergräbern, nicht möglich. Bei Kindergräbern kann das Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden einmalig um höchstens 30 Jahre oder auch um kürzere Zeiträume verlängert werden. Überschreitet bei der Beisetzung einer Urne die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden.

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmung dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

§ 19 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Obermeiser: Länge: 1,10 m Breite: 0,90 m Breite: 0,60 m

b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Meimbressen: Calden/Westuffeln/Obermeiser: Ehrsten: Länge: 2,00 m Länge: 2,20 m Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Breite: 1,20 m Breite: 1,00 m

(3) Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,60 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung (1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 – Definition, Entstehung und Übergabe des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für bis zu zwei Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an seiner Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter dem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden abhängig. (3) Es werden ein- und zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstätte eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Anstelle einer Erdbestattung kann eine Urne in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 c)

bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(8) Wahlgrabstätten können auf Antrag der Nutzungsberechtigten in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Der Nutzungsberechtigte zahlt im Voraus pro volles Kalenderjahr und pro Grabstelle eine Pflegekostenpauschale der noch laufenden Ruhezeit der Grabstätte und die Kosten für ein Rasengrabmal. Die Kosten richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden.

(9) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten. Wird ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmung dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte (1) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Meimbressen: Calden: Ehrsten: Westuffeln/Obermeiser: Länge: 2,00 m Länge: 2,20 m Länge: 2,10m Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Breite: 1,00 m Breite: 1,00 m Breite: 1,20 m

(2) Auf den Friedhöfen werden zusätzlich einstellige Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet mit den folgenden Maßen: Obermeiser:

Länge: 1,50 m Länge: 1,10 m Breite: 0,90 m Breite: 0,60 m

(3) Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,60 m.

C. Rasengrabstätten

§ 23 – Definition der Rasengrabstätte

(1) Rasenerdgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer einer Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Leiche abgegeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher mit einem Schild am Grab bzw. mit einem Anschreiben an die Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.

(2) Auf einer Rasenerdgrabstätte ist keine Mehrfachbelegung erlaubt.

(3) Jede Rasengrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m Der Abstand zwischen den Rasengrabstätten beträgt 0,60 m.

(4) Auf einer Rasengrabstätte dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Das Grabmal mit einer Größe von 0,50 m x 0,40 m in Calden, Ehrsten, Westuffeln und Obermeiser (in Meimbressen: 0,30m x 0,40 m) wird ebenerdig in den Boden eingelassen. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.

Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen und Dekorationen ist nur zwischen November und März auf dem Grab erlaubt.

(5) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden.

§ 23 a

Rasenerdgrabstätten auf der Friedwiese in Calden

(1) Rasenerdgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer einer Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Leiche abgegeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Es gelten dieselben Regeln wie für Reihengrabstätten.

(2) Die Größe der Rasenerdgrabstätte beträgt: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m.

(3) Auf einer Rasenerdgrabstätte dürfen keinerlei Einfassungen oder Dekorationen durch die Nutzungsberechtigten gesetzt werden. Das Grabmal mit einer Größe von 0,40 m X 0,50 m wird ebenerdig von der Friedhofsverwaltung oder einen von ihm eingesetzten Unternehmen in den Boden eingelassen. Eine Bepflanzung der Rasenurnengrabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.

(4) Grabstellen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung mit Grabmalen in einheitlicher Form und Größe versehen werden. Die Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabmale werden nach einer angemessenen Zeit von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.

Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung angelegt und mit Gras eingesät, während der Dauer des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeebnet.

Das Aufstellen von Schalen und das Ablegen von Kränzen und Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.

(5) Auf einer Rasenerdgrabstätte ist keine Mehrfachbelegung erlaubt.

D. Urnengrabstätten

§ 24 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Ascheurnen können beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstellen),

c) Urnenrasengrabstätten (außer in Meimbressen und Ehrsten),

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur in Calden),

e) Baumgrabstätten (nur in Meimbressen und Ehrsten),

f) Friedwiese (nur in Calden)

(2) Die Beisetzung darf nur unterirdisch erfolgen.

(3) Auf Antrag kann eine Ascheurne in eine bereits belegte Wahlgrabstätte für Erdbestattung beigesetzt werden.

§ 25 – Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach einzeln belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

(2) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich.

(3) Urnenreihengräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten. Wird ein Urnenreihengrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmung dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

(4) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,60 m.

§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte (1) Urnenwahlgrabstätten sind für bis zu zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Jede Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m / 1,20 m (Calden)

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,60 m.

(3) Es werden ein- und zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis 2 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Urnenwahlgrabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten. Wird eine Urnenwahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmung dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

§ 27 – Definition der Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden.

(2) Ein Wiedererwerb einer einzelnen Urnenrasengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Die Urnenrasengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenrasengrabstätten beträgt: 0,50 m.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. c. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n / eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. d. Die Größe der Platten für die Rasengräber beträgt 40 x 40 cm (0,40 x 0,30 m Westuffeln) mit einer Mindeststärke von 5 cm.

(5) Die Anlage und Pflege der Urnenrasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf einer Rasenurnengrabstätte dürfen keinerlei Einfassungen oder Dekorationen durch die Nutzungsberechtigten gesetzt werden.

Auf den Urnenrasengräbern dürfen nur Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von der Friedhofsverwaltung gegen eine Gebühr entsorgt werden.

§ 27a – Rasenurnengrabstätten auf der Friedwiese (nur Calden)

(1) Rasenurnengrabstätten (Einzelgrab) werden im Beerdigungsfall einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird spätestens sechs Monate vorher bekannt gegeben.

(2) Auf der Friedwiese kann eine Rasenurnengrabstätte zu Lebzeiten reserviert werden. Für diese Reservierung erhebt die Friedhofsverwaltung eine Reservierungsgebühr nach der geltenden Friedhofsgebührenordnung.

(3) Die Größe der Rasenurnengrabstätte beträgt: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

(4) Auf einer Rasenurnengrabstätte dürfen keinerlei Einfassungen oder Dekorationen durch die Nutzungsberechtigten gesetzt werden. Das Grabmal mit einer Größe von 0,30 m X 0,30 m wird ebenerdig von der Friedhofsverwaltung oder einen von ihm eingesetzten Unternehmen in den Boden eingelassen. Eine Bepflanzung der Rasenurnengrabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.

(5) Grabstellen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung mit Grabmalen in einheitlicher Form und Größe versehen werden. Die Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabmale werden nach einer angemessenen Zeit von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.

Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung angelegt und mit Gras eingesät, während der Dauer des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeebnet.

Das Aufstellen von Schalen und das Ablegen von Kränzen und Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.

§ 28 Verweisungsnorm Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Wahl- und Rasengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur in Calden)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße 1,00 x 1,00 m) für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren erworben, die als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Anonyme Urnenreihengrabstätten (Einzelgrab) dürfen nur dann vergeben werden, wenn dies der (schriftlich) erklärte Wille des Verstorbenen ist. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 30 – Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

(4) Es ist nicht erlaubt, Einfassungen, eigene Grabzeichen, Grabschmuck und dergleichen, egal in welcher Form und Ausführung, anzubringen.

(5) Grabstellen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung mit Grabmalen in einheitlicher Form und Größe versehen werden. Die Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabmale werden nach einer angemessenen Zeit von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Eine Pflege oder Gestaltung der Gräber durch Angehörige oder deren Beauftragte findet ausdrücklich nicht statt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung angelegt und mit Gras eingesät, während der Dauer des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeebnet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof/den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für dass die allgemeinen Gestaltungs-vorschriften gelten.

§ 32 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 6 Monaten mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung (zunächst aus Holz) zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasengräber, Urnenrasengrabstätten, Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gräber auf der Friedwiese Calden und Baumgrabstätten.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasengräber, Urnenrasengräber, Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gräber auf der Friedwiese Calden und Baumgrabstätten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m ab 1,50 m 0,18 m

(6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 33 – Besondere Gestaltungsvorschriften (optionale Vorgabe)

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs-vorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  1. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : 0,60 bis 0,80 m Breite : bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
  2. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,20 m, Breite : bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,16 m.
  2. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

Das Verhältnis der Grabzeichen – Breite zur Höhe – soll mindestens 1:2 betragen.

c) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe : 1,00 m bis 1,30 m, Breite : bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m;

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe : 0,80 m bis 1,00 m, Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m;

  1. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite : bis 0,50 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite : bis 1,20 m, Länge : bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m.

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Das Verhältnis der Grabzeichen – Breite zur Höhe – soll mindestens 1:2 betragen.

d) auf Rasengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,50 x 0,40 cm (in Meimbressen: 0,30 cm x 0,40 cm)

Das Verhältnis der Grabzeichen – Breite zur Höhe – soll mindestens 1:2 betragen.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe: 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
  1. 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 bis 1,20 m;
  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m.

c) auf Urnenrasengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,30 x 0,30 cm

d) auf Baumgrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,30 x 0,40 cm (in Meimbressen und Ehrsten: 0,30 cm x 0,30 cm)

(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.

(5) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den/die Verstorbene/n würdig bewahren.

§ 34 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 a

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (optional) (1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Grabstätte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht.

Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf schriftlichen Antrag und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte oder von Privatpersonen von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts haben die Nutzungsberechtigten die Grabmale, Einfriedungen, Fundamente usw. innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren. Das Eigentum an den Grabmalen und Einfriedungen gilt als aufgegeben.

(3) Werden auf Wunsch der Nutzungsberechtigten Gräber geräumt und eingeebnet, kann dies durch den Nutzungsberechtigten selbst, eine von den Nutzungsberechtigten beauftragte Firma oder durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Einebnung ist in allen Fällen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

(4) Sofern Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber, Urnenrasengräber, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gräber auf der Friedwiese sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 38 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung, hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau oder die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 40 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihen-grabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Rasengräber, Urnenrasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift …. geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 – Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden zu entrichten.

(2) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in der geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 42 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 43 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Wege auf dem Friedhof ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere auf den Friedhof mitbringt,

j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte betreibt,

k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

l) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

m) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 44 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Calden,

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Calden

(Siegel)

(Maik Mackewitz) Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung zur

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 06.10.2025 (GVBl. Nr. 64) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Calden in der Sitzung am 06.November 2025 folgende

  1. 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16.November 2023 beschlossen:

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

§ 12

Gebühren für Grabmale

(1) Bei den folgenden Grabarten werden die Grabmale von der Friedhofsverwaltung beschafft:

  • (a) Rasenerdgrabstätten auf der Friedwiese in Calden
  • (b) Rasenurnengrabstätten auf der Friedwiese in Calden
  • (c) Baumgrabstätten
  • (d) Umwandlung von Wahlgrabstätten in eine Rasengrabstätte durch die Friedhofsverwaltung

Die der Gemeinde Calden entstehenden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die Preise für die Grabmale richten sich nach den aktuellen Entgelten/Preisen des Steinmetzes.

Die 1. Änderung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Calden tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.

Die Änderung wird hiermit ausgefertigt.

Calden, den 07. November 2025

Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Calden

Maik Mackewitz (Bürgermeister)

1. Änderung zur

Friedhofsordnung der Gemeinde Calden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 06.10.2025 (GVBl. Nr. 64) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Calden in der Sitzung am 06. November 2025 folgende 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16. November 2023 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Abs. 2 e) wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

e) tot geborenen Kindes, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder wenn das Gewicht des Kindes weniger als 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. (Gebührenfrei).

A. Reihengrabstätten

§ 18 wird wie folgt neu gefasst:

§ 18

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist, außer bei Kindergräbern, nicht möglich. Bei Kindergräbern kann das Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Gebühr gemäß der geltenden Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden einmalig um höchstens 30 Jahre oder auch um kürzere Zeiträume verlängert werden.

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmung dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

§ 19 Abs. 2 b) wird wie folgt neu gefasst:

§ 19

Maße der Reihengrabstätte

b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Meimbressen:Calden/Westuffeln/Obermeiser:Ehrsten:
Länge: 2,00 mLänge: 2,20 mLänge: 2,10 m
Breite: 1,00 mBreite: 1,00 mBreite: 1,00 m

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Abs. 8 wird wie folgt neu gefasst:

§ 21

Definition, Entstehung und Übergabe des Nutzungsrechtes

(8) Wahlgrabstätten können auf Antrag der Nutzungsberechtigten in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Der Nutzungsberechtigte zahlt im Voraus pro volles Kalenderjahr und pro Grabstelle eine Pflegekostenpauschale der noch laufenden Ruhezeit der Grabstätte und die Kosten für ein Rasengrabmal. Die Kosten richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Calden. Ein Rasengrabmal in der Größe 50 x 40 cm ist von dem Nutzungsberechtigten selbst oder der Friedhofsverwaltung zu beschaffen und von ihm, einem von ihm beauftragten Unternehmen oder der Friedhofsverwaltung in den Boden einzulassen.

§ 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 22

Maße der Wahlgrabstätte

(1) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Meimbressen:Calden:Ehrsten:Westuffeln/Obermeiser:
Länge: 2,00 mLänge: 2,20 mLänge: 2,10mLänge: 2,20 m
Breite: 2,00 mBreite: 2,00 mBreite: 2,00 mBreite: 2,00 m

§ 27 Abs. 4 und 6 werden wie folgt neu gefasst:

§ 27

Definition der Urnenrasengrabstätten

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

a. Für Grabmale)dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. c. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n / eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. d. Die Gröbe der Platten für die Urnenrasengräber beträgt 0,40 x 0,30 m (Ehrsten und alle neu angelegten Urnenrasengräber ab 2025: 0,50 x 0,50 m) mit einer Mindeststärke von 5 cm.

(6) Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen und Dekorationen auf dem Grab ist nur zwischen November und März erlaubt.

§ 30 Abs. 5 und 8 werden wie folgt neu gefasst:

§ 30

Baumgrabstätten

(5) Grabstellen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung mit Grabmalen in einheitlicher Form (hellem Granit, Oberfläche geflammt, Beschriftung: vertieft, schwarz, Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum) und Gröbe (0,30 x 0,30m) versehen werden. Die Kosten werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabmale werden nach einer angemessenen Zeit von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. (8) Baumgrabstätten konnen zu Lebzeiten reserviert werden. Für diese Reservierung erhebt die Friedhofsverwaltung eine Reservierungsgebühr nach der geltenden Friedhofsgebührenordnung.

§ 33 Abs. 2 b) und d) und Abs. 3 a), b) und c) werden wie folgt neu gefasst:

§ 33

Besondere Gestaltungsvorschriften

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : 1,00 m bis 1,30 m,

Breite : bis 0,60 m,

Mindeststärke: 0,18 m.

  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m,

Höchstlänge: 0,90 m,

Mindeststärke: 0,16 m.

d) auf Rasengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:

Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen,

Größe: 0,50 x 0,40 m

0,50 x 0,50 m für neu angelegte Rasengräber ab 2026

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 bis 1,00 m;
  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m.

b) auf Urnenrasengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale Friedwiese Calden:

Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,30 x 0,30 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,40 x 0,30 m,

0,50 x 0,50 m für neu angelegte Felder für

Urnenrasengräber ab 2025

c) auf Baumgrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:

Nur die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen liegenden Grabzeichen, Größe: 0,30 x 0,30 m

§ 43 Abs. 1 n) wird wie folgt neu gefasst:

§ 43

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

n) wer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 der Aufforderung zur Grabpflege nicht nachkommt.

Die 1. Änderung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Calden tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.

Die Änderung wird hiermit ausgefertigt.

Calden, den 07. November 2025

Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Calden

Maik Mackewitz (Bürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Calden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Calden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Calden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Calden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstagszuschlag: 50 % der vollen Gebühr (§ 6 Abs. 3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Calden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Ehrsten/Meimbressen: 100 €; ohne Beisetzung im Gemeindegebiet: 300 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Calden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €