🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09. April 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Ralingen vom 09. April 2019, zuletzt geändert durch die I. Änderungssatzung vom 12.11.2020 Der Ortsgemeinderat Ralingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 34 der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung. (2) Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 Friedhofssatzung (FS) ist nebenden Gebühren ein gesonderter Beitrag aufgrund einer vor der Bestattung abzuschließenden Vereinbarung zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei der Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlichsind und der Antragsteller 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (17.05.2019) (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.11.2012 außer Kraft. Anlage Ralingen, den 09. April 2019 Oswald Disch Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte 500,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihen- oder Kindergrabstätte 350,00 € 3. Überlassung einer Gemeinschaftsgrabstätte anonym 700,00 € 4. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte 950,00 € 5. Überlassung einer Rasensargreihengrabstätte 3.200,00 € II. Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts füra) eine Doppelwahlgrabstätte 1.500,00 €
b) ein Einzelwahlgrab bzw. jede weitere Wahlgrabstätte 750,00 €
c) ein Einzelwahlgrab als Tiefgrab (für zwei Sargbestattungen) 1.500,00 €
d) eine Urnenwahlgrabstätte 750.00 €
e) eine Rasenurnenwahlgrabstätte (für zwei Urnen) 3.000,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr 1/25 zigstelvon II.1.a), b), c), d) oder e) 3. Bei einer Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit wird je Verlängerungsjahr 1/25 zigstel von II. 1 a), b), c), d) oder e) erhoben III. Gemischte Grabstätten 1. Für die Beisetzung je Urne 350,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr 1/25 zigstelvon II. 1.a) , b) oder c) 3. Bei einer Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeitwird je Verlängerungsjahr 1/25 zigstel von II. 1.a), b) oder c) erhoben. IV. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle 50,00 € 2. Zusätzlich, wenn die Leichenhalle durch die Ortsgemeinde gereinigt wird 25,00 € V. Ausheben und Schließen der Gräber Berechnet wird 1. für die Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges 170,00 € 2. für die Bestattung eines Erwachsenensarges 470,00 € 3. für die erste Bestattung in einem Tiefgrab (untere Bestattung) 600,00 € 4. für die zweite Bestattung in einem Tiefgrab (obere Bestattung) 470,00 € VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1. Die für das Ausgraben von Leichen und Aschen entstehenden Kosten gemäß § 11 (6) Friedhofssatzung (FS) sind in voller Höhe von dem Gebührenschuldner als Auslagen zuersetzen. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Nr. V erhoben. 3. Soweit die Umbettungen durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen werden, sind vonden Gebührenschuldnern die hierbei entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnungoder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 09. April 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Ralingen vom 09. April 2019 zuletzt geändert durch die I. Änderungssatzung vom 12.11.2020 Der Ortsgemeinderat Ralingen hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung oder Aufhebung II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen IV. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Gemischte Grabstätten § 16 Urnengrabstätten § 16a Gemeinschaftsgrabstätten § 16b Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Gestaltungsvorschriften VI. Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten VIII. Leichenhallen § 25 Benutzen der Leichenhalle IX. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Ralingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde Ralingen. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner mit Erstwohnsitz der Ortsgemeinde Ralingen waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner im Sinne von Ziffer a) zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für dierestliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrageine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Diein Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Ortsgemeinde Ralingen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werdensie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Ralingen auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe, eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film, Ton, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung aufihnen vereinbar sind, (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Feiern aus Anlass kirchlicher Feier- und Gedenktage unddes Volkstrauertages.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten (Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltunganzuzeigen. (2) Sie und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zubeachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht hindern. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit und bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Gerätedürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die gewerbliche Betätigung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mitseinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Aschebehältnisse verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kannvom Bestattungsinstitut eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die von ihm gelieferten Materialien fordern. (4) Särge und Urnen, die den Anforderungen nicht entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Ralingen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungenaus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Ralingen ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (§ 13),
b) Wahlgrabstätten (§ 14), gemischte Grabstätten (§ 15),
c) Rasengrabstätten (§ 16b),
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (§ 16), Gemeinschaftsgrabstätten (16a),
e) Ehrengrabstätten (§ 17). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtsan einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechteschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte istnicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehenund deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Für den Friedhof in Ralingen werden Wahlgrabstätten als einstellige Grabstätten und nur als Tiefgrab vergeben. In einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Für die anderen Friedhöfe werden Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf Antragkann auch hier eine einstellige Grabstätte als Tiefgrab vergeben werden. Es ist dies mit der Erstbestattung zu beantragen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag entweder für die gesamte Nutzungszeit oder für 5 Jahre, 10 Jahre oder 15 Jahre nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhaltdes Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein teilweiser Wiedererwerb des Nutzungsrechts kann auch unter Anwendung von Abs. 9 erfolgen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeauf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften,
b) auf die Kinder (Abkömmlinge und an Kindes Statt angenommene Kinder)
c) auf die Enkel einschließlich der von diesen an Kindes Statt angenommen Kindern in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterd) auf die Elterne) auf die Geschwisterf) die nicht unter Ziffern a-e fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Teilrückgabe kann erfolgen, soweit die Ruhefrist der Teilbelegung abgelaufen ist und keine Bedenken der Friedhofsverwaltungentgegenstehen. Eine Teilrückgabe wird ausgeschlossen, soweit das Bestattungsgesetz diesverbietet oder wenn die Lage des Bestatteten nicht festgehalten wurde. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten (auch Teilrückgabe) vor Ablauf der Nutzungszeit erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühren.
