Friedhofsgebühren Ollmuth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ollmuth · Rheinland-Pfalz · PLZ 54316

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührenin der Ortsgemeinde Ollmuthvom 04.02.2020

Der Gemeinderat Ollmuth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  3. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  4. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten
  5. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  6. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.02.2007 außer Kraft. Ollmuth,04.02.2020

__________________________________ (Ortsbürgermeister)

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Ollmuth I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 105,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 315,00 €
    • c) Urnenreihengrab 155,00 €
    • d) Rasengrab als Reihengrab 2000,00€
    • e) Urnenrasengrab (inklusive Schild) 1150,00€ II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  2. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfüraa)einstelliges Wahlgrab 615,00 € bb)zweistelliges Wahlgrab 1230,00€ cc) Urnenwahlgrab 310,00 €
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr füraa) einstelliges Wahlgrab 25,00 € bb) zweistelliges Wahlgrab 50,00 € cc) Urnenwahlgrab 15,00 €
    • c) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden diegleichen Gebührenwie nach Buchstabe a) erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber
  3. 1. a) Kindergrabb )Reihengrabc) Wahlgrab je Grabstelled) Urnengrab

265,00 € 410,00 € 410,00 € 150,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Die hierbei entstehenden Kosten und Ersatz von evtl. Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, sind von den Gebührenschuldnernals Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche
  2. 2. Für Urnen gelten die gleichen Gebühren wie zu 1)

50,00 €

Ollmuth, 04.02.2020

________________________ (Ortsbürgermeister)

Gebuehrenordnung

Friedhofssatzung der Gemeinde Ollmuthvom 04.02.2020 Der Gemeinderat Ollmuth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1.S. 4191, zuletzt geändertdurch Landesgesetz vom 04. März 1983(GVB1. S. 31), sowie der §§2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4.März 1983 (GVB1. S. 69,) folgende Satzung beschlossen die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ollmuth gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Gemeinde Ollmuth (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zubestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstättezur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zuermitteln ist. (4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den

Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigendes Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend der Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten Der Friedhof ist während der an den Eingängen durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2)Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) das Befahren der Wege und Anlagen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und kleinere Fahrzeuge, die der Grabpflegedienen, Kinderwagen und Rollstühle,
    • b) das Rauchen und Lärmen,
    • c) das Mitbringen von Tieren,
    • d) Waren aller A r t sowie gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zuverteilen,
    • e) Abraum und Unrat außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhofgewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn siea) i n die Handwerksrolle eingetragen sind oderb) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung i n die Handwerksrolle vorgeschrieben ist. Die Ortsgemeinde Ollmuth kann Ausnahmen zulassen. (2) Die Ortsgemeinde Ollmuth kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfalldie gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (3) Das Verbot: kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragen des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesemzugerechnet. (4) Die vorgenannten Arbeiten sind in jedem Fall bei der Ortsgemeinde Ollmuthanzumelden.

3.Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beidem Ortsbürgermeister unter Vorlage der Bestattungsgenehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. (5) Es ist gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sargzu bestatten.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet werden, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbarsein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,85 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeisters bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder dein jeweiligen Beauftragtenausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 1, l0 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör bei Wahlgräbern vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werdenmüssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung durch den Ortsbürgermeister. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist beidringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von dem Friedhofspersonal durchgeführt. Hierbei kann sicheines gewerblichen Unternehmens bedient werden.

(5)Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schaden, die an benachbarten Grabstatten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten §12 Allgemeines, Art der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Einstellige Wahlgrabstättenc) Zweitstellige Wahlgrabstättend) Urnenreihengräbere) Urnenwahlgräberf) Reihengrabstätten als Rasengräberg) Reihengrabstätten als Urnenrasengräber (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstatten werden reihenweise angelegt als:
    • a) Reihengräberb) Wahlgräberc) Urnenreihengräberd) Urnenwahlgräbere) Reihengrabstätten als Rasengräberf) Reihengrabstätten als Urnenrasengräber

§ 13 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind für die Beisetzung derjenigen Verstorbenen, die keinen Anspruch auf ein Wahlgrab haben bestimmt. Sie dienen zur Erdbestattung und Beisetzung von Urnen. (2) Es werden eingerichtet: a. Reihengräber als Einzelgrabfelderb. Reihengräber als Rasengräberc. Reihengräber als Urnenrasengräber (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in dem Falle des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Reihengräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber Länge 2,10 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m Abstand 0,30 m

b)für die fertigen Grabbeete Länge 2,00 m Breite 0.90 mc)Wahlgrabstätten Länge 2,00m Breite 2,00m

§ 14 Rasengräber

(1) Die Regelungen des § 13 gelten auch für die Rasenreihengräber. Die Grabstätte wird jedoch von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. (2) Die Reihengrabstätten als Urnenrasengräber werden gesondert unter einemvon der Ortsgemeinde bereitgestellten Baum angelegt. (3) Außer an Feiertagen ist jeglicher Grabschmuck verboten. Der Grabschmuckist spätestens zwei Wochen danach restlos vom Grab zu beseitigen.

