Friedhofsgebühren Langsur 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Langsur · Rheinland-Pfalz · PLZ 54308

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Aenderungssatzung der Langsur

I. Änderungssatzungzur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Langsur vom 21.10.2019 Der Ortsgemeinderat Langsur hat in seiner Sitzung am 07.12.2020 aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie §§ 2 (1), 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Langsur vom 21.10.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Das Aufzählungszeichen III. Benutzung der Leichenhalle in der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle 140,00 €“ einschließlich der Reinigung (2) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Für die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle 100,00 €“ einschließlich der Reinigung

§ 2 – Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Langsur, den 09.12.2020 Gez. Reinhold Thiel Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Langsur vom 21.10.2019 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 09.12.2020 Der Ortsgemeinderat Langsur hat in seiner Sitzung am 21.10.2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemachtwird:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 Friedhofssatzung ist neben den Gebühren ein gesonderter Beitrag aufgrund einer vor der Bestattung abzuschließenden Vereinbarung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlichsind, und der Antragsteller 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.04.2019 außer Kraft. Langsur, den 09.12.2020 Gez. Reinhold Thiel Ortsbürgermeister Siegel Anlage

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüberder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Langsur, den 09.12.2020 Gez. Reinhold Thiel Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte 400,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihen- oder Kindergrabstätte 350,00 €
  3. 3. Überlassung einer Rasenurnenreihengrabstätte 970,00 €
  4. 4. Überlassung einer Grabfläche in der Gemeinschaftsgrabstätte
  • Urne

770,00 €

  • Sarg

3.350,00 €

  1. 5. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Sargbestattung 3.550,00 € II. Wahlgrabstätten
  2. 1. Verleihung des Nutzungsrechts füra) eine Doppelwahlgrabstätte 1.500,00 €
    • b) ein Einzelwahlgrab bzw. für jede weitere Wahlgrabstätte 750,00 €
    • c) eine Urnenwahlgrabstätte 1.170,00 €
    • d) eine Rasenurnenwahlgrabstätte 2.860,00 €
    • e) eine Rasenwahlgrabstätte für Sargbestattung 7.680,00 €
  3. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr 1/30 von 1a), b), d), und e)
  4. 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr 1/25 von 1c),
  5. 4. Bei einer Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach 1. a), b), c), d) und e) erhoben. III. Benutzung der Leichenhalle
  6. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, einschließlichder Reinigung 140,00 €
  7. 2. Für die Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle, einschließlich der Reinigung 100,00 € IV. Ausheben und Schließen der Gräber Berechnet wird
  8. 1. für die Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges 200,00 €
  9. 2. für die Bestattung eines Erwachsenensarges 400,00 €
  10. 3. für die erste Bestattung in einem Tiefgrab [untere Bestattung] 0,00 €
  11. 4. für die zweite Bestattung in einem Tiefgrab [obere Bestattung] 0,00 €
  12. 5. soweit das Ausheben und Schließen von Gräbern durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen werden, sind von den Gebührenschuldnern die hierbei entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen. V. Entfernen von Grabmalen Berechnet wird soweit ein Nutzungsberechtigter die Friedhofsverwaltung mit dem Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gem. § 25 Abs. 2 Friedhofssatzungbeauftragt, sind folgende Gebühren zu entrichten: a) Einzelgrab nur Grabmal: b) Einzelgrab mit Grabmal und Einfassung: c) Einzelgrab mit Grabmal, Einfassung und Abdeckung: d) Zweistelliges Wahlgrab mit Grabmal: e) Zweistelliges Wahlgrab mit Grabmal und Einfassung: f) Zweistelliges Wahlgrab mit Grabmal, Einfassung und Abdeckung: Je weitere Grabstelle erhöhen sich die Gesamtkosten um 50 €. g) Urnengrabstelle: 300,00 € 350,00 € 400,00 € 400,00 € 450,00 € 500,00 € 300,00 €

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen

  1. 1. Die für das Ausgraben von Leichen und Aschen entstehenden Kostengemäß § 11 Abs. 6 FS sind in voller Höhe von dem Gebührenschuldnerals Auslagen zu ersetzen.
  2. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Nr. IV erhoben. Langsur, den 09.12.2020 Gez. Reinhold Thiel Ortsbürgermeister