§ 15 Gemischte Grabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte nach § 14 Abs. 1 kann durch die Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewandelt werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Urnenpro Grabstelle gestattet werden kann. (3)
§ 14 Absätze 2 und 4 bis 10 gelten entsprechend.
§ 16 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) gemischten Grabstätten (§ 15 Abs. 1)
d) Gemeinschaftsgrabstätten (§ 16 a)
e) Rasengrabstätten (§ 16 b)
f) unbelegten Wahlgrabstätten (§14), in denen auf Antrag der Nutzungsberechtigten die Beisetzung von bis zu zwei Urnen pro Grabstelle gestattet werden kann. In diesen Fällen sind bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist (§10 Satz 2) keine Erdbestattungenin der jeweiligen Grabstelle mehr möglich. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte zur Beisetzung abgegeben werden. (§ 10 Ruhezeit 15 Jahre) (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 a Gemeinschaftsgrabstätten (Urnen)
(1) Anonyme Bestattungen (ohne Grabmal und -Grabgestaltung) und Bestattungen von Fehlgeburten (Föten) erfolgen in einer Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof Godendorf. § 10 für die Ruhezeiten gilt entsprechend. (2) Grabschmuck und Grablampen sind nicht zulässig. (3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 8 Abs. 3 und 4 (Beschaffenheit der Urne).
§ 10 Ruhefrist
(15 Jahre) und § 16 b Abs. 5 und 8 (Pflege der Grabstätte).
§ 16 b Rasengrabstätten
(1) Die Rasengräber werden als Rasengrabstätte, Rasenreihenurnen- und als Rasenurnenwahlgrabstätten angelegt. Auf den Friedhöfen Edingen und Godendorf werden Rasenreihenurnen- und Rasenurnenwahlgrabstätten, auf den Friedhöfen Ralingen, Olk, Kersch und Wintersdorf Rasengrabstätten, Rasenreihenurnen- und Rasenurnenwahlgrabstätten vergeben. (2) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte zur Beisetzung abgegeben werden (§ 10 Ruhezeit 20 Jahre). In einer Rasengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. (3) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und an denen erstim Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Nutzungsrechte zur Beisetzung abgegeben werden (§ 10 Ruhezeit 15 Jahre). In einer Rasenurnenreihengrabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. (4) Rasenurnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (§ 14 Abs. 1) verliehen wird. In einer Rasenurnenwahlgrabstätte dürfenzwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnetund eingesät. (6) Die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgeführt. Die Kosten hierfür sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten. (7) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (8) Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis 31.03.) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. (9) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgtdie Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale sollen mit ihrer Oberkante nicht mehr als einen Meter über dem Friedhofsniveauliegen. § 22 ist zu beachten. VI. Grabmale
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglichdie erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Ralingen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur nach Ablauf der Ruhezeit bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entferntwerden. § 14 Abs. 10 gilt entsprechend. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeitbei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Ralingen über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals odersonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassensind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. VIII. Leichenhallen
§ 25 Benutzen der Leichenhallen (ohne Leichenhalle der Katholischen Kirchengemeinde St.
Martin Ralingen) (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. IX. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
(1) Die beim erstmaligen Erwerb entstandenen Nutzungsrechte von 50 Jahren sowie die durch Satzung vom 19.12.1979 bzw. vom 31.12.1986 angehobenen Nutzungsrechte von weniger als 50 Jahren auf 50 Jahre bleiben weiterhin bis zu ihrem Ablauf bestehen. (2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten ab 01.11.1997 (Inkrafttreten der I. Änderungssatzung - Reduzierung auf 35 Jahre) bis zum Inkrafttreten der V. Änderungssatzung (01.06.2009 - Reduzierung auf 25 Jahre) bleiben die Nutzungsrechte von 35 Jahren bis zu ihrem Ablauf weiter bestehen. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Ortsgemeinde Ralingen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. auf dem Friedhof gewerbsmäßig fotografiert (§ 5 Abs. 3 Buchst. i),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6), 10.Grabstätten entgegen § 26 Abs. 7 bepflanzt, 11.Grabstätten vernachlässigt (§ 29) 12.die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, betritt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 29 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Ralingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12. November 2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ralingen, den 09. April 2019 Oswald Disch Ortsbürgermeister In der Fassung vom 12.11.2020
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oderaufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung alsvon Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltungunter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.