§ 15 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind die Grabstellen, die auf Antrag einzeln oder zu mehreren für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie dienen zur Erdbestattungund Beisetzung von Urnen. Es ist bei einem einstelligen Wahlgrab gestattet nacheiner Erdbestattung eine Urne beizusetzen. In einem Urnenwahlgrab dürfenausschließlich nur Urnen beigesetzt werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren festgesetzten Gebühren erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht zulässig. (3) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Ortsgemeindegegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Es muss von dem Sorgeberechtigten in einem solchen Ausmaßverlängert werden, dass für die letztebeigesetzte Leiche noch eine Ruhefrist von 25 Jahren verbleibt. Wird vor Belegungdes Grabes das Nutzungsrecht nicht bis zu einer Ruhefrist von 25 Jahren durch die Sorgeberechtigten verlängert, darf das Wahlgrab nicht mehr belegt .werden. (4) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattetwerden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Ortsbürgermeisters. Als Angehörige gelten:

a) der überlebende Ehegatteb) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinderund Geschwister,

c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (5) Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kanndie Ortsgemeinde über die Grabstelle anderweitig verfügen. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Innerhalb derletzten 2 Monate sind die Grabmale und Bepflanzungen abzuräumen. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zuzahlenden Gebühren. (7)Für die Abmessungen der Wahlgräber gelten die gleichen Maßeje Grabstelle wie für die Reihengräber.

§ 16 Urnengrabstätten (1) Urnen dürfen beigesetzt werdenin Urnenreihengräber 1 Urne, in Urnenwahlgräbern bis zu 2 Urnen, in Wahlgräbern bis zu 2 Urnen je Grabstelle. (2) Urnengräber erhalten eine Abmessung von 60cm x 60cm. (3) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungbeizufügen. (4) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind verrottbare Urnenbehältnisse fürdie Bestattung zu verwenden.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegenausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstatten §18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschrifteneingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. §19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird. Grabplatten und Einfassungen aus Stein, Beton und anderen Materialien sind nicht erlaubt.
  2. 6. Grabmale §20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldernmit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegenin ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. §21 Maße der Grabmale (1)Folgende Maße sind für Grabmale zulässig: Hohe bis 0.80 m Breite bis 0,90 m Mindeststärke 0,12 m (2)Grabplatten für Reihengrabstätten als Reihengräber haben folgende Maße: Länge : 0,40 m Breite : 0,40 m

Die Grabplatten sind ebenerdig anzubringen. (3)Urnenrasengräber erhalten eine Tafel mit den Daten des Verstorbenen. Diese wirdvon der Ortsgemeinde beschafft. Die Kosten sind in den Friedhofsgebührenenthalten.

§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. (2) Den Antragen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagengelten die Absatze 1 und 2 entsprechend. (4)Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändertworden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu Überprüfen oder überprüfen zulassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiodeund im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlageoder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nichtinnerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeindeist verpflichtet. diese Gegenstande drei Monate aufzubewahren.

§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder überdas Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird.

§25 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mitvorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nichtnach. so ist die Ortsgemeindeberechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lasstder Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht esentschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten vonder Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten §26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränz sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegenund pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. §27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. §28 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstatteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis aufder Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nurmit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier der der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalleaufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichenbedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften §30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt odererworben sind, richten sich Ruhezeitund Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer odervon mehr als Jahren werden auf Nutzungszeit(en) nach § 14 Abc. 1 dieser Satzungseit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §31 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. §32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt.
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oderdie Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( § 5 Abs. l),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 verstößt,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 6 Abs. l),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nichteinhält (§ 20 Abs. 2),
  8. 7. als Verfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder

Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungenohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 24 Abs. 1),
  2. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  3. 10. Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt,
  4. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  5. 12. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGB1. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. §33 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tretendie Friedhofssatzung vom 20.01.1992 und alle übrigen Nachtragssatzungen außer Kraft.

Ollmuth, 04.02.2020

_________________ Gerd Dietzen Ortsbürgermeister