Friedhofsgebühren Hockweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hockweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 54316

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.04.2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hockweilervom 09.04.2009 Der Ortsgemeinderat Hockweiler hat in seiner Sitzung am 01.04.2009 aufgrund des

§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und

8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Für die Bestattung von Personen nach § 2 Abs. 3 FS ist neben den Gebühren ein gesonderter Beitrag aufgrund einer vor der Bestattung abzuschließenden Vereinbarung zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.12.2001 außer Kraft. Anlage Hockweiler, den 09.04.2009 In Vertretung: Albert Thees Erster Beigeordneter

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte 400,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihen- oder Kindergrabstätte 350,00 € II. Wahlgrabstätten
  3. 1. Verleihung des Nutzungsrechts füra) eine Doppelwahlgrabstätte 1.400,00 €
    • b) ein Einzelwahlgrab bzw. für jede weitere Wahlgrabstätte 700,00 €
    • c) eine Urnenwahlgrabstätte 700,00 €
  4. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Verlängerungsjahr 1/25zigstel von 1.
  5. 3. Bei einer Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeitwird die gleiche Gebühr wie nach 1. erhoben. III. Benutzung der Leichenhalle
  6. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle 80,00 €
  7. 2. Zusätzlich, wenn die Leichenhalle durch die Ortsgemeinde gereinigt wird 0,00 € IV. Ausheben und Schließen der Gräber Berechnet wird
  8. 1. für die Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges 200,00 €
  9. 2. für die Bestattung eines Erwachsenensarges 400,00 €
  10. 3. für die erste Bestattung in einem Tiefgrab [untere Bestattung] 0,00 €
  11. 4. für die zweite Bestattung in einem Tiefgrab [obere Bestattung] 0,00 €
  12. 5. soweit das Ausheben und Schließen von Gräbern durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen werden, sind von den Gebührenschuldnern die hierbei entstehenden Kosten als Auslagen zu ersetzen. V. Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen
  13. 1. Die für das Ausgraben von Leichen und Aschen entstehenden Kosten gemäß § 11 (6) FS sind in voller Höhe von dem Gebührenschuldner als Auslagen zuersetzen.
  14. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenwerden Gebühren nach Nr. IV erhoben. Hockweiler, den 09.04.2009 In Vertretung: Albert Thees Erster Beigeordneter

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hockweilervom 28.01.1988, zuletzt geändert durch II. Änderungssatzung vom 02.09.2005 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung oder Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14 a Gemischte Grabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Art der Gestaltung

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

§ 22 Verkehrssicherheit für Grabmale

§ 23 Entfernen von Grabmalen

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

VIII. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungsvorschriften

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Hockweiler hat in seiner Sitzung am 25. November 1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hockweiler gelegenenund von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtungen) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättehaben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zubestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise fürweitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oderanderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wirddem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt einesweiteren Bestattungsfallesauf Antrageineandere Wahlbzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die

Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätteder Totenverloren. Diein Reihenoder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeindein andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhältaußerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekanntoder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungsterminewerdeneinen Monatvorheröffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitigwerdensiebei Wahloder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kostenentsprechendden Grabstättenaufdemaufgehobenenbzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betretendes Friedhofsodereinzelner Friedhofsteilevorübergehenduntersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonalssind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagenzur Beförderungvon Materialzur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevonzugelassenen Gewerbetreibendenund Fahrzeugeder Friedhofsverwaltungsindausgenommen;

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzungoder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zuverunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen;

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiernundanderenichtmiteiner Bestattung/Beisetzungzusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; siesindspätestensvier Tagevorheranzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen aufdem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn siea) in die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderlichen Qualifikationen besitzen, sofernkeine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführthaben. (3) Das Verbotkannbefristetoderunbefristeterteiltwerden. Das Verschuldenvon Mitarbeiternoder Beauftragtendesjeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, istauchdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltungsetzt Ortund Zeitder Bestattungim Benehmenmitden Angehörigenundderzuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherungbeigesetztwerden, andernfallswerdensieauf Kostendes Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedochgestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung könnenauch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattetwerden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nichtschwerverrottbarsein, soweitnichtsanderesausdrücklichvorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragtender Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, sofern diesnicht auf dem Wege der Nachbarschaftshilfe vorgenommen wird. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kostenentfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entferntwerden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet dersonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb de Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung inbelegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungenaus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstättendie Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstättenderjeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Siekann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Siebestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstättenund Anlagendurcheine Umbettungentstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nurauf behördliche oder richterliche Anordnung hin, ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des Verantwortlichen (§ 9 BestG) bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsberechtigten bei Wahlgrabstätten über. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeitdes zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Reihengrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. a) und b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu zwei Aschengestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenreihengrabstätte nach § 15 Abs. 1 Satz 1. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10 (20 Jahre).

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtsenthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstättenwerdenalseinodermehrstellige Grabstättenvergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den indiesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungenüberden Inhaltdes Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schonbeider Verleihungdes Nutzungsrechtssollder Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreiseinen Nachfolgerim Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehtdas Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigender Gruppedienach Jahrenälteste Personnutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personenübertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung undder dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstättebestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstättenerstnach Ablaufderletzten Ruhezeitzurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigtendie für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung derverbleibenden, aufvolle Jahreabgerundeten Nutzungszeitanteiligzurückerstattet.

§ 14 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Wahlgrabfeld nach § 14 Abs. 1 kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Wahlgräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigtenzusätzlich die Beisetzung bis zu zwei Aschen pro Grabstelle gestattetwerden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrab nach § 15 Abs. 1 Satz 2. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10 (20 Jahre).

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengräber
  2. 2. in Urnenwahlgräber
  3. 3. in Grabstätten für Erdbestattungen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nachbelegt uns erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzungabgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehenwird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetztwerden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungisteine Ausfertigungderstandesamtlichen Sterbeurkundeunddie Bescheinigungdes Trägersder Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung der Ehrengrabstättenobliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Art der Gestaltung

Auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dassdie Würdedes Friedhofesinseineneinzelnen Teilenundinseiner Gesamtlage gewahrt wird. VI. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegeninihrer Gestaltung und Bearbeitung keinenbesonderen Anforderungen. § 20 ist zu beachten.

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen dervorherigenschriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmungerrichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass siedauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nichtumstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen undüberprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - . Verantwortlich dafürist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilungder Grabstätte (§ 13) gestellthat, bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegungenvon Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltungnichtinnerhalbeinerfestzusetzendenangemessenen Fristbeseitigt, istdie Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeindeist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekanntoder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstättenoder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die

Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachunghingewiesen. Kommtder Verpflichtetedieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmalnicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentumder Ortsgemeindeüber. Sofern Grabstättenvonder Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtetedie Kosten zu tragen. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtetunddauerndinstandgehaltenwerden. Diesgiltentsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlichergemäß § BestG), bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbstanlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monatennachder Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätteninnerhalbvonsechs Monatennachder Verleihungdes Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalbder Grabstättenobliegenausschließlichder Friedhofsverwaltung.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hatder Verantwortlicheaufschriftliche Aufforderungder Friedhofsverwaltungdie Grabstätteinnerhalbeinerjeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eineöffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei inbesonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särgesindspätestenseinehalbe Stundevor Beginnder Trauerfeier oder der Bestattung entgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungenmeldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich dervorherigen Zustimmung des Amtsarztes. IX. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteiltoder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach denbisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechtevon unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Dauer der Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durchdritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhältoder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs.3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt ( § 11 ),
  2. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigteroder Gewerbetreibender Grabmaleodersonstige Grabausstattungenohne Zustimmung errichtet oder verändert ( § 20 Abs. 1 und 3),
  3. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  4. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustandhält ( §§ 21, 22 und 24)
  5. 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 25)
  6. 10. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000,00 DMgeahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGB1.I S 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe undihrer Einrichtungensinddie Gebührennachderjeweilsgeltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.11.1979 und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hockweiler, den 28. Januar 1988 gez. J. Peters _______________________________ Ortsbürgermeister _________________________________________________ II. Änderungssatzung vom 02.09.2005