🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.02.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Prislich über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Friedhofs in Prislich Gebührensatzung Präambel: . Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommernvom 13. Juli 2011 (GVOBL S. 777) in Verbindung mit§§ 1, 2, 4, 5, und 6, des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005(GVOBL M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) sowie des Gesetzes über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V vom 03. Juli 1998) letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Prislich vom 18.02.2022 Beschluss-Nr. /2022 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfeder Gemeinde Prislich folgende Gebührensatzung erlassen:
Artikel 1
§ 4 – Gebührenmaßstab/ Gebührensatz
Bei Auswärtigen, soweit sie nicht eine Verwandtschaftsbeziehung 1. oder 2. Grades, zu einem Einwohner der Gemeinde hatten, beträgt die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechteseiner: Einzelgrabstelle
(für 25 Jahre)
300,00 €
Doppelgrabstelle
(für 30 Jahre)
500,00 €
Einzelurnengrabstelle
(für 20 Jahre)
300,00 €
Urnenbeisetzung auf vorhandener Grabstelle
(für 20 Jahre)
300,00 €
anonyme Urnengrabstelle
(für 20 Jahre)
500,00 €
anonyme Erdbestattung
(für 25 Jahre)
600,00 €
U rnen-Rasenreihengrabstell e
(für 20 Jahre)
750,00 €
- 2. Belegung durch Urne
(für 20 Jahre)
75,00 €
Artikel 2 – Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Änderungssatzung, in der vom
Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung, öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
§ 8 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Prislich (Mecklenburg-Vorpommern